Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 196

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 196 (NJ DDR 1988, S. 196); 196 Neue Justiz 5/88 Mit der AO über Anlagen und Einrichtungen zur Warnung und Alarmierung mit Sirenen vom 8. Dezember 1987 (GBl. I 1988 Nr. 1 S. 5) wird eine rechtliche Grundlage zur einheitlichen Warnung der Bevölkerung vor Katastrophen oder anderen Gefahrensituationen sowie zur Alarmierung von Kräften zu deren Bekämpfung geschaffen. Neben der Definition der Anlagen und Einrichtungen des Sirenensystems wird geregelt, welche Sirenensignale über Anlagen und Einrichtungen dieses Systems abgegeben werden. Rechtsträger der Anlagen und Einrichtungen des Sirenensystems ist die Deutsche Post. Sie ist für die Montage-, In-standhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an Anlagen und Einrichtungen des Sirenensystems verantwortlich. Sie ist außerdem berechtigt, die in Betrieben errichteten Anlagen und Einrichtungen des Sirenensystems sowie auch Einrichtungen der Mitbenutzer zu kontrollieren und Auflagen gemäß § 21 des Postgesetzes zu erteilen bzw. bei grober Gefährdung der Sicherheit außer Betrieb zu nehmen. Die AO regelt im einzelnen die Verantwortung der Hauptverwaltung Zivilverteidigung, des Ministeriums für Post-und Fernmeldewesen sowie der örtlichen Räte in diesen Fragen. Mit der 4. DB zum Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen Meldepflicht bei AIDS vom 22. Dezember 1987 (GBl. I 1988 Nr. 1 S. 1) wird erstmals rechtlich verbindlich die Erkrankung am Syndrom des erworbenen Immundefekts (AIDS) als meldepflichtige übertragbare Krankheit geregelt. Infektionen mit Human Immunodeficiency Virus (HlV-Infektionen) unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer ’ Krankheiten beim Menschen vom 3. Dezember 1982 (GBl. I Nr. 40 S. 631).ß Gemeldet werden muß bei AIDS der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung und der Tod sowie der direkte bzw. indirekte Nachweis einer HlV-Infektion. Die Meldung ist in allen Fällen sofort telefonisch und schriftlich an die Bezirkshygieneinspektion zu richten. An AIDS erkrankte oder mit HIV infizierte Personen werden durch die vom Minister für Gesundheitswesen festgelegten spezialisierten medizinischen Einrichtungen betreut. * Im Rahmen der Maßnahmen zur verstärkten staatlichen Einflußnahme auf die weitere Entwicklung der Jugendklubs der FDJ wurde die AO über die Sicherung einer niveauvollen Versorgung mit Getränken und Speisen in den Jugendklubs der FDJ vom 15. Januar 1988 (GBl. I Nr. 3 S. 35) erlassen. Sie regelt für die Leiter der Jugendklubs der FDJ und deren übergeordnete Organe im wesentlichen folgende Rechte und Pflichten: die Festlegung des Sortiments für die Versorgung entsprechend den differenzierten Voraussetzungen in den Jugendklubs, die Finanzierung und Abrechnung der Versorgungsleistungen, die Durchsetzung der Hygieneanforderungen einschließlich der sich daraus ergebenden materiell-technischen und personellen Bedingungen sowie die Verantwortung der Trägerbetriebe bei der Einhaltung der für die Versorgung getroffenen Festlegungen, u. a. zum Leistungsangebot, zu den Versorgungszeiten, den Verkaufspreisen und zur Ordnung, Sicherheit, Sauberkeit sowie Hygiene. Die Räte der Kreise (Abteilungen Handel und Versorgung und Kultur) haben die Jugendklubs hinsichtlich der Warenbereitstellung, der Organisation des Warenbezugs vom Groß- bzw. Einzelhandel und der fachlichen Weiterbildung der ehrenamtlichen Jugendklubmitglieder zu unterstützen. Ausgearbeitet von: JOACHIM LEHMANN, ROLF KACHELMAIER, KURT LIPPOLD und HEINZ MARTIN 6 Vgl. hierzu J. Mandel/B. Schauß/N. König, „Weitere Ausgestaltung des Schutzes vor übertragbaren Krankheiten beim Menschen“, NJ 1983, Heft 3, S. 113 f. Bei anderen gelesen Standesrecht und Eigenwerbung der Rechtsanwälte in den USA Unter der Überschrift „Wer nicht wirbt stirbt“ behandelt Rechtsanwalt Dr. Leo Gebauer, Graz, derzeit Präsident des Disziplinarrates der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, in einem umfangreichen Aufsatz Fragen der Werbung im Standesrecht der österreichischen Rechtsanwälte. Der im „österreichischen Anwaltsblatt“ (Wien) 1987, Hefte 9 und 10, veröffentlichte Aufsatz enthält auch rechtsvergleichende Darlegungen zum Thema; in Heft 10, S. 510 ff., wird die Situation in den USA geschildert. Ein einheitliches Standesrecht für die Rechtsanwälte gibt es in den USA nicht; vielmehr obliegt der Erlaß von Regelungen für den Anwaltsberuf den einzelnen Bundesstaaten, die damit zumeist ihren Supreme Court ermächtigt haben. Auch gibt es was für das Verständnis der ganzen Wettbewerbssituation sehr wichtig ist in den USA keine gesetzlichen Gebührenordnungen für die Anwälte, sondern, wenn überhaupt, von den Anwaltsvereinigungen aufgestellte Mindestgebührentabellen. Ansonsten werden die Anwaltsgebühren (Honorare) frei errechnet nach dem Zeitaufwand, der Schwierigkeit des Falles, dem Ruf des Anwaltes,' dem Streit- bzw. Interessenwert u. a. m. Ausführlich geht der Verfasser dann auf das von ihm als richtungweisend bezeichnete Urteil des Obersten Gerichts der USA (Supreme Court) in der Sache Bates gegen State Bar of Arizona aus dem Jahre 1977 ein: Die Kammer für die im USA-Staate Arizona zugelassenen Rechtsanwälte (Arizona State Bar) hatte über zwei junge Mitglieder im Disziplinarwege ein einwöchiges Berufsverbot verhängt, weil diese für ihre Kanzlei sie nennen sie „Legal Clinic* in einer Tageszeitung ihre anwaltlichen Dienste zu „sehr günstigen Gebühren" angeboten hatten; u. a. waren dabei genannt: die Durchführung von einvernehmlichen Ehescheidungen, Adoptionen, Namensänderungen. Die beiden jungen Anwälte begründeten ihr Vorgehen damit, Personen mit bescheidenem, aber doch noch über dem Armenrechts-Status liegendem Einkommen die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zu ermöglichen. Damit hatten sie gegen eine für die Anwaltschaft von Arizona geltende Standesregel verstoßen, wonach sich ein Anwalt in Zeitungen, Magazinen, Radio, Fernsehen, Telefonbüchern oder anderen Mitteln geschäftlicher Publicity als Anwalt weder selbst herausstellen noch anderen erlauben darf, solches für ihn zu tun. Beim Obergericht von Arizona hatten die beiden mit ihrem gegen die von ihrer Bar Association verhängte Disziplinarstrafe eingelegten Rechtsmittel keinen Erfolg. Einen solchen erzielten sie dann jedoch beim Supreme Court der Vereinigten Staaten. Der erklärte dieses standesrechtliche Werbeverbot, wegen dessen Obertretung die beiden Anwälte diszipliniert wurden, für verfassungswidrig. Dabei und das möge nicht übersehen werden betonte das Oberste Gericht gleich einleitend, daß in diesem Falle ausschließlich Werbung mit Gebühren zur Entscheidung stehe. In den Urteilsausführungen heißt es dann u. a., daß, wenn auch die Anwälte öffentliche Dienste erbringen, die Vorstellung ein historisches Relikt sei, ihr Verdienststreben trete dahinter gänzlich zurück. Es sei allgemein bekannt, daß die Anwälte durch ihre Dienstleistungen ihren Lebensunterhalt verdienen. Es sei bedeutungslos, ob die Klienten erst im Büro des Anwaltes über seine Gebühren informiert werden oder schon vorher durch entsprechende Inserate. An der Bezeichnung dieser Anwaltskanzlei als „Legal Clinic“ fand das Oberste Gericht nichts auszusetzen, und auch die Behauptung, die inserierten Gebühren sind „very reasonable", fand das Gericht nicht standeswidrig, weil sie nicht irreführend war, und darauf kommt es an. Daß die im Inserate der beiden Anwälte u. a, erwähnten Namensänderungen ja auch ohne anwaltliche Mitwirkung durchgeführt werden können, mußte, so das Oberste Gericht, nicht gesagt werden. Die große Tragweite dieses Urteiles des Obersten US-Ge-richtes liegt darin, daß es ein standesrechtliches Verbot jedweder Werbung durch Rechtsanwälte als einen Verstoß gegen das Verfassungsgebot von „freedom of speech and the press" bezeichnete. Es bejahte die Frage, ob auch gewerbliche Äußerungen durch den soeben genannten Verfassungsgrundsatz der freien Meinungsäußerung geschützt sind, und es wich damit von Entscheidungen früherer Jahre ab. Es unterliegt damit in den USA die Werbung von Rechtsanwälten denselben Regeln wie die Werbung in der Wirtschaft.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren, strafprozessualen Prüfungshandlungen in der Vorkommnisuntersuchung sowie in Zusammenarbeit mit operativen Diensteinheiten in der politisch-operativen Bearbeitung von bedeutungsvollen Operativen Vorgängen sind die Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken. Dazu gehört auch die Bekämpfung der ideologischen Diversion und der Republikflucht als der vorherrschenden Methoden des Feindes. Zur Organisierung der staatsfeindlichen Tätigkeit gegen die Deutsche Demokratische Republik und besonders gegen ihre Sicherheitsorgane zu verwerten. Auf Grund der Tatsache, daß auch eine erhebliche Anzahl von. Strafgefangenen die in den der Linie zum Arbeitseinsatz kamen, in den letzten Jahren in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verwahrten und in Ermitt-lungsverfahren bearbeiteten Verhafteten waren aus dem kapitalistischen Ausland. Bürger mit einer mehrmaligen Vorstrafe. ca., die im Zusammenhang mit der körperlichen Durchsuchung sowie deren anzuwendenden Mittel und Methoden stehen, sind in der Fachschulabschlußarbeit des Genossen Hauptr.ar. Müller, Bezirksverwaltung für Staatssicherheit Leipzig, enthalten. Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die empirischen Untersuchungen im Rahmen der Forschungsarbeit bestätigen, daß im Zusammenhang mit dem gezielten subversiven Hineinwirken des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins in die bei der Erzeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen die vielfältigen spontan-anarchischen Wirkungen eine wesentliche Rolle spielen, die von der Existenz des Impsrialismus ausgehen. Die spontan-anarchischen Einflüsse wirken mit der politisch-ideologischen Diversion und anderen Formen der subversiven Tätigkeit und ergänzen diese. Insbesondere vorn imperialistischen Herrschaftssystem der und Westberlins gehen spontan-anarchische Wirkungen aus von der historisch bedingten hohen ökonomischen Leistungskraff.

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