Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 190

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 190 (NJ DDR 1988, S. 190); 190 Neue Justiz 5/88 Zur Diskussion Computergestütztes Verfahren bei gerichtlichen Zahlungsaufforderungen Dr. INGRID BÖNNINGER, Zentralinstitut für Kybernetik und Informationsprozesse der Akademie der Wissenschaften der DDR Prof. Dr. sc. KARL BÖNNINGER und Prof. Dr. sc. HERBERT KIETZ, Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-Vniversität Leipzig Bekanntlich werden Computer schon seit vielen Jahren für Leitungsprozesse in der Volkswirtschaft (Planung, Konstruktion, Arbeitsorganisation usw.) verwendet. Es ist daher naheliegend, Computer auch für die gerichtliche und notarielle Tätigkeit zu nutzen.1 Das ist beispielsweise im Zivilprozeß vor allem bei den Verfahren effektiv, die in großer Zahl auftreten, z. B. bei gerichtlichen Zahlungsaufforderungen, Kostenfestsetzungen, Pfändungen von Arbeitseinkünften. Die Verwendung von Computern im Zivilprozeß und die Aufstellung von entsprechenden Computerprogrammen hat das Ziel, die Prozeßabläufe zu beschleunigen, das Treffen von Entscheidungen innerhalb des Prozesses zu erleichtern und die mit dem gerichtlichen Verfahren verbundenen technischen Handlungen wie Mitteilungen an die Prozeßparteien, Aufnahme und Registrierung von Fakten, Fristenüberwachung weitestgehend zu automatisieren. Dabei steht als erstes die Frage, welche Daten dem Computer einzugeben sind und welche Ergebnisse er liefern soll. Dazu erscheint es zweckmäßig, den Prozeß oder den Prozeßteil in seine kleinsten Bestandteile zu zerlegen. Wir wollen im folgenden unsere Überlegungen am Beispiel der gerichtlichen Zahlungsaufforderung (§ 14 f. ZPO) erläutern. Das durch den Antrag auf Erlaß einer gerichtlichen Zahlungsaufforderung eingeleitete Verfahren läßt sich aufgliedern in erstens Prozeßhandlungen des Gläubigers oder des Schuldners (z. B. Antragstellung, Einspruchseinlegung), zweitens Ereignisse (z. B. Ablauf der Frist für den Gläubiger, Ergänzungen oder Änderungen im Antrag vorzunehmen, Ablauf der Einspruchsfrist gegen die Zahlungsaufforderung), drittens Prozeßhandlungen des Gerichts, insbesondere Entscheidungen (z. B. Erlaß der gerichtlichen Zahlungsaufforderung, Zurückweisung des Antrags), viertens technische Handlungen wie Mitteilungen an Gläubiger oder Schuldner oder Entgegennahme von Mitteilungen (z. B. der Deutschen Post über die Zustellung der gerichtlichen Zahlungsaufforderung an den Schuldner). Wir sind der Meinung, daß man die Automatisierung des Verfahrens der gerichtlichen Zahlungsaufforderung zunächst für die am meisten vorkommenden Fälle einführen sollte: Das sind diejenigen, in denen es sich um Geldforderungen sog. Großgläubiger aus Verträgen über ' die Lieferung von Energie und Wasser, aus Personenbeförderungsverträgen sowie aus Miet- und Kreditverträgen handelt. Die Prozeßhandlungen des Gläubigers und des Schuldners erfolgen als Eingabe von Daten in den Computer. Ereignisse (wie Eintritt von Terminen) registriert der Computer selbst. Entscheidungen und sonstige Prozeßhandlungen des Gerichts erfolgen auf Grund eines Vergleichs der Eingangsdaten mit den im Computer vorgegebenen gespeicherten Daten, den der Computer vornimmt. Für den Antrag auf Erlaß einer gerichtlichen Zahlungsaufforderung sind u. E. folgende Daten notwendig: 1. Name und Sitz (ladungsfähige Anschrift mit Postleitzahl) des Gläubigers. 2. Bankkonto des Gläubigers. 3. Name und Funktion desjenigen, der den Gläubiger kraft Gesetzes vertritt. 4. Name (Personenkennzahl) und ladungsfähige Anschrift (Postleitzahl) des Schuldners. 5. Name (Personenkennzahl), ladungsfähige Anschrift (Postleitzahl) und Funktion des gesetzlichen Vertreters des Schuldners. 6. Geforderter Geldbetrag (Hauptforderung). 7. Nähere Bezeichnung der Geldforderung: z. B. für Energielieferung die Kennziffer 01, Wasser und Abwasser 02, rückständiger Mietpreis 03, zurückzuzahlender Kredit 04, Entgelt für Personenbeförderung 05. Je nach der Art der Geldforderung erfolgt eine Erfassung spezieller Daten, so z. B. für Energielieferung: 011 Energielieferungsvertrag und Abnehmernummer, 012 Abrechnungszeitraum, 013 Abschlagszahlungsfestbetrag, 014 Abschlagszahlungstermin, 015 Zahlungstermin des Rechnungsbetrages der Jahresabrechnung, 016 Termine, an denen keine Abschlagszahlung erfolgte, 017 Rechnungsbetrag der Jahresabrechnung, der nicht gezahlt wurde. 8. Kalenderdatum, an dem der Schuldner aufgefordert wurde, den Geldbetrag nachzuzahlen (Mahnung). 9. Kalenderdatum der mit der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist. 10. Verzugszinsen in Höhe von 4 Prozent (Betrag) ab (Datum) als Nebenforderung (§ 86 Abs. 3 ZGB). 11. Gebühr (Betrag) für schriftliche Mahnung als Nebenforderung (z. B. gemäß § 18 ELB). 12. Barauslagen für vorgerichtliche Mahnschreiben (Betrag). Die Daten 1 bis 12 sind die gleichen Daten, die für die Ausstellung der Rechnung bzw. der Mahnung durch den Gläubiger notwendig sind. Erfolgen Rechnungsaufstellung und Mahnung beim Gläubiger mittels Computer, so kann der Antrag auf Erlaß einer gerichtlichen Zahlungsaufforderung durch Übertragung dieser Daten zum Computer des Gerichts gestellt werden.1 2 Der Antrag auf Erlaß einer gerichtlichen Zahlungsaufforderung enthält im weiteren noch folgende Daten: 13. Fortlaufende Nummer des Antrags. 14. Datum des Antrags. 15. Bezeichnung und Sitz des Gerichts (Postleitzahl). 16. Name, Funktion und Anschrift des Prozeßbevollmächtigten. 17. Name und Funktion desjenigen, der die Prozeßvollmacht erteilt hat. 18. Arbeitsstelle des Schuldners, Sitz und Anschrift (Postleitzahl), soweit bekannt. 19. Vereinbarter Gerichtsstand, wenn ein solcher vereinbart ist (Bezeichnung und Sitz des Gerichts mit Postleitzahl). 20. Rechtsanwaltskosten des Gläubigers (Betrag). 21. Name und Funktion des Mitarbeiters des Gläubigers (Personenkennzahl) und Anschrift (Postleitzahl), der im Wissen, daß eine dem Gericht gegenüber wissentlich falsch abgegebene Erklärung strafbar ist, versichert, daß der zur Zahlung aufgeforderte Schuldner keine Einwendungen gegen den Anspruch (Haupt- und Nebenanspruch) erhoben hat (§ 14 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 22. Gerichtsgebühr. Konstante Daten sind die Daten 1, 2, 3 und 15. Diese Daten sind auch im Vergleichsprogramm des gerichtlichen Computers gespeichert. Alle anderen Daten sind variabel. Die notwendigen variablen Daten sind folgende: 13, 14, 4 (bzw. 5, wenn sich aus 4 ergibt, daß der Schuldner minderjährig ist), 6, 7 (mit einer Eingabe 01 05; bei Unterprogramm „Entgelt für Energielieferung“ die Daten 011, 012, 013, 014, 015, 016 oder/und 017), ferner die Daten 8 und 9. Die möglichen Daten, die eingegeben werden können, 1 Vgl. W. Peiler, „Bürocomputer in der gerichtlichen und notariellen Tätigkeit“, NJ 1987, Heft 10, S. 401 ff. 2 Für die Unterstützung zivilprozessualer Verfahren durch Computer ist die Verwendung von relationalen Datenbanksystemen am geeignetsten. Eine große Anzahl von Datensätzen mit gleicher Struktur und fester Länge läßt sich leicht mit Hilfe der relationalen Operationen (die die klassischen Mengenoperationen einschließen) behandeln. Beispielsweise werden bei der Antragstellung des Gläubigers die Operationen Projektion (Heraussuchen der für den Antrag benötigten Daten aus allen gespeicherten Daten der Kunden durch Streichung von Spalten) und Selektion (Heraussuchen der Schuldner aus allen Kunden durch Streichung von Zeilen) verwendet.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 190 (NJ DDR 1988, S. 190) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 190 (NJ DDR 1988, S. 190)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der zuständigen operativen Diensteinheiten zur Sicherung der Durchführung notwendiger Überprüfungs- und Beweisführungsmaßnahmen zu Zugeführten und ihren Handlungen; die Zusammenarbeit mit den Leitern der Abteilungen Arbeitsgrup-pen der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer Personal- und Reisedokumente die Möglichkeiten einer ungehinderten Bin- und Ausreise in aus dem Staatsgebiet der oder anderer sozialistischer Staaten in das kapitalistische Ausland sowie staatsfeindliche Hetze bewirken. Die trägt innerhalb der politisch-ideologischen Diversion und der psychologischen Kriegführung des Gegners einen ausgeprägt subversiven Charakter.

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