Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 180

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 180 (NJ DDR 1988, S. 180); 180 Neue Justiz 5/88 gen in Gestalt von Informationen an den Auftragnehmer verlangt werden. Erkennt der Auftragnehmer (bzw. hätte er den Umständen nach erkennen müssen), daß der Auftraggeber die Selbsthilfeleistung nicht ordnungsgemäß ausführen kann, so hat er entsprechende Kontrollen auszuüben und notwendige Maßnahmen einzuleiten. Ausführung der Leistungen Die zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Leistungen sind termin- und qualitätsgerecht zu erbringen. Die Selbsthilfetätigkeit unterliegt objektiven und subjektiven Grenzen. Im Rahmen der jeweils gegebenen technisch-technologischen Voraussetzungen für Instandhaltungsleistungen darf der Auftraggeber nur solche Arbeiten an seinem Fahrzeug selbst ausführen, zu denen er die notwendigen fachlichen Befähigungsnachweise besitzt (z. B. für Schweißarbeiten an der Lenkung, der Anhängerkupplung und an der Bremsanlage). Derartige Arbeiten dürfen ohnehin nur in hierzu zugelassenen Werkstätten durchgeführt werden. Der Auftragnehmer hat für die Einhaltung dieser Rechtspflicht zu sorgen. Das gilt auch dann, wenn Beschäftigte des Auftragnehmers im Zusammenhang mit dem Kfz-Selbfsthilfevertrag bestimmte Arbeiten ausführen und hierzu gemäß den Rechtsvorschriften besondere Befähigungsnachweise notwendig sind (§ 6 Abs. 3 ALB-Kfz). Während der Ausführung der Leistungen haben die Vertragspartner Ordnung und Sicherheit, vor allem die Bestimmungen über den Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz, zu gewährleisten. So hat z. B. der Auftraggeber die Einrichtungen und Werkzeuge bestimmungsgemäß und pfleglich zu nutzen, den Weisungen des Fachpersonals Folge zu leisten und die Schutzbestimmungen in § 41 ff. ABAO 361/3 einzuhalten. Der Auftragnehmer muß bestimmte sicherheitstechnische Vorkehrungen hinsichtlich der Ausstattung seiner Werkstatt und der ständigen Überprüfung seiner Einrichtungen treffen. So hat er z. B. gemäß TGL 39275 die technischen Forderungen für Arbeitsgruben einzuhalten und gemäß TGL 200-0619/08 die elektronischen Anlagen im Wasch- und Pflegedienst alle 12 Monate zu überprüfen.11 Bei der Ausführung von Leistungen, die der Auftragnehmer selbst übernommen hat, ist er unabhängig vom vereinbarten Leistungsumfang im Rahmen des § 6 Abs. 2 ALB-Kfz verpflichtet, die Betriebs- und Verkehrssicherheit der Fahrzeuge (insbesondere der Lenkungs- und Bremsanlagen) durch Funktionsprobe zu überprüfen. Stellt er dabei Mängel fest, deren Beseitigung im Kfz-Selfsthilfevertrag nicht erfaßt wurde und die die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinflussen, so hat er seinen Vertragspartner darauf hinzuweisen. Er ist verpflichtet, mit dem Auftraggeber die Beseitigung der Mängel im Rahmen des Kfz-Selbsthilfevertrags (Erweiterung der Selbsthilfeleistung oder eine entsprechende eigene Instandhaltungsleistung) zu vereinbaren. Verletzt der Auftraggeber gröblich Pflichten aus dem Kfz-Selbsthilfevertrag (z. B. durch Nichteinhalten von Forderungen des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes), so kann gemäß § 186 Abs. 1 i. V. m. § 175 ZGB das Dienstleistungsverhältnis fristlos gekündigt werden. Schuldhaft in Erfüllung des Selbsthilfevertrags verursachte Schäden an Einrichtungen und Werkzeugen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber nach §§ 92, 93, 300 ff. ZGB zu ersetzen. Garantieregelungen * Der Auftragnehmer gewährt im Rahmen des Kfz-Selbsthilfe-vertrags nach § 13 ALB-Kfz Garantie ausschließlich für die von ihm vertraglich erbrachten Instandhaltungsleistungen sowie für die verkauften Gegenstände. Die Garantiezeit für die Instandhaltungsleistungen und für den Verkauf von Ersatzteilen auch regenerierter beträgt grundsätzlich jeweils sechs Monate. Damit wird den grundlegenden zivilrechtlichen Regelungen entsprochen (§ 178 Abs. 1 bzw. § 149 Abs. 1 ZGB). Wird die Arbeitsleistung an Bauteilen erbracht, die betriebsbedingt bei bestimmungsgemäßem Gebrauch einem erhöhten Verschleiß unterliegen, wird der Erfolg der Leistung innerhalb einer Laufleistung von 2 000 km, längstens für die Dauer von drei Monaten, garantiert. Dieser Garantiezeitraum gilt auch dann, wenn dem Auftraggeber gebrauchte Teile verkauft werden und er diese einbaut. Zeigt sich am Kfz oder an der betreffenden Baugruppe ein Mangel innerhalb der Garantiezeit, hat der Auftraggeber diesen unverzüglich seinem Vertragspartner mitzuteilen (§ 14 Abs. 1 ALB-Kfz). Ist eine Mängelanzeige beim Auftragnehmer nicht möglich oder zu aufwendig (z. B. während einer Urlaubsfahrt), kann sich der Auftraggeber an eine typgleiche Vertragswerkstatt wenden. Typgleich bedeutet in diesem Zusammenhang, daß sich der Auftraggeber auch an eine „ normale“ Werkstatt wenden kann, deren Leistungsprofil das entsprechende Gewerk beinhaltet. Wird der Garantieanspruch (Nachbesserung oder Preisminderung gemäß § 179 Abs. 1 ZGB bzw. Rücktritt vom Vertrag gemäß § 179 Abs. 3 ZGB) bei einer typgleichen Werkstatt geltend gemacht und durch gleichzeitige Vorlage der Rechnung oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen, übernimmt diese die Regelung des Garantieanspruchs. Sie hat sich dazu mit dem Garantiegeber (Auftragnehmer) unverzüglich über die Anerkennung des Garantieanspruchs abzustimmen (§ 14 Abs. 5 ALB-Kfz). Anders ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn es um die Verletzung von allgemeiner und erweiterter Beratungs- und Anleitungspflicht geht. In diesem Fall stehen dem Auftraggeber Garantieansprüche gemäß §§ 84, 177 ff. ZGB zu, wenn die Selbsthilfeleistungen durch den Auftraggeber sachgemäß erbracht wurden. Entsprechend der Spezifik der Beratungsund Anleitungspflichten müßten u. E. Garantieansprüche auf Nachbesserung begrenzt werden. Darüber hinaus stehen dem Auftraggeber weitere Ansprüche aus der Garantie gemäß § 182 f. ZGB zu. Im Zusammenhang mit einer Überarbeitung von Vorschriften der ALB-Kfz sollte geprüft werden, ob die Besonderheiten der Einrichtung und Nutzung von Kfz-Selbsthilfeein-richtungen entsprechend ihrer Bedeutung berücksichtigt werden müßten. 11 Weitere einschlägige Standards sind u. a.: TGL 30042 - Verhütung von Bränden und Explosionen, all- gemeine Festlegungen für Arbeitsstätten TGL 30101 - Arbeitsmittel, allgemeine sicherheitstechnische Forderungen TGL 30103 - Arbeitsstätten, allgemeine sicherheitstechni- sche Forderungen -TGL 30270 - schweißen, schneiden und ähnliche thermi- sche Verfahren TGL 30350/01 lfi - Arbeitsschutz, Hebezeuge. Neuerscheinungen Vorbeugung und Bekämpfung der Jugendkriminalität Reihe „Berichte" der Wissenschaftlichen Publikationen der Hum-boldt-Universität Berlin, Jg. 1988 Heft 7: 69 Seiten; EVP (DDR): 3,50 M Heft 8: in Vorbereitung Zu dieser Thematik werden In zwei Heften neue theoretische Erkenntnisse und empirische Untersuchungsergebnisse aus dem Bereich Strafrecht und den Sektionen Kriminalistik und Pädagogik der Humboldt-Universität, aus der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR sowie aus der Praxis vermittelt. Im Mittelpunkt stehen Beiträge zum Wesen und zur Entwicklung der Jugendkriminalität in der DDR, zu persönlichkeitstheoretischen und sozialstrukturellen Aspekten dieser Kriminalität, zum Persönlichkeitsblld jugendlicher Straftäter, zur Vorbeugung der Jugendkriminalität, zu Grundfragen strafrechtlicher Verantwortlichkeit Jugendlicher, zur differenzierten Anwendung strafrechtlicher Maßnahmen und zum Wirken gesellschaftlicher Kräfte bei straffällig gewordenen Jugendlichen. In die Publikation wurden auch Ausführungen zur alternativen Verfolgungspraxis von Jugendsachen in der BRD aufgenommen. Die Hefte können über die Redaktion Wissenschaftliche Publikationen der Humboldt-Universität, Mlttelstr. 7/8, Berlin, 1086, bestellt werden. Gesetzestextausgaben im Staatsverlag der DDR Sozialistisches Bildungsrecht: Volksbildung (Allgemeine Bestimmungen) Hrsg.: Ministerium für Volksbildung 2., überarb. Aufl411 Seiten; EVP (DDR): 17,50 M Dieses Grundwerk der Rechtsdokumentation Im Bereich der Volksbildung enthält über 70 Rechtsvorschriften und ist wie folgt gegliedert: Grundsatzbestimmungen, Vorschulerziehung, Allgemeine polytechnische Oberschule, Lehrer und Erzieher, Jugendhilfe, materielle und finanzielle Sicherstellung, Gesundheitsund Arbeitsschutz sowie Brandschutz und Versicherungsschutz. Konkretisierende Bestimmungen und Hinweise aus den Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung“ wurden vollständig oder auszugsweise eingearbeitet. Förderung der Frau in der DDR 245 Seiten; EVP (DDR): 19,80 M Diese Gesetzesdokumentation mit über 60 Rechtsvorschriften gliedert sich In die Kapitel Grundsatzbestimmungen, Frauen In der Ausbildung, Frauen Im Beruf, Staatliche Fürsorge für Mutter und Kind, Kinderkrippen / Kindergärten / Schulhorte, sonstige Bestimmungen.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und bei der Aufklärung und Bekämpfung der Kriminalität insgesaunt, die zielstrebige Unterstützung der politisch-operativen Arbeit anderer Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , insbesondere im Rahmen des Klärungsprozesses Wer ist wer? und der operativen Personenkontrolle sowie den in diesem Zusammenhang gestellten Aufgaben konnte ich nur einige wesentliche Seiten der weiteren notwendigen Erhöhung der Wirksamkeit der politischoperativen Arbeit in den. Die wirksamere Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und der feindlichen Kontaktpolitik. Die Qualifizierung der operativen Vorgangsbearbei-. Die Weiterentwicklung der politisch-operativen Ar- beit und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der beweismäßigen Voraussetzungen für die Einleitung von Ermittlungsverfahren, die im einzelnen im Abschnitt dargelegt sind. Gleichzeitig haben die durchgeführten Untersuchungen ergeben, daß die strafverfahrensrechtlichen Regelungen über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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