Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 176

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 176 (NJ DDR 1988, S. 176); 176 Neue Justiz 5/88 rantieverpflichtete die Garantieleistung für diesen Mangel ablehnen, nicht jedoch für das gesamte Kfz. Probleme bestehen bei der Gewährleistung vertretbarer Anmeldefristen für Garantiedurchsichten und turnusmäßige Überprüfungen. Im Rahmen der planmäßigen Verbesserung der Serviceleistungen wird (z. B. durch Beschlüsse örtlicher Staatsorgane) auf die Begrenzung der Anmeldefristen für Garantiedurchsichten auf 25 bis 30 Tage orientiert. Da Abweichungen von den für die Durchsichten festgelegten Laufleistungen zum Ausschluß der Garantie führen, muß u. U. bei längeren Anmeldefristen auf den Gebrauch des Kfz verzichtet werden. Obgleich dieser Widerspruch langfristig nur über den Ausbau der Servicekapazitäten zu lösen ist, können u. E. auch unter den gegebenen Bedingungen unvertretbar lange Anmeldefristen nicht uneingeschränkt zu Lasten des Käufers gehen. Bei einer unzumutbaren langen Anmeldefrist (u. E. ab einem Zeitraum von über 4 Wochen) sollten die Garantierechte auch bei Überschreitung der festgelegten Laufleistungen gewahrt werden. Das muß insbesondere dann gelten, wenn dringende soziale Bedürfnisse die Nutzung des Kfz erfordern. Zum Nachbesserungsanspruch Der durch § 152 Abs. 1 ZGB i. V. m. § 2 Abs. 2 der (1.) DVO zum ZGB statuierte Vorrang der Nachbesserung vor anderen Garantieansprüchen setzt voraus, daß der Mangel einwandfrei in angemessener Frist beseitigt werden kann, die Wiederherstellung des vollen Gebrauchswertes der Ware technisch möglich ist und die berechtigten Interessen des Käufers gewahrt bleiben.9 Der Käufer ist verpflichtet, nachzuweisen,' daß der Mangel während der Garantiezeit aufgetreten ist (§ 157 Abs. 2 ZGB), und er hat das Kfz beim Garantieverpflichteten vorzuführen. Dieser Pflicht hat er u. U. durch Abschleppen des nicht mehr fahrtüchtigen Kfz zur Vertragswerkstatt nachzukommen. Die entstehenden Kosten sind über die Erstattung notwendiger Aufwendungen nach § 155 Abs. 1 ZGB durch den Garantieverpflichteten zu ersetzen.10 11 Im Falle der gegenseitigen unentgeltlichen Hilfe zwischen Bürgern (§ 274 ff. ZGB) wie auch bei der Selbstzuführung trägt der Garantieberechtigte das Risiko des zufälligen Untergangs bzw. der Verschlechterung (z. B. durch einen Unfall) bis zur Übergabe an den Garantieverpflichteten (§ 155 Abs. 2 ZGB). Dieser Grundsatz kann u. E. nicht bei Zuführung durch einen Abschleppdienst gelten, hier ist vielmehr nach § 155 Abs. 2 ZGB die Gefahrtragungsregel wie bei der Übersendung anzuwenden, so daß mit Übergabe des Pkw an den Abschleppdienst das Risiko auf den Garantieverpflichteten übergeht.11 Bei der Prüfung des Kraftfahrzeugs ergeben sich für den Garantieverpflichteten u. E. hinsichtlich der Gewährleistung der Verkehrssicherheit Pflichten, die den in § 6 der AO über die Allgemeinen Leistungsbedingungen für Instandhaltungsleistungen an Kraftfahrzeugen vom 5. Dezember 1978 (GBl. I 1979 Nr. 3 S. 29) festgelegten Pflichten entsprechen. Daraus folgt, daß in den Fällen, in denen ein die Verkehrssicherheit beeinträchtigender Mangel nicht einwandfrei beseitigt werden kann, nach §§ 152, 153 ZGB der Anspruch durch Ersatzlieferung (u. U. durch Preisrückzahlung) zu erfüllen ist. Die Nachbesserung kann wiederholt werden, wenn das Kfz nicht mehr als einmal wegen schwerwiegender Mängel oder nicht bereits wiederholt wegen anderer Mängel nachgebessert wurde (§ 2 Abs. 2, 4. Stabstrich der [1.] DVO zum ZGB). Als schwerwiegender Mangel ist u. E. der Ausfall von für die Funktionsfähigkeit und Verkehrssicherheit entscheidenden Aggregaten des Kfz (z. B. Bruch der Kurbelwelle) anzusehen, nicht dagegen das Versagen untergeordneter Teile (z. B. der Benzinleitung)12 oder von Zubehör. Treten wiederholt andere Mängel auf, so sind mindestens zwei Nachbesserungen möglich13, wenn dadurch die berechtigten Interessen des Garantieberechtigten gewahrt werden. Es wäre u. E. ökonomisch nicht vertretbar, wenn z. B. nacheinander Scheibenwischer, Türgriff und Sitzbezug nachgebessert werden und anschließend bei einem weiteren nicht schwerwiegenden Mangel (z. B. Ausfall der Hupe) Ersatzlieferung gewährt werden müßte. Allerdings kann auf nochmalige Nachbesserung nicht mehr verwiesen werden, wenn Mängel so gehäuft auftreten, daß dadurch der Käufer das Vertrauen in die Qualität des Kfz verliert. Hier ist seinen berechtigten Interessen durch andere Garantieleistungen zu entsprechen. Folgen nicht ordnungsgemäßer Nachbesserung und Verlängerung der Garantiezeit Im Falle nicht ordnungsgemäßer Nachbesserung der Mangel wurde nicht, nicht vollständig oder nicht innerhalb der vereinbarten oder der in § 3 der (1.) DVO zum ZGB festgelegten Frist behoben kann der Käufer gemäß § 153 ZGB nachträglich die Nachbesserung ablehnen und Ersatzlieferung, Preisminderung oder Preisrückzahlung verlangen.14 Diese Ansprüche stehen dem Käufer auch nach Ablauf der gesetzlichen Garantiezeit zu, wenn der Mangel während des Garantiezeitraums angezeigt, die Nachbesserung jedoch nicht ordnungsgemäß ausgeführt wird und dadurch der Mangel nach Ablauf der Garantiezeit erneut auftritt. In diesen Fällen ist also nicht davon auszugehen, daß mit jedem erneuten Auftreten des gleichen Mangels ein neuer Garantiefall vorliegt, der mit Rückgabe des (nicht ordnungsgemäß nachgebesserten) Kfz abgeschlossen ist.15 Obwohl die Garantieverpflichteten alle Anstrengungen zu unternehmen haben, um die gesetzlich festgelegten Nachbesserungsfristen einzuhalten16, und die Ersatzteilbereitstellung für Garantiereparaturen vorrangig (z. B. durch Garantievorauslieferungen) erfolgt, treten aus ökonomischen und kooperationsorganisatorischen Gründen Fristüberschreitungen auf. Halten sich diese Überschreitungen in vertretbaren Grenzen, so ist es u. E. aus der Sicht volkswirtschaftlicher und berechtigter persönlicher Interessen richtig, dem Garantieberechtigten (in der Regel durch den Verkäufer) ein Leihfahrzeug zur Verfügung zu stellen und in der Folge seine Ansprüche weiterhin durch Nachbesserung zu erfüllen. Das führt jedoch nicht zum Verlust der weiteren Garantieansprüche. Insbesondere bei unvertretbar langen Wartezeiten kann die weitere Nachbesserung abgelehnt werden. Da für die Zeit der Nachbesserung der Ablauf der Garantiezeit gehemmt ist (§ 154 Abs. 1 ZGB), werden die Ansprüche des Garantieberechtigten gewahrt. Bei der Nachbesserung wird die Garantiezeit um die Zeit von der Mängelanzeige bis zur Rückgabe an den Garantieberechtigten verlängert (§ 154 Abs. 1 i. V. m. § 470 Abs. 1 ZGB17). In den Ausnahmefällen, in denen durch den Mangel 9 Hierbei Ist zu beachten, daß für die Fahrzeugbereifung gesonderte Garantieregelungen gelten. Neben der Kaufrechtsgarantie des ZGB ist die AO über Garantiebedingungen für Fahrzeugbereifungen aus der Produktion der volkseigenen Reifenindustrie der DDR vom 20. Dezember 1967 (GBl. II 1968 Nr. 4 S. 21) anzuwenden. Durch diese Vorschrift werden die Garantieansprüche nach dem ZGB nicht berührt; es werden jedoch zusätzliche Regelungen über den Garantiezeitraum und die Modalitäten der Geltendmachung von Ansprüchen getroffen. Demnach beträgt der Garantiezeitraum (außer für Mopedbereifung) zwei Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Endverbraucher. Die Ansprüche können vorrangig durch Ersatzlieferung - allerdings unter Berücksichtigung des Verschleißgrades der Bereifung - erfüllt werden. Weiterhin sind die Voraussetzungen, die zum Ausschluß der Garantie führen, detailliert geregelt. 10 Zu beachten ist u. E. die Pflicht des Garantieverpflichteten, die Aufwendungen niedrig zu halten. Steht der Kostenaufwand für das vorführen in keinem vertretbaren Verhältnis zum (voraussehbaren) Aufwand für die Nachbesserung, ist eine Prüfung (u. U. auch Reparatur) am Standort des Kfz zu vereinbaren, soweit das möglich ist. 11 Eine solche Auslegung der Gefahrtragung nach § 155 Abs. 2 ZGB ist u. E. zum Schutz des Garantieberechtigten um so mehr notwendig, als nach § 10 der AO über die Allgemeinen Bedingungen für Abschlepp- und Bergungsleistungen sowie den Hilfsdienst an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängem Kraftfahrzeug-Abschlepp- und Bergungsordnung (Kfz-ABO) vom 21. Oktober 1981 (GBl. I Nr. 34 S. 391) der Auftraggeber die Gefahr bei der Durchführung der Abschleppleistungen trägt. 12 Vgl. Fragen und Antworten in NJ 1977, Heft 9, S. 275. 13 Vgl. H.-W. Teige/G. Schönemann, „Rechte und Pflichten bei der Reklamation nicht qualitätsgerechter Waren“, NJ 1977, Heft 4, S. 109 ff. (110). 14 Vgl. BG Karl-Marx-Stadt, Urteil vom 8. Juli 1976 - 4 BZB 92/76 -(NJ 1976, Heft 22, S. 692 f.); OG, Urteil vom 26. August 1980 - 2 OZK 27/80 - (a. a. O.). 15 Vgl. I. Tauöhnitz, „Rechtliche Konsequenzen bei erfolgloser Nachbesserung einer mangelhaften Ware“, NJ 1979, Heft 2, S. 82 ff. 16 Vgl. OG, Urteil vom 14. Oktober 1980 - 2 OZK 34/80 - (NJ 1981, Heft 4, S. 185 f.). 17 Die Anwendung von § 470 Abs. 1 ZGB in diesem Zusammenhang ist umstritten. Vgl. dazu A. Bernhardt/A. Marko, „Garantiezeitverlängerung bei Nachbesserung“, NJ 1987, Heft 11, S. 462.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Der Leiter der Abteilung informiert seinerseits die beteiligten Organe über alle für das gerichtliche Verfahren bedeutsamen Vorkommnisse, Vahrnehmungen und Umstände im Zusammenhang mit den vorzuführenden Inhaftierten. Einschätzung der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft zu erfüllen hat: Die sichere Verwahrung der Verhafteten. In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird betont, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Provokationen und anderer feindlich-negativer und renitenter Handlungen und Verhaltensweisen inhaftierter Personen ableiten und erarbeiten, die für die allseitige Gewährleistung der inneren und äußeren ;iv- Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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