Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 175

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 175 (NJ DDR 1988, S. 175); Neue Justiz 5/88 175 Garantieansprüche beim Kauf von Kraftfahrzeugen Prof. Dr. sc. INGO FRITSCHE, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Friedrich-Schiller-Universität Jena SYBILLE LERCHE, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Kreises Sonneberg Die Garantieregelungen des ZGB orientieren auf ein vertrauensvolles Zusammenwirken der Vertragspartner, um bei Mängeln der gekauften Sache möglichst effektiv den Gebrauchswert der Sache für den Käufer zu realisieren. In der überwiegenden Zahl aller Fälle wird auch die Durchsetzung von Garantieansprüchen beim Kauf von Kraftfahrzeugen in kameradschaftlicher Zusammenarbeit wahrgenommen. Auf Grund der Besonderheiten des Leistungsgegenstands und seiner Nutzung treten jedoch verschiedentlich Probleme bei der Rechtsanwendung auf, die Anlaß zu Konflikten geben können.1 Nachfolgend sei auf einige Probleme näher eingegangen. Verantwortung und Rechtsstellung der Vertragswerkstätten Die Nachbesserung durch Vertragswerkstätten ist die häufigste Form, in der Garantieverpflichtungen aus § 148 ff. ZGB realisiert werden. Im Unterschied zu den Instandhaltungsleistungen1 2 werden hierbei jedoch Verpflichtungen des Herstellers und des Verkäufers aus der Garantie für das Kfz erfüllt. Es entstehen folglich keine gesonderten vertraglichen Beziehungen zwischen Vertragswerkstatt und Käufer, und deshalb werden auch keine weiteren eigenständigen Garantieverpflichtungen der Vertragswerkstatt gegenüber dem Käufer begründet.3 Gemäß § 151 Abs. 2 ZGB steht dem Käufer ein Anspruch auf Erfüllung seines Garantieanspruchs durch Nachbesserung gegenüber der Vertragswerkstatt zu, die u. E. als Dritter i. S. des § 82 Abs. 2 ZGB handelt.4 Aus dieser Rechtsstellung der Vertragswerkstätten ergibt sich zunächst die Frage, wer über die Anerkennung von geltend gemachten Garantieansprüchen zu entscheiden hat. Unter Berücksichtigung der wirtschaftsrechtlichen Regelungen (§§ 10 Abs. 4, 12 Abs. 3 der 4. DVO zum VG Wirtschaftsverträge zur Versorgung der Bevölkerung vom 25. März 1982 [GBl. I Nr. 16 S. 339]) und der Stellung der Vertragswerkstätten als zur Garantieleistung Verpflichtete gemäß §§ 151 Abs. 2 und 157 Abs. 1 ZGB obliegt es u. E. der Vertragswerkstatt, in allen Fällen Reklamationen von Bürgern entgegenzunehmen und über ihre Berechtigung zu entscheiden. Eine Verweisung an andere Garantieverpflichtete ist unzulässig (§ 158 Abs. 2 ZGB). Ebenso unzulässig wäre ein vom Garantieberechtigten zu unterschreibender Vermerk auf dem Garantieantrag, daß erst nach Anerkennung des Garantieanspruchs durch den Hersteller die Garantieleistung gewährt wird. Eine derartige „Garantieabwicklung unter Vorbehalt“ verstößt u. E. gegen das Verbot aus § 45 Abs. 4 ZGB und ist daher nichtig. Kooperationsrechtliche Vereinbarungen zwischen Hersteller und Vertragswerkstätten (Kundendienstverträge) werden dadurch nicht berührt, da nach § 12 Abs. 3 der 4. DVO zum VG auch der Vertragswerkstatt (ebenso wie der Verkaufseinrichtung gemäß § 158 Abs. 1 ZGB) eine Entscheidungsfrist von zwei Wochen eingeräumt wird, innerhalb derer sie eine Abstimmung mit dem Hersteller vornehmen kann.5 Trotz verantwortungsbewußter Prüfung kann sich auch noch nach Anerkennung des Anspruchs heraussteilen, daß kein Mangel vorliegt oder daß der Mangel vom Käufer verursacht wurde.6 Eine nachträgliche Ablehnung des Anspruchs ist u. E. dann nur im Fall des Nichtvorliegens eines Mangels möglich; andernfalls ist der Garantieanspruch zu erfüllen, wobei unter den Voraussetzungen des § 330 ff. ZGB Schadenersatz (z. B. im Umfang der Nachbesserungskosten) vom Käufer verlangt werden kann.7 Rechtliche Bedeutung der Garantiedurchsicht Garantiedurchsichten umfassen insbesondere Nachstellungen und Wartungsarbeiten, die dem Ausgleich des normalen Ver- schleißes und der Überprüfung des Kfz dienen. Dabei festgestellte Unregelmäßigkeiten gelten nicht als Mängel i. S. der Garantieregelung. Werden die vorgeschriebenen Durchsichten unterlassen und tritt deshalb innerhalb der Garantiezeit ein Mangel auf, ist eine Ablehnung des Garantieanspruchs berechtigt, da die gemäß § 137 Abs. 2 ZGB übergebenen Gebrauchs-, Bedienungs- und Behandlungsvorschriften zur Erhaltung des Gebrauchswertes nicht eingehalten wurden. Liegt jedoch ein Mangel vor, der auch bei Vornahme der Durchsicht eingetreten wäre bzw. der nicht von den Kontrollen der Durchsicht erfaßt wird, bleibt der Garantieanspruch bestehen (so z. B. für defekte Nähte an den Sitzen).8 Das gleiche gilt, wenn der Käufer durch einen Eingriff einen Mangel während der Garantiezeit verursacht hat. Nur dann, wenn dieser Eingriff kausal für das Auftreten des Mangels ist, kann der Ga- 1 Es sei darauf hingewiesen, daß neben den Normen des ZGB auch Bestimmungen der ZPO (z. B. §§ 169 Abs. 2 und 174 Abs. 2) die materiell- und die verfahrensrechtlichen Positionen des garantieberechtigten Bürgers günstig ausgestalten und die gerichtliche Geltendmachung von Garantieansprüchen erleichtern. Vgl. dazu u. a. OG, Urteil vom 26. August 1980 - 2 OZK 27/80 -(NJ 1980, Heft 12, S. 573 f.); BG Leipzig, Urteil vom 1. November 1979 - 5 BZB 102/79 - (NJ 1980, Heft 4, S. 186 ff.). 2 Vgl. I. Fritsche/U. Kühnl/S. Lerche, „Ansprüche aus Verträgen über Instandhaltungsleistungen an Kraftfahrzeugen“, NJ 1987, Heft 4, S. 139 ff. 3 Vgl. Fragen und Antworten in NJ 1979, Heft 12, S. 555. 4 Zivilrecht, Lehrbuch, Teil 1, Berlin 1981, S. 382. Anderer Auffassung sind F. Hartmann/N. Schummer, „Rechtsstellung von Vertragswerkstätten bei der Geltendmachung von zivilrechtlichen Garantieansprüchen“, NJ 1987, Heft 2, S. 73 f.; R. Kalitzky/P. Richter/R. Streich, „Nochmals zur Rechtsstellung von Vertragswerkstätten bei Geltendmachung zivilrechtlicher Garantieansprüche“, NJ 1987, Heft 12, S. 501. Die von diesen Autoren vertretenen Auffassungen lassen u. E. ohne daß wir uns hier detaillierter damit auseinandersetzen können folgende Tatsachen außer acht: 1. Garantieansprüche (aus der gesetzlichen Garantie) entstehen kraft Gesetzes mit dem Garantiefall (so auch der Wortlaut des § 151 ZGB) und bestehen gegenüber allen in § 151 Abs. 1 und 2 genannten Verpflichteten. Sie können vom Garantieberechtigten (im Rahmen der durch § 152 ZGB bestimmten Voraussetzungen) wahlweise gegenüber Jedem Garantieverpflichteten geltend gemacht werden. Die Möglichkeit nach § 158 ZGB, die Erfüllung abzulehnen, berührt nicht die konstitutive Wirkung des Gesetzes hinsichtlich des Anspruchs selbst, der sich auch gegen den Hersteller richtet. So besteht - ganz unabhängig vom Kaufvertrag (z. B. selbst dann, wenn der Gegenstand weiterveräußert wird) ein zivilrechtlicher Anspruch auch gegen den Hersteller, den dieser mit Hilfe eines Dritten erfüllen kann. § 82 Abs. 2 ZGB ist schließlich nicht auf die Erfüllung von Verpflichtungen aus Verträgen begrenzt, sondern gilt für alle Schuldverhältnisse. 2. Für den vorliegenden Fall geht es nicht darum, welche Stellung die Vertragswerkstatt einnimmt, sondern welches Recht für die Jeweilige Beziehung anzuwenden ist. Für die Erfüllung der Verpflichtung gegenüber Bürgern aber gilt das ZGB. Welche Bestimmungen im Innenverhältnis zwischen den Wirtschaftseinheiten gelten bzw. welche Vereinbarungen diese getroffen haben, ist für den garantieberechtigten Bürger insofern von Bedeutung, als er sich nach § 82 Abs. 2 ZGB dann darauf verlassen kann, daß das Handeln des Partners, den der von ihm in Anspruch genommene Garantieverpflichtete zur Erfüllung der Verpflichtungen herangezogen hat, den Garantieverpflichteten selbst bindet (so z. B. bei der Anerkennung nach § 10 Abs. 4 der 4. DVO zum Vertragsgesetz). §82 Abs. 2 ZGB bestimmt also insofern nicht die Rechtsstellung von Vertragswerkstätten (dies ist auch nicht Aufgabe dieser Bestimmung), sondern die Rechtswirkungen ihres Handelns gegenüber den zivilrechtlichen Partnern. 5 Im Rahmen der vertraglichen Beziehungen zwischen Herstellern und Vertragswerkstätten nehmen die Hersteller in vielfältiger Weise Einfluß auf die Erfüllung von Garantieansprüchen. Es finden Schulungen der Mitarbeiter von Vertragswerkstätten statt, und ihnen werden Unterlagen zur Organisation der Garantieabwicklung und Service-Informationen übergeben. Diese Unterlagen orientieren die Vertragswerkstätten darauf, geltend gemachte Garantieansprüche zur Erledigung anzunehmen; sie enthalten u. a. auch Hinweise darauf, in welchen Fällen eine Abstimmung mit dem Hersteller vorzunehmen ist. Diese notwendigen kooperationsrechtlichen Konkretisierungen dürfen u. E. Jedoch nicht die Rechte des Käufers einschränken. Der durch die Vertragswerkstatt anerkannte Garantieanspruch kann nicht mit dem Hinweis auf die fehlende Zustimmung des Herstellers revidiert werden. 6 Mangelverursachung durch den Käufer kann insbesondere in folgenden Fällen gegeben sein: Nichtbeachtung der Betriebsanleitung, Verwendung des Kfz für einen anderen als den vorgesehenen Zweck (z. B. Geländesport, Rallyes), Schäden, die durch Unfälle verursacht wurden, nicht oder nicht termingemäß in Anspruch genommene technische Überprüfung. 7 Vgl. Fragen und Antworten in NJ 1980, Heft 1, S. 36 f. 8 Vgl. Fragen und Antworten in NJ 1976, Heft 17, S. 523 f.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 175 (NJ DDR 1988, S. 175) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 175 (NJ DDR 1988, S. 175)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit relevant sind, ohne dadurch gesetzliche, oder andere rechtliche Grundsätze über die Unterbringung und Verwahrung Verhafteter zu negieren zu verletzen. Vielmehr kommt es darauf an, die politisch-operativen Interessen Staatssicherheit ausreichend und perspektivisch zu berücksichtigen sowie die Pflichten und Rechte der hauptamtlichen herauszuarbeiten voll zu wahren. Es sollte davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der Gesetze vorsnnehnen. Beide Seiten bilden eine untrennbare Einheit: Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit schließt ilire Durchsetzung unbedingt ein; Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist nur auf der Grundlage der dargelegten Rechtsanwendung möglich. Aktuelle Feststellungen der politisch-operativen Untersuchungsarbeit erfordern, alle Potenzen des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung von Personenzusammenschlüssen im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung gerichtlicher HauptVerhandlungen einzustellen. Mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie und anderen operativen Diensteinheiten sowie mit den Direktoren der Gerichte sind rechtzeitig Maßnahmen zur Sicherung der Geheimhaltung und zum Schutz evtl, gefährdeter anderer Inoffizieller Mitarbeiter sind einzuleiten. Die Erfassung und Registrierung von Kandidaten und Inoffiziellen Mitarbeitern.

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