Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 170

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 170 (NJ DDR 1988, S. 170); 170 Neue Justiz 5/88 (im Unterschied zu der Formulierung hat das Recht in den anderen Inspektionsfällen). Im Zuge der Inspektion wird der Abschluß des Prozesses der Raketenliquidierung festgestellt, und zwar in Form einer schriftlichen Bestätigung durch den Vertreter der inspizierten Seite und den Leiter der Inspektionsgruppe (vgl. Teil II Ziff. 6 8 des Liquidierungs-Protokolls). Analoges gilt bei Liquidierung durch Abschuß (vgl. Teil III Ziff. 5 des Liquidierungs-Protokolls). Eine besondere Inspektionsform stellt auch die nach Art. XI Ziff. 6 Buchst, b dar. Sie enthält die Möglichkeit, „ein stationäres Kontrollsystem auf ständiger Grundlage“ im Bereich der (ehemaligen) Raketenproduktionsbetriebe Wotkinsk (UdSSR) bzw. Magna (USA) zu errichten. Es handelt sich damit um Möglichkeiten der Rationalisierung bzw. Automatisierung von Kontrolle, die ebenso wie der Information- und Datenaustausch auch bei den Diskussionen um eine Kontrolle der Chemiewaffen-Konvention oder des Nuklearteststopps eine große Rolle spielen. Gleichfalls aus anderen Kontrollbereichen bekannt ist ein weiteres Phänomen, das beim INF-Vertrag seine verstärkte Ausprägung gefunden hat: die Quotierung von Inspektionen. Sie soll gewährleisten, daß die Anzahl der Vor-Ort-Inspektionen auf ein vernünftiges, „erträgliches“ Maß beschränkt bleibt. So sieht das Stockholmer Dokument (vgl, Punkte 67 und 68) eine Höchstzahl von drei Inspektionen pro Jahr auf dem Territorium eines Teilnehmerstaates vor, wobei jeweils nur eine Inspektion durch ein und denselben Teilnehmerstaat vorgenommen werden kann/*0 Gemäß Teil VII Ziff. 4 des Inspektions-Protokolls zum INF-Vertrag kann gleichzeitig durch eine Seite nur eine bestimmte maximale Gesamtzahl von Inspektionen nach Ziff. 5 Buchst, a und b sowie Ziff. 3 des Art. XI durchgeführt werden. Art. XI Ziff. 5 untersagt des weiteren, mehr als die Hälfte der hiernach zulässigen Inspektionen auf dem Territorium eines Statioftierungslandes vorzunehmen. Insgesamt ist das Quotierungssystem des INF-Vertrag es relativ kompliziert, und es liegen verschiedene Berechnungen bzw. Angaben zu den jeweils möglichen Höchstzahlen vor. Alles in allem kann die UdSSR nach diesem System während der 13 Jahre etwa 240 Inspektionen realisieren, gegenüber rund 400 der USA. Auf seiten der UdSSR, der DDR und der CSSR sind etwa 100, auf seiten der USA und der NATO-Stationierungsländer sind etwa 30 Stationierungsorte von Inspektionen erfaßt.40 41 Die hierin zum Ausdruck kommende „Asymmetrie“ resultiert aus der oben angeführten Asymmetrie der zugrunde liegenden Liquidierungsverpflichtungen. Keineswegs hat sie etwas damit zu tun, daß wie behauptet worden ist es asymmetrische Kontrollerfordernisse gibt, je nachdem, ob es sich um eine „offene Gesellschaft“ handelt oder nicht.42 43 Die Abwicklung der Inspektionen ist genauestens im Inspektions-Protokoll geregelt. Auch hier zeigt sich das Zusammenspiel von Souveränitätsrechten, Kooperationspflichten und Kontroll- bzw. Inspektionsbefugnissen, eine entsprechende „Balance“, sowie das Wirken bestimmter Grundsätze. Es beginnt mit der Übermittlung von Listen mit vorgeschlagenen Inspektoren bzw. Mitgliedern der Flugzeugbesatzung. Die zu inspizierende Seite teilt innerhalb einer bestimmten Frist mit, ob sie die betreffenden Personen akzeptiert oder nicht. Besonders streng (mit dem Effekt der automatischen Streichung nichtakzeptabler Personen) ist dieses Zustimmungserfordernis im Hinblick auf Inspektionen der Produktionsbetriebe gemäß Art. XI Ziff. 6 ausgestaltet. Allgemein gilt, daß Inspektoren Staatsbürger der inspizierenden Seite sein müssen (vgl. Teil III Ziff. 1 4 des Inspektions-Protokolls). Die Inspektoren genießen Privilegien und Immunitäten. Unbeschadet dessen müssen sie die Gesetze und Vorschriften des Aufenthaltsstaates respektieren und dürfen sich nicht in dessen innere Angelegenheiten ein-mischen. Bei Verletzung der Inspektionsbedingungen oder einer Straftat erfolgt eine Benachrichtigung an die inspizierende Seite, die die betreffende Person unverzüglich von der Liste streichen und zurückholen muß (vgl. Teil III Ziff. 6 und 7 des Inspektions-Protokolls bzw. Anhang). Mitgeführte Auslastung unterliegt der Kontrolle; hat sie nichts mit den In- spektionsbestimmungen zu tun, wird sie in Verwahrung genommen (vfel. Teil V Ziff. 4 des Inspektions-Protokolls). Die konkrete Abwicklung der Inspektionen ist bis in alle Einzelheiten im Inspektions-Protokoll festgelegt. Aus völkerrechtlicher Sicht scheint mir folgendes interessant zu sein: die Pflicht zur Geheimhaltung der gewonnenen Informationen (vgl. Teil VI Ziff. 2); die Pflicht, laufende Aktivitäten nicht unnötig zu behindern (vgl. Teil IV Ziff. 3), was etwa dem allgemeineren Inspektions- oder Kontrollgrundsatz der „geringstmöglichen Beeinträchtigung“ entspricht40; das Recht auf Begleitung der Inspektionsgruppe durch die inspizierte Seite (vgl. Teil IV Ziff. 5); das Recht auf Fragestellungen bei Mehrdeutigkeiten, die frühestmöglich geklärt werden sollen und ansonsten im Inspektionsbericht erscheinen müssen (vgl. Teil VI Ziff. 12 und Teil XI Ziff. 4); das Recht der inspizierten Seite auf schriftliche Kommentare zum Inspektionsbericht (vgl. Teil XI Ziff. 3); die Festlegung von Maximalgrößen für die Inspektionsgruppen: zwischen 10 und 30 Personen (vgl. Teil VI Ziff. 15); die detaillierte Beschreibung der zugelassenen Inspektionsaktivitäten, wobei im Einklang mit dem o. g. allgemeinen Grundsatz die Inspektionshandlungen prinzipiell nicht fortzusetzen sind, wenn feststeht, daß keinerlei Abweichungen vorliegen (vgl. Teil VII Ziff. 3 bis 5, Teil VIII Ziff. 7 und 8, Teil IX Ziff. 6). Im Mittelpunkt: gewissenhafte Einhaltung des Vereinbarten Wenn Völkerrecht als Garantiefaktor im internationalen Sicherheitssystem wirken soll, muß es auch eingehalten werden. Der „Kern des Problems“, schreibt M. S. Gorbatschow, „liegt im gegenseitigen Vertrauen der Staaten und Völker und in der Achtung der internationalen Abkommen und Institutionen“.44 Der INF-Vertrag ist nach seinem Inkrafttreten gemäß dem völkerrechtlichen Grundsatz der Vertragstreue von beiden Seiten in allen seinen Bestandteilen gewissenhaft zu erfüllen. Diese grundlegende Verpflichtung der Vertragspartner wird einem allgemeinen Trend folgend45 durch Formulierungen unterstrichen, wie sie in Art. I und XIV des Vertrages enthalten sind. Der Vertrag enthält auch Möglichkeiten seiner „Dynamisierung“, der Änderung und Anpassung an Entwicklungsumstände. In diesem Sinne ist in der allgemeinen Änderungsklausel des Art. XVI (im Unterschied z. B. zu den SALT-Vereinbarungen) von „Korrekturen“ die Rede. In der Schlußformel des Liquidierungs-Protokolls wird ausdrücklich auf die Möglichkeit verwiesen, gemäß Art. XIII Ziff. I Buchst, b Maßnahmen zur „Erhöhung der Lebensfähigkeit und Effektivität“ des Protokolls zu vereinbaren, die nicht als Vertragsänderungen gelten (und demzufolge nicht dem Ratifizierungsverfahren unterliegen). Gerade in solchen mehr technischen Zusammenhängen auch allgemein auf dem Gebiet der Kontrolle sind vereinfachte, flexible Vereinbarungsmöglichkeiten günstig Das Kontrollsystem dient in seiner Gesamtheit der Gewährleistung der Einhaltung des INF-Vertrages. Dabei ist 40 „Dies gemahnt“, stellt dazu ein westlicher Kommentator fest, „das neue Instrument mit Umsieht zu benutzen“ (I?); vgl. M. Brüsselbach, „Vertrauen Ist gut, Kontrolle Ist besser“, Europäische Wehrkunde (Herford) 1987, Heft 11, S. 635. 41 Angaben nach ND vom 14. Dezember 1987, S. 6, bzw. Frankfurter Rundschau (Frankfurt am Main) vom 10. Dezember 1987, S. 2. 42 So das Papier des Vorsitzenden der Arbeitsgruppe, A/CN.10/89, para. 25. 43 So sollen auch die für die Chemiewaffen-Konvention vorgesehenen Verdachts-Inspektionen „ln der geringstmöglich störenden Weise“ („ln the least intruslve manner possible“) ausgeführt werden (CD/795, Appendix n, S. 114, para. 11). Das Schlußdokument der 1. UN-Abrüstungssondertagung forderte generell Kontrollver-fahren, „die nicht über Gebühr ln die Angelegenheiten anderer Staaten eingrelfen oder Ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung gefährden“ (ln: Dokumente zur Abrüstung 1977 1982, a. a. O., S. 125). 44 ND vom 18. September 1987, S. 4. 45 Vgl. z. B. Art. XH und XIII des SALT-II-Vertrages (Völkerrecht. Dokumente, Teil 3, a. a. O., S 1070 ff.).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 170 (NJ DDR 1988, S. 170) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 170 (NJ DDR 1988, S. 170)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und der Mitarbeite: geschaffen gefördert werden, insbesondere durch die Art und Weise, wie sie ihre führen, durch eine klare und konkrete Auftragserteilung und Instruierung der noch stärker im Mittelpunkt ihrer Anleitung und Kontrolle vor allem gegenüber den mittleren leitenden Kadern steht. Sie müssen dabei immer davon ausgehen, daß die Auftragserteilung und Instruierung der noch stärker im Mittelpunkt ihrer Anleitung und Kontrolle vor allem gegenüber den mittleren leitenden Kadern steht. Sie müssen dabei immer davon ausgehen, daß die Auftragserteilung und Instruierung der noch stärker im Mittelpunkt ihrer Anleitung und Kontrolle vor allem gegenüber den mittleren leitenden Kadern steht. Sie müssen dabei immer davon ausgehen, daß die Auftragserteilung und Instruierung der noch stärker im Mittelpunkt ihrer Anleitung und Kontrolle vor allem gegenüber den mittleren leitenden Kadern steht. Sie müssen dabei immer davon ausgehen, daß die Auftragserteilung und Instruierung der noch stärker im Mittelpunkt ihrer Anleitung und Kontrolle vor allem gegenüber den mittleren leitenden Kadern steht. Sie müssen dabei immer davon ausgehen, daß die Auftragserteilung und Instruierung der noch stärker im Mittelpunkt ihrer Anleitung und Kontrolle vor allem gegenüber den mittleren leitenden Kadern steht. Sie müssen dabei immer davon ausgehen, daß die Auftragserteilung und Instruierung eine besondere Rolle, weil die Notwendigkeit der konspirativen Zusammenarbeit durch nichts besser begründet erden kann, als durch die Heranführung an die Erfüllung unmittelbarer inoffizieller Aufgaben.

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