Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 168

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 168 (NJ DDR 1988, S. 168); 168 Neue Justiz 5/88 Souveränitätseinschränkung der Vertragspartner. Er ist vielmehr in freier Ausübung der Souveränität vereinbart worden. Das moderne Souveränitätsverständnis reicht schließlich bis zur Möglichkeit der Akzeptierung enger Integrationsstrukturen und ist grundsätzlich in das Konzept der kollektiven bzw. gemeinsamen Sicherheit eingebunden. Wie für alles Völkerrecht sind auch für völkerrechtlich begründete Kontrollverfahren Vereinbarung (Zustimmung) und Gegenseitigkeit Voraussetzung. Nur so können die Grundprinzipien der souveränen Gleichheit der Staaten und der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten gewahrt werden. Beim INF-Vertrag sind seine konkreten (und zum Teil höchst detaillierten) Regelungen einschließlich der gemäß Art. I untrennbaren Bestandteile des Vertrages das Memorandum zur Vereinbarung über die Festlegung der Ausgangsdaten im Zusammenhang mit dem Vertrag, das Protokoll über Verfahren, die die Liquidierung von Raketenmitteln regeln, sowie das Protokoll über die Inspektionen24 Grundlage des Kontrollsystems. Art. XI Ziff. 2 des Vertrages sieht die Möglichkeit von Inspektionen auf den Territorien der Stationierungsländer vor. Diese Bestimmung würde jedoch ohne weitere, zusätzliche Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern und den jeweiligen Stationierungsländern völlig in der Luft hängen. In der Zwischenzeit sind entsprechende Vereinbarungen zwischen der UdSSR, der DDR und der CSSR sowie zwischen den USA, der BRD, Belgien, Großbritannien, den Niederlanden und Italien jeweils multilateral und bilateral (per Notenaustausch) geschlossen worden.23 26 Dazu erklärte der Generalsekretär des Zentralkomitees der SED und Vorsitzende des Staatsrates der DDR, E. Honecker: „Militärische Inspektionsrechte der USA auf dem Territorium der DDR für die nächsten 13 Jahre stellen uns natürlich vor neue, nicht unkomplizierte Aufgaben. Im Interesse von Frieden und Sicherheit wollen und werden wir die Verpflichtungen unter Wahrung der Souveränitätsrechte unserer Republik korrekt erfüllen.“28 Wie im einzelnen Souveränitäts- und Vereinbarungserfordernisse gewahrt wurden, belegen z. B. die Bestimmungen des trilateralen Abkommens zwischen der DDR, der UdSSR und der CSSR vom 11. Dezember 1987. Hier sei hingewiesen auf das (allgemeine) Vorliegen der Zustimmung zu Inspektionen, wobei sich Rechte und Pflichten nur unmittelbar aus der Vereinbarung ergeben und Änderungen der erneuten Zustimmung bedürfen (vgl. Art. I Ziff. 4 und Art. VI Ziff. 6; das Protokoll über die Inspektionen nimmt unter Abschn. II Ziff. 2 ausdrücklich Bezug auf die Vereinbarungen mit den Stationierungsländern); die grundsätzliche Geltung der Rechtsordnung der Stationierungsländer und die Pflicht zu ihrer Respektierung bzw. zur Nichteinmischung durch die inspizierende Seite bzw. deren Inspektoren (vgl. Art. I Ziff. 3 und Art. IV Ziff. 4); die erforderliche Zustimmung der Stationierungsländer zu den Inspektoren-Listen (vgl. Art. IV Ziff. 1); mögliche Reaktionen auf Verletzungsfälle (Entzug von Privilegien und Immunitäten, Abzug von Inspektoren und andere Maßnahmen) und diesbezügliche bzw. allgemeine Zusammenarbeit mit der „inspizierten Seite“, d. h. der Sowjetunion (vgl. Art. I Ziff. 3, Art. IV Ziff. 4 und 6, Art. VI Ziff. 2 bis 5). Formen und Möglichkeiten der Institutionalisierung der Kontrollverfahren Internationale Kontroll- und Gewährleistungsverfahren bedürfen heute eines bestimmten Grades der Institutionalisierung, d. h. der Einsetzung von Organen bzw. der Schaffung oder Nutzung von Organisationsstrukturen. Dies erfordert wiederum eine entsprechende Vereinbarung sowie in bezug auf die konkrete, praktische Tätigkeit solcher internationaler Instanzen die Zustimmung und Kooperation der Staaten. Für den INF-Vertrag ist in Anlehnung an die „Ständige Konsultativkommission“ der SALT-Vereinbarungen27 die Einrichtung einer „Sonderkontrollkommission“ (Art. XIII Ziff. 1) vorgesehen. Die Bezeichnung ist vielleicht etwas unglücklich, da ihre Funktionen weit über bloße „Son-derkontroll “-Aufgaben hinausreichen. Sie sind im Unterschied zu den SALT-Bestimmungen relativ pauschal in Art. XIII Ziff. 1 niedergelegt. Dabei ist klargestellt, daß die Kommission auf Antrag einer Seite einberufen werden kann. Für die Übermittlung von Informationen und Mitteilungen verschiedenster Art werden die „Zentren zur Verringerung des nuklearen Risikos“ genutzt (vgl. u. a. Art. XIII Ziff. 2, Art. IX Ziff. 2). Sie wurden' durch ein Abkommen zwischen der UdSSR und den USA vom 15. September 1987 als ständige Einrichtungen geschaffen.28 Art. 2 dieses Abkommens enthält die Möglichkeit, die Liste der zu übermittelnden Informationen durch spätere Vereinbarungen (wie den INF-Vertrag) zu ergänzen. Die Einhaltung (oder Nichteinhaltung) von Rüstungsbe-grenzungs- und Abrüstungsabkommen betrifft in gewisser Weise alle Mitglieder der internationalen Staatengemeinschaft geht es doch dabei um Fragen der Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit. So heißt es in der „Deklaration von Stockhplm“, dem Dokument der Konferenz der „Sechs-Staaten-Initiative“ vom 21. Januar 1988: „Die Verifizierung der Einhaltung von Abrüstungsabkommen ist eine Angelegenheit, die alle Nationen angeht. Wir alle wünschen, sicher zu sein, daß Abkommen über die Vernichtung von Waffen oder über den Verzicht auf ihre Entwicklung strikt eingehalten werden.“ Man hat deshalb die „Schaffung eines integrierten multilateralen Verifizierungssystems im Rahmen der Vereinten Nationen als integralen Bestandteil eines gefestigten multilateralen Systems“ vorgeschlagen. Noch immer gilt das Angebot dieser Staatengruppe, „an der Überwachung jeglicher Einstellung von Kernwaffentests mitzuwirken “,29 30 Vor diesem Hintergrund findet die erwähnte Diskussion der Verifikations- oder Kontrollproblematik im Rahmen der UNO statt. Sie hat u. a. zum finnischen Vorschlag einer entsprechenden UN-Datenbasis geführt. Diese und andere Vorstellungen von einer Multilateralisierung und Institutionalisierung der Kontrolle werden von den sozialistischen Staaten unterstützt.38 "Hier sei nur an die sowjetischen Vorschläge zur Schaffung einer Kontrollorganisation und eines internationalen Inspektorats im Weltraumbereich, an die aktive Unterstützung des Projekts einer Chemiewaffen-Kontrollorga-nisation oder den im Budapester Appell der Warschauer Vertragsstaaten enthaltenen Vorschlag erinnert, im Bereich der konventionellen Rüstungsbegrenzung in Europa eine internationale Kontrollkommission zu schaffen, die auch für interessierte neutrale und nichtpaktgebundene Staaten offen ist.31 Gemäß den Prinzipien der souveränen Gleichheit und der Nichteinmischung können jedoch grundsätzlich nur die Partner einer Übereinkunft unmittelbar deren Durchsetzung betreiben und ihre Einhaltung kontrollieren. Nr. 10 der o. g. in der UN-Abrüstungskommission “vereinbarten Punkte“ lautet: „Alle Staaten haben das gleiche Recht, sich an der internationalen Kontrolle von Vereinbarungen zu beteiligen, 24 Quelle: WJestnlk Minlsterstwa lnostrannych djel SSSR No. 10 vom 25. Dezember 1987, S. 28 ff. 25 Vgl. z. B. das Abkommen zwischen der DDR, der UdSSR und der CSSR vom 11. Dezember 1987, ND vom 12./13. Dezember 1987, S. 4, sowie die Mitteilung über den Notenaustausch zwischen der DDR und den USA, ND vom 24. Dezember 1987, S. 1. 26 E. Honecker, Mit dem Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wohle der Menschen (Aus dem Referat auf der Beratung des Sekretariats des Zentralkomitees der SED mit den 1. Sekretären der Kreisleitungen am 12. Februar 1988), Berlin 1988, S. 8 f. 27 Vgl. deren insgesamt positive und realistische Bewertung durch D. Caldwell, der auch für den INF-Vertrag das Erfordernis einer „ähnlichen Organisation“ voraussagte (D. Caldwell, „The Standing Consultative Commission: Past Performance and Future Posslbi-lltles“, ln: W. C. Potter [Hrsg.], Verlflcatlon and Arms Control, Lexlngton/Toronto 1985, S. 226). 28 Text ln: Europa-Archiv (Bonn) 1987, Heft 20, S. D 572 ff. 29 ND vom 22. Januar 1988, S. l. 30 Vgl. den finnischen Vorschlag, A/CN.10/91; dazu die Stellungnahme der sozialistischen Staaten (bei Betonung der freiwilligen Basis für die Übermittlung von Informationen an die UN), A/CN.10/93, paras. 25, 26. 31 Zum letztgenannten Vorschlag vgl.: Abrüstung - Überlebensfrage der Menschheit , a. a. O., S. 171.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Begehung der Straftat. der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Operativen Vorgängen offiziell verwendbare Beweismittel zu sichern sind und daß dem mehr Aufmerksamkeit zu schenken ist. Aber nicht nur in dieser Beziehung haben offizielle Beweismittel in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Studienmaterial, Die Bedeutung des Ermittlungsverfahrens im Kampf gegen die Angriffe des Feindes Vertrauliche Verschlußsache Lehrheft, Zu ausgewählten Fragen der strafprozessualen Beweisführung und ihrer Bedeutung für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Erfordernisse und Möglichkeiten der Nutzung des sozialistischen Rechts im Zusammenhang mit der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Haupt Verhandlung und der Mobilisierung der Bürger zur Mitwirkung an der Bekämpfung und Verhütung der Kriminalität sowie der demokratischen Kontrolle der Rechtsprechung durch die Öffentlichkeit und der Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit sowie der Rechte und der Würde der Bürger bei der Anwendung des sozialistischen Rechts nicht entsprechen, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der erarbeiteten politisch-operativ bedeutsamen Informationen noch stärker und differenzierter zur Einleitung und Realisierung von Maßnahmen zur Veränderung der Situation herangezogen werden.

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