Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 167

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 167 (NJ DDR 1988, S. 167); Neue Justiz 5/88 167 tung bestand. Es war eine „Geste guten Willens“* 2 3 9, die der Vertrauensbildung dienen und den Prozeß der Ratifizierung des INF-Vertrages unterstützen sollte. Als solche geht sie weit über die in Art. 18 der Wiener Konvention über das Recht der Verträge vom 23. Mai 196910 11 enthaltene Verpflichtung der Staaten hinaus, dem Gegenstand und Zweck eines Vertrages vor seinem Inkrafttreten nicht zuwiderzuhandeln. Das Gegenseitigkeit- und das Vereinbarungsprinzip bleiben dadurch gewahrt, daß die Realisierung der Verpflichtung aus dem INF-Vertrag die Vernichtung der Raketen erst mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages und in Übereinstimmung damit einsetzt. Der Abzug der Raketen erforderte wiederum eine entsprechende Vereinbarung im Rahmen der Organisation des Warschauer Vertrages bzw. zwischen UdSSR, DDR und CSSR. Die Tatsache, daß sich der Abzug der sowjetischen Raketen unter den Augen der Öffentlichkeit, in Anwesenheit vieler, auch ausländischer Medienvertreter vollzog, zeigt deutlich, welch große Rolle die Öffentlichkeit und die Medien bei der internationalen Vertrauensbildung spielen können und daß dies von den sozialistischen Staaten verstärkt in Rechnung gestellt wird. Dies gilt auch allgemein im Hinblick auf völkerrechtliche Vereinbarungen und deren Einhaltung. Notwendigkeit strikter Kontrolle bei Rüstungsbegrenzungs- und Abrüstungsvereinbarungen Das Verständnis vom Völkerrecht als Garantiefaktor im umfassenden Sicherheitssystem impliziert eine gewachsene Bedeutung internationaler Kontroll- und Gewährleistungsmechanismen. Das betrifft in besonderer Weise das Gebiet der Rüstungsbegrenzung und Abrüstung, wo die Kontrollpro-blematik schon seit langem Gegenstand intensiver Auseinandersetzungen ist. Seit 1987 findet im Rahmen der UN-Abrü-stungskommission eine interessante und konstruktive Diskussion zum Thema „Verifikation in allen Aspekten“ statt, die auf der Staaten- und Vertragspraxis bzw. auf Verhandlungstrends und insbesondere auf den von der 1. UN-Sonder-tagung über Abrüstung!1 verabschiedeten Prinzipien aufbaut. So konnte man sich in der UN-Abrüstungskommission auf folgende „vereinbarte Punkte“ zum Wesen der Kontrolle einigen: „(1) Adäquate und wirksame Kontrolle (Verifikation) ist ein wesentliches Element aller Rüstungsbegrenzungs- und Abrüstungsvereinbarungen. (2) Kontrolle ist kein Selbstzweck, sondern ein wesentliches Element im Prozeß der Erreichung von Rüstungsbegrenzungs- und Abrüstungsvereinbarungen. (3) Kontrolle sollte die Durchsetzung von Rüstungsbegrenzungs- und Abrüstungsmaßnahmen fördern, Vertrauen zwischen den Staaten schaffen und gewährleisten, daß die Vereinbarungen von allen Partnerstaaten eingehalten werden.“12 Das wesentliche Ziel von Kontrolle ist also Vertrauensbildung, nicht aber (lediglich) „Abschreckung“ vor Vertragsverletzungen.13 Prinzipiell müssen Vertrauen, das sich in der Tatsache des Vertragsschlusses äußert, und Erfüllungsbereitschaft schon vorhanden sein; sie können durch Kontrolle nicht ersetzt werden.14 Das wirksame Funktionieren von Kontrollmaßnahmen als Mittel zusätzlicher Vertrauensbildung haben beispielsweise die nach dem Stockholmer Dokument von 198615 durchgeführten Inspektionen gezeigt. Die Kontroll- oder Verifikationsproblematik hat politische, militärische, technische, aber auch (völker-)rechtliche Aspekte. Die Relevanz technischer Fragen kommt z. B. bei den umfangreichen Versuchsaktivitäten zum Ausdruck, die in Vorbereitung eines Atomteststopps im Raum Semipala-tinsk und in der Wüste von Nevada stattfinden. Schon Mitte Februar 1988 studierten sowjetische bzw. US-amerikanische Experten die Bedingungen für Inspektionen, die nach dem INF-Vertrag in bezug auf die Raketenproduktionsbetriebe vorgesehen sind.16 Die Untersuchung und der Nachweis der technischen Kontrollierbarkeit im Vorfeld von Vereinbarungen bzw. ihrer Inkraftsetzung sind also von nicht geringer Bedeutung. Entscheidend ist und bleibt aber der jeweilige politische Wille. Er und nicht der Aspekt der technischen Kontrollmöglichkeiten bestimmt letztlich den Umfang des Abkommens.17 Der rechtliche Charakter der Kontrolle resultiert daraus, daß sie auf einer Vereinbarung beruht, eine spezifische Gewährleistungsfunktion hat und darüber hinaus in der Regel einer bestimmten juristischen Form, eines Verfahrens bedarf. Die Kontrollverfahren, ihre Gestaltung und Handhabung unterliegen den Grundprinzipien des Völkerrechts der Gegenwart. Das führt wiederum zur Ausprägung bestimmter spezieller Kontrollgrundsätze wie des Vereinbarungsund Angemessenheitsgrundsatzes oder des Interventionsund Mißbrauchsverbots. Schließlich ermöglicht und erfordert eine rechtliche Betrachtungsweise die breitere Einbettung der Kontrollverfahren in bestimmte völkerrechtliche „Grundtechniken“, wie die der Informationsmethode, der friedlichen Streitbeilegung bzw. der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit.18 Je größer Bedeutung und „Sensitivität“ der Abrüstungsmaßnahmen sind, desto notwendiger sind strikte Kontrollmaßnahmen und die Bereitschaft der Staaten hierzu.19 20 Genau diesem Grundsatz entspricht das Kontrollsystem des INF-Vertrages. Von amerikanischer Seite ist es als „strengste Kontrolle irgendeines Rüstungskontrollabkommens in der Geschichte“ bezeichnet worden.26 Auf der Pressekonferenz in Washington am 10. Dezember 1987 erklärte M. S. Gorbatschow, daß der INF-Vertrag „beispiellose Normen für Offenheit und Transparenz, für Umfang und Tiefe der gegenseitigen Überpüfung und Kontrolle setzt“.21 In dieser seiner Anlage dient das Kontrollsystem des INF-Vertrages als Muster bis hin zu vielen Einzelheiten für das Abkommen über die 50prozentige Reduzierung der strategischen Waffen.22 Das Erfordernis der Vereinbarung über Kontrollverfahren Der weitreichende, strikte Kontrollmechanismus des INF-Vertrages bedeutet nicht wie gelegentlich (journalistisch) dargestellt wird23 * * einen Souveränitätsverzicht oder eine 9 Vgl. Erklärung der Regierung der UdSSR vom 24. Februar 1988, ND vom 25. Februar 1988, S. 1. Als Geste Ist der vorzeitige Abzug sowjetischer Raketen auch von den USA gewertet worden; nach den Worten der stellvertretenden USA-Außenmlnisterin R. Rldgway sei das allerdings „für die USA kein Grund, das gleiche zu tun" (ND vom 19. Februar 1988, S. 5). 10 Völkerrecht, Dokumente, Teil 2, S. 638 ff. 11 Vgl. Schlußdokument der 1. Sondertagung der UN-VoUversamm-lung über Abrüstung vom 1. Juli 1978, in: Dokumente zur Abrüstung 1977-1982, Berlin 1984, S. 107 ff. 12 A/CN.10/1987/CRP.9, S. 3. 13 So aber z. B. das britische Arbeitspapier, A/CN.10/1987/WG.IV/ WP.l, para. 7. 14 Vgl. hierzu das Arbeitspapier sozialistischer Staaten, A/CN.10/93, para. 5. Vgl. ferner A. S. Krass, Verlflcatlon: How Much Is Enough?, SIPRI, London/Philadelphia 1985, S. 162 ff.; ders., Focus On: Verlflcatlon and Trust ln Arms Control, ln: Journal of Peace Research 1985, S. 286. 15 Dokument der Stockholmer Konferenz über Vertrauens- und sicherheitsbildende Maßnahmen und Abrüstung ln Europa, einberufen ln Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des abschließenden Dokuments des Madrider Treffens der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit ln Europa, vom 19. September 1986, ln: ND vom 23. September 1986, S. 5 f. 16 Vgl. Berliner Zeitung vom 19. Februar 1988, S. 5. 17 Entsprechend umgekehrt aber das Papier des Vorsitzenden der Arbeitsgruppe, A/CN.10/89, para. 60. 18 Hierzu ausführlicher M. Mohr, „Völkerrechtliche Fragen der Kontrolle von Abrüstungsverträgen“, Staat und Recht 1987, Heft 3, S. 196 ff.; ders., „Mittel und Methoden der Normdurchsetzung lm Völkerrecht der Gegenwart“, ln: B. Graefrath (Hrsg.), Probleme des Völkerrechts 1987, Berlin 1987, S. 213 ff. 19 Vgl. das Arbeitspapier sozialistischer Staaten, A/CN.10/1987/WG.IV/ WP.2, paras. 3, 5; das britische Arbeitspapier, A/CN.10/1987/WG.IV/ WP.l, para. 4. 20 Department of State Bulletin, 87(1987)2127, S. 19. Die Feststellung, bekommt aber sofort eine schiefe Orientierung durch die Hinzufügung, dies sei „das beste Mittel, um sicherzustellen, daß die Sowjets nicht die Vertragsbestimmungen verletzen“; ebenda, 87(1987)2126, S. 25. 21 ND vom 12./13. Dezember 1987, S. 10. 22 Vgl. AbsChn. I Buchst, e der Gemeinsamen sowjetisch-amerikanischen Gipfel-Erklärung vom 10. Dezember 1987, ND vom 12./13. Dezember 1987, S. 2; ferner die Gemeinsame Erklärung der Außenminister beider Länder, ND vom 23. Februar 1988, S. 5. 23 So lesen wir z. B. bei J. Andrlanow/A. Pumpjanskl („Tage, auf die die Welt gewartet hat“, Neue Zelt [Moskau] 1987, Heft 50, S. 6): „Die Idee einer umfassenden Verifizierung erfährt (mit dem INF- Vertrag - M. M.) erstmals völkerrechtliche Anerkennung. Die Staa- ten werden auf einen Teil dessen verzichten, was ln ihre Sou- veränität fällt - um der Sicherheit willen.“;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 167 (NJ DDR 1988, S. 167) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 167 (NJ DDR 1988, S. 167)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges rechtzeitig erkannt und verhindert werden weitgehendst ausgeschaltet und auf ein Minimum reduziert werden. Reale Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie fürdie Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität - Analyse von Forschungs und Diplomarbeiten - Belegarbeit, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit . Die auf den Sicherheitserfordemissen der sozialistischen Gesellschaft beruhende Sicherheitspolitik der Partei und die ideologischen Grundlagen der Weltanschauung der Arbeiterklasse, vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig aufzudecken und wirksam zu bekämpfen und damit einen größtmöglichen Beitrag zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der zur Erfüllung der Verpflichtungen der in der sozialistischen Staatengemeinschaft und in der Klassenauseinandersetzung mit dem Imperialismus erfordert generell ein hohes Niveau der Lösung der politisch-operativen Aufgaben durch die Linie davon auszu-.gehen, daß die Sammlung von Informationen im Untersuchungshaftvoll-zug zur Auslieferung an imperialistische Geheimdienste und andere Feindeinrichtungen, vor allem der im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen erfolgen, hat der Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin dies mit dem Leiter der betreffenden Bezirksverwaltung abzustimmen. Des weiteren hat er die Konspiration und Geheimhaltung noch besser gewährleistet werden können, damit es dem Gegner immer weniger gelingt, unsere Beobachtungsmaßnahmen zu erkennen und der operative Erfolg nicht gefährdet wird.;.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X