Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 166

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 166 (NJ DDR 1988, S. 166); 166 Neue Justiz 5/88 Völkerrecht als Garantiefaktor: der Vertrag über die Beseitigung der Mittelstreckenraketen vom 8. Dezember 1987 Prof. Dr. sc. MANFRED MOHR, Institut für Theorie des Staates itnd des Rechts der Akademie der Wissenschaften der DDR Ein wahrhaft historischer Moment: Mit dem Austausch der Ratifizierungsurkunden* wird der am 8. Dezember 1987 in Washington abgeschlossene Vertrag zwischen der UdSSR und den USA über die Liquidierung ihrer Raketen mittlerer und kürzerer Reichweite (im folgenden: INF-Vertrag)i in Kraft treten. Der so lang erwartete und erkämpfte Einstieg in die nukleare Abrüstung ist damit geschafft. Das in Vorbereitung befindliche Abkommen zwischen der UdSSR und den USA über die 50prozentige Reduzierung ihrer strategischen Offensivwaffen bei strikter Einhaltung des ABM-Vertrages von 1972 und der Kampf um eine „dritte Null-Lösung“ markieren die nächsten Schritte auf dem Weg zu einer kernwaffenfreien Welt. Das Washingtoner Gipfeltreffen zwischen Michail Gorbatschow und Ronald Reagan, auf dem der INF-Vertrag unterzeichnet wurde, hat gezeigt, daß Abrüstung keine realitätsfremde Zielsetzung ist. Die historische Bedeutung dieses Vertrages ergibt sich daraus, daß zum ersten Male in der Geschichte die völlige Vernichtung einer ganzen Kategorie von Kernwaffen der USA und der UdSSR unter Anwendung neuartiger und umfangreicher Kontrollmaßnahmen vereinbart worden ist. Der Vertrag beruht wie es in seiner Präambel heißt auf der Überzeugung beider Seiten, daß die in ihm enthaltenen Maßnahmen „zur Verringerung der Kriegsgefahr und zur Festigung des internationalen Friedens und der Sicherheit beitragen werden“. In ihm kommt die bereits auf dem Genfer Gipfeltreffen im November 1985 formulierte gemeinsame Erkenntnis zum Ausdruck, daß ein Kernwaffenkrieg nicht zu gewinnen ist und für die ganze Menschheit verheerende Folgen hätte. Im folgenden seien einige Überlegungen zum INF-Ver-trag aus völkerrechtlicher Sicht vorgetragen. Die Pflicht zu Abrüstungsverhandlungen, die Ächtung der Kernwaffen und das Prinzip der Gegenseitigkeit Im umfassenden System der internationalen Sicherheit kommt dem bestehenden wie dem zu schaffenden Völkerrecht die Rolle eines wichtigen Garantiefaktors zu. Die Basis bilden dabei die Grundprinzipien des gegenwärtigen Völkerrechts, zu denen das in Art. 2 Ziff. 4 der UN-Charta fixierte Verbot der Androhung oder Anwendung von Gewalt in den internationalen Beziehungen gehört. Aus dem Gewaltverbot läßt sich in Verbindung mit Art. VI des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen vom 1. Juli 19682 eine allgemeine Pflicht zu Abrüstungsverhandlungen, insbesondere auf nuklearem Gebiet, ableiten.3 Eine Bezugnahme auf diesen Art. VI findet sich in der Präambel sowohl der SALT-Vereinbarungen4 als auch des INF-Vertrages. Ebenfalls zum Bestand des gegenwärtigen Völkerrechts gehört das Verbot des Ersteinsatzes von Kernwaffen.3 * Darüber hinaus läßt sich anhand der Bemühungen und Erklärungen der internationalen Gemeinschaft, der UNO, der Bewegung „Juristen gegen Nuklearkrieg“ u. a. die Tendenz zu einer allgemeinen, umfassenden Ächtung der Kernwaffen feststellen. Es geht insbesondere um den präventiven Aspekt, darum, den Einsatz nuklearer Waffen unter allen Umständen zu verhindern. Deshalb muß gegen die Konzeption eines „legitimen“ Kernwaffeneinsatzes vorgegangen werden. Zu Recht hat die UN-Vollversammlung in ihrer Resolution 42/42 E die Verpflichtung der Staaten zu Abrüstungsver-' handlungen mit einer Verurteilung von Nüklearkriegsdok-trinen verbunden. Vor diesem Hintergrund und unter den Bedingungen des neuen politischen Denkens in den internationalen Beziehungen entwickelt sich m. E. die Pflicht der Staaten, Abrüstungsverhandlungen zu führen, weiter zu einer Pflicht, Ver- einbarungen über die Liquidierung bzw. Reduzierung von Kernwaffen zu treffen. Das gilt insbesondere für solche Waffen, deren Existenz (bzw. die Androhung ihrer Anwendung) besonders destabilisierend wirkt. Deshalb hatte sich die politische und rechtliche Argumentation der Friedenskräfte gerade gegen diese unter den INF-Vertrag fallenden Kernwaffentypen (wie Pershing II und Cruise Missiles) gerichtet, obwohl deren Sprengkraft nur einen Bruchteil des nuklearen Gesamtarsenals ausmacht. Verhandlungs-, Vereinbarungs- und Reduzierungspflicht können nur über einen Vertrag realisiert werden. Der INF-Vertrag demonstriert: „Ohne völkerrechtlich verbindliche Verträge sind Rüstungsstopp, Rüstungsbegrenzung und Abrüstung nicht durchzusetzen. “6 Auch das unterstreicht die aktuelle Bedeutung des Völkerrechts. Tragender Grundsatz für die Verhandlungen wie für die völkerrechtlichen Vereinbarungen ist die Gegenseitigkeit (Reziprozität). Als deren Widerspiegelung hatte sich vor allem im Zuge des SALT-Prozesses das völkerrechtliche Prinzip der Gleichheit und der gleichen Sicherheit herausgebildet.7 Das elementare Erfordernis der Gegenseitigkeit und der Erhaltung des militärischen Gleichgewichts auf immer niedrigerem Niveau verlangt, daß die bei einzelnen Rüstungsarten entstandenen Ungleichgewichte und Asymmetrien abgebaut werden. Das bedeutet, daß jeweils bezogen auf bestimmte Waffensysteme derjenige mehr abrüstet, der mehr hat, wobei natürlich „Kompensationen“ in Gestalt neuer „Nach“- oder Hochrüstung ausgeschlossen sein müssen.3 Diese Zusammenhänge von Gegenseitigkeit, strategischem Gleichgewicht und asymmetrischer Rüstungsreduzierung liegen auch dem INF-Vertrag zugrunde. Ausdruck von Reziprozität ist es schließlich, wenn die Sowjetunion ihre Raketen kürzerer Reichweite von den Territorien der DDR und der CSSR zurückzieht und dann liquidiert; denn deren Stationierung geschah wie seinerzeit ausdrücklich angekündigt als Gegenmaßnahme gegen die Stationierung US-amerikanischer Mittelstreckenraketen in Westeuropa. Bekanntlich erfolgte der Abzug der sowjetischen Raketen vom Typ OTR-22 (oder SS-12) vorfristig; auf dem Territorium der DDR begann er am 25. Februar und wurde am 19. März 1988 abgeschlossen. Das war eine einseitige Maßnahme der Sowjetunion, zu der keinerlei Verpflich- Bel Redaktionsschluß für dieses Heft (15. April 1988) war der Ratifizierungsprozeß noch lm Gange. - D. Red. 1 ND vom 10. Dezember 1987, S. 3 f. INF steht für „Intermediaterange Nuclear Forces“ (= MlttelstreCken-Kemwaff en). 2 Völkerrecht, Dokumente, Teil 2, Berlin 1980, S. 608 ff. 3 Vgl. hierzu E. Oeser, „Zur Bedeutung von Verhandlungen lm Völkerrecht“, NJ 1986, Heft 3, S. 84 ff. (Insbes. S. 86 f.); B. Graefrath, „Die Verpflichtung der Staaten zu effektiven Abrüstungsverhandlungen“, ln: Beiträge zur Souveränität (Festschrift für Roland Meister), Jena 1984, S. 104 ff. 4 Völkerrecht, Dokumente, Teil 3, Berlin 1980, S. 806 ff. und 1070 ff. 5 Vgl. hierzu E. Oeser/G. SChmltt, „Das Völkerrecht verbietet den Ersteinsatz von Kernwaffen (Zu einer bemerkenswerten Studie des Stockholmer Friedensforschungsinstituts)“, NJ 1986, Heft 6, S. 220 ff.; G. Seidel/H.-A. SChönfeldt, „Das Verbot des Ersteinsatzes von Nuklearwaffen durch das Völkerrecht“, NJ 1987, Heft 12, S. 470 ff. So „befürchtet“ beispielsweise auch die BRD-Regierung einen „Konflikt“ zwischen der NATO-AbsChreCkungsstrategie und dem Völkerrecht in Gestalt des I. Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen, weshalb sie die Ratifizierung des Zusatzprotokolls vorerst zurückgestellt hat (vgl. Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht [Stuttgart) 1987, Heft 2, S. 387). 6 Abrüstung Überlebensfrage der Menschheit (Politische, ökonomische und völkerrechtliche Aspekte des Ringens um Rüstungsbegrenzung und Abrüstung), Berlin 1987, S. 237. 7 Vgl. hierzu E. Oeser, „Zum Prinzip der Gleichheit und der gleichen .Sicherheit“, NJ 1983, Heft 10, S. 390 ff.; Abrüstung - Überlebensfrage der Menschheit a. a. O., S. 247 f. 8 Vgl. das von der Tagung des Politischen Beratenden Ausschusses der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages am 29. Mai 1987 beschlossene Dokument „Über die Mllitärdoktrin der Teilnehmerstaaten des Warschauer Vertrages“, ND vom 30./31. Mai 1987, S. l f.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und im Bereich der Untersuchungsabteilung. Zu einigen Fragen der Zusnroenarbeit bei der Gewährleistung der Rechtg der Verhafteten auf Besuche oder postalische Verbindungen. Die Zusammenare? zwischen den Abteilungen und die sich in der Praxis herausgebildet haben und durch die neuen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen nicht erfaßt worden, exakt zu fixieren. Alle Leiter der Abteilungen der Hauptabteilung und der Abteilung strikt zu gewährleisten ist. Über die Aufnahme des BeSucherVerkehrs von Strafgefangenen, deren Freiheitsstrafe im Verantwortungsbereich der Abteilung vollzogen wird, entscheidet der Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach Konsultation mit dem Untersuchungsorgan nach den Grundsätzen dieser Anweisung Weisungen über die Unterbringung, die nach Überzeugung des Leiters der Untersuchungshaftanstalt den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen Grundfragen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Kapitel. Das Wirken der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen ist die genaue Kenntnis der innergesellschaftlichen Situation der von erstrangiger Bedeutung für die Be-Stimmung der Schwerpunkte, Aufgaben und Maßnahmen der vorbeugenden Tätigkeit. Aus der innergesellschaftlichen Situation und unter Beachtung der mit dem Vorgang zu erreichenden politisch-operativen Zielstellung wird in der abschließenden Einschätzung der Linie die Abschlußvariante des operativen Ausgongsmaterials in Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht.

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