Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 164

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 164 (NJ DDR 1988, S. 164); 164 Neue Justiz 4/88 vielmehr die Überprüfung der seit 1955 von der Verklagten vorgenommenen Übertragungen des Fernsprechanschlusses Nr. 325 auf den jeweiligen Nutzer des Grundstücks. Sowohl die Zulassung als Teilnehmer am öffentlichen Fernsprechverkehr als auch die Übertragung von Fernsprechanlagen auf andere Teilnehmer sind genehmigungspflichtige Entscheidungen der Deutschen Post, für die gemäß § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen der Gerichtsweg ausgeschlossen ist. Die Berufung der Klägerin war deshalb mit der Maßgabe abzuweisen, daß die Klage gemäß § 31 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO unzulässig ist. Strafrecht § * * * §§ § 54 Abs. 1 und 2 StGB. Wer trotz vorausgegangener einschlägiger Bestrafung, die mit einem Fahrerlaubnisentzug von 3 Jahren verbunden war, bereits 6 Monate nach Wiederaushändigung der Fahrerlaubnis unter erheblicher Alkoholeinwirkung einen schweren Verkehrsunfall mit erheblichen gesundheitlichen Schäden für zwei Bürger verursacht, besitzt nicht das zur Führung eines Kraftfahrzeugs erforderliche Verantwortungsbewußtsein. Zum Schutz von Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer ist in einem solchen Fall ein unbegrenzter Entzug der Fahrerlaubnis begründet. OG, Urteil vom 6. November 1987 3 OSK 15/87. Das Kreisgericht verurteilte den Angeklagten wegen Widerstands gegen staatliche Maßnahmen im schweren Fall in Tatmehrheit mit Beleidigung sowie Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls im schweren Fall in Tateinheit mit Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit (Vergehen gemäß §§ 212 Abs. 1, 216 Abs. 1 Ziff. 4, 137, 139 Abs. 3, 44 Abs. 1, 196 Abs. 1, 2 und 3 Ziff. 2, 200 Abs. 1 und 3 StGB) zu einer Freiheitsstrafe. Gemäß § 54 StGB entzog es ihm die Fahrerlaubnis für die Dauer von fünf Jahren. Der Angeklagte ist dreimal mit Freiheitsstrafen vorbestraft, so u. a. wegen Körperverletzung mit Todesfolge, mehrfacher vorsätzlicher Körperverletzung, Beeinträchtigung gesellschaftlicher Tätigkeit und Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit. Die Fahrerlaubnis wurde ihm wegen der zuletzt genannten Straftat für die Dauer von drei Jahren entzogen. Der Fahrerlaubnisentzug war im August 1986 beendet. Soweit es die Verurteilung des Angeklagten wegen Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalls im schweren Fall in Tateinheit mit Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit betrifft, liegen dem Urteil des Kreisgerichts folgende Sachverhaltsfeststellungen zugrunde: Am 6. Februar trank der Angeklagte während der Arbeitszeit gemeinsam mit einem Arbeitskollegen erhebliche Mengen alkoholischer Getränke. Anschließend fuhr er mit seinem Pkw nach G. und gegen 17 Uhr weiter in Richtung C. Kurz vor dem Abzweig nach D. kam er infolge erheblicher Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit auf die linke Fahrbahnhälfte und prallte gegen das Moped des im Gegenverkehr fahrenden Geschädigten B. Erst 165 m nach dem Anstoß kam der Angeklagte mit seinem Pkw auf der rechten Fahrbahnhälfte zum Stehen. Der Geschädigte B. erlitt durch den Unfall u. a. vielfache Gesichtsfrakturen und andere schwere Knochenbrüche. Zur Zeit des Unfalls bestand für ihn Lebensgefahr. Die mitfahrende Soziusfahrerin A. erlitt eine Sitzbein- und Oberschenkelfraktur. Beide Geschädigten befanden sich zur Zeit der Hauptverhandlung (10 Wochen nach dem Unfall) noch in stationärer Behandlung. Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Geschädigten B. war aus medizinischer Sicht noch nicht abzusehen. Die Arbeitsunfähigkeit der Geschädigten A. ist auf insgesamt 4 bis 5 Monate einzuschätzen. Ob Dauerschäden bei beiden Geschädigten bleiben, kann ärztlicherseits noch nicht beurteilt werden. Die eine Stunde nach dem Unfall beim Angeklagten festgestellte Blutalkoholkonzentration betrug 2,1 mg/g. Der Präsident des Obersten Gerichts hat zuungunsten des Angeklagten die Kassation des Urteils des Kreisgerichts beantragt. Es wird hinsichtlich des Entzugs der Fahrerlaubnis gröblich unrichtiger Strafausspruch gerügt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Die vom Kreisgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, die rechtliche Beurteilung der vom Angeklagten begangenen Straftaten und die ausgesprochene Freiheitsstrafe werden mit dem Kassationsantrag nicht angegriffen. Gerügt wird, daß nicht auf einen zeitlich unbegrenzten Entzug der Fahrerlaubnis erkannt wurde. Das Kreisgericht ist richtig davon ausgegangen, daß das Verhalten des Angeklagten neben dem Ausspruch einer empfindlichen Freiheitsstrafe zusätzlich den Entzug der Fahrerlaubnis nach § 54 StGB erfordert. Allerdings wird die Zeitdauer des Entzugs nicht der Tatschwere gerecht. Im Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zu einigen Fragen der gerichtlichen Tätigkeit in Verkehrsstrafsachen vom 15. März 1978 (NJ 1978, Heft 5, S. 231) wird bestimmt, daß ein Entzug der Fahrerlaubnis auf unbegrenzte Zeit u a. vor allem dann zu prüfen ist, wenn der Angeklagte bereits nach §§ 196 Abs. 3 Ziff. 2 bzw. 200 StGB strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde und sich erneut nach § 196 Abs. 3 Ziff. 2 StGB zu verantworten hat oder wenn durch das Fahren eines Fahrzeugs unter erheblicher alkoholischer Beeinflussung eine außergewöhnlich große Gefahr für Personen entstanden ist. Beim Angeklagten sind beide Kriterien erfüllt. Er ist einschlägig vorbestraft. Wegen Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit wurde ihm die Fahrerlaubnis auf die Dauer von 3 Jahren entzogen. Schon 6 Monate nach deren Rückgabe entschloß er sich abermals, bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,1 mg/g und damit absolut fahruntüchtig, zu der folgenschweren Fahrt. Das läßt auf eine verfestigte negative Einstellung zum ungehemmten Fahren unter Alkoholeinfluß und somit zum rücksichtslosen Sichhinwegsetzen über Bestimmungen für die Sicherheit im Straßenverkehr schließen. Die ihm durch gesellschaftliche und staatliche Einflußnahme, insbesondere durch mehrere Vorstrafen und den vorausgegangenen Fahrerlaubnisentzug, erteilten Lehren hat er ignoriert. Seine Trunkenheitsfahrt hat nicht nur Menschenleben in große Gefahr gebracht, sondern zwei Bürger wurden schwer, davon einer lebensgefährlich verletzt. Hierin zeigt sich wie auch in den vorherigen gegen Leben und Gesundheit gerichteten, überwiegend gewaltsamen Straftaten eine geradezu demonstrative Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Menschen. Das ist Ausdruck eines hohen Grades seiner strafrechtlichen Schuld. Die gezeigte hartnäckige Nichtbereitschaft des Angeklagten, elementaren Grundforderungen, die an jeden Kraftfahrer zu stellen sind, nachzukommen und dem Leben und der Gesundheit dienende Bestimmungen zu respektieren, zwingt im Interesse der Sicherheit der Bürger zu einer einschneidenderen Maßnahme, als es ein zeitlich begrenzter Fahrerlaubnisentzug vermag. Wer wie im vorliegenden Fall trotz vorausgegangener einschlägiger Bestrafung, zumal nach einer so kurzen Zeit der Wiederaushandigung der Fahrerlaubnis, unter erheblicher Alkoholeinwirkung einen schweren Verkehrsunfall verursacht, besitzt nicht das zur Führung eines Kraftfahrzeugs erforderliche Verantwortungsbewußtsein. Deshalb ist es zum Schutze von Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer erforderlich, daß ihm die Fahrerlaubnis gemäß § 54 Abs. 2 StGB zeitlich unbegrenzt entzogen wird In Übereinstimmung mit der Auffassung der Vertreterin des Generalstaatsanwialts der DDR war deshalb das Urteil des Kreisgerichts im Strafausspruch, soweit es den Entzug der Fahrerlaubnis betrifft, aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das genannte Gericht zurückzuverweisen (§ 322 Abs. 3 StPO). Neu im Staatsverlag der DDR Prof. Dr. Manfred Müller/Dr. Jürgen Woltz: Das Recht des unlauteren Wettbewerbs ausgewählter kapitalistischer Industrieländer 224 Seiten; EVP (DDR): 20 M Die Sicherung der Vermögensinteressen der DDR erfordert, die Möglichkeiten, die das kapitalistische Wettbewerbsrecht bietet, auszuschöpfen. Unter diesem Aspekt behandeln die Autoren die Rechtsgrundlagen des Schutzes gegen unlauteren Wettbewerb, die hauptsächlichen Begehungsformen des unlauteren Wettbewerbs und ihre juristische Bewertung sowie die Rechtsbehelfe zur Durchsetzung des Schutzes gegen Handlungen des unlauteren Wettbewerbs. Im Anhang sind Auszüge aus den entsprechenden Rechtsvorschriften aus 11 kapitalistischen Ländern abgedruckt.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen- der Untersuchungshaftvoilzugsorduung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Dabei haben, solche Schwerpunkte im Mittelpunkt zu stehen, wie - Abstimmung aller politisch-operativen Maßnahmen, die zur Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie unter Berücksichtigung der ooeraiiv bedeutsamen Regimebedingungen im Operationsgebiet auf der Grundlage langfristiger Konzeptionen zu erfolgen. uen est-. Die Vorgangs- und. personc-nbez.ogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet. Die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Die Gewährleistung des Schutzes und der inneren Sicherheit der DDR. dlpuv Schaltung jeglicher Überraschungen erfordert, die Arbeit der operati einheiten der Abwehr mit im und nach dem Operationsgebiet ist nach folgenden Grünäsalen zu organisieren: Die Arbeit mit im und nach. dfempecatiensgebiet i. voigoug und -nenbezogin durchzuführen.

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