Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 160

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 160 (NJ DDR 1988, S. 160); 160 Neue Justiz 4/88 melle Berufung auf Rechtsvorschriften als das Gegenteil von dem erweisen kann, als was es gedacht ist: die Inanspruchnahme von Schutzbestimmungen für Sachverhalte, hinsichtlich derer es nicht eines besonderen Schutzes bedarf Dr. HANS NEUMANN, Richter am Obersten Gericht Familienrecht * § § 39 FGB. Ist eine teilweise Verteilung des ehelichen Eigentums außergerichtlich erfolgt, kann im gerichtlichen Verfahren über das verbliebene gemeinschaftliche Eigentum im allgemeinen ohne Berücksichtigung der außergerichtlichen Verteilung entschieden werden. Ist bei der teilweisen gerichtlichen Verteilung nur ein Objekt (hier: Wochenendgrundstück) vorhanden, dessen Aufteilung nicht in Frage kommt, hat das Gericht zu prüfen, ob ein entsprechender Wertausgleich durch Zuerkennung eines Erstattungsbetrages vorzunehmen ist. OG, Urteil vom 24. September 1987 OFK 26/87. Die Ehe der Prozeßparteien wurde geschieden. Über die Verteilung der beweglichen Sachen des gemeinschaftlichen Eigentums haben sich die Prozeßparteien außergerichtlich geeinigt. Über die Rechte am Wochenendgrundstück war gerichtlich zu entscheiden. Das Kreisgericht hat das Nutzungsrecht an der Bodenfläche und das Eigentum an den Baulichkeiten sowie Anpflanzungen der Klägerin zugesprochen. Mit der Berufung des Verklagten, die vom Bezirksgericht abgewiesen wurde, hatte er hilfsweise beantragt, ihm einen Erstattungsbetrag in Höhe der Hälfte des Wertes der Baulichkeiten und Anpflanzungen zuzuerkennen. Dem hat das Bezirksgericht nicht entsprochen. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: § 39 FGB orientiert darauf, daß die geschiedenen Ehegatten ihr gemeinschaftliches Eigentum außergerichtlich aufteilen. Gelingt das nicht im Hinblick auf das gesamte gemeinschaftliche Eigentum, soll diie Aufteilung soweit wie möglich hinsichtlich einzelner Teile vorgenommen werden (vgl. auch Ziff. 3.5. der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung bei der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft der Ehegatten nach Beendigung der Ehe vom 27. Oktober 1983 [GBl. I Nr. 32 S. 309]). Ist eine teilweise Verteilung außergerichtlich erfolgt, kann über das verbliebene gemeinschaftliche Eigentum im gerichtlichen Verfahren im allgemeinen ohne Berücksichtigung der außergerichtlichen Verteilung entschieden werden. Wenn bei dieser teilweisen gerichtlichen Verteilung wie im vorliegenden Verfahren nur ein Objekt vorhanden ist, dessen Aufteilung nicht in Frage kommt, hat das Gericht zu prüfen, ob ein entsprechender Wertausgleich durch Zuerkennung eines Erstattungsbetrages vorzunehmen ist. Zur Festlegung der Höhe des Erstattungsbetrages ist der Wert der umstrittenen Sache festzustellen. Das hat das Bezirksgericht unterlassen. Falls sich z. B. aus dem Vorbringen der Prozeßparteien ergibt, daß bei der sonstigen außergerichtlich erfolgten Verteilung gemeinschaftlichen Eigentums die Interessen einer Prozeßpartei oder der Kinder nicht genügend berücksichtigt wurden, ist dem nachzugehen. In diesem Fal haben sich die Gerichte einen hinreichenden Überblick über die Art und den Umfang der außergerichtlichen Verteilung zu verschaffen (vgl. Familienrecht, Kommentar, 5. Aufl., Berlin 1982, Anm. 1.4.2. zu § 39 [S. 112]). In vorliegender Sache konnte das Bezirksgericht nicht entscheiden, ohne den Wert des Grundstücks zu kennen. Nach den bisherigen Erklärungen muß davon ausgegangen werden, daß es nach den errichteten Bauwerken und Anpflanzungen das wertmäßige Hauptobjekt des gemeinschaftlichen Eigen- tums ist. Falls zum Wert keine übereinstimmenden Erklärungen der Prozeßparteien herbeigeführt werden können, wird das Bezirksgericht eine Schätzung durch einen Sachverständigen zu veranlassen haben. Vom Bezirksgericht wird des weiteren zu beachten sein, daß die Klägerin darauf hingewiesen hatte, durch die außergerichtliche Verteilung der beweglichen Sachen seien ihre Ansprüche und die Interessen der bei ihr lebenden beiden minderjährigen Kinder nicht hinreichend berücksichtigt. Deshalb bestand Veranlassung, sich über die Art und den Umfang des außergerichtlich verteilten Eigentums einen hinreichenden Überblick zu verschaffen. Der entgegenstehenden Auffassung des Bezirksgerichts, daß es einer Berücksichtigung nacht bedürfe, weil im Verfahren keine Anträge zur Verteilung der beweglichen Sachen gestellt worden seien, ist nicht zuzustimmen. Soweit das Bezirksgericht entgegen seiner Auffassung dennoch Erwägungen zur wertmäßigen Verteilung der beweglichen Sachen angestellt hat, waren sie nicht ausreichend. Das trifft vor allem auf die Erwägungen zum Wert des Pkw und des Biedermeiermobiliars zu, wozu die Wertvorstellungen der Klägerin und des Verklagten sehr weit auseinandergingen. Wenn auch grundsätzlich nur eine überschlägige Bewertung der nicht im gerichtlichen Verfahren verteilten Sachen vorzunehmen ist, so muß sie doch ausreichend sicher sein. §§ 34, 39 FGB; OG-Richtlinie vom 27. Oktober 1983. Bei der Eigentumsverteilung nach Ehescheidung ist von dem Grundsatz der einheitlichen Entscheidung über das künftige Alleineigentum am Hausgrundstück (oder Gebäude) und über die Ehewohnung vor allem dann auszugehen, wenn die bisherige Ehewohnung in einem Einfamilienhaus liegt. Befindet sich die bisherige Ehewohnung in einem Mehrfamilienhaus, ist in die Abwägung aller maßgeblichen Umstände auch einzubeziehen, welcher Ehegatte im Interesse der Mietergemeinschaft die im allgemeinen größeren Aufgaben des Hauseigentümers nach Ehescheidung am besten erfüllen wird. Eine getrennte Entscheidung über das Eigentum und die Ehewohnung ist, je nach den gegebenen Voraussetzungen, nicht auszuschließen. OG, Urteil vom 20. November 1987 - OFK 29 87. Das Kreisgericht hat die Ehe der Prozeßparteien geschieden. Im Haushalt der Prozeßparteien lebt ihre bereits volljährige und wirtschaftlich selbständige Tochter. Mit dem Ehescheidungsverfahren war die Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums hinsichtlich eines Hausgrundstücks verbunden. Das Grundstück haben die Prozeßparteien 1966 käuflich erworben und es gemeinsam mit den Eltern des Klägers bezogen. Es umfaßt eine Gesamtfläche von 2 000 m2 und ist mit einem Zweifamilienhaus mit Anbau, einer Garage mit Hobbyraum, zwei Schuppen, weiteren baulichen Anlagen und Außenanlagen versehen. Die Wertermittlung hat einschließlich Bepflanzung und Bewuchs einen Gesamtwert von 46 200 M ergeben. Neben der im Parterre gelegenen Ehewohnung, bestehend aus drei Zimmern, Küche und Bad, hatten die Prozeßparteien ein weiteres Zimmer mit Küche in der 1. Etage sowie eine Dusche und Toilette im Keller zur Verfügung. Die weitere in der ersten Etage befindliche 3-Zimmer-Wohnung wird von Mietern bewohnt. Die Mutter des Klägers lebt in einer 2-Zimmer-Wohnung im Anbau. Jede Prozeßpartei hatte das Alleineigentum am Hausgrundstück mit Ehewohnung für sich sowie die Festsetzung einer Erstattungszahlung beantragt. Das Kreisgericht hat das Hausgrundstück in das Alleineigentum der Verklagten übertragen, ihr die Ehewohnung zugesprochen, den Kläger zur Räumung verurteilt und seinen Antrag zur Erstattungszahlung abgewiesen. Gegen die Entscheidung des Kreisgerichts hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt, Hausgrundstück und Ehewohnung ihm zuzusprechen. Die Berufung des Klägers hat das Bezirksgericht abgewiesen. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 160 (NJ DDR 1988, S. 160) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 160 (NJ DDR 1988, S. 160)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die Ziele der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet, die Ordnung und Sicherheit durch keinerlei Störungen beeinträchtigen können, Die sichere Verwahrung Inhaftierter hat zugleich zu garantieren, daß die Maßnahmen der Linie zur Bearbeitung der Strafverfähren optimale Unterstützung erfahren, die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der Transporte und der gerichtlichen Haupt Verhandlungen darzustellen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen verallgemeinert und richtungsweisende Schlußfolgerungen für die Erhöhung der Qualität und Effektivität der Arbeit mit unter den neuen politisch-operativen Lagebedingungen einzuschätzen sowie die dabei gewonnenen Erfahrungen zu vermitteln. Es bestand weiter darin, grundsätzliche Orientierungen zur weiteren Erhöhung der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung des BeweiserhebungsVerfahrens in Leipzig. Dort wurden als Zuhörer Vertreter der der Nebenkläger sowie der Verteidiger des ,an der Beweisaufnahme zugelassen.

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