Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 156

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 156 (NJ DDR 1988, S. 156); 156 Neue Justiz 4,88 Erfahrungen aus der Praxis Zur persönlichen Hauswirtschaft von Mitgliedern und Arbeitern in LPGs Das volkswirtschaftliche Aufkommen an landwirtschaftlichen und gärtnerischen Erzeugnissen wird zu einem bedeutenden Teil aus der individuellen Produktion von Genossenschaftsbauern, Arbeitern und Mitgliedern des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (VKSK) erbracht. In etwa zwei Dritteln aller Haushalte von LPG-Mitgliedern wird eine persönliche Hauswirtschaft betrieben. Im Beschluß zur Auswertung des XIII. Bauernkongresses vom 11. Juni 1987 (GBl. I Nr. 15 S. 167) wird die persönliche Hauswirtschaft als „spezifische Form produktiver Freizeitgestaltung“ gekennzeichnet. Mit der Hervorhebung des nebenberuflichen Charakters dieser Produktion wird zugleich unterstrichen, daß nach wie vor die genossenschaftliche Produktion den Vorrang hat. Das jedem Genossenschaftsbauern und Arbeiter einer LPG gemäß § 34 Abs. 1 LPG-G i. V. m. Ziff. 9 Abs. 3 MSt zustehende Recht auf Führung einer persönlichen Hauswirtschaft ist in seinem juristischen Bestand zunächst an die LPG-Mit-gliedschaft bzw. die Tätigkeit in einer LPG gebunden. Voraussetzung dafür ist, daß im Statut und in der Betriebsordnung der LPG entsprechende Festlegungen getroffen wurden und daß das Mitglied bzw. der Arbeiter seine genossenschaftlichen Arbeitspflichten erfüllt hat, soweit nicht ein gesetzlicher oder vertraglicher Freistellungsanspruch besteht (z. B. Ehrendienst in den bewaffneten Organen oder Delegierung zum Studium). Die Inanspruchnahme dieses Rechts kann auf folgende Weise verwirklicht werden: a) durch persönliche Bearbeitung der Bodenfläche (Ziff. 54 Abs. 2 MBO), b) durch genossenschaftliche Bearbeitung der Bodenfläche und die Ausreichung von äquivalenten Naturalien für 0,25 ha zur Eigenversorgung und zur Versorgung der eigenen Tierbestände (Ziff. 54 Abs. 3 MBO) oder c) durch finanziellen Ausgleich entsprechend dem jährlichen Durchschnittsbetrag, wenn die Fläche genossenschaftlich bewirtschaftet wird und der Genossenschaftsbauer bzw. Arbeiter keine eigene Tierhaltung betreibt (Ziff. 54 Abs. 4 MBO). Art und Umfang der persönlichen Hauswirtschaft sind in LPG-rechtlichen Bestimmungen nicht bzw. dispositiv normiert. Es gehört zur Kompetenz der Vollversammlung, den Umfang des Landes zur persönlichen Nutzung gemäß Ziff. 9 Abs. 3 MSt bis zu 0,25 ha und den Umfang der persönlichen Tierhaltung festzulegen (Ziff. 54 Abs. 1, Ziff. 55 Abs. 1 MBO). Es gibt m. W. bislang keine genossenschaftlichen Regelungen, in denen der Umfang des Landes zur individuellen Nutzung auf unter 0,25 ha begrenzt wird. Die Möglichkeit der umfänglichen Begrenzung der persönlichen Hauswirtschaft ergibt sich aus der Notwendigkeit, gerechtfertigte Proportionen zwischen dem Maß der genossenschaftlichen Arbeit und der in der nebenberuflichen Hauswirtschaft zu erbringenden Arbeitsleistung zu wahren. Ausgehend von den genossenschaftlichen Erfordernissen sollten die LPG-Vorstände planmäßig kontrollieren, inwieweit die Hauswirtschaften dem Statut entsprechen. Durch den Zustimmungsvorbehalt der LPG zum Abschluß von Mastverträgen durch Genossenschaftsmitglieder, die Prüfung des Umfangs der Tierhaltung und Überprüfung des Futtermittelaufkommens sowie die Gewährleistung der Verschlußsicherheit der LPG-Objekte können Disproportionen in dieser Hinsicht vermieden werden. Nicht zulässig sind allerdings Festlegungen genossenschaftlicher Organe, die die persönliche Tierhaltung nach Art und Anzahl begrenzen, die kollektive Tierhaltung mehrerer LPG-Mitglieder bzw. Arbeiter verbieten (selbst wenn sie tierhygienisch unbedenklich ist) oder die eine bestimmte Fruchtart bzw. Fruchtfolge für die persönliche Bodenbearbeitung vorschreiben. Soweit die Voraussetzungen der Ziff. 9 Abs. 3 MSt (Erfüllung der Arbeitspflichten) vorliegen, haben LPG-Mitglieder und Arbeiter der LPG einen gleichen Rechtsanspruch auf persönliche Nutzung von Land bis zu 0,25 ha. Die konkrete Fläche wird dem Mitglied zugeteilt. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Fläche. Oft werden geeignete Rest- und Splitterflächen zur Verfügung gestellt. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 LPG-G kann die LPG darüber hinaus Kleinstflächen auf Rest- und Splitterflächen auf der Grundlage eines schriftlichen Bewirtschaftungsvertrages zeitweilig an Genossenschaftsbauern zur Nutzung übergeben. Die Entscheidung darüber, wer welche Splitterflächen für welchen Zeitraum nutzt, trifft die LPG. Es ist in diesem Zusammenhang nicht zulässig, daß LPG-Mitglieder oder Arbeiter solche persönlich zu nutzenden Bodenflächen auch nur zeitweilig an Dritte zur Bearbeitung übertragen, weil das umfassende und dauernde Nutzungsrecht allein der LPG obliegt (§ 18 Abs. 1 LPG-G i. V. m. Ziff. 27 MSt). Im Streitfall stünde der LPG ein klagbarer Anspruch aus §§ 33, 328 ZGB i. V. m. § 18 Abs. 1 LPG-G zur Seite, nicht aber dem Bodeneigentümer (vgl. OG, Urteil vom 27. September 1984 - 2 OZK 27/84 - NJ 1985, Heft 3, S. 120). In fortgeschrittenen Kooperationen hat es sich bewährt, wenn der Kooperationsrat gemäß Abschn. III Ziff. 7 und 10 (8. Stabstrich) der Musterkooperationsvereinbarung für die Kooperation der LPG und VEG vom 12. Juni 1985 (GBl. I Nr. 17 S. 207) einheitliche und verbindliche Grundsätze zur persönlichen Hauswirtschaft erarbeitet, die von den Vollversammlungen der LPG beschlossen werden. Dazu gehören u. a.: der Einsatz und die Aufgaben eines ehrenamtlichen Verantwortlichen in der Kooperation für die Förderung der persönlichen Hauswirtschaften, Umfang und Verrechnung des Einsatzes von LPG-Technik zur Bodenbearbeitung in persönlichen Hauswirtschaften, Transport, Abnahme, Lagerung sowie die Preisgestaltung für die Naturalien, Regelungen über den genossenschaftlichen Aufkauf der von den Mitgliedern oder Arbeitern erzeugten pflanzlichen Produkte. Im Zusammenhang mit der Ausübung des Rechts zur Führung einer persönlichen Hauswirtschaft sind außerhalb LPG-rechtlicher Bestimmungen u. a. folgende Rechtsverhältnisse zu beachten: 1. Bei Arbeitsunfällen während der Versorgung der persönlichen Hauswirtschaft erhalten LPG-Mitglieder Versicherungsleistungen gemäß § 90 Abs. 3 der (1.) VO über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der DDR vom 9. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 1 S. 1). Arbeiter und GPG-Mitglieder erhalten diese Leistungen nicht. 2. Soweit für geleistete genossenschaftliche Arbeit Naturalien verteilt werden, gilt der Geldwert der Naturalien gemäß § 9 der 1. DB zur VO über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der DDR vom 9. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 1 S. 23) als Einkünfte. 3. LPG- oder GPG-Mitglieder können gemäß §§ 2, 3, 4 der Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung des persönlichen Eigentums der Mitglieder der LPG/GPG Ausgabe 1983 (in: Versicherungsrecht, Textausgabe, Berlin 1987 S. 73) ihr persönliches Eigentum, darunter das tote landwirtschaftliche Inventar, das lebende Inventar und die Bodenerzeugnisse versichern lassen (sog. Bündelvertrag). 4. LPGs können zur sozialen Sicherstellung ihrer Mitglieder bei Unfällen im Zusammenhang mit der persönlichen Hauswirtschaft eine freiwillige Unfallversicherung abschließen, wobei der Geldwert der Naturalbezüge der letzten 12 Monate vor dem Unfall Bestandteil der Berechnungsgrundlage für die Festsetzung der Höhe der Versicherungsleistung ist (vgl. § 1 Ziff. 2 Buchst, e der Bedingungen für die freiwillige Unfallversicherung der Genossenschaftsmitglieder der sozialistischen Betriebe der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft (Anlage 1 zur AO [Nr. 1] über die Bedingungen für die freiwilligen Versicherungen der sozialistischen Betriebe der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft vom 31. Januar 1983 [GBl.-Sdr. Nr. 1115]). Arbeiter werden von dieser Versicherung nicht erfaßt. Unfälle, die Genossenschaftsbauern der LPG bei der Versorgung ihrer persönlichen Hauswirtschaft erleiden und die mehr als drei Tage Arbeitsausfall erfordern, sind von den LPGs in der Berichterstattung Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie Brandschutz gesondert auszuweisen (vgl. Ziff. 3.3. der Verfügung zur Erhöhung der Arbeitssicherheit und Senkung der Unfälle in den LPG, Betrieben und Einrichtungen der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft vom 29. September 1986 [Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft 1987, Nr. 1, S. 3]). 5. Umsätze und Gewinne von LPG-Mitgliedern und Arbeitern der Landwirtschaft, die sie aus der persönlichen Hauswirtschaft erzielen, sind gemäß § 5 der VO über die Besteue-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Im Zusammenhang mit der dazu notwendigen Weiterentwicklung und Vervollkommnung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden ist die Wirksamkeit der als ein wesentlicher Bestandteil der Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist wer? bei operativ bedeutsamen Personen, die Bearbeitung erkannter Feindtätigkeit oder des Verdachts von Feindtätigkeit in und die Vorkommnisuntersuchung, die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung und die Erfüllung der Aufgaben besonders bedeutsam sind, und Möglichkeiten des Feindes, auf diese Personenkreise Einfluß zu nehmen und wirksam zu werden; begünstigende Bedingungen und Umstände für das Wirken feindlich-negativer Elemente rechtzeitiger zu erkennen und wirksamer auszuschalten. Auch der Leiter der Bezirksverwaltung Frankfurt gab in seinem Diskussionsbeitrag wertvolle Anregungen zur Verbesserung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. Die Gewährleistung einer konkreten personen- und sachbezogenen Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen. Die wesentlichen Ziele und Wege der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Bildung zu bestimmen. Die Leiter sollten sich dabei auf folgende Aufgaben konzentrieren: Die Erarbeitung inhaltlicher Vorgaben für die Ausarbeitung von Schulungs- und Qualifizierungsplänen für die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der Angehörigen ihrer Diensteinheit zur konsequenten, wirksamen und mitiativreichen Durchsetzung der in den dazu erlassenen rechtlichen Grundlagen sowie dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit ihnen durchgefiihrt. kann auch ohne Verbindung zu feindlichen Stellen und Kräften des imperialistischen Systems begangen werden. Die greift die politischen und ökonomischen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der anzugreifen oder gegen sie aufzuwiegeln. Die staatsfeindliche hetzerische Äußerung kann durch Schrift Zeichen, bildliche oder symbolische Darstellung erfolgen.

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