Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 150

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 150 (NJ DDR 1988, S. 150); 150 Neue Justiz 4/88 Berichte Rechtstheorie-Symposium über die Wechselwirkung zwischen materiellem Recht und Verfahrensrecht Dr. HORST JÜRGEN FISCHER und MICHAEL SCHAUMBURG, Institut für Theorie des Staates und des Rechts der Akademie der Wissenschaften der DDR Die Berliner Rechtstheoretischen Symposien, die zweijährlich vom Bereich Rechtstheorie des Instituts für Theorie des Staates und des Rechts der Akademie der Wissenschaften der DDR (ITSR der AdW) veranstaltet werden, zeichnen sich dadurch aus, daß sie mit ihrem jeweiligen Thema bemüht sind, einen fundierten Beitrag zur Praxiswirksamkeit und Theoriebildung des sozialistischen Rechts zu leisten.1 Das VII. Symposium, das am 18. und 19. November 1987 stattfand, beschäftigte sich mit dem Thema „Die Wechselwirkung zwischen Verfahrens- und materiellrechtlichen Regelungen als Effektivitätskomponente des sozialistischen Rechts“. Dieses Thema stieß auf außerordentlich große Resonanz: Der Einladung waren über 60 Rechtstheoretiker, Rechtszweigwissenschaftler und Vertreter zentraler staatlicher Organe gefolgt, unter ihnen 15 führende Rechtswissenschaftler aus der Volksrepublik Bulgarien, der CSSR, der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, der Volksrepublik Polen, der Sozialistischen Republik Rumänien, der UdSSR und der Ungarischen Volksrepublik. Das Symposium wurde im Namen des Ministers der Justiz von Hauptabteilungsleiter Dr. G.-A. Lübchen eröffnet, der die Bedeutung des Themas für die Gesetzgebung und Rechtsverwirklichung sowie für die weitere Profilierung der juristischen Aus- und Weiterbildung hervorhob. Die Effektivität materieller Rechtsnormen werde maßgeblich von ihrer prozessualen Umsetzung bestimmt. Wirksamkeitsanalysen hätten ergeben, daß die Möglichkeiten der Anwendung des geltenden Verfahrensrechts noch besser ausgeschöpft werden müßten. Neben einer höheren Qualität der Rechtsanwendung seien auch gesetzgeberische Überlegungen erforderlich; so sehe der Gesetzgebungsplan bis 1990 eine Neufassung der StPO sowie Änderungen und Ergänzungen der ZPO vor. Analysen der Wirksamkeit rechtlicher Regelungen über die Bearbeitung von Anträgen sowie Rechtsmitteln der Bürger im Zuständigkeitsbereich der Organe des Staatsapparates sollen dazu dienen, eine gesetzliche Regelung des Verwaltungsverfahrens vorzubereiten. Erfahrungen bei der Konzipierung verfahrensrechtlicher1 Regelungen hätten gezeigt, daß sich die ungenügende Berücksichtigung verfahrensrechtlicher Erfordernisse hemmend auf die Verwirklichung des materiellen Rechts auswirken könne. Der Diskussion lagen Thesen von Prof. Dr. K, A. M o 11 n a u (ITSR der AdW) zum Thema „ Zugangsweisen zur Analyse der Verfahrensfrage rechtlicher Regelung gesellschaftlicher Verhältnisse“ sowie 53 schriftlich eingereichte Beiträge von in- und ausländischen Teilnehmern des Symposiums zugrunde.1 2 Sie konzentrierte sich auf drei Schwerpunkte, zu denen jeweils ein Rapporteur eingangs die wichtigsten Gedanken aus dem vorliegenden Material zusammenfaßte. In seinen Thesen ordnete Mollnau die Verfahrensfrage in die Gesamterfordernisse einer Rechtskonzeption des entwickelten Sozialismus ein. Umfangreiche empirisch-theoretische Analysen hätten wichtige Erkenntnisse in bezug auf das Wechselverhältnis von materiellem Recht und Verfahrensrecht erbracht. Verfahrensrecht sei weder nur formelles Recht noch bloßes Transportsystem des materiellen Rechts, also nur sekundäres Recht. Vielmehr seien materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Regelungen miteinander verzahnt: die Wirkungsresultate des Verfahrensrechts müsse man an dem Beitrag messen, den sie zur Erreichung der sozialen Ziele des materiellen Rechts beisteuern. Eine Betrachtung des Prozeßrechts müsse deshalb auch seine mitkonstituierende Funktion bei der Erzeugung konkreter Rechtsinhalte erfassen. Die praktische Relevanz der theoretischen -Durchdringung der Verfahrensfrage werde beim gerichtlichen Verfahren deutlich. Der wissenschaftlich-technische Fortschritt stelle erhöhte Anforderungen an die Erkenntnisbasis rechtsanwen- dender Entscheidungen. Zunehmend sehe sich der Rechtsanwender mit nicht spezifisch juristischen Problemen konfrontiert, was unter dem Aspekt der Erforschung der objektiven Wahrheit hohe Sachkunde verlange. Auch die Nutzung moderner Technik (z. B. Computer) dürfe nicht zu der These führen, daß ein Mehr an Information unvermittelt eine höhere Qualität juristischer Entscheidungen bewirke. Der komplizierte Zusammenhang von Wahrheit, Gerechtigkeit und Gesetzlichkeit rechtsanwendender Entscheidungen erfordere eine wesentlich differenziertere verfahrensrechtstheoretische Konzeption als die bisherige. Der erste Rapport, vorgetragen von Prof. Dr. R. Schüsseler (Martin-Luther-Universität Halle), behandelte den Schwerpunkt „Einfluß der Verfahrenskomponente auf die gesellschaftliche Wirksamkeit des sozialistischen Rechts aus rechtszweigtheoretischer Sicht“. Ungeachtet der Tatsache, daß der Begriff „Verfahren“ sehr unterschiedlich verwendet werde, bestehe doch Einigkeit darüber, daß das Verfahrensrecht einen hohen Stellenwert für die Rechtssicherheit, die Rechtskultur, die Effektivität des sozialistischen Rechts überhaupt und insbesondere auch für die sozialistische Demokratie habe. Es sei erforderlich, den spezifischen Beitrag herauszuarbeiten, den das Verfahrensrecht für die Durchsetzung des materiellen Rechts leiste; dabei seien natürlich Besonderheiten der einzelnen Rechtszweige, beispielsweise des Wirtschaftsrechts, zu berücksichtigen. In der sich an diesen Rapport anschließenden Aussprache wurden vor allem Fragen der Ausgestaltung verfahrensrechtlicher Regelungen im Bereich des Verwaltungsrechts sowie Besonderheiten des Verfahrens im Wirtschaftsrecht erörtert. Insbesondere Prof. Dr. K. Bönninger (Karl-Marx-Universität Leipzig) und Prof. Dr. W. B e r n e t (Friedrich-Schiller-Universität Jena) legten, ausgehend von Analysen einzelner verwaltungsrechtlicher Regelungen und unter Berücksichtigung verschiedener Verfahrensarten, Hauptanforderungen an die rechtliche Regelung der Verfahrenskomponente in diesem Bereich dar. Im zweiten Rapport, der sich mit dem Schwerpunkt „Wahrheit, Gerechtigkeit, Gesetzlichkeit in der Rechtsanwendung und Rechtsverwirklichung als Verfahrensproblem“ befaßte, unterstrich Prof. Dr. H. Kellner (Humboldt-Universität Berlin) die enge Verflechtung materiell- und verfahrensrechtlicher Aspekte bei der rechtlichen Regelung gesellschaftlicher Verhältnisse, wobei er die Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlicher Organe als beachtlichen Wirkungsfaktor darstellte. Den Einfluß prozessualer Regelungen auf das materielle Recht veranschaulichte er dann am Beispiel der Pflicht der Gerichte, Urteile in Ehescheidungssachen zu begründen; dabei wies er darauf hin, daß sich der Wegfall der Begründungspflicht nachteilig auf die Sachaufklärung auswirken könnte. Die Sachaufklärung stehe im Mittelpunkt jedes Verfahrens; ihre Realisierung bedürfe einer Konzeption, die sich sowohl auf materiellrechtliche als auch auf verfahrensrechtliche Aspekte stützen muß. In der Aussprache zu diesem Schwerpunkt betonten Prof. Dr. E. A. Lukaschewa und Prof. Dr. W. P. Kasi-mirtschuk (beide Akademie der Wissenschaften der UdSSR), daß die Verfahrensfrage in engem Zusammenhang mit dem Schutz der Rechte der Bürger, aber auch mit der sozialen Aktivierung der Bürger stehe. Gegenwärtig werde in der UdSSR an einer Konkretisierung und Präzisierung der einschlägigen Rechtsvorschriften gearbeitet; dabei werde die Entwicklung eines Mechanismus der Durchsetzung der Rechte der Bürger angestrebt. Prof. Dr. W. Lang (Universität Torun) bezeichnete es als unzulässig, die Rechtstheorie nur wie bisher als Theorie des materiellen Rechts zu betreiben. Man müsse sich verstärkt den Zielen und Werten des Verfahrens sowie ihrem Widerstreit zuwenden. Diskussionsbedürftig sei die Frage, ob und inwieweit die objektive Wahrheit der einzige (oder doch primäre) Wert des Verfahrens sei. Prof. Dr. G. H a n e y (Friedrich-Schiller-Universität 1 Zu den vorangegangenen Symposien vgl. die Berichte in NJ 1976, Heft 7, S. 204 ff.; NJ 1978, Heft 4, S. 173 f.; NJ 1980, Heft 4, S. 166 ff.; NJ 1982, Heft 7j S. 318; NJ 1984, Heft 4, S. 152 f.; NJ 1986, Heft 3, S. 113. 2 Die Thesen und Diskussionsbeiträge werden als Konferenzmaterial des Instituts für Theorie des Staates und des Rechts der Akademie der Wissenschaften der DDR veröffentlicht.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 150 (NJ DDR 1988, S. 150) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 150 (NJ DDR 1988, S. 150)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit , eine Überführung des erkrankten Verhafteten in eine medizinische Einrichtung oder in ein Haftkrankenhaus zu organisieren. Der Transport und die Bewachung werden von der Abteilung in Abstimmung mit dem Untersuchungsorgan aufgabenbezogen an-zuivenden Komplizierter ist jedoch die Identitätsfeststeilung bei Ausländern, über die kein Vergleichsmaterial vorliegt Hier sind vor allem durch exakte erkennungsdienstliche Maßnahmen seitens der Linie Voraussetzungen zu schaffen, um die sich entwickelnden Sicherheitserfordernisse des Untersuchungshaftvollzuges und ihren Einfluß auf die Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Informationsübermittlung zu stellen, zu deren Realisierung bereits in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner wird nachfolgend auf ausgewählte Problemstellungen näher eingegangen. Zu einigen Problemen der Anlässe Voraussetzung für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie tgjrot werden, sind die Abteilungen verantwort! ich, älTo und Registrierung der Effekten hat nach der Kör-jcndurchsuchung der Verhafteten zu erfolgen.

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