Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 146

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 146 (NJ DDR 1988, S. 146); 146 Neue Justiz 4/88 drücklich auf andere Rechtsvorschriften hingewiesen wird oder nicht. Unproblematisch ist die Bestimmung der Merkmale und Anforderungen der Einzelentscheidungen dort, wo das GöV lediglich auf die Möglichkeit der Entscheidungen „im Rahmen bzw. auf der Grundlage der Rechtsvorschriften“ verweist oder in Übereinstimmung mit der anderen Rechtsvorschrift die territoriale Ebene der Entscheidungsbefugnis festlegt. So legt beispielsweise § 78 Abs. 3 GöV fest, daß die Räte der Städte und Gemeinden auf der Grundlage der Rechtsvorschriften üiber die Gewährung sozialer Leistungen entscheiden, und die VO über Leistungen der Sozialfürsorge So-zialfürsorgeVO vom 23. November 1979 (GBl. I Nr. 43 S. 422) regelt konkret die Anforderungen an die entsprechenden Entscheidungen der örtlichen Räte und das förmliche Rechtsmittelrecht der Adressaten. In § 63 Abs. 5 GöV ist lediglich festgelegt, daß die Räte der Städte und Gemeinden die Zustimmung zur Errichtung und Veränderung von Bauwerken der Bürger erteilen; die Merkmale der Zustimmung (z. B. Schriftform, Rechtsmittelbelehrung) ergeben sich hier aus der VO über die Verantwortung der Räte der Gemeinden, Stadtbezirke und Städte bei der Errichtung und Veränderung von Bauwerken durch die Bevölkerung VO über Bevölkerungsbauwerke vom 8. November 1984 (GBl. I Nr. 36 S. 433). Schwieriger ist die Beurteilung der Rechtslage in den Fällen, in denen das GöV die Voraussetzungen für den Erlaß der Einzelentscheidungen selbst näher ausgestaltet oder den Adressatenkreis festlegt. Dies gilt vor allem dann, wenn die Regelungen im GöV mit denen der konkreten Rechtsvorschrift nicht im Detail übereinstimmen. Beispielsweise legt § 40 Abs. 2 GöV fest, daß die Räte der Kreise Einstellungsbeschränkungen gegenüber Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen aussprechen können, während die AO zur Erhöhung der Wirksamkeit des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens vom 25. Mai 1979 (GBl. I Nr. 15 S. 115) als konkrete Rechtsvorschrift auch sozialistische Genossenschaften als Adressaten möglicher Einstel'lungsbeschränkungen nennt. Ein anderes Beispiel :* Nach § 66 Abs. 4 GöV ist das Recht der Räte der Städte und Gemeinden, zur Modernisierung sowie zur Erhaltung von Wohn- und Gewerberaum den Rechtsträgern, Eigentümern und Nutzern Auflagen zu erteilen, an keine weiteren rechtlichen .Voraussetzungen gebunden. Wer die Entscheidungsbefugnis innerhalb der Räte ausübt, wird affengelassen: Es könnte danach entweder das Ratskollektiv oder der Ratsvorsitzende oder das sachlich zuständige Ratsmitglied entscheiden. Demgegenüber machen §§ 24, 20, 36 der VO über die Lenkung des Wohnraumes WLVO vom 16. Oktober 1985 (GBl. I Nr. 27 S. 301) und §§ 9, 17 der VO über die Lenkung des Gewerberaumes vom 6. Februar 1986 (GBl. I Nr. 16 S. 249) die Erteilung von Auflagen zur Instandhaltung, Instandsetzung und Modernisierung von Wohn- bzw. Gewerberaum davon abhängig, daß der Adressat seine Pflicht zur Gewährleistung dieser Maßnahmen im Rahmen des Planes verletzt, und legen die Entscheidungsbefugnis des Ratskollektivs fest.18 In den hier genannten Fällen haben die örtlichen Räte hinsichtlich der Zulässigkeit der Einzelentscheidungen m. E. strikt von den Regelungen der konkreten Rechtsvorschriften auszugehen. Dem Charakter des GöV, das die grundlegenden Aufgaben der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Räte sowie die wesentlichen Prinzipien und Hauptrichtungen ihrer Tätigkeit bestimmt, widerspräche es, wenn Einzelentscheidungen, zu deren Erlaß örtliche Räte auf der Grundlage des GöV ermächtigt sind, nicht in Übereinstimmung mit den in konkreten Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen ergingen. Es kann auch nicht in das Ermessen des jeweiligen entscheidungsbefugten Rates gestellt sein, ob er sich hinsichtlich der materiellen und verfahrensmäßigen Anforderungen der Entscheidung auf das GöV oder auf die konkrete Rechtsvorschrift stützt. Das verbietet sich aus Gründen der einheitlichen Rechtsanwendung. Durchsetzung verwaltungsrechtlicher Einpelentscheidungen und staatliche Reaktion im Falle ihrer Nichterfüllung Besondere Bedeutung hat die jeweilige ermächtigende Rechtsgrundlage der Einzelentscheidungen der örtlichen Räte für die Durchsetzung dieser Entscheidungen und für die Reaktion im Falle ihrer Nichterfüllung. Für die Einzelentscheidungen, die sich ausschließlich auf das GöV stützen (Gruppe 1), ergibt sich aus der Rechtsgrundlage vor allem, daß die Durchsetzung von Entscheidungen (Auflagen) nicht durch die Anwendung von Verwaltungszwangsmitteln wie Zwangsgeld und Ersatzvornahme erreicht werden kann. Dies folgt aus der Tatsache, daß es für den Einsatz der Verwaltungszwangsmittel im Verwaltungsrecht der DDR keine allgemeine Regelung gibt. Zwangsmittel können nur dort angewendet werden, wo dies in speziellen Rechtsvorschriften ausdrücklich vorgesehen ist. Das bedeutet allerdings nicht, daß den örtlichen Räten überhaupt keine Möglichkeiten an die Hand gegeben sind, auf die Erfüllung ihrer Einzelentscheidungen Einfluß zu nehmen. Die örtlichen Räte sind auf der Grundlage des § 4 Abs. 4 GöV berechtigt, über die Durchführung der von ihnen getroffenen Entscheidungen (also m. E. auch Einzelentscheidungen) von den Leitern der Betriebe und Einrichtungen sowie den Vorständen der Genossenschaften Rechenschaft zu fordern. Im Falle der Nichtdurchführung von Entscheidungen können sie von den zuständigen Organen entsprechende Maßnahmen verlangen.16 17 Unter dem Aspekt der staatlichen Reaktion auf die Nichterfüllung von Entscheidungen ist darüber hinaus zu beachten, daß die örtlichen Räte bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Maßnahmen der ordnungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit anwenden können. Werden beispielsweise die vom Rat der Stadt oder Gemeinde festgelegten Öffnungszeiten (§ 68 Abs. 2 GöV) vom Leiter oder Inhaber eines Einzelhandelsgeschäftes oder einer Gaststätte vorsätzlich nicht eingehalten, kann auf der Grundlage des § 18 OWVO ein Ordnungsstrafverfahren eingeleitet werden. Bei solchen Einzelentscheidungen der örtlichen Räte, die auch bzw. ausschließlich eine konkrete Rechtsvorschrift als Rechtsgrundlage haben (Gruppe 2 bis 4), sind zur Durchsetzung der Entscheidungen all jene Maßnahmen zulässig, die die jeweilige Rechtsvorschrift vorsieht. So kann beispielsweise die Durchsetzung der Auflage des Rates der Stadt zur Modernisierung von Wohnraum an einen Rechtsträger (§ 66 Abs. 4 GöV i. V. m. §§ 24, 20 WLVO) mittels der Ersatzvornahme erfolgen. Dagegen kann die Erfüllung der Auflage des Rates des Kreises im Zusammenhang mit der Erteilung einer Gewerbegenehmigung (§ 39 Abs. 3 GöV i. V. m. § 17 der VO über die Förderung des Handwerkes bei Dienst- und Reparaturleistungen und die Regelung der privaten Gewerbetätigkeit vom 12. Juli 1972 [GBl. II Nr. 47 S. 541] i. d. F. der Ände-rungsVO vom 21. August 1975 [GBl. I Nr. 36 S. 642]) weder mittels Ersatzvornahme noch durch Zwangsgeld erzwungen werden. Jedoch kann bei Nichterfüllung der Auflage die Gewerbegenehmigung widerrufen werden. Die Anwendung von Ordnungsstrafmaßnahmen ist insoweit möglich, als dies die konkreten Rechtsvorschriften vorsehen. Unabhängig davon sind die örtlichen Räte auch in den Fällen, in denen die Einzelentscheidungen auch bzw. ausschließlich auf konkreten Rechtvorschriften beruhen, m. E. ebenfalls berechtigt, über die Durchführung der Entscheidungen von den Leitern der Betriebe und Einrichtungen sowie von den Vorständen der Genossenschaften Rechenschaft zu fordern und im Falle der Nichtdurchführung von Entscheidungen von den zuständigen Organen entsprechende Maßnahmen zu verlangen (§ 4 Abs. 4 GöV). Diese Befugnis entspricht der gewachsenen Rolle der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Räte bei der Erfüllung der kommunalpolitischen Aufgaben und ist ein Ausdruck ihres größer gewordenen Entscheidungsfeldes. Die Anwendung dieser Befugnis ist also m. E. nicht auf Entscheidungen beschränkt, die ausschließlich auf der Grundlage des GöV getroffen worden sind. Es liegt dabei 1m Entscheidungsspielraum des jeweiligen örtlichen Rates, welche rechtlichen Mittel er zur Durchsetzung seiner Entscheidungen gegenüber den Adressaten, auf die die Regelung des § 4 Abs. 4 GöV zutrifft, im konkreten Sachverhalt für geeignet hält. * Zusammenfassend läßt sich sagen, daß die Stellung des GöV als Rechtsgrundlage für verwaltungsrechtliche Einzelentscheidungen der örtlichen Räte differenziert und nur unter Berücksichtigung der konkreten Rechtsvorschriften der jeweiligen gesellschaftlichen Bereiche zu beurteilen ist. Da sich aus dieser Beurteilung Konsequenzen hinsichtlich der Anforderungen an die Einzelentscheidungen und für die Gewährleistungsmechanismen sowie für die Reaktion auf Pflichtverletzungen der Adressaten ergeben, ist es erforderlich, im Interesse der sozialistischen Gesetzlichkeit diese Differenziertheit weiter zu durchdringen und für die Verwirklichung des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und der anderen verwaltungsrechtlichen Rechtsvorschriften nutzbar zu machen. 16 Darüber hinaus verlangt auch § 16 Baulandgesetz für die Anordnung solcher Baumaßnahmen einen Beschluß des Ratskollektivs. 17 Diese Position bezieht hinsichtlich der Auflagen des Bürgermeisters zur Einhaltung der Stadt- bzw. Gemeindeordnung auch K. Gläß (a. a. O S. 280).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 146 (NJ DDR 1988, S. 146) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 146 (NJ DDR 1988, S. 146)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. In unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und ähnliches zu führen. Der diplomatische Vertreter darf finanzielle und materielle Zuwendungen an den Ver- hafteten im festgelegten Umfang übergeben. Untersagt sind Gespräche Entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der können in der akkreditierte Vertreter anderer Staaten beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten - auch unter bewußter Verfälschung von Tatsachen und von Sachverhalten - den Untersuchungshaft Vollzug Staatssicherheit zu kritisieren, diskreditieren zu ver leumden. Zur Sicherung dieser Zielstellung ist die Ständige Vertretung der an die Erlangung aktueller Informationen über den Un-tersuchungshaftvollzug Staatssicherheit interessiert. Sie unterzieht die Verhafteten der bzw, Westberlins einer zielstrebigen Befragung nach Details ihrer Verwahrung und Betreuung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und deren Bezugsbereichen. Zu einigen mobilisierenden und auslösenden Faktoren für feindliche Aktivitäten Verhafteter im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit sowie diese hemmenden Wirkungen.

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