Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 145

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 145 (NJ DDR 1988, S. 145); Neue Justiz 4/88 145 übertragenen Aufgaben“ zur Erteilung von Standortbestätigungen und -genehmigungen erfüllt (§ 21 Abs. 1 GöV) und daß der Rat des Kreises „im Rahmen seiner Zuständigkeit“ Standortbestätigungen und -genehmigungen erteilt (§ 39 Abs. 1 GöV). Der Hinweis auf konkretisierende bzw. ergänzende Rechtsvorschriften ergibt sich hier daraus, daß die Aufgaben der jeweiligen örtlichen Räte bzw. deren Zuständigkeit für bestimmte Entscheidungen in diesen Rechtsvorschriften festgelegt sind. 3. Einzelentscheidungen auf der Grundlage des GöV, für deren Erlaß konkretisierende bzw. ergänzende Rechtsvorschriften bestehen, auf die aber im GöV nicht hingewiesen wird. Zu dieser zahlenmäßig großen Gruppe von ermächtigenden Festlegungen gehören beispielsweise das Recht der Räte der Bezirke, den Leitern der Kombi- nate, Betriebe und Einrichtungen Auflagen zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes auf dem Gebiet der Kosten und Preise zu erteilen (§ 23 Abs. 2 GöV), das Recht der Räte der Kreise, über Gewerbegenehmigungen zu entscheiden und diese mit Auflagen zu verbinden (§ 39 Abs. 3 GöV), zur Unterstützung der geplanten Arbeitskräfteentwicklung und zur Einhaltung der Plandisziplin EinsteUungsbeschränkuingen gegenüber Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen auszusprechen (§ 40 Abs. 2 GöV) sowie über die Aufnahme von älteren und pflegebedürftigen Bürgern in die unterstellten Feierabend- und Pflegeheime zu entscheiden (§ 55 Abs. 2 GöV), das Recht der Räte der Städte und Gemeinden, die Zustimmung zur Errichtung und Veränderung von Bauwerken zu erteilen (§ 63 Abs. 5 GöV), zur Modernisierung sowie zur Erhaltung von Wohn- und Gewerberaum den Rechtsträgern, Eigentümern und Nutzern Auflagen zu erteilen (§ 66 Abs. 4 GöV), die Einweisung von Kindern, die das 3. Lebensjahr vollendet haben, in Kindergärten in Wohnnähe vorzunehmen, unabhängig von der Unterstellung der Einrichtungen (§ 74 Abs. 3 GöV), und über die Aufnahme von Bürgern in die unterstellten Feierabend-und Pflegeheime zu entscheiden (§ 78 Abs. 3 GöV). 4. Einzelentscheidungen, deren Erlaß nicht im GöV, sondern ausschließlich in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist. In diese Gruppe fallen beispielsweise Entscheidungen der örtlichen Räte an Betriebe oder Bürger zur Verleihung eines Nutzungsrechts an volkseigenen Grundstücken4 5, zur Beseitigung von Bäumen5, zur Ausübung bestimmter Berufe bzw. Tätigkeiten (z. B. als Arzt6 oder als Schallplattenunterhalter7), über den Entzug des Eigentumsrechts und die Anordnung des Rechtsträgerwechsels zur Bereitstellung von Grundstücken für Baumaßnahmen8, zur Herstellung eines den Anforderungen von Ordnung, Sauberkeit und Hygiene im Territorium entsprechenden Zustands9, zur Erhaltung und Verbesserung des Erholungswertes der Erholungsgebiete10 11 12, zum Schutz und zur Pflege der Denkmale11, zur Verhinderung und Beseitigung von Unwetterschäden17 Darüber hinaus gehören in diese Gruppe alle Einzelentscheidungen des Verwaltungszwangs (z. B. die Festlegung von Zwangsgeld oder die Ersatzvornahme13), zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und über förmliche Rechtsmittel. Für diese Entscheidungen kann das GöV entsprechend seinem Grundsatzcharakter und seinem Gegenstand nicht die Rechtsgrundlage sein. Regelung der Voraussetzungen und Anforderungen der verwaltungsrechtlichen Einzelentscheidungen Die Differenziertheit in den Rechtsgrundlagen der Einzelentscheidungen örtlicher Räte führt zu Konsequenzen hinsichtlich der Voraussetzungen und des Zustandekommens, der formellen Anforderungen, der Befugnisse zum Erlaß, der Adressaten und der Rechtsmittelfähigkeit der Einzelentscheidungen. Bei Einzelentscheidungen der ersten und der vierten Gruppe in denen es also nur eine ermächtigende Rechtsvorschrift gibt sind die genannten Merkmale aus der betreffenden Rechtsgrundlage abzuleiten. So ergeben sich bei Einzelentscheidungen der örtlichen Räte, die ausschließlich auf der Grundlage des GöV ergehen, die inhaltlichen Voraussetzungen, die möglichen Adressaten und die Entscheidungsbefugnis14 aus dem GöV. Eine bestimmte Form (z. B. die Schriftform) der Entscheidungen ist nicht vorgesehen; die Möglichkeit der Adressaten, gegen die Entscheidungen förmliche Rechtsmittel einzulegen, ist nicht gegeben.15 * Bei Entscheidungen zur Verleihung eines Nutzungsrechts an volkseigenen Grundstücken oder zur Beseitigung von Bäumen sowie bei weiteren Entscheidungen auf ausschließlich anderer Rechtsgrundlage ergeben sich die Merkmale der Ent- Bei anderen gelesen BRD-Rechtsprechung: Doppelte Moral zweierlei Recht Der Bundesgerichtshof der BRD hat sich in seinem Beschluß vom 28. April 1987 - 5 StR 566/86 - (Juristenzeitung [Tübingen] 1987, Heft 13, S.684) zu folgender Frage geäußert: Wer eine Prostituierte um den vereinbarten Lohn prellt, begeht keinen Betrug. Dos hat der BHG schon in BGHSt 4, 373 ausgesprochen Zwar kann auch die Möglichkeit, die eigene Arbeitskraft zur Erbringung von Dienstleistungen einzusetzen, zum Vermögen im Sinn des §263 StGB gehören, wenn solche Leistungen üblicherweise nur gegen Entgelt erbracht werden (RGSt 68, 380). Das gilt aber nicht für Leistungen, die verbotenen oder unsittlichen Zwecken dienen (vgl. Cramer in Schänke/ Schröder, StGB, 22. Aufl., §263, Rn. 97). Das Strafrecht würde sich in Widerspruch zur übrigen Rechtsordnung setzen, wenn es im Rahmen des Betrugstatbestandes nichtigen Ansprüchen Schutz gewährte, die aus verbotenen oder unsittlichen Rechtsgeschäften hergeleitet werden. Die Prostitution verstößt auch nach heutiger Auffassung regelmäßig gegen die guten Sitten (BGHZ67, 119, 122 ff. = JZ 1977, 173 (Stürner. Die Aussicht der Prostituierten, durch sexuelle Leistungen den versprochenen oder üblichen Lohn zu erhalten, gehört deshalb nicht zum strafrechtlich geschützten Vermögen. Geschützt bleibt, was die Prostituierte als Entgelt erlangt hat. Zu weitergehender Pönalisierung besteht kein Anlaß. Für die Gegenmeinung spricht auch nicht, daß die Einkünfte der Prostituierten als sonstige Einkünfte im Sinn des §22 Nr. 3 EStG einkommenssteuerpflichtig sind. Für die Besteuerung ist es unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt (§ 40 AO 1977). Scheidungen einschließlich der Formerfordernisse und der Rechtsmittelfähigkeit aus der jeweiligen konkreten Rechtsvorschrift. Bei Einzellentscheidungen der zweiten und der dritten Gruppe, die auf dem GöV und daneben auf einer anderen, speziellen Rechtsvorschrift beruhen, ergibt sich aus dem Grundsatzcharakter des GöV, daß diese Einzelentscheidungen den Merkmalen und Anforderungen entsprechen müssen, die in der konkreten bzw. ergänzenden Rechtsvorschrift festgelegt sind. Das gilt m. E. unabhängig davon, ob im GöV aus- 4 Vgl. Gesetz über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 14. Dezember 1970 (GBl. I Nr. 24 S. 372) 1. d. F. des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Eigenheime. Miteigentumsanteile und Gebäude für Erholungszwecke vom 19. Dezember 1973 (GBl. I Nr. 58 S. 578) und des Gesetzes über die Entschädigung für die Bereitstellung von Grundstücken - Entschädigungsgesetz - vom 15. Juni 1984 (GBl. I Nr. 17 S. 209). 5 Vgl. VO über die Erhaltung, die Pflege und den Schutz der Bäume - BaumsChutzVO - vom 28. Mai 1981 (GBl. I Nr. 22 S. 273). 6 Vgl. AO über die Approbation als Arzt - Approbationsordnung für Ärzte - vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 30). 7 Vgl. AO über Diskothekveranstaltungen - Diskothekordnung -vom 15. August 1973 (GBl. I Nr. 38 S. 401) i. d. F. der AO Nr. 2 vom 24. Mai 1976 (GBl. I Nr. 23 S. 309). 8 Vgl. Gesetz über die Bereitstellung von Grundstücken für Baumaßnahmen - Baulandgesetz - vom 15. Juni 1984 (GBl. I Nr. 17 S. 201). 9 Vgl. VO über die Erhöhung der Verantwortung der Räte der Städte und Gemeinden für Ordnung, Sauberkeit und Hygiene im Territorium vom 19. Februar 1969 (GBl. II Nr. 22 S. 149) i. d. F. der VO über die Neufassung von Regelungen über Rechtsmittel gegen Entscheidungen staatlicher Organe vom 24. Juni 1971 (GBl. II Nr. 54 S. 465) und der (inzwischen aufgehobenen) 5. DVO zum Landeskulturgesetz - Reinhaltung der Luft - vom 17. Januar 1973 (GBl. I Nr. 18 S. 157). 10 Vgl. 2. DVO zum Landeskulturgesetz Erschließung, Pflege und Entwicklung der Landschaft für die Erholung - vom 14. Mai 1970 (GBl. n Nr. 46 S. 336). 11 Vgl. Gesetz zur Erhaltung der Denkmale in der DDR - Denkmalpflegegesetz - vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 26 S. 458) 1. d. F. des Gesetzes zum Schutz des Kulturgutes der DDR - KulturgutsChutz-gesetz - vom 3. Juli 1980 (GBl. I Nr. 20 S. 191). 12 Vgl. AO über die effektive Nutzung der Hänge und Täler in unwettergefährdeten Gebieten in Mittelgebirgs- und Hügelland-sChaften vom 15. März 1983 (GBl. I Nr. 10 S. 101). 13 Vgl. dazu W. Bernet/A. Schöwe/R. Schüler, „Verwaltungsrechtliche Ersatzvornahme“, NJ 1988, Heft 1, S. 22 ff. 14 Soweit die Entscheidungsbefugnis des Rates nicht differenzierter ausgestaltet ist, kann der Rat gemäß § 12 Abs. 2 der Ordnung über die Vorbereitung und Gestaltung von Rechtsvorschriften - Beschluß des Ministerrates vom 25. Juli 1980 (GBl.-Sdr. Nr. 1056) -selbst festlegen, wer die Entscheidung für den Rat zu treffen hat. 15 Förmliche Rechtsmittel sind nur dann möglich, wenn dies spezial- gesetzlich vorgesehen ist. Vgl. dazu Verwaltungsrecht, Lehrbuch, a. a. O., S. 339; H. Pohl/G. Schulze, Anliegen der Bürger - wie werden sie bearbeitet?, Berlin 1984, S. 34 f.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 145 (NJ DDR 1988, S. 145) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 145 (NJ DDR 1988, S. 145)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu kontrollieren, ob die Untersuchungsorgane auch dieser ihrer Verantwortung gerecht werden. Auch mit diesen progres Sicherstellung relativ wird deutlich, wenn man die im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Realisierung des operativen Auftrages. Mit der wird dem die zur Erfüllung seines Auftrages notwendige Verhaltenslinie einschließlich erforderlicher operativer Legenden vermittelt.

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