Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 141

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 141 (NJ DDR 1988, S. 141); Neue Justiz 4/88 141 Unser aktuelles Interview Sozialistische Gesetzlichkeit und Landesverteidigung Zur 25jährigen Wiederkehr des Gründungstages der Militärgerichte äußerten sich in einem Gespräch gegenüber der Redaktion Generalmajor Lothar Penndori, Vizepräsident des Obersten Gerichts und Vorsitzender des Militärkollegiums, sowie Generalmajor Dr. Günter K a 1 w e r t, Leiter der Hauptabteilung Militärgerichte im Ministerium der Justiz der DDR. Am 4. April 1988 jährt sich pum 25. Mal der Tag, an dem vom Staatsrat die erste Militärgerichtsordnung der DDR erlassen wurde. Was war der Anlaß für diese Maßnahme, und zu welchen Konsequenzen führte sie? Generalmajor Penndorf: Diesem Erlaß des Staatsrates ging voraus, daß zur Erhöhung der Verteidigungsbereitschatt unserer Republik die Volkskammer der DDR am 24. Januar 1962 das Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht beschloß. Die Bildung von Militärgerichten in der DDR erfolgte in Übereinstimmung mit der vom VI. Parteitag der SED gegebenen Orientierung zur Weiterentwicklung der sozialistischen Rechtspflegeorgane und zur weiteren Stärkung der Landesverteidigung der DDR. Der Aufbau der Militärgerichtsorgane war ein notwendiger Bestandteil der Maßnahmen, die die DDR zum Schutze der Kampfkraft der bewaffneten Organe und damit zur Sicherung des weiteren sozialistischen Aufbaus geitroffen hat. Am gleichen Tag wurde auch das Gesetz zur Ergänzung des Strafgesetzbuchs Militärstrafgesetz von der Volkskammer beschlossen. Das war ein weiterer wichtiger Schritt zur Gewährleistung von Disziplin und Ordnung in den Streitkräften sowie zur Erhöhung ihrer Einsatzbereitschaft. Mit der am 24. Januar 1962 außerdem verabschiedeten Ergänzung des Gerichtsverfassungsgesetzes war die rechtliche Grundlage für die Bildung der Militärgerichtsorgane gegeben worden, deren Realisierung dann durch Erlaß des Staatsrates vom 4. April 1963 über die Stellung und Aufgaben der Gerichte für Militärstrafsachen (Militärgerichtsordnung MGO ) erfolgte. Danach gingen mit Wirkung vom 1. Juli 1963 alle Militärstrafsachen auf die zuständigen Militärgerichte über. Erstmals in der deutschen Geschichte waren Militärgerichte geschaffen worden, die seitdem als Teil des einheitlichen sozialistischen Gerichtssystems der DDR ihre Rechtsprechung im Interesse des werktätigen Volkes ausüben. mokratischen Republik vor Angriffen des Klassengegners. Sie trägt außerdem im besonderen Maße zur Stärkung der militärischen Disziplin und Ordnung in den Streitkräften und somit zur Erhöhung der Kampfkraft bei. Im Rahmen der im Gesetz festgelegten Aufgaben ist die Rechtsprechung der Militärgerichte im wesentlichen auf zwei Schwerpunkte gerichtet: 1. Schutz der militärischen Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik durch Abwehr verbrecherischer Angriffe von außen, insbesondere von Militärspionage durch die imperialistischen Geheimdienste; 2. Unterstützung der Kommandeure und Politorgane zur ständigen Festigung der militärischen Disziplin und Ordnung bei der Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Vorbeugen, Ahnden und Auswerten von Straftaten. Ein weiterer Beitrag der Rechtsprechung besteht darin, den Airmeeangehörigen die einheitliche und richtige Anweii-dung des Strafrechts und damit die Gewährleistung von Rechtssicherheit und Gerechtigkeit in der sozialistischen Gesellschaft bewußt zu machen. Sie fördert damit gleichzeitig solche Haltungen wie Treue zum sozialistischen Staat, unbedingte militärische Pflichterfüllung, Leistungsbereitschaft und Achtung des sozialistischen Eigentums. Die Rechtsgrundlagen für die Arbeit der Militärgerichte sind in Artikel 92 und 93 der Verfassung der DDR, im Gerichtsverfassungsgesetz und in der Militärgerichtsordnung vom 27. September 1974 verankert. Da die Militärgerichte zum einheitlichen Gerichtssystem der DDR gehören, gibt es für sie kein besonderes Militärstrafgesetzbuch und keine 'besondere Verfahrensordnung. Das wird auch dokumentiert durch die Aufnahme der als Militärstraftaten ausgewiesenen Strafrechtsnormen im 9. Kapitel des StGB. Die Prinzipien des sozialistischen Strafrechts und der sozialistischen Strafrechtspflege, wie sie insbesondere in der Verfassung der DDR und in den Artikeln 1 bis 8 StGB fixiert sind, haben auch für Militärpersonen volle Gültigkeit, und für die militärgerichtlichen Verfahren gelten demnach alle Grundsätze des sozialistischen Strafprozesses. Gibt es Unterschiede in der Rechtsprechung, ja in der Art des Tätigwerdens überhaupt, wenn man die Militärgerichte mit den zivilen Gerichten vergleicht7 Generalmajor Penndorf: Es gibt keine prinzipiellen Unterschiede, wohl aber Besonderheiten, die aus den zu schützenden gesellschaftlichen Verhältnissen, also militärischen Verhältnissen resultieren. Die Strafrechtsnormen des 9. Kapitels des StGB können von Ausnahmen bei einigen Teilnahmeder Gefechtsbereitschaft sowie der militärischen Disziplin und Ordnung in den Streitkräften. Sie spielen eine wichtige Rolle bei der Entwicklung des Staats- und Rechtsbewußtseins der Angehörigen der Streitkräfte. Straftaten nach dem 9. Kapitel des StGB können von Ausnahmen bei einigen Teilnahmeformen abgesehen nur von Bürgern begangen werden, die für eine gesetzlich festgelegte Zeit ihren Wehrdienst versehen, also „Militärpersonen“ im Sinne des Gesetzes sind. In dieser Zeit ist es im Interesse der militärischen Disziplin und Ordnung notwendig, an ihr Verhalten besondere Anforderungen zu stellen. Werden diese nicht' erfüllt, kann strafrechtliche Verantwortlichkeit für Pflichtverletzungen eintreten, die analog gesehen im zivilen Leben keine solche Verantwortlichkeit begründen. Ich verweise beispielsweise auf die unerlaubte Entfernung oder das unerlaubte Fernbleiben eines Soldaten von der Truppe. Des weiteren sind alle Militärrichrter, Militärschöffen und Protokollanten seihst aktiv dienende Angehörige der NVA. Die Richter der Militär- und Militärobergerichte werden vom Nationalen Verteidigungsrat, die Richter beim Militärkollegium des Obersten Gerichts von der Volkskammer auf die Dauer von jeweils fünf Jahren gewählt. Das Militärkollegium ist als Teil des Obersten Gerichts nach dem Prinzip des demokratischen Zentralismus für die Leitung der Rechtsprechung aller Militärobergerichte und Militärgerichte verantwortlich. Damit wird gewährleistet, daß in der Rechtsprechung die Richtlinien und Beschlüsse des Obersten Gerichts einheitlich durchgesetzt werden. Dem dienen auch periodische Rechenschaftslegungen der Militärobergerichte vor dem Militärkollegium ebenso wie die der Militärgerichte vor den Militärobergerichten auf der Grundlage der Militärgerichtsordnung. Welche Aufgaben haben die Militärgerichte der Deutschen Demokratischen Republik zu erfüllen? Was sind die Rechtsgrundlagen ihrer Arbeit? Generalmajor Penndorf: Die Forderung des XI. Parteitages der SED nach verantwortungsbewußter Handhabung von Recht und Gesetz, nach Durchsetzung des Grundsatzes, daß alle Bürger vor dem Gesetz gleich sind und nach Stärkung der Gewißheit, daß die Rechtssicherheit in der DDR als Wesensmerkmal des Sozialismus allseitig gewahrt wird, gilt im vollen Maße auch für die Tätigkeit der Militärgerichte. Die zentralen Aufgabenstellungen werden von diesen Grundsätzen bestimmt. Demnach ist die ständige Festigung der sozialistischen Rechtsordnung und ihrer Gesetzlichkeit die Hauptaufgabe für die Rechtsprechung der Militärgerichte aller Ebenen. Die Rechtsprechung leistet einen wichtigen Beitrag zum zuverlässigen Schutz der Errungenschaften der Deutschen De-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 141 (NJ DDR 1988, S. 141) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 141 (NJ DDR 1988, S. 141)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane sowie in deren Auftrag handelnde Personen, die auf der Grundlage bestehender Rechtsvorschriften beauftragt sind, Maßnahmen der Grenzsicherung insbesondere im Grenzgebiet durchzusetzen. Den werden zugeordnet: Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der nach der beziehungsweise nach Berlin begangen wurden, ergeben sich besondere Anforderungen an den Prozeß der Beweisführung durch die Linie. Dies wird vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der zulässigen strafprozessualen Tätigkeit zustande kamen. Damit im Zusammenhang stehen Probleme des Hinüberleitens von Sachverhaltsklärungen nach dem Gesetz in strafprozessuale Maßnahmen. Die Ergebnisse der Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz Betroffene ist somit grundsätzlich verpflichtet, die zur Gefahrenabwehr notwendigen Angaben über das Entstehen, die Umstände des Wirkens der Gefahr, ihre Ursachen und Bedingungen sowie der Persönlichkeit des schuldigten in den von der Linie Untersuchung bearbeiteten Ermitt iungsverfa nren - dem Hauptfeld der Tätigkeit der Linie - als Voraussetzung für die Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit. Die Beweisführung zur Begründung der gerichtlichen Entscheidung muß unwiderlegbar sein. In Zweifel ist zugunsten des Beschuldigten Angeklagten zu entscheiden.

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