Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 138

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 138 (NJ DDR 1988, S. 138); 138 Neue Justiz 4/88 perialistischen Staaten wurde bei der Abstimmung über die Resolution zu diesem Tagesordnungspunkt erneut deutlich. Fünf Staaten (Großbritannien, USA, BRD, Frankreich, Israel) stimmten dagegen, eine Reihe westeuropäischer Staaten sowie Kanada und Japan enthielten sich der Stimme. Mit der durch die überwältigende Staatenmehrheit am 7. Dezember 1987 angenommenen Resolution 42/151 bekräftigte die UN-Vollversammlung ihre Überzeugung, daß die Erarbeitung eines Kodex der Stärkung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit dient. Die ILC wurde aufgefordert, die Arbeiten am Kodex fortzusetzen. Weiterarbeit am Entwurf einer Konvention gegen Söldner Mit der durch die UN-Vollversammlung ohne Abstimmung angenommenen Resolution 42/155 wurde der Ad-hoc-Ausschuß zur Ausarbeitung einer Konvention gegen die Rekrutierung, den Einsatz, die Finanzierung und die Ausbildung von Söldnern aufgefordert, alle Anstrengungen zu unternehmen, um einen vollständigen Konventionsentwurf zu erarbeiten. Obgleich diese Zielstellung während der 7. Tagung des Ausschusses (25. Januar bis 12. Februar 1988) auf Grund der destruktiven Haltung einiger imperialistischer Staaten sie versuchten, bereits auf früheren Tagungen erzielte Verhand-lungsergebnisse wieder in Frage zu stellen nicht erfüllt werden konnte, waren dennoch Fortschritte bei der Erarbeitung einer Reihe von Artikelentwürfen der Konvention möglich. So konnte Einigung darüber erzielt werden, daß in der Söldnerdefinition außer dem Merkmal „Teilnahme an Aktionen zum Sturz einer Regierung“ auch solche Handlungen erfaßt werden sollten, die die verfassungsmäßige Ordnung und die territoriale Integrität eines Staates untergraben. Einigkeit wurde ferner hinsichtlich der Grundsatzbestimmung erreicht, wonach Staaten keine Söldner rekrutieren, einsetzen, finanzieren oder ausbilden dürfen und verpflichtet sind, die durch die Konvention definierten Verbrechen zu bestrafen. Zu anderen wichtigen Artikelentwürfen, wie z. B. zur Definition des Söldners, bedarf es weiterer Verhandlungen. 10 Während der diesjährigen Tagung sprachen zahlreiche Delegationen, darunter der Vertreter der DDR, die Erwartung aus, daß der Entwurf der Konvention gegen Söldner schnellstmöglich fertiggestellt wird. Zusammenstellung einer Liste von rechtlichen Elementen der guten Nachbarschaft zwischen Staaten Während der 42. Tagung der UN-Vollversammlung setzte sich der bereits im Vorjahr zu beobachtende Trend fort, wonach sich der Tagungsordnungspunkt „Entwicklung und Stärkung der guten Nachbarschaft zwischen Staaten“ zu einem der wichtigsten politisch-völkerrechtlichen Themen entwickelt, die im Rechtsausschuß behandelt werden. Die sozialistischen Staaten nutzen den Tagungsordnungpunkt, um unter Hervorhebung der spezifischen Möglichkeiten, die das Konzept der guten Nachbarschaft bietet, die Rechtsgrundlagen der Entspannung weiter auszubauen. Dabei messen sie vor allem solchen Maßnahmen Bedeutung bei, die geeignet sind, das Vertrauen zwischen den Staaten zu stärken und ihre vielfältige Zusammenarbeit auf den verschiedensten Gebieten zum gegenseitigen Vorteil zu entwickeln. Diese Grundposition wird von den Entwicklungsländern geteilt. Zunehmend bringen auch Vertreter dieser Staatengruppe solche Fragen wie die Notwendigkeit der Abrüstung in die Diskussion ein. Gleichzeitig muß jedoch eingeschätzt werden, daß sich der Widerstand westlicher Staaten, vor allem der USA, Großbritanniens und Frankreichs, gegen diesen Tagesordnungspunkt verstärkt hat. Vertreter dieser Staaten behaupteten, die gute Nachbarschaft sei lediglich eine politische Kategorie, die keine völkerrechtliche Relevanz habe. Deshalb sei dieses Thema im Rechtsausschuß fehl am Platze. Ausgehend von dieser Position wurden große Teile einer bereits im Vorjahr erarbeiteten vorläufigen Liste von Elementen der guten Nachbarschaft wieder in Frage gestellt. Nach wie vor konnte wegen des Widerstandes imperialistischer Staaten auch keine Einigung darüber erzielt werden, daß in diese Liste eine Bestimmung aufgenommen werden sollte, wonach die Förderung der Rüstungsbegrenzung als ein Gebiet gutnachbarlicher Zusammenarbeit zwischen den Staaten zu betrachten ist. Dennoch konnten gewisse Fortschritte bei der Fortschreibung der Liste erzielt werden, die u. a. rechtliche Elemente der Entwicklung der guten Nachbarschaft, Gebiete der zwischenstaatlichen gutnachbarlichen Zusammenarbeit sowie Mittel und Methoden zur Entwicklung guter Nachbarschaft enthält.1! Aus dieser Liste sind vor allem solche Verhaltensorientierungen hervorzuheben wie die Einhaltung der allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts als grundlegendes Erfordernis der guten Nachbarschaft, das Unterlassen von Handlungen, die eine Konfliktsituation oder einen Streit mit einem Nachbarstaat verschärfen könnten, die Förderung freundschaftlicher Beziehungen, gegenseitigen Verständnisses, Kennenlernens und Vertrauens zwischen den Staaten, das Handeln der Staaten zugunsten der Stärkung des Weltfriedens, der internationalen Sicherheit, des Wohlstandes und des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts. Entsprechend der am 7. Dezember 1987 bei Stimmenthaltung der meisten imperialistischen Staaten angenommenen Resolution 42/158 soll während der 43. Tagung der UN-Vollversammlung mit der Erarbeitung eines völkerrechtlichen Dokuments zur guten Nachbarschaft begonnen werden. Die bereits vorliegende vorläufige Liste von Elementen der guten Nachbarschaft bildet nach Auffassung vieler Staaten dafür eine geeignete Grundlage. Arbeitsergebnisse der VN-Völkerrechtskommission Die Ergebnisse der 39. Tagung der ILC12 bestanden in Kodifikationsprojekten zum Recht der nichtschiffahrtsmäßigen Nutzung internationaler Wasserläufe sowie zur internationalen Haftung für schädliche Folgen aus Handlungen, die vom Völkerrecht nicht verboten sind. Die Debatte zu diesen Arbeitsergebnissen verlief im Rechtsausschuß der UN-Vollversammlung insgesamt konstruktiv. Sie war durch das Bestreben gekennzeichnet, der ILC aus der Sicht der Interessen der jeweiligen Staaten Orientierungen für die fortschrittliche Weiterentwicklung des Völkerrechts zu geben. Zum Recht der nichtschiffahrtsmäßigen Nutzung internationaler Wasserläufe Eine überwiegende Staatenmehrheit vertrat den Standpunkt, daß sich die ILC auf die Ausarbeitung eines Rahmenabkommens bzw. von Richtlinien beschränken sollte, da auf Grund der Vielfalt der natürlichen Bedingungen der Wasserläufe und ihrer unterschiedlichen Nutzungsarten die Ausarbeitung einer verbindlichen detaillierten Konvention nicht möglich sei. Ein solches Rahmenabkommen könnte dann in Vereinbarungen zwischen den Anliegerstaaten über die Nutzung des jeweiligen Wasserlaufes konkret ausgestaltet werden. Der vom Spezialberichterstatter vorgelegte 3. Bericht ging hinsichtlich des Geltungsbereichs des künftigen Rechtsinstruments wiederum vom Konzept des Wasserlauf Systems13 aus. Dieses Herangehen wurde von zahlreichen Staaten kritisiert. So schlugen z. B. die sozialistischen Staaten vor, daß man die Kodifikation auf grenzbildende bzw. grenzkreuzende Wasserläufe beschränken müsse, da das Systemkonzept weder durch die Staatenpraxis abgedeckt noch wissenschaftlich klar definiert sei. Diese Auffassung wurde von vielen Entwicklungsländern geteilt. Grundsätzliche Einigkeit bestand darin, daß für alle Anliegerstaaten eine gerechte und angemessene Nutzung des Wasserlaufes gesichert sein müsse. Nach Ansicht aller Staatenvertreter ist diese Zielstellung nur durch konkrete Umsetzung und Ausgestaltung der allgemeinen Verpflichtung zur Zusammenarbeit erreichbar. Sozialistische Staaten und Entwicklungsländer begrüßten, daß in den vom Spezialberichterstatter vorgelegten Artikelentwürfen auf verbindliche Streitbeilegungsregeln verzichtet wurde, da die Vielfalt der natürlichen Bedingungen der Wasserläufe und ihrer Nutzungsarten eine der Spezifik des jeweiligen Einzelfalles entsprechende Methode zur Herbeiführung eines Interessenausgleichs durch die konkret betroffenen Staaten erfordere. Demgegenüber verlangten die USA, Kanada und die Niederlande, daß in das künftige Rechtsinstrument zwingende * 11 10 Vgl. A/AC. 207/L. 28; A/AC. 207/1988/CRP. 1; A/AC. 207/1988/CRP. 2. 11 Vgl. A/C. 6/42'L. 6. 12 Vgl. Report of the International Law Commission on the work of its 39th session (A'42'10). 13 Dieses Konzept wurde 1980 durch den damaligen Spezialberichterstatter als Arbeitshypothese eingeführt. Es geht davon aus, daß Flüsse. Seen, das Grundwasser, Kanäle und Gletscher, die wasserwirtschaftlich ein einheitliches Ganzes darstellen und sich über mindestens zwei Staaten erstrecken, ein Wasserlaufsystem bilden.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 138 (NJ DDR 1988, S. 138) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 138 (NJ DDR 1988, S. 138)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder rnaoistischer Gruppierungen der im Untersuchungshaf tvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der Regelungen des strafprozessualen Prüfungs-Stadiums und des Gesetzes als die beiden wesentlichsten rechtlichen Handlungsgrundlagen für die Tätigkeit der Linie Untersuchung vor Einleitung von Ermittlungsverfahren. Strafprozessuale Prüfungshandlungen und Maßnahmen nach dem Gesetz grundsätzlich dann möglich, wenn einerseits Verdachtshinweise auf eine Straftat vorliegen, andererseits die konkrete Erscheinungsform der Straftat mit einer unmittelbaren Gefährdung oder Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft und ihre strikte Einhaltung wird jedoch diese Möglichkeit auf das unvermeidliche Minimum reduziert. Dabei muß aber immer beachtet werden, daß die überprüften Informationen über den subjektive Wertungen darstellen, sein Verhalten vom Führungsoffizier oder anderen beurteilt wurde Aussagen des über sein Vorgehen bei der Lösung von Untersuchungsaufgaben genutzt wurde, erfolgte das fast ausschließlich zur Aufdeckung und Bekämpfung von auf frischer Tat festgestellten strafrechtlich relevanten Handlungen in Form des ungesetzlichen Grenzübertritts und bei der Bekämpfung von Erscheinungsformen politischer Untergrundtätigkeit. Vereinzelt wurden die Befugnisregelungen des Gesetzes auch im Zusammenhang mit der Realisierung operativer Materialien genutzt. Unter den gegenwärtigen Lagebedingungen und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben zu gewährleisten, daß die Besuche durch je einen Mitarbeiter ihrer Abteilungen abgesichert werden. Besuche von Diplomaten werden durch einen Mitarbeiter der Hauptabteilung abgesichert.

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