Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 135

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 135 (NJ DDR 1988, S. 135); Neue Justiz 4/88 135 mit dem betreffenden Betrieb) sinnvoll auferlegt werden können. Das setzt spezifische Aktivitäten des Gerichts voraus; denn zum Zeitpunkt der vorzeitigen Entlassung muß der geeignete und zumutbare zuzuweisende Arbeitsplatz zur Verfügung stehen.9 Neben der Strafaussetzung auf Bewährung sind besondere Wiedereingliederungsmaßnahmen nach § 47 StGB nicht anwendbar. Alle nach dieser Vorschrift zulässigen Maßnahmen können auch als Bewährungspflichten gemäß § 45 Abs. 3 StGB auferlegt werden.10 11 Dagegen ist es nicht ausgeschlossen, gemäß § 48 StGB unter den dort genannten Voraussetzungen auf staatliche Kontrollmaßnahmen zu erkennen11; jedoch sollte davon nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn über die Bewährungspflichten des § 45 Abs. 3 StGB hinaus im Einzelfall nach dieser Vorschrift nicht zulässige staatliche Kontrollmaßnahmen unerläßlich sind (z. B. bei bestimmten Erlaubnissen oder Genehmigungen). Im Falle der Zuwiderhandlung sollten ausschließlich die Voraussetzungen eines Widerrufs nach § 45 Abs. 5 StGB, nicht aber zusätzlich noch die des § 238 StGB geprüft werden. Gegenüber Jugendlichen sollte bei der Strafaussetzung § 48 StGB nicht angewandt werden. Wiedereingliederung und Widerruf Der Erfolg der Strafaussetzung hängt entscheidend von der Qualität der Wiedereingliederung ab. Daher muß die Tätigkeit des Gerichts bei der Strafaussetzung mit den Aufgaben und der Verantwortung der örtlichen Organe für die Wiedereingliederung koordiniert werden (§ 350 StPO; §4ff. Wiedereingliederungsgesetz). Besondere Bedeutung hat das bei Jugendlichen, bei denen die Organe der Jugendhilfe gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten besondere Verantwortung tragen. Es hat sich als wertvoll erwiesen, frühzeitig ehrenamtliche Jugendhelfer bzw. Betreuer oder Einzelbürgen für die auf Bewährung entlassenen Jugendlichen auszuwählen. Solcher besonderer Vertrauens- bzw. Bezugspersonen bedürfen gerade auch jene Strafentlassene, die als Jugendliche verurteilt, inzwischen jedoch erwachsen wurden, für die sich also in dieser Zeit, auch vom Rechtsstatus und der damit verbundenen veränderten Verantwortung her wesentliches geändert hat. Wie die Erfahrungen zeigen, gehört es zu den komplizierten Fragen der Wiedereingliederung, eine möglichst nahtlose Fortsetzung der Ausbildung bzw. der beruflichen Tätigkeit nach der Entlassung zu sichern. Besonders positives Verhalten während der Bewährungszeit verdient Anerkennung (§ 350 Abs. 3 StPO); begründeten Anträgen (über deren Möglichkeit die Kollektive aufzuklären sind) sollte ohne unbegründete Zurückhaltung stattgegeben werden. Da ein Widerruf, also die Anordnung der Vollstreckung des Strafrestes (§ 45 Abs. 5 und 6 StGB und § 350 StPO), eine sehr schwerwiegende Entscheidung ist, die die Chance der weiteren Bewährung in der Gesellschaft (vorerst) aufhebt, bedarf solche Entscheidung sorgfältigster Prüfung. Eine Entscheidung nach Lage der Akten wird, da diese über die realen Probleme bei der Wiedereingliederung in der Bewährungszeit wenig Aufschluß geben, vielfach nicht in Betracht kommen; von der Möglichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 350a Abs. 2 StPO) sollte daher, namentlich bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen, weitestgehend Gebrauch gemacht werden. Die in § 35 Abs. 5 StGB enthaltenen Möglichkeiten der Vermeidung eines Widerrufs der Bewährungszeit nach einer Verurteilung auf Bewährung (Verwarnung und Freizeitarbeit) sind in Fällen der Strafaussetzung auf Bewährung im StGB nicht ausdrücklich vorgesehen. Eine entsprechende Anwendung könnte aber auf § 350 Abs. 4 i. V. m. § 342 Abs. 5 StPO gestützt werden. 9 Vgl. auch I. Buchholz, „Die Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz“, NJ 1981, Heft 4, S. 145 ff. 10 Vgl. StGB-Kommentar, 5. Aufl., Berlin 1987, Anm. 8 zu § 47 (S. 174). 11 vgl. StGB-Kommentar, a. a. O., Anm. 12 zu § 48 (S. 177 fj. Bei anderen gelesen Politische Meinungsäußerungen von BRD-Richtern und die Anwendung des Disziplinarrechts Unter der Überschrift „Was niedersächsische Richter nicht dürfen" schreibt Eckart Spoo in der „Frankfurter Rundschau“ (Frankfurt am Main) vom 28. Februar 1988, S. 4, u. a.: Was dürfen niedersächsische Richter, was dürfen sie nicht? Nach Ansicht von Justizminister Werner Remmers dürfen sie keinesfalls auf einem Zufahrtsweg zum US-Raketendepot in Mutlangen sitzend gegen atomare Aufrüstung demonstrieren. Und sie dürfen auch nicht denjenigen Berufskollegen, die das getan haben, öffentlich Respekt bekunden. Nachdem sich etliche niedersächsische Richter zu solcher Respektbekundung in Form einer Zeitungsanzeige erkühnt hatten, befand Remmers kürzlich im Landtag, daß „durch solche Erklärungen die Glaubwürdigkeit des Richteramts im demokratischen Rechtsstaat in Frage gestellt" werde. Richter dürfen auch keine Gewerkschaftsaufrufe gegen Be-rufsverbote-Praktiken der niedersächsischen Landesregierung unterschreiben. Gegen den Flildesheimer Amtsrichter Ulrich Vultejus wurde auf Weisung des Justizministers ein dienstrechtliches Verfahren eingeleitet. Der Präsident des Flildesheimer Landgerichts vermochte in der Unterschrift keine Verfehlung zu entdecken und stellte deswegen das Verfahren ein. Aber der Präsident des Oberlandesgerichts Ceile, Harald Franzki, sah die Disziplin in der Richterschaft geschädigt und verlangte ihre Wiederherstellung: Er hob die Entscheidung auf und erteilte Vultejus einen Verweis. Wos aber dürfen Richter, wenn sie nicht nach links oder zum Pazifismus neigen? Daran erinnerte sich der SPD-Landtagsabge-nete Werner Hoitfort, Ehrenvorsitzender des Republikanischen Anwältinnen- und Anwältevereins (RAV), als bekannt wurde, daß derselbe OLG-Präsident Franzki unlängst im Fall rechtsextremistischer- Meinungsäußerungen eines niedersächsischen Richters ganz anders, nämlich genau umgekehrt entschieden hat, Und bei genauerem Hinsehen und Vergleichen fiel ihm über-, houpt „eine ungewöhnliche Nachsicht der Dienstvorgesetzten bei der Behandlung richterlicher Äußerungen nationalsozialistischen oder nationalistischen Inhalts auf“, wie Hoitfort jetzt in einem Schreiben an die Landesregierung erklärt. Was also dürfen die Richter? Sie dürfen z. B. öffentlich behaupten, die Zahl der von Nazis getöteten Juden werde aufgebauscht. Der Amtsrichter Christian Bredow, der mit Eifer versucht hatte, das „einseitige Bild von der Zeit des Dritten Reiches“, wie es zur Zeit verbreitet sei, nach seinen Vorstellungen zu korrigieren, fand beim Präsidenten des Landgerichts Stade fürsorgliches Verständnis. Eine „Verharmlosung der Hitler-Diktatur“, befand Bredows Dienstvorgesetzter, könne zwar vorliegen, sie stelle aber „noch keine Abkehr von der Wertordnung des Grundgesetzes im Sinne des Dienstrechts" dar. Der Landgerichtspräsident fand daher nichts zu rügen oder zu ahnden, sondern begnügte sich mit einer „kollegialen Bitte“, künftig „um eine deutliche Abgrenzung von Straftatbeständen besorgt zu sein“, und damit gab sich auch der Justizminister zufrieden. Als der Richter Christian Stoll in Göttingen vor der „Schüler-Union“, einem Nachwuchsverband der CDU, die Deutschen als „Volk ohne Raum" bezeichnete und Anspruch auf den „menschenarmen Osten" erhob, „schon um die steigende Flut der Asylanten und zu uns überlaufenden Polen unterbringen zu können“, stellte sein Dienstvorgesetzter dienstrechtliche Vorermittlungen alsbald wieder ein und ließ es mit einem „Vorhalt" an Stoll genug sein, womit der Fall auch für den Justizminister erledigt war. So konnte sich Stoll fast ermutigt fühlen, seine Agitation bei etlichen Gelegenheiten fortzusetzen. Er attackierte alle Politiker, die Schlesien nicht mehr als deutsches Ost-, sondern als polnisches Westgebiet ansehen. Schlimm seien „die Deutschen, die geistig ins Feindlager übergelaufen sind und von verschiedenen Positionen im Inland her gegen das eigene Volk agieren“ oder gar „die deutsche Kapitulation vom Mai 1945 als Befreiung" feiern. Auch Bundespräsident Richard von Weizsäcker wurde von Stoll nicht verschont, sondern bekam wegen seiner weltweit . gewürdigten Rede vom 8. Mai 1985 „verbale Verirrung* bescheinigt. Obwohl Stoll mit anderen Äußerungen sogar noch viel weiter ging, erregte er beim Dienstvorgesetzten, dem Hildesheimer Landgerichtspräsidenten, nur mit den Bemerkungen über den Bundespräsidenten Anstoß; er erhielt einen Verweis. Der Celler Oberlandesgerichtspräsident Franzki aber hob diese Disziplinarmaßciahme auf, womit das Verfahren ein Ende nahm;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 135 (NJ DDR 1988, S. 135) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 135 (NJ DDR 1988, S. 135)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anweisung zur Sicherung der Transporte Inhaftierter durch Angehörige der Abteilung - Transportsicherungsanweisung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit mit Initiative, Entschlossenheit und vorbildlicher Einsatzbereitschaft Gefahren und Störungen jederzeit abzuwenden und seinen Postenbereich zu verteidigen; sich die besten politisch-operativen Kenntnisse, Erfahrungen und Methoden des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft enthaltenen Normierungen liegen die völkerrechtlichen Erfordernisse nicht beachtet werden und dem Subjektivismus Tür und Tor geöffnet würde.

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