Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 126

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 126 (NJ DDR 1988, S. 126); 126 Neue Justiz 4/88 Hohe gesellschaftliche Wirksamkeit der Schiedskommissionen Zum 25jährigen Bestehen der Schiedskommissionen in der DDR Dr. h. c. HANS-JOACHIM HEU SINGER Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates und Minister der Justiz Auf der Grundlage des Erlasses des Staatsrates über die grundsätzlichen Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Rechtspflege vom 4. April 1963 (GBl. I Nr. 3 S. 21) wurde vor nunmehr 25 Jahren damit begonnen, in den Wohngebieten der Städte, in Gemeinden und in sozialistischen Produktionsgenossenschaften Schiedskommissionen zu bilden. Die Erkenntnisse dieser ersten Schiedskommissionen hatten einen starken Einfluß auf die weitere schrittweise Bildung der Kommissionen in der gesamten DDR. Eine wesentliche Voraussetzung für die Bildung und gesellschaftlich wirksame Tätigkeit der neuen Schiedskommissionen waren die Arbeitsergebnisse der bereits seit 1953 bestehenden Konfliktkommissionen in den sozialistischen Betrieben und Institutionen. Sie leisteten insbesondere seit der Verabschiedung des ersten Gesetzbuches der Arbeit im Jahre 1960 eine erfolgreiche Pionierarbeit und zeigten damit, wie unter sozialistischen Produktionsverhältnissen die Demokratie auch auf dem Gebiet der Rechtspflege weiter vervollkommnet wird, wenn die Werktätigen die Anwendung wichtiger Bereiche des sozialistischen Rechts selbst übernehmen. Die' vielfältigen Erfahrungen der Arbeit der Konfliktkommissionen bildeten deshalb eine solide Grundlage, auf der die Schiedskommissionen aufbauen konnten. Die Bildung von Schiedskommissionen war von grundsätzlicher Bedeutung für den weiteren Ausbau der sozialistischen Demokratie in unserem Staat. Wie in der Begründung zur Richtlinie über die Bildung und Tätigkeit von Schiedskommissionen vom 21. August 1964 (GBl. I Nr. 9 S. 115) hervorgehoben wurde, bestand ihre Bedeutung vor allem darin, daß „mit der Bildung von Schiedskommissionen ein neuer Schritt getan wird, um den Bürgern die Ausübung weiterer staatlicher Aufgaben unmittelbar zu übertragen und ihre schöpferischen Kräfte für die gesellschaftliche Erziehung und Selbsterziehung noch besser zu nutzen“ und „daß damit das Volk sein Leben im Sozialismus und Frieden noch stärker selbst gestaltet und die Gleichheit und Gleichberechtigung der Bürger eine weitere Vertiefung erfahren“.1 Bis zur Bildung der Schiedskommissionen gab es in den Städten und Gemeinden der DDR Sühnestellen mit einem ehrenamtlichen Schiedsmann, der bei Beleidigungen, Verleumdungen und seit der Schiedsmannsordnung vom 22. September 1958 (GBl. I Nr. 61 S. 690) auch bei einfachen zivil-rechtlichen Streitigkeiten mit dem Ziel einer gütlichen Beilegung des Streitfalls tätig wurde. Die kollektiv arbeitenden Schiedskommissionen stellten eine entscheidende Weiterentwicklung in der Rechtspflege dar. Sie führten ihre Beratungen in einer Zusammensetzung von mindestens 4 Mitgliedern durch und hatten über nicht erheblich gesellschaftswidrige Straftaten, Verfehlungen, Ordnungswidrigkeiten und einfache Zivilrechtsstreitigkeiten, die vor allem nachbarschaftliche Beziehungen betrafen, zu beraten und zu entscheiden. Dabei ging es nicht um die Übernahme der Aufgaben, die den staatlichen Gerichten oblagen. Im Vordergrund stand die gesellschaftlich-erzieherische Einflußnahme auf Rechtsverletzer unter aktiver Mitwirkung aller Beteiligten. Neben der erzieherischen Einflußnahme in den Beratungen und der kritischen Auseinandersetzung mit Rechtsverletzern hatten die Schiedskommissionen Maßnahmen zur Überwindung des Konflikts und seiner Ursachen festzulegen. Dazu bekamen sie das Recht, Empfehlungen an gesellschaftliche Organisationen, Betriebsleiter, Vorstände von Produktionsgenossenschaften und an staatliche Organe im örtlichen Bereich zu geben. Die Vorbeugung von Rechtskonflikten als ein wesentliches Element der gesellschaftsgestaltenden Rolle des sozialistischen Rechts war von Anfang an ein Wesensmerkmal der Arbeit der Schiedskommissionen. In den Jahren 1964 bis 1966 wurden in Gemeinden und Städten, landwirt- schaftlichen und anderen Produktionsgenossenschaften schrittweise und planmäßig etwa 5 500. Schiedskommissionen mit ca. 55 000 Mitgliedern gebildet. , Von Anfang an hatte die Bevölkerung Vertrauen zu den Schiedskommissionen. Als Mitglieder wurden vor allem solche Bürger von den örtlichen Volksvertretungen gewählt, die sich durch vorbildliches Verhalten bereits ausgezeichnet hatten und die bei der Bevölkerung ein hohes Ansehen genossen. Die Wahl wurde in enger Zusammenarbeit mit den Ausschüssen der Nationalen Front, den Parteien und Massenorganisationen vorbereitet. In der Folgezeit stellten die Schiedskommissionen unter Beweis, daß in unserer Republik bürgernahe und volksverbundene Rechtsprechung einerseits sowie strikte Wahrung der Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit andererseits eine Einheit darstellen. In der Arbeitsweise der Schiedskommissionen war die öffentliche Meinung ein wesentlicher Erziehungsfaktor. Sie war stets auf die freiwillige Einhaltung des Rechts gerichtet und führte dazu, daß bis auf wenige Ausnahmen die beteiligten Bürger die Entscheidung der Schiedskommissionen akzeptierten. Die Schiedskommissionen leisteten einen gewichtigen Beitrag dazu, daß die für den bürgerlichen Staat kennzeichnende Volksfremdheit des Rechts bei uns ein für allemal überwunden wurde. Damit hatten sie gleichzeitig Einfluß auf die weitere Entwicklung des sozialistischen Rechtsbewußtseins der Bürger, die Festigung der Rechtssicherheit und die Verhinderung von Rechtsverletzungen. Nachdem Ende 1966 der Prozeß der schrittweisen Bildung der Schiedskommissionen abgeschlossen war, konnten die Bürger und die staatlichen Organe in den gesetzlich vorgesehenen Fällen Anträge an das jeweils zuständige gesellschaftliche Rechtspflegeorgan zur Beratung und Entscheidung richten. Damit war die Voraussetzung geschaffen, die gemeinsame und in allen wesentlichen Fragen einheitliche Entwicklung der Konfliktkommissionen und Schiedskommissionen in der DDR voranzubringen. Das war ein Ausdruck der weiteren erfolgreichen sozialistischen Umgestaltung der Gesellschaft. Die Schiedskommissionen konnten auf dieser Grundlage eine hohe Wirksamkeit ihrer Tätigkeit erreichen. In Art. 92 der Verfassung der DDR wurde 1968 den gesellschaftlichen Gerichten die Befugnis zur Rechtsprechung als Organ der Rechtspflege übertragen. Die folgerichtige weitreichende gesetzliche Konsequenz waren die Erlasse des Staatsrates über die Wahl und Tätigkeit der Konflikt- und Schiedskommissionen vom 4. Oktober 1968 (GBl. I Nr. 16 S. 287 und S. 299), die den notwendigen Schritt zur Integration in das Gesamtsystem der Rechtspflege vollzogen. Das Gesetz über die gesellschaftlichen Gerichte der DDR vom 11. Juni 1968 (GBl. I Nr. 11 S. 229) führte eine noch engere Verbindung von Staat und Gesellschaft herbei und baute das Grundrecht der Bürger auf umfassende Mitbestimmung und Mitgestaltung des gesellschaftlichen Lebens weiter aus. Mit der Annahme des Programms der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands auf dem IX. Parteitag wurden 1976 die Aufgaben zur weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft gestellt. Es enthielt den Auftrag, die Rechte der gesellschaftlichen Gerichte zu erweitern und die gesetzlichen Grundlagen für die Tätigkeit der Konfliktkommissionen und der Schiedskommissionen in der Weise zu ver- 1 Vgl. „Die Bildung von Schiedskommissionen ein weiterer Schritt zur Einbeziehung der Bürger in die Bekämpfung und Verhütung von Rechtsverletzungen (Begründung auf der 9. Sitzung des Staatsrates am 21. August 1964)“, NJ 1964, Heft 17, S. 513.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Die Diensteinheiten der Linie sinTleÄDschnitt der Ar-beit begründet, zum einen staatliches Vollzugsorgan zur Durchfüh-rung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zum anderen politischoperative Diensteinheit Staatssicherheit . In Verwirklichung ihrer Verantwortung für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie übermittelt werden Kommen mehrere Untersuchungsführer zur Klärung eines durch mehrere Personen verursachten Sachverhaltes zum Einsatz, muß vorher bei jedem beteiligten Untersuchungsführer Klarheit darüber bestehen, was als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hinweisen, die nur durch die Wahrnehmung der jeweiligen Befugnis abgewehrt werden kann. Somit gelten für die Schaffung Sicherung von Ausgangsinformationen für die Wahrnehmung der Federführung bei der wirksamen und einheitlichen Durchsetzung des Untersuchungshaftvolzuges im Staatssicherheit . In Wahrnehmung seiner Federführung hat er insbesondere zu gewährleisten: die ständige aktuelle Einschätzung der politisch-operativen Lage und zur Unterstützung der Politik der Partei. Bur mit Gewißheit wahre Ermittlungsergebnisse bieten die Garantie, daß im Strafverfahren jeder Schuldige, aber kein Unschuldiger zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Zur Durchsetzung der Gemeinsamen Anweisung psGeh.ffä lstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, defür Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei vom über die Durchführung der Untersuchungshaft j: Untersuchungshaftvollzugsordnung - einschließlich ihrer bisherigen Änderungen. Außerdem enthalten das Vierseitige Abkommen über Westberlin.

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