Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 123

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 123 (NJ DDR 1988, S. 123); Neue Justiz 3/88 123 verantwortenden Festnahmen sowie die Bestätigung und Weiterleitung der Anträge auf Erlaß von „Schutzhaftbefehlen Unter diesen Umständen ist der Tod der vier Opfer eine kausale Folge der vom Referat des Angeklagten gegen sie betriebenen rücksichtslosen Verfolgungsmaßnahmen und ausgeübten Repressalien. Das Bezirksgericht hat daher diese Handlungen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit, nämlich als arbeitsteilige Mitwirkung am staatlich organisierten Mord beurteilt, für den der Angeklagte mitverantwortlich ist. Die mit der Berufung insoweit geäußerten Bedenken sind somit nicht begründet. Schließlich hat das Bezirksgericht entgegen dem Berufungsvorbringen i. S. des § 6 Abs. 2 StPO bereits zugunsten : des Angeklagten entschieden. Es ging von seiner Mitwirkung an der Deportation und am versuchten Mord i. S. von Art. 6 Buchst, c IMT-Statut aus, wenn der Tod der Opfer als Folge der Deportation nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte. Der Angeklagte ist somit im vollen Umfang der mehrfachen Begehung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit schuldig, so daß der Schuldausspruch des angefochtenen Urteils zu bestätigen war. Das Bezirksgericht hat bei der Strafzumessung alle für die Tatschwere maßgeblichen Gesichtspunkte gründlich erwogen und zu Recht auf die Höchststrafe erkannt. Eine entscheidende Bedeutung mußte die Tatsache erlangen, daß der Angeklagte in leitender Position innerhalb der Staatspolizeileitstelle Dresden über einen Zeitraum von mehreren Jahren an der Ausrottung der im Regierungsbezirk' Dresden-Bautzen lebenden jüdischen Menschen aktiv mitwirkte. Es ist zweifelsfrei nachgewiesen, daß der Angeklagte in bewußter Verwirklichung der faschistischen Ausrottungspolitik sowohl für die Deportation von mehr als 700 jüdischen Bürgern als auch dafür verantwortlich ist, daß weit mehr als 300 von ihnen im Ghetto und in Konzentrationslagern ermordet worden sind. Mit der Herbeiführung dieser als besonders schwer zu beurteilenden Folgen hat der Angeklagte den Tatbestand des § 91 Abs. 2 StGB verwirklicht. Richtig wird mit der Berufung darauf hingewiesen, daß gemäß Art. 8 IMT-Statut ein Handeln auf Befehl als Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden kann. Die Behauptung der Verteidigung, daß in allen in der DDR auf dieser Rechtsgrundlage durchgeführten Strafverfahren Strafmilde-rungsgesichtspunkte zur Anwendung kamen, ist unzutreffend. Das Bezirksgericht hat sich mit dem Vorbringen der Verteidigung bereits umfassend auseinandergesetzt und richtig gefolgert, daß der Angeklagte ohne jeden Druck in den Sicherheitsdienst des Reichsführers der SS eintrat und Angehöriger der Gestapo wurde, sich zur Erlangung höherer Positionen im faschistischen Unterdrückungsapparat ausbilden ließ sowie alle verbrecherischen Befehle skrupellos und uneingeschränkt ausführte, um ein höherer Beamter der Gestapo werden zu können. Dem durch Unmenschlichkeit gekennzeichneten faschistischen System war er stets ergeben. Als ihm die berufsmäßige Mitwirkung an der Ausrottung der jüdischen Menschen übertragen wurde, ist er selbst dann keinem Befehl mit Distanz, Vorbehalten oder Bedenken begegnet, als von ihm der verbrecherische Charakter dieser Handlungen erkannt worden war. Alle dem Angeklagten zur Ausführung übermittelten Befehle entsprachen seiner persönlichen Grundhaltung und Überzeugung, und er identifizierte sich mit ihnen. Er erstrebte immer eine im Sinne des faschistischen Ausrottungsprogramms liegende Befehlsausführung. Der Angeklagte war nicht nur Befehlsausführender, sondern gleichermaßen Befehlsgeber. Aus all diesen Gründen ist das Bezirksgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach Art. 8 IMT-Statut nicht vorliegen. Es kann der Auffassung der Verteidigung auch nicht gefolgt werden, eine zeitige Freiheitsstrafe deshalb auszusprechen, weil andere Täter noch schwerwiegendere Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben. Die gebührende Ahndung solcher Straftaten sowie die mit der Strafzumessung zu verwirklichende sozialistische Gerechtigkeit erfordern, je- den Täter entsprechend dem Umfang der von ihm begangenen Verbrechen zur Verantwortung zu ziehen. In mehreren Entscheidungen hat das Oberste Gericht bereits darauf hingewiesen, daß die nach dem IMT-Statut zu beurteilenden Verbrechen die schwersten Straftaten überhaupt darstellen und mit den schwersten Gewalttaten der allgemeinen Kriminalität nicht vergleichbar sind. Verbrechen gegen die Menschlichkeit weisen in der Regel eine solche Schwere auf, daß der Ausspruch der lebenslänglichen Freiheitsstrafe erforderlich ist. Mit dieser grundsätzlichen Wertung sowie mit der gesetzlichen Bestimmung über die Nichtverjährbarkeit entspricht die DDR dem völkerrechtlichen Gebot, derartige Verbrechen im Interesse der Existenz und des friedlichen Zusammenlebens der Völker mit aller Konsequenz zu bekämpfen. Entgegen dem Berufungsvorbringen vermochte das gesamte Verhalten des Angeklagten nach den Taten keine für ihn günstigere Entscheidung herbeizuführen. Das Bezirksgericht ist entsprechend den Grundsätzen der Strafzumessung (vgl. den Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 22. Plenartagung des Obersten Gerichts zu Problemen der Strafzumessung vom 19. März 1969, NJ 1969, Heft 9, S. 264 ff.) zu Recht davon ausgegangen, daß die Umstände der Täterpersönlichkeit und das Verhalten nach der Tat um so weniger Einfluß auf die Strafzumessung haben, je schwerer die Verbrechen sind. Da der Angeklagte besonders schwere Verbrechen begangen hait, rechtfertigt seine berufliche und gesellschaftliche Arbeit in der sozialistischen Gesellschaft keine Strafmilderung. Im übrigen konnte der Angeklagte nur durch die beharrliche und intensive Tarnung seiner Straftaten am gesellschaftlichen Leben in der DDR teilnehmen. Aus all diesen Gründen war die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dresden in Übereinstimmung mit dem Antrag des Vertreters des Generalstaats-anwälts der DDR als unbegründet zurückzuweisen (§ 299 Abs. 2 Ziff. 1 StPO). ßuchumschau Autorenkollektiv unter Leitung von E. Hörz und U. Wilke: Ethik VEB Deutscher Verlag der Wissenschaften, Berlin 1986 250 Seiten; EVP (DDR): 24,80 M Ethische Fragen haben seit jeher namentlich auch für den Juristen große Bedeutung; im besonderen für den Strafrechtler schließt die Entscheidung über Schuld und Unschuld, über das gerechte Strafmaß stets zugleich auch die moralische Beurteilung und Bewertung konkreten menschlichen Verhaltens ein. Zu Recht stellen wir bei der Ausbildung von Juristen und bei ihrer praktischen Tätigkeit die Ausprägung eines entsprechenden Berufsethos in den Mittelpunkt. Deshalb begrüßen wir sehr, daß nunmehr nach der 1984 erschienenen Monographie „Sozialismus und Ethik, Einführung“ (Autorenkollektiv unter Leitung von R. Miller; vgl. auch NJ 1985, Heft 6, S. 259) ein anerkanntes Hochschullehrbuch „Ethik“ vorliegt. Die Autoren kennzeichnen einleitend die Ethik als eine spezifische philosophische (Teil)disziplin und gehen auf ihre marxistisch-leninistischen theoretischen und methodologischen Prinzipien ein. Im Unterschied zu anderen Disziplinen untersucht sie „die Moral als gesellschaftliche Erscheinung in ihrer Komplexität“ (S. 11). Die Erkenntnisse und Aussagen der Ethik stellen „philosophische und weltanschauliche Verallgemeinerungen von allgemein objektiven Zusammenhängen, Prozessen, qualitativen inhaltlichen Merkmalen, Beziehungen u. a. der Moral als einer ganzheitlichen sozialen Erscheinung in ihrer materiell bedingten dialektischen Wechselwirkung mit dem materiellen und geistigen Lebensprozeß der Gesellschaft“ (S. 14) dar. Diese allgemeine Charakterisierung des Gegenstands der Ethik verdeutlicht die Kompliziertheit der gerade auch in Konfrontation zur Krise der Moral in den Ländern des Kapitals zu untersuchenden Fragen. Die Ethik arbeitet mit verschiedenen strukturellen und substantiellen Kategorien, wie z. B. Norm, Wert, Ideal, Zweck, Mittel einerseits bzw. Gut und Böse, Gerecht und Ungerecht, Freiheit, Ehre, Würde, Gewissen, Glück usw. andererseits. Beide Arten von Kategorien und ihr wechselseitiger Zusammenhang mit anderen sozialen Erscheinungen, wie z. B. dem;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 123 (NJ DDR 1988, S. 123) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 123 (NJ DDR 1988, S. 123)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit besteht. Die erarbeiteten Ansatzpunkte müssen in enger Beziehung zur politisch-operativen Lage gewertet werden, wobei die Regimebedingungen im Operationsgebiet bei der Durchführung operativer Zersetzungsmaßnahmen gegen die Organisatoren und Inspiratoren politischer Unterqrundtätiqkeit gerichtet sind. Die hier dargestellten Möglichkeiten der Durchführung operativer Zersetzungsmaßnahmen sollen beispielhaft aufzeigen, wie Ansatzpunkte genutzt werden können.

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