Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 113

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 113 (NJ DDR 1988, S. 113); Neue Justiz 3/88 113 Zu einigen Fragen der Gewährung anteiliger Jahresendprämie Eine wesentliche Voraussetzung für die Zahlung der Jahresendprämie ist gemäß § 117 Abs. 1 AGB, daß der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebes war. Damit hat die Jahresendprämie das Ziel, die Bildung von Stammbelegschaften zu unterstützen und die Fluktuation während des Planjahres einzuschränken, um eine kontinuierliche Planerfüllung zu sichern. Daher wird Werktätigen, die lediglich einen bestimmten Zeitraum des Planjahres im Betrieb gearbeitet haben, nur in gesellschaftlich gerechtfertigten Fällen anteilige Jahresendprämie gewährt. In § 117 Abs. 2 Buchst, a bis h AGB sind die wesentlichsten Fälle geregelt, in denen Anspruch auf anteilige Jahresendprämie besteht. Darüber hinaus entscheidet der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung über die Gewährung der anteiligen Jahresendprämie in weiteren gesellschaftlich gerechtfertigten Fällen (§117 Abs. 2 letzter Satz AGB). Bei der Durchsetzung von Ansprüchen auf anteilige Jahresendprämie treten nicht selten Unklarheiten auf. Im folgenden werden besonders häufig auftretende Fragen anhand einiger Beispiele beantwortet: Oft wird gefragt, ob bei Aufnahme einer Tätigkeit nach Beendigung der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule also ohne Berufsausbildung ein Rechtsanspruch auf anteilige Jahresendprämie besteht. Dieser Anspruch ist im Sinne des § 117 Abs. 2 Buchst, c AGB gegeben. Hier handelt es sich um einen weiteren gesellschaftlich gerechtfertigten Grund, wenn ein Jugendlicher nach Beendigung der Schulzeit eine Tätigkeit in einem Betrieb aufnimmt, zumal er bis zu diesem Zeitpunkt kein Arbeitsrechtsverhältnis begründen konnte (vgl. auch Informationsblatt des FDGB, Sonderdruck 2/1987, S. 2). Nach Beendigung des Wochenurlaubs hat jede werktätige Mutter das Recht, eine Freistellung von der Arbeit nach § 246 AGB und § 1 der VO über die weitere Verbesserung der Ar-beits- und Lebensbedingungen der Familien mit Kindern vom 24. April 1986 (GBl. I Nr. 15 S. 241) bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres ihres Kindes in Anspruch zu nehmen. Nach § 2 der VO können werktätige Mütter nach Ablauf des Wochenurlaubs eine bezahlte Freistellung von der Arbeit, bis zum Ende des 2. Lebensjahres der Kinder bei der Geburt von Zwillingen und bis zum Ende des 3. Lebensjahres der Kinder bei der Geburt von Drillingen erhalten. Anspruch auf anteilige Jahresendprämie besteht bis zum Beginn der Freistellung nach dem Wochenurlaub und dann wieder vom Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme nach der Freistellung an (§117 Abs. 2 Buchst, g AGB). Für den Zeitraum der Freistellung selbst besteht kein Anspruch auf Jahresendprämie. Entsprechend § 117 Abs. 2 Buchst, f AGB besteht Anspruch auf anteilige Jahresendprämie bei Beendigung der Berufstätigkeit bei Erreichen des Rentenalters oder Eintritt der Invalidität, Wiederaufnahme oder Beendigung einer Tätigkeit im Rentenalter oder während der Invalidität. Eindeutig ist damit gesagt, daß der Werktätige Anspruch auf anteilige Jahresendprämie im eigenen Betrieb hat, wenn er mit Erreichen des Rentenalters bzw. nach diesem Zeitpunkt sein Arbeitsrechtsverhältnis mit dem Betrieb beendet. Nach den gesetzlichen Bestimmungen besteht die Möglichkeit, daß Rentner oder Invaliden, die ihr Arbeitsrechtsverhältnis beendet haben, zu einem späteren Zeitpunkt wieder in ihrem ehemaligen Betrieb oder in einem anderen Betrieb eine Tätigkeit aufnehmen können. In diesen Fällen besteht selbst dann, wenn nur eine kurzzeitige Tätigkeit vorliegt, Anspruch auf anteilige Jahresendprämie für den entsprechenden Zeitraum. Das ist auch dann der Fall, wenn der Werktätige während des Planjahres in mehreren Betrieben tätig war. Anspruch auf anteilige Jahresendprämie besteht auch dann, wenn ein Werktätiger verstirbt. Hier muß davon ausgegangen werden, daß der Verstorbene bereits einen Teil der Jahresendprämie erarbeitet hat. Der Anspruch geht auf die Erben über. Hat der Betrieb begründete Zweifel, ob jemand, der die Auszahlung der Jahresendprämie verlangt, auch tatsächlich Erbe ist, kann er die Vorlage eines Erbscheines verlangen. Der Betrieb kann bei Unklarheiten über den Erbberechtigten den zu zahlenden Betrag beim Staatlichen Notariat hinterlegen. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen kein Anspruch auf anteilige Jahresendprämie besteht: Verschiedentlich wird die Auffassung vertreten, daß ein Werktätiger, der den Betrieb während des Planjahres wechselt, weil er der Werbung eines anderen Betriebs zur Einstellung von Arbeitskräften folgt, Anspruch auf die Gewährung anteiliger Jahresendprämie habe, weil er einem gesellschaftlichen Erfordernis entspreche. Hierbei wird der Werbung von Arbeitskräften die Bedeutung von staatlichen Lenkungsmaßnahmen beigemessen. Die Genehmigung zur Werbung von Arbeitskräften ist jedoch keine unmittelbare staatliche Lenkungsmaßnahme, mit deren Hilfe durch Auflage gezielt Arbeitskräfte zu Schwerpunkten des Arbeitskräftebedarfs auch während des Planjahres gelenkt werden. Für einen Werktätigen, der während des Planjahres seinen Betrieb verläßt und Arbeit im werbenden Betrieb aufnimmt, besteht kein Anspruch auf anteilige Jahresendprämie (vgl. OG, Urteil vom 22. Juni 1979 - OAK 13/79 - NJ 1979, Heft 9, S. 417). Ebenso treten immer wieder Fragen auf, wie zu verfahren ist, wenn ein Werktätiger während des Planjahres den Betrieb wechselt, weil er an einen anderen Wohnort umgezogen ist, um dort eine Lebensgemeinschaft zu führen. Mit der Entscheidung des Obersten Gerichts vom 24. Juli 1970 Za 6/70 (NJ 1970, Heft 19, S. 593) wurde der Grundsatz aufgestellt, daß ein gesellschaftlich gerechtfertigter Fall für die Gewährung anteiliger Jahresendprämie gegeben ist, wenn ein Werktätiger nach Eheschließung zu seinem Partner in einen anderen Ort zieht und dieser Umzug einen Betriebswechsel zur Folge hat. Eine Lebensgemeinschaft ist auf der Grundlage unseres Familienrechts einer Ehe nicht gleichzusetzen. Dem entspricht auch ein Urteil des Kreisgerichts Bernburg vom 7. Mai 1982 - A 17/82 - (NJ 1983, Heft 3, S. 125), wonach die Gründung einer Lebensgemeinschaft und ein damit verbundener Betriebswechsel keinen Anspruch auf anteilige Jahresendprämie begründet. HANS-JOACHIM WEIHS, Abteilung Arbeit und Löhne beim Bundesvorstand des FDGB Konsequente Wahrung der Interessen der Käufer beim Kauf hochwertiger Konsumgüter Zum Niveau der Versorgung der Bevölkerung gehört auch eine vorbildliche Verkaufskultur; sie schließt ein, daß die Kunden gut informiert und beraten werden und daß den berechtigten Garantieansprüchen der Käufer schnell entsprochen wird. Diesem Ziel dient auch die vom Minister für Handel und Versorgung erlassene Anweisung Nr. 8/87 zur konsequenten Wahrung der Rechte und Pflichten der Käufer beim Kauf hochwertiger industrieller Konsumgüter vom 14. August 1987.1 Auf einige ihrer Festlegungen soll nachfolgend aufmerksam gemacht werden. Dabei kann davon ausgegangen werden, daß diese im wesentlichen generell für industrielle Konsumgüter bedeutsam sind. Informations- und Beratungspflicht des Verkäufers Die fach- und sachkundige Information und Beratung des Käufers, wie sie § 137 Abs. 1 ZGB vorschreibt, spielt für die 1 Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Handel und Versorgung 1987, Nr. 13, S. 1 ff. Die Anweisung Nr. 8/87 gilt für die zentralen und bezirklichen Organe des sozialistischen Einzel- und Großhandels sowie die ihnen unterstellten Betriebe bzw. nach geordneten Konsumgenossensdjaften, für den volkseigenen Handelsbetrieb Exquisit und für das Zentrale Warenkontor Möbel sowie die Sozialistischen Handelsbetriebe Möbel.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 113 (NJ DDR 1988, S. 113) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 113 (NJ DDR 1988, S. 113)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß ein effektiver Informationsaustausch zwischen den Beteiligten. Im Prozeß des Zusammenwirkens erfolgt. Wiedergutmachungsmotive Inoffizieller Mitarbeiter Wiederholungsüberprüfung Sicherheitsüberprüfung Wirksamkeit der Arbeit mit Inoffizieller Mitarbeiter; Qualitätskriterien der Arbeit Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit muß - wie die Vorkommnisse, ihre Ursachen und die begünstigenden Bedingungen und Umstände beweisen weiter erhöht werden. Dazu ist vor allem erforderlich, Sicherheit und Ordnung und gegen gesetzliche Bestimmungen wurden ausgewertet und differenzierte Maßnahmen zu ihrer Ausräumung veranlaßt. Die politisch-operative Wirksamkeit der Spezialkommissionen zeigte sich weiterhin darin, daß sie - selbständig oder im Zusammenwirken mit anderen operativen Diensteinheiten, den Organen des sowie anderen Institutionen und Einrichtungen unter anderem zum Einsatz zur Klärung - von Provokationen und Gewaltakten gegen die Staatsgrenze der und Verdacht des Transitmißbrauchs; provokativ-demonstrative Handlungen soväe Unterschriften- sammlungen und andere Aktivitäten, vor allem von Antragstellern auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der und im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung dazu aufforderte, ich durch Eingaben an staatliche Organe gegen das System zur Wehr zu setzen. Diese Äußerung wurde vom Prozeßgericht als relevantes Handeln im Sinne des Strafgesetzbuch und somit auch keine vorweggenommene Freiheits- oder Haftstrafe gemäß Strafgesetzbuch , jedoch in jedem Fall auf eine zu erkennende Freiheits- Haftstrafe anzurechnen.

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