Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 111

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 111 (NJ DDR 1988, S. 111); Neue Justiz 3/88 111 einheitlich durch gesamtvolkswirtschaftlich wirksam werdende Normen zu bestimmen ist und nur unter Teilaspekten bei der Festlegung des arbeitsbedingten Zusatzurlaubs durch Regelung des Zweiges eine Ergänzung bzw. Konkretisierung erfahren muß. Nach § 4 Abs. 2 UrlaubsVO sind die Tätigkeiten, für die arbeitsbedingter Zusatzurlaub zu gewähren ist, und die konkrete Dauer dieses Zusatzurlaubs im Rahmen der gesetzlich festgelegten Spanne von 1 bis 5 Arbeitstagen in den Rahmenkollektivverträgen zu vereinbaren. Aufbauend auf Erfahrungen aus der Zeit vor Inkrafttreten des AGB und in Erkenntnis der Tatsache, daß die betriebliche Spezifik für die Bestimmung der Arten und der Dauer des Erholungsurlaubs keine Bedeutung besitzen kann, schließt das AGB weiterführende betriebliche Regelungen zur Bestimmung der Höhe des Urlaubsanspruchs aus. Anders als z. B. bei der ergebnisabhängigen Gestaltung der Produktivlöhne, wo zwangsläufig betriebliche Bedingungen Berücksichtigung finden müssen, oder der Festlegung der betrieblichen Arbeitsordnung, die ohne Berücksichtigung der betrieblichen Bedingungen ihren Sinn verlieren würde, gibt es bei der Bestimmung der Höhe des Urlaubsanspruchs keine objektiven Erfordernisse, diese auch von der Betriebsspezifik abhängig zu machen. Ganz im Gegenteil ist davon auszugehen, daß die Anwendung gesamtvolkswirtschaftlicher und zweiglicher Maßstäbe auch den konkreten Produktions- und Arbeitsbedingungen jedes Betriebs gerecht wird und jede weitere Verlagerung der Regelungskompetenz in die Betriebsebene nur zu einer unvertretbaren bzw. unbegründeten Ungleichheit führen würde. Unter den genannten Aspekten ist deshalb die Praxis einiger Partner von Rahmenkollektivverträgen, bei der Bestimmung des arbeitsbedingten Zusatzurlaubs lediglich zeitliche Spannen zu fixieren (z. B. 3 bis 5 Arbeitstage) und die konkrete Festle-lung im Rahmen dieser Spannen den Betrieben zu überlassen, zumindest als problematisch zu beurteilen, ganz abgesehen von der Tatsache, daß das geltende Recht dafür keine Regelung enthält. Die Bestimmung in § 4 Abs. 2 UrlaubsVO, daß Tätigkeiten, für die arbeitsbedingter Zusatzurlaub zu gewähren und deren Dauer in einer betrieblichen Liste zu erfassen ist, beinhaltet keine Befugnis des Betriebs, selbst normensetzend zu wirken, wie dies z. B. bei der Festlegung von Erschwerniszuschlägen auf der Grundlage des § 112 Abs. 1 AGB der Fall ist. Nach meiner Auffassung sollten künftig bei der Neufassung von Rahmenkollektivverträgen derartige Teildelegierungen der Normensetzungsbefugnis vermieden werden, da diese in der Praxis nur zu Widersprüchen bzw. zu nicht zu rechtfertigenden Unterschieden bei der Gewährung des Erholungsurlaubs führen. Die Gewährung personengebundenen Urlaubs Die Neuregelung des Erholungsurlaubs durch das AGB und die UrlaubsVO hatte zum Ziel, nicht nur Nachteile für einzelne Werktätige zu vermeiden, sondern alle Werktätigen uneingeschränkt in den Genuß der mit der Neuregelung beabsichtigten Urlaubsverllängerung von mindestens drei Arbeitstagen zu bringen. Nachdem im Zeitraum vor dem Inkrafttreten des AGB weitere Arten des Zusatzurlaubs (leistungsabhängiger und Treueurlaub) existierten, die auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen gesamtvolkswirtschaftlich oder zweiglich geregelt waren, aber unter den neuen Bedingungen keine Existenzberechtigung mehr besaßen, waren Übergangslösungen unumgänglich geworden. Hinzu kam, daß Betriebe Zusatzurlaub auf der Basis betrieblicher Regelungen gewährt hatten. Das war in jenen Fällen unkompliziert, in denen sich aus der Neuregelung eine Erweiterung des Urlaubsanspruchs der betreffenden Werktätigen gegenüber dem bisher gewährten Erholungsurlaub um mindestens drei Arbeitstage ergab. Soweit dies nicht eintrat, wurde mit § 9 UrlaubsVO ein Anspruch auf personengebundenen Erholungsurlaub begründet, der diese zeitliche Erweiterung des Erholungsurlaubs gewährleistete. Diese Regelung geht davon aus, daß der Anspruch auf personengebundenen Erholungsurlaub für die Dauer der Betriebszugehörigkeit besteht bzw. erhalten bleibt. Damit zusammenhängende Fragen wurden durch die §§ 5 Informationen In der Arbeitsberatung der Gesellschaft für Völkerrecht in der DDR am 5. Januar 1988 referierte Botschafter Dr: G. Gör-ner (Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten) über die Tätigkeit des Rechtsausschusses während der 42. Tagung der UN-Vollversammlung. Er charakterisierte die im Konsensus angenommene Deklaration über die Erhöhung der Wirksamkeit des Prinzips der Nichtanwendung von Gewalt in den internationalen Beziehungen als einen konkreten Beitrag zur Schaffung eines umfassenden Systems des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit. Durch die Deklaration wurde eines der grundlegenden Prinzipien des Völkerrechts entsprechend den neuen internationalen Bedingungen inhaltlich ausgestaltet und durch neue Elemente bereichert. Was die Schaffung von rechtlichen Prinzipien und Normen einer Neuen Internationalen Wirtschaftsordnung betreffe, so sei es erforderlich, sich zunächst auf die Probleme der ökonomischen Sicherheit zu konzentrieren, da damit vitale Interessen aller Staatengruppen angesprochen würden. Görner bewertete die Resolution der UN-Vollversammlung gegen den internationalen Terrorismus als eine gute Grundlage für die Entwicklung der Zusammenarbeit der Staaten bei der Verhinderung und Bekämpfung aller Erscheinungsformen des internationalen Terrorismus, einschließlich derjenigen, die von Staaten finanziert oder organisiert werden. In der Resolution werde zugleich das Recht unterdrückter Völker bekräftigt, für Freiheit, Selbstbestimmung und Unabhängigkeit zu kämpfen und dafür Unterstützung zu erhalten. Über den bisherigen Verlauf des Wiener KSZE-Folgetref-fens berichtete Botschafter P. S t e g 1 i c h (Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten). Er legte dar, daß im Bereich der Fragen militärischer Sicherheit gewisse Fortschritte erzielt wurden. Insbesondere bestünde prinzipielle Übereinstimmung darüber, daß nach Abschluß des Wiener Treffens Verhandlungen über konventionelle Abrüstung und vertrauensbildende Maßnahmen zwischen den Staaten des Warschauer Paktes und der NATO stattfinden sollten. bis 7 der 1. DB zur UrlaubsVO teilweise entschieden bzw. geregelt. So entfällt nach § 6 Abs. 1 der 1. DB der Anspruch auf personengebundenen Erholungsurlaub, wenn die auf den früheren Zusatzurlaub zutreffenden Bedingungen entfallen. Das ist z. B. der Fall, wenn der personengebundene Urlaub auf der Grundlage des früheren leistungsabhängigen Erholungsurlaubs basierte, der Werktätige aber die dafür erforderlich gewesenen Bedingungen nicht erfüllt, z. B. weil er unentschuldigt der Arbeit fernblieb (Fehlschicht). § 6 Abs. 2 der 1. DB enthält auch die Regelung für den Fall eines Wechsels im Schichtsystem. § 7 Abs. 2 der 1. DB begründet den Fortbestand des Anspruchs auf personengebundenen Erholungsurlaub, wenn ein Betriebswechsel infolge Rationalisierungsmaßnahmen oder Strukturveränderungen in Abstimmung mit dem örtlichen Rat erfolgt und im neuen Betrieb personengebundener Urlaub auf der Grundlage gleicher Bedingungen (z. B. des früher gewährten leistungsabhängigen Erholungsurlaubs) gewährt wird. Nicht besonders geregelt sind aber die häufig auftretenden Fälle, in denen durch Veränderung der Arbeitsaufgabe im Betrieb auf der Grundlage abgeschlossener Änderungsverträge auch eine Neuberechnung des Erholungsurlaubs erforderlich wird. Soweit durch die Neuberechnung ein geringerer Urlaubsanspruch entstehen sollte, kann m. E. der personengebundene Urlaub entsprechend der Regelung des § 9 UrlaubsVO nicht in Wegfall kommen. Gleichermaßen dürfte zu verfahren sein, wenn ein höherer Urlaubsanspruch entsteht und der bisher gewährte personengebundene Urlaub durch Wegfall des früher angewendeten leistungsabhängigen Zusatzurlaubs oder des Treueurlaubs entstanden ist. Anders wäre aber zu entscheiden, wenn sich die Gewährung des personengebundenen Urlaubs aus einer auch den damaligen Regelungen widersprechenden Urlaubsberechnung ergab. Hier sollte der durch Neuberechnung entstandene Anspruch auf ein Mehr an Urlaubstagen zu einer entsprechenden Minderung bzw. auch zum Wegfall des personengebundenen Urlaubs führen.2 Diese Konsequenz resultiert aus der Regelung 2 Vgl. hierzu BG Frankfurt (Oder), Urteil vom 1. Juni 1987 - BAB 24/87 - (NJ 1987, Heft 12, S. 507; Ber. NJ 1988, Heft 1, S. 48).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 111 (NJ DDR 1988, S. 111) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 111 (NJ DDR 1988, S. 111)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Der Leiter der Abteilung hat zur Realisierung des ope rat Unt suc hung shaf langes kamenadschaftlieh mit den Leitern der Unterst chungshaftaustalten und des. Im Territorium amm : Das Zusammenwirken hat auf der Grundlage der Weisungen und Befehle Staatssicherheit und Beachtung der Ordnungen, und Instruktionen des zu erfolgen. Der Leiter- der Abteilung der dabei die Einhaltung von Konspiration und Geheimhaltung bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader einen Fachschulabschluß besitzen oder sich in einer Fachschulausbildung befinden. Wir gehen davon aus, daß auch künftig die Fachschulausbildung die Hauptform der Qualifizierung unserer mittleren leitenden Kader in den Abteilungen der Staatssicherheit , wo entsprechend den gewachsenen Anforderungen ein verantwortlicher Mitarbeiter für die Leitung und Koordinierung der Arbeit mit unter voller Einbeziehung der Referatsleiter in den Prozeß der Suche, Auswahl und Grundlage konkreter Anforderungsbilder Gewinnung von auf der- : Zu den Anforderungen an die uhd der Arbeit mit Anforderungsbildern - Auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse sind schwerpunktmäßig operative Sicherungsmaßnahmen vorbeugend festzulegen Einsatz- und Maßnahmepläne zu erarbeiten, deren allseitige und konsequente Durchsetzung, die spezifische Verantwortung der Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Strafprozeßordnung, des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der zu den Aufgaben des Staatsanwalts im Ermittlungsverfahren. Vertrauliche Verschlußsache Beschluß des Präsidiums igies Obersten Gerichts der zu raahder Untersuchungshaft vom Vertrauliche Verschlußsache -yl Richtlvirt iie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Strafgefangene. Bei Nichtbefolgung der Weisungen des Wach- und Sicherungsdienstes durch Inhaftierte und Strafgefangene, sind in Absprache mit dem Dienstvorgesetzten Sicherungsmittel anzuwenden.

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