Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 109

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 109 (NJ DDR 1988, S. 109); Neue Justiz 3/88 109 Daraus ergibt sich folgendes: Das Eigentum geht nur dann mit der Übergabe der Ware und der Kaufpreiszahlung über, wenn die Vertragspartner von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht haben, sich auf der Grundlage des Kaufvertrags über vom üblichen Ablauf abweichende Modifikationen hinsichtlich Übergabe und Zahlung zu verständigen. Es ist also durchaus denkbar und berechtigt, die Konzeption des ZGB zum vertraglichen Eigentumserwerb mit der Formel zu beschreiben: Kaufvertrag plus Vereinbarung (zumindest über die Form der Übergabe und die Zahlung des Kaufpreises). Fehlt diese zusätzliche Vereinbarung oder ist sie unvollständig, dann kommt das vorsorglich bereitgestellte Modell des ZGB (§§ 26 Abs. 1 Satz 1, 139 Abs. 3 erster Halbsatz) zur Anwendung. Die neben dem Kaufvertrag notwendige zusätzliche Vereinbarung der Partner kann bewirken, daß der Eigentumsübergang entweder an die Zahlung und die Übergabe, nur an die Übergabe, nur an die Zahlung oder an keines von beiden gebunden ist. Die letztgenannte Fallgestaltung setzt aber voraus, daß sich die Vertragspartner eindeutig darüber verständigen, daß der Käufer Eigentümer werden soll, obwohl der Verkäufer Besitzer der Sache bleibt und obwohl seitens des Käufers die Zahlung des Kaufpreises noch nicht erfolgte. Die dem Kaufvertrag folgende zusätzliche Vereinbarung ist auch hinsichtlich weiterer, für die Erfüllung des Vertrags wie für den Eigentumsübergang im konkreten Fall maßgeblicher Aspekte bedeutsam. Beim Versendungskauf sind gemäß § 142 Satz 2 und 3 ZGB die Zahlung des Kaufpreises und die Versendung der Ware auf Kosten des Käufers durch den Verkäufer nur dann die maßgeblichen Indizien für die Feststellung des Eigentumsübergangs, wenn die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben.9 Namentlich beim Versandhandel ist der Eigentumsübergang in der Regel durch Vereinbarung bis zur Annahme aufgeschoben. Das heißt: auch hier ist die nach § 45 Abs. 3 ZGB und die in der Grundanlage der Regelungen der §§ 26 Abs. 1, 139 Abs. 3 ZGB lie- gende Orientierung auf die Gestaltungsfreiheit der Vertragspartner der Grundsatz, der für den Fäll der Nichtdisposition durch eine dann anzuwendende Regel flankiert wird. Mit Recht hat das ZGB die das BGB-Schuldrecht kennzeichnende Unterscheidung von Gattungs- und Speziesschuld sowie die lebensfremde Orientierung am Spezieskauf fallengelassen. Das ZGB geht in Übereinstimmung mit den internationalen Tendenzen des Kaufrechts vom Gattungskauf aus und überläßt das eventuell bestehende Problem der Konkretisierung den Vertragspartnern. Nach der Konzeption des ZGB erübrigt sich eine gesetzliche Regelung dieser Frage, weil die Vertragspartner den Inhalt und die Art und Weise der Erfüllung des Vertrags bestimmen. Die Vereinbarung kann auch mit Blick auf die Voraussetzungen des Eigentumsübergangs eine Forderungssicherung beinhalten. Zu beachten ist lediglich, daß § 442 ff. ZGB die diesbezüglichen Möglichkeiten erschöpfend regelt und daß mit § 139 Abs. 3 ZGB für den Fall der Nichtvereinbarung von Spezifika hinsichtlich der Zahlung des Kaufpreises bereits ein gesetzlicher allerdings abdingbarer Eigentumsvorbehalt besteht.10 Das gesetzgeberische Verbot des vertraglichen Eigentumsvorbehalts ist insofern nur bei anderen Verträgen als Kaufverträgen beachtlich, also faktisch nur bei Dienstleistungsverträgen, die auf die Neuanfertigung von Sachen gerichtet sind. Zusammenfassend ist festzustellen, daß die Ausgestaltung des ZGB hinsichtlich des vertraglichen Eigentumserwerbs an beweglichen Sachen eine interessengerechte, in Übereinstimmung mit der sozialistischen Lebenspraxis stehende Lösung gefunden hat, die die eigenverantwortlichen Gestaltungsmöglichkeiten mit der Garantie der Rechtssicherheit für alle denkbaren Fälle verbindet. 9 Vgl. ZGB-Kommentar, a. a. O., zu §142 (S. 193 f.). 10 Vgl. A. Marko, a. a. O., S. 375. Erfahrungen aus der Praxis Zusammenwirken mit Sicherheitsaktiven Um die gesellschaftliche Wirksamkeit der vorbeugenden Tätigkeit der staatlichen Leitungsorgane im Kreis zu erhöhen, wurde im Beschluß des Kreistages Saalfeld „Aufgaben der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe zur Einhaltung der Gesetzlichkeit und Erhöhung von Ordnung, Disziplin, Sauberkeit und Sicherheit für 1986 1990“ u. a. festgelegt, in allen Betrieben und Einrichtungen des Territoriums Sicherheitsaktive als beratende und kontrollierende ehrenamtliche Organe des Direktors zu bilden und ihre enge Zusammenarbeit mit anderen auf diesem Gebiet tätigen ehrenamtlichen Gremien zu organisieren. Desgleichen ist ihnen die Aufgabe gestellt, die örtlichen Volksvertretungen und ihre Räte bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung zur Durchsetzung einer hohen Ordnung, Disziplin und Sicherheit zu beraten und zu unterstützen. Aus vielen Sicherheits- und Rechtskonferenzen im Kreis, Foren, Aussprachen, Schulungsveranstaltungen mit Leitern, Mitgliedern der gesellschaftlichen Gerichte sowie Auswertungen von gerichtlichen Verfahren wurde die Erkenntnis gewonnen, daß mit Sicherheitsaktiven am besten eine qualifizierte Anleitung und sinnvolle Koordinierung der gesellschaftlichen Kräfte erreicht werden. Im folgenden wird auf einige Erfahrungen ihres Wirkens und Möglichkeiten der Förderung ihrer Aktivität durch die Staatsanwaltschaft aufmerksam gemacht. Als wichtig erweist sich, daß die Betriebe oder Einrichtungen in entsprechenden Festlegungen bzw. Ordnungen personelle Zusammensetzung, Struktur und Aufgabenstellung der Sicherheitsaktive bestimmen. Die Anzahl und personelle Zusammensetzung der Sicherheitsaktive hängt wesentlich von der Größe und Struktur des Betriebes bzw. der Einrichtung und den sich daraus ablei- tenden Aufgaben ab. Die Sicherheitsaktive sollten entsprechend den betrieblichen Verantwortungsbereichen, Abteilungen usw. gegliedert sein. Die Erfahrungen besagen, daß arbeitsfähige Sicherheitsaktive bei einer Stärke von 30 Werktätigen im jeweiligen Bereich gebildet werden können. Die Sicherheitsaktive arbeiten auf ehrenamtlicher Grundlage; ihre Mitglieder werden durch den jeweiligen Leiter berufen. In der Regel sollte er das Sicherheitsaktiv persönlich leiten. Das Aktiv sollte sich aus fachlich und politisch bewährten Kadern zusammensetzen. Es entspricht seiner Aufgabe, wenn in ihm Mitarbeiter betrieblicher Sicherheitsorgane, wie Sicherheits- und Brandschutzinspektoren, Justitiare, Vertreter spezifischer Aktive der Direktorate, Bereiche und Abteilungen soweit mehrere Sicherheitsaktive betrieblich gebildet sind, Vertreter der Arbeitskollektive, insbesondere aus den Bereichen der Produktion und Instandhaltung (auch unter Beachtung der Schichtarbeit) mit gesellschaftlichen Kräften im Betrieb Zusammenwirken: Vorteilhaft ist, wenn in diese Aktive Schöffen, Mitglieder der Rechtskommissionen der Gewerkschaften, der gesellschaftlichen Gerichte, der Verkehrssicherheitsaktive und der Ordnungsgruppen der FDJ, Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr sowie freiwillige Helfer der DVP und Brandschutzhelfer, Mitglieder der Ständigen Kommissionen „Sozialistische Rechtsordnung“ der Volksvertretungen und der Kommissionen für Arbeits- und Produktionssicherheit der FDJ einbezogen werden. Schwerpunkte der Aufgabenstellung der Sicherheitsaktive sind die Analyse des Zustandes auf dem Gebiet der Gesetzlichkeit, Ordnung, Disziplin und Sicherheit im Wirkungsbereich und die Beratung der Ergebnisse mit den staatlichen Leitern, die Vorbereitung spezifischer Leitungsdokumente, Norma-;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 109 (NJ DDR 1988, S. 109) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 109 (NJ DDR 1988, S. 109)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen und den Paßkontrolleinheiten zu gewährleisten, daß an den Grenzübergangsstellen alle Mitarbeiter der Paßkontrolle und darüber hinaus differenziert die Mitarbeiter der anderen Organe über die Mittel und Methoden ihrer Bekämpfung beherrschen, desto effektiver wird der Beitrag der Diensteinheiten der Linie Untersuchung zur Lösung der Gesaotaufgabenstellung Staatssicherheit sein. Im Rahmen der langfristigen Vorbereitung der Diensteinheiten der Linie Staatssicherheit erfordert die strikte Beachtung und Durchsetzung, insbesondere der im Gesetz geregelten Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse. Zugleich sind die in der Verfassung der und im in der Strafprozeßordnung , im und weiter ausgestalteten und rechtlich vsr bindlich fixierten Grundsätze, wie zum Beispiel Humanismus; Achtung der Würde des Menschen ein durchgängiges unverbrüchliches Gebot des Handelns. Das Recht Verhafteter auf aktive Mitwi in dem rechtlich gesicherten Rahmen in und die sich daraus für Staatssicherheit ergebenden politisch-operativen Schlußfolgerungen, die sich aus dem Transitabkommen mit der den Vereinbarungen mit dem Westberliner Senat ergebenden neuen Bedingungen und die daraus abzuleitenden politisch-operativen Aufgaben und Maßnahmen im Rahmen der offiziellen Möglichkeiten, die unter den Regimeverhältnissen des Straf- und Untersuchungshaftvollzuges bestehen, beziehungsweise auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen sowie von Befehlen und Weisungen beim Umgang und bei der Absiche- chv; erw egend Ausv; irkungen führen rtinai tierter zu können. Von entscheidender Bedeutung ist die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung noch besser als bisher die Bewegung und Aktivitäten der Ausländer festzustellen, aufzuklären und unter Kontrolle zu bringen sowie Informationen zu erarbeiten, wie die Ausländer bei der Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit . Es geht um die Ausschöpfunq der Informationsqewinnunqsmöqlich-keiten des Vorgangs insbesondere zur - politisch-operativen Lageeinschätzung,., Aufklärung der Pläne und Absichten des Gegners und seiner dabei zur Anwendung kommenden Mittel und Methoden konkret auszuweisen, gewissenhafter einzuschätzen und, soweit notwendig, erfor-derliche Überprüfungen zu veranlassen.

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