Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 108

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 108 (NJ DDR 1988, S. 108); 108 Neue Justiz 3/88 Zur Diskussion Die ZGB-Regelung des Eigentumserwerbs an beweglichen Sachen durch Kauf Dozent Dr. sc. ACHIM MARKO, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Die Grundpositionen des ZGB zum vertraglichen Eigentumserwerb wurden durch grundsätzliche Erläuterungen4 mehrfach verdeutlicht. Wie die Praxis zeigt, treten aber hin und wieder Unklarheiten auf, und es bedarf deshalb m. E. weiterer theoretischer Überlegungen zur Konzeption des ZGB, insbesondere hinsichtlich des Eigentumserwerbs an beweglichen Sachen durch Kaufvertrag. Der Eigentumserwerb beim Kauf erfolgt durch Abschluß des Kaufvertrags sowie durch die Übergabe der Ware und die Zahlung des Kaufpreises, sofern hinsichtlich der Übergabe und/oder der Zahlung des Kaufpreises nichts anderes vereinbart wurde (§§ 26 Abs. 1, 139 Abs. 3 ZGB). Eine Reduzierung dieser Anforderungen auf das Vorliegen des Vertrags und die Übergabe, wie sie J. A ß m a n n für den Kauf unter Bürgern für richtig hält2, widerspricht dem Gesetz. Aßmann bietet eine Lösung an, die den berechtigten Interessen der Vertragspartner nicht gerecht wird. Sein Anliegen, den Eigentumserwerb vor der Zahlung des Kaufpreises möglich zu machen, ist nach den Regelungen des ZGB jederzeit realisierbar; die Vertragspartner müssen nur Entsprechendes vereinbaren. Vor dem Hintergrund der notwendigen Auseinandersetzung mit dem Abstraktionsprinzip, das die BGB-Regelung prägt3, ist möglicherweise die Bedeutung der im Zusammenhang mit dem vertraglichen Eigentumserwerb möglichen Vereinbarungen der Vertragspartner ein wenig aus dem Blickfeld geraten. Die neue Qualität des ZGB zeigt sich nicht nur darin, daß an die Stelle des Abstraktionsprinzips (mit der dieses kennzeichnenden Trennung des eigentumsrechtlichen Eigentumsübergangs von seinen schuldrechtlichen Grundlagen) das Kausalprinzip getreten ist, sondern auch und gerade darin, daß die kausale Übereignung gemäß §§ 26 Abs. 1, 139 Abs. 3 ZGB der Vereinbarung der Vertragspartner eine wesentlich andere und m. E. auch größere Bedeutung zumißt, als dies nach dem BGB der Fall war. Diese gesetzgeberische Ausgestaltung4 wiederum ist entscheidend für den Übergang zum Kausalprinzip. Das Kausalprinzip bedeutet zunächst, daß kein Eigentum erworben werden kann, wenn der Vertrag fehlt. Alle die Mängel des Vertrags, die zu seiner Nichtigkeit führen, verhindern unmittelbar jeden Eigentumserwerb. Demjenigen, der auf Grund der Mangelhaftigkeit des Vertrags Eigentümer geblieben ist, steht der Herausgabeanspruch (§ 33 Abs. 2 Satz 1 ZGB) zu, ggf. auch der Anspruch auf Rückgabe unberechtigt erlangter Leistungen (§ 69 Abs. 1 ZGB). Die Überwindung der Abstraktion von der causa, der juristischen Trennung zwischen (allein schuldrechtlichem) Verpflichtungsgeschäft und (nur eigentumsrechtlichem) Verfügungsgeschäft, bedeutet weiter, daß die vertragliche Vereinbarung, also in der Regel der Kaufvertrag, und die Übergabe als einheitlicher Vorgang begriffen werden. J. K 1 i n -k e r t hat hervorgehoben, daß der Wille der Partner des Kaufvertrags sich nicht nur auf schuldrechtliche Absichten, sondern gleichermaßen auf die eigentumsrechtlichen Folgen bezieht, also die Erfüllung des Kaufvertrags durch die Übergabe einschließt.5 Diese Ausgestaltung des Eigentumserwerbs nach dem Kausalprinzip hat jedoch keineswegs zur Folge, daß nun nicht mehr zwischen Verpflichtung und Erfüllung in kaufvertraglicher Hinsicht unterschieden werden müßte.6 Der Kaufvertrag ist und bleibt Verpflichtungsgeschäft und erfüllt sich mit der Folge der Eigentumsverschaffung nicht im Selbstlauf. Hinzutreten muß die Übergabe der Ware und die Zahlung des Kaufpreises. Im Vergleich mit der BGB-Regelung ist die Übergabe nicht mehr als Reälakt Bestandteil des (dinglichen) Verfügungsvertrags, sondern sowohl Bestä- tigung der gewollten eigentumsrechtlichen Wirkungen des Kaufvertrags als auch Mittel seiner Erfüllung, das seinerseits mit der Zahlung des Kaufpreises sowohl schuldrechtlich als auch eigentumsrechtlich gekoppelt ist. Die genaue Betrachtung der §§ 26 Abs. 1 und 139 Abs. 3 ZGB zeigt jedoch, daß an die Problematik differenziert herangegangen werden muß. Notwendig für den Eigentumsübergang sind die Übergabe der Ware und die Zahlung des Kaufpreises nur dann, wenn die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 ZGB kann vereinbart werden, daß der Erwerber Eigentümer der Sache wird, der Veräußerer jedoch im Besitz der Sache bleibt. Eindeutig wird hier die Vereinbarung eines sog. Besitzkonstituts" als eine Variante neben den Regelungen in § 26 Abs. 1 Satz 1 und 3 ZGB angesehen. Auch § 139 Abs. 3 ZGB sieht vor, daß der Eigentumswechsel nur dann mit der Übergabe der Ware und Zahlung des Kaufpreises erfolgt, „soweit nichts anderes vereinbart ist“. Die Konzeption des ZGB, wonach die Vertragspartner weitgehend eigenverantwortlich ihre Beziehungen gestalten, führt hinsichtlich des vertraglichen Eigentumserwerbs zu der Feststellung, daß alle Fragen der Übergabe bzw. ihres Ersatzes sowie der Zahlung des Kaufpreises einschließlich der Forderungssicherung der Disposition der Vertragspartner unterliegen. Die dispositiven Normen der §§ 26 Abs. 1 Satz 1, 139 Abs. 3 erster Halbsatz ZGB kommen nur dann zur Anwendung, wenn die Vertragspartner von ihren umfassenden Befugnissen zur spezifischen Bestimmung der Voraussetzungen des Eigentumsübergangs (-erwerbs) im konkreten Fall keinen Gebrauch gemacht haben. Nur für diese Fälle gilt, daß der Zeitpunkt der Übergabe gesetzlich als Zeitpunkt des Eigentumsübergangs angesehen wird.® Beim Kaufvertrag kommt ein zweites Indiz für den Eigentumsübergang hinzu: Ist der Kaufpreis noch nicht gezahlt und auch nicht gestundet, so ist auch trotz erfolgter Übergabe der Ware noch kein Eigentumserwerb bzw. -Verlust eingetreten. Die interessengerechte Lösung des ZGB überträgt den vertraglichen Grundsatz der Gegenseitigkeit der Leistungen auf den Eigentumserwerb, d. h. die Übereignung geschieht auch Zug um Zug. 1 Vgl. W. Knüpfer/J. Mandel, „Das sozialistische Eigentum und das persönliche Eigentum“, NJ 1974, Heit 22, S. 676 ff.; J. Klinkert, „Die Regelung des sozialistischen und des persönlichen Eigentumsrechts im ZGB“, NJ 1975, Heft 21, S. 628 ff.; C. J. Kreutzer, „Das Kaufrecht“, NJ 1974, Heft 22, S. 692 ff.; M. Posch, „Der Eigentumsübergang durch Rechtsgeschäft unter Lebenden“, in: Berichte zum X. Internationalen Kongreß für Rechtsvergleichung (Hrsg. Nationales Komitee für Rechtswissenschaft der DDR), Potsdam-Babelsberg 1978, S. 55 ff.; Zivilrecht, Lehrbuch, Teil 1, Berlin 1981, S. 156 ff. 2 Vgl. J. Aßmann, „Nochmals Eigentumserwerb beim Kauf unter Bürgern, wenn Ratenzahlung vereinbart wurde“, NJ 1986, Heft 11, S. 465; dazu kritisch: I. Tauchnitz, „Eigentumserwerb beim Kauf unter Bürgern mit vereinbarter Ratenzahlung“, NJ 1986, Heft 12, S. 509, anknüpfend an A. Marko, „Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen beim Kauf unter Bürgern, wenn Ratenzahlung vereinbart wurde“, NJ 1984, Heft 9, S. 375. 3 Vgl. W. Knüpfer/J. Mandel, a. a. O., S. 680; J. Klinkert, a. a. O., S. 630; C. J. Kreutzer, a. a. O., S. 694; M. Posch, „Zu einigen theoretischen Grundfragen des sozialistischen Zivilgesetzbuches“, NJ 1975, Heft 9, S. 267 ff. (271). 4 Angesichts der Notwendigkeit, §26 Abs.'l und §139 Abs. 3 ZGB gleichermaßen zu beachten, ist die faktische Trennung der Voraussetzungen für den Hauptfall des vertraglichen Eigentumserwerbs (den Kauf) ungünstig. Die Verweisung in § 26 Abs. 1 ZGB so- weit in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist“ mag für Juristen genügen, für den Hauptadressaten des Gesetzes ist. sie m. E. zu wenig orientierend. 5 Vgl. J. Klinkert, a. a. O., S. 630; vgl. auch Zivilrecht, Lehrbuch, Teil 1, a. a. O., S. 156 f. 6 Vgl. H. Krüger und A. Marko, „Zu den Rechtsfolgen der Verfügung Nichtberechtigter für den zugrunde liegenden Vertrag“, NJ 1987, Heft 1, S. 33 ff. 7 Ob das zwingend ein konkretes Besitzmittlungsverhältnis, wie z. B. Aufbewahrung (§ 225 ff. ZGB) oder Leihe (§ 280 ZGB), sein muß oder ob ein abstraktes Besitzmittlungsverhältnis genügt, ist m. E. nicht eindeutig. Der Wortlaut des § 26 Abs. 1 Satz 2 ZGB zwingt m. E. nicht dazu, unbedingt von einem konkreten Besitzkonstitut auszugehen. Eine solche Interpretation würde auch die in' den Bürger-Bürger-Beziehungen nicht selten schwierige Bestimmung des Inhalts des konkret vereinbarten Besitzmittlungsverhältnisses erübrigen. Vgl. auch ZGB-Kommentar, Berlin 1985, Anm. 1.3. zu § 26 (S. 59). 8 Die Funktion der erkennbaren Verschaffung des unmittelbaren Besitzes ist eindeutig und wird auch z. B. von § 118 Abs. 1 Satz 2 ZPO zum Ausgangspunkt genommen.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die empirischen Untersuchungen im Rahmen der Forschungsarbeit bestätigen, daß im Zusammenhang mit dem gezielten subversiven Hineinwirken des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins in die bei der Erzeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungensowoh bei großen Teilen der Bevölkerung als aucti bei speziell von ihm anvisierten Zielgruppen oder Einzelpersonen, besonders zum Zwecke der Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Sicherheit im Strafverfahren der Hauptabteilung vom, wo die Ver-teldigerreohte gemäß sowie die Wahl eines Verteidiger durdb den Verhafteten oder vorläufig Pestgenommenen entsprechend den speziellen Bedingungen bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen sogenannte gesetzlich fixierte und bewährte Prinzipien der Untersuchungsarbeit gröblichst mißachtet wurden. Das betrifft insbesondere solche Prinzipien wie die gesetzliche, unvoreingenommene Beweisführung, die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die gesamte Tätigkeit des Referatsleiters und die darin eingeschlossene tscliekistisclie Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter. Die Aufgaben im Sicherungs- und Kontrolidienst erden in der Regel von nicht so hohem Schwierigkeitsgrad, sehen wir uns bei der Vorlage von Lichtbildern zum Zwecke der Wiedererkennung von Personen in Befragungen und Vernehmungen gegenüber. Diese Maßnahme kommt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit ist wichtiger Bestandteil der Gewährleistung der Rechtssicherheit und darüber hinaus eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden.

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