Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1988, Seite 106

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 106 (NJ DDR 1988, S. 106); 106 Neue Justiz 3/88 plädierte der Bundesgerichtshof aber für eine Begrenzung dieses Satzes, ohne sich allerdings auf eine exakte Aussage zu den Grenzen einzulassen.* 1 22 Über diese Frage habe der Senat nicht zu entscheiden. Aber selbst, wenn man der Auffassung sei, „daß §7 Abs. 1 StGB den Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts nicht auf die gegen DDR-Bürger in der DDR begangenen Straftaten ausdehnt“, wären von einem solchen Grundsatz „Ausnahmen“ zu machen. „Wieweit solche Ausnahmen reichen, bedarf hier keiner allgemeinen Entscheidung“. Unter Berufung auf den Willen der BRD, „nicht allgemein ihren Anspruch“ aufzugeben, „auch den in der DDR ansässigen Deutschen Schutz zu gewähren“, behauptet der Bundesgerichtshof, „daß das Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland, das nach dem Willen des Gesetzgebers gemäß §§ 3, 7 Abs. 1 StGB grundsätzlich jeden Deutschen vor Straftaten schützen sollte, die in einem der beiden Staaten gegen ihn begangen werden, den Bürgern der DDR nunmehr“ nicht „jeglichen nach diesen Vorschriften gewährten Schutz vor in der DDR gegen sie begangenen Straftaten“ versagen könne.23 Mit diesem Urteil gab der Bundesgerichtshof den nach-geordneten Gerichten die Orientierung, die Anwendung des Strafrechts der BRD in bezug auf DDR-Bürger auf solche Fälle zu konzentrieren, die entsprechend dem politischen Revanchismus in besonderer Weise für geeignet gehalten werden, das Klima der Konfrontation gegenüber der DDR anzuheizen. Differenzierte Auffassungen in der juristischen Literatur der BRD zum strafrechtlichen Geltungsbereich Obwohl die Gerichte der BRD in ihrer Rechtsprechung gegenüber der DDR nach wie vor interventionistischen Tendenzen verhaftet sind, ist nicht zu übersehen, daß zahlreiche Politiker und Rechtswissenschaftler der BRD zunehmend an den völkerrechtswidrigen Positionen der oberen Gerichte der BRD Kritik üben. Im Interesse der Friedenssicherung und der Entwicklung normaler Beziehungen zur DDR treten sie für eine völkerrechtsgemäße Auslegung der Bestimmungen des StGB der BRD zum strafrechtlichen Geltungsbereich ein. Realistisches Verständnis der Probleme spiegelt sich schon in der Sprache wider: Die Begriffe „gesamtdeutsch“ und „innerdeutsch“, die einen engen Bezug zu Revanchismus und angemaßter „Obhutspflicht“ haben, verlieren zunehmend an Bedeutung; an ihre Stelle ist der Terminus „deutsch-deutsch“ getreten, der zumindest in der Tendenz von der Existenz zweier souveräner deutscher Staaten ausgeht.2' Gewiß haben diejenigen Autoren, die an der Rechtsprechung der oberen Gerichte der BRD Kritik üben, recht weit voneinander abweichende politische Standpunkte sowie unterschiedliche Begründungen für ihre Auffassungen. Das Gemeinsame ist jedoch, daß sie für eine völkerrechtsgemäße Auslegung der Bestimmungen zum Geltungsbereich des Strafrechts der BRD eintreten. Daß sich bestimmte Erkenntnisprozesse so schwierig gestalten, liegt nicht etwa an der Kompliziertheit der strafrechtlichen Probleme. Eine völkerrechtsgemäße Bestimmung des strafrechtlichen Geltungsbereichs ist theoretisch geklärt und auch nach dem StGB der BRD durchaus möglich.25 Es kommt nur darauf an, unbestrittene Thesen zum internationalen Strafrecht in gleicher Weise wie gegenüber anderen Staaten auch gegenüber der DDR anzuwenden. Dann würde sich ergeben: 1. Strafrechtliches Inland ist das Staatsgebiet der BRD. 2. „Deutsche“ im Sinne des aktiven und des passiven Personalitätsprinzips sind für dieses Strafrecht die Staatsbürger der BRD. 3. Das Schutzprinzip erstreckt sich auf inländische Rechtsgüter. 4. Das Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege gilt subsidiär. Es ist anzuwenden, um die Zusammenarbeit der Staaten auf dem Gebiet des Strafrechts zu fördern. 5. Die Anwendung des Universalitätsprinzips basiert auf dem Grundkonsens der Staaten über die Notwendigkeit einer weltweiten Verfolgung internationaler Verbrechen und auf völkerrechtlichen Vereinbarungen über einen universellen Schutz bestimmter Werte der Weltkultur. Das strafrechtliche Universalitätsprinzip gilt nur im Rahmen der speziell in der UN-Charta verankerten völkerrechtlichen Grundprinzipien. In der strafrechtlichen Literatur der BRD herrscht weitestgehend die Auffassung, daß das Strafrecht der BRD unter „Inland“ das Staatsgebiet der BRD versteht.26 Überwiegend wird die unmittelbare Anwendung der Regeln des internationalen Strafrechts zum strafrechtlichen Geltungsbereich bejaht. Einige Autoren lassen keinen Zweifel daran, daß dementsprechend konsequenterweise die DDR im Verhältnis zur BRD Ausland ist.27 Ausdrücklich wird gefordert, den strafrechtlichen Inlandsbegriff in § 3 ff. StGB der BRD einheitlich auszulegen.28 Weitgehende Einigkeit besteht in der strafrechtlichen Literatur der BRD darüber, daß sich die Personalhoheit der BRD nicht auf die Staatsbürger der DDR erstreckt. Daraus folgert V. K r e y : „Auf der Personalhoheit des Staates über seine Staatsbürger nun beruht die völkerrechtliche und staatsrechtliche Legitimation des aktiven Personalitätsprinzips. Mithin ist heute, soweit ersichtlich, allgemein anerkannt, daß eine Anwendbarkeit unserer Strafgesetze gemäß diesem Prinzip auf Taten von DDR-Bürgern nicht in Frage kommt; denn sie trifft keine öffentlichrechtliche Gehorsamsund Treuepflicht gegenüber der Bundesrepublik Deutschland.“ Die Schlußfolgerungen sind eindeutig: Im Sinne des aktiven Personalitätsprinzips werden „mit dem Begriff des .Deutschen“ nur Bundesbürger erfaßt, dagegen nicht DDR-Bürger“.29 Und: Keinesfalls ist es BRD-Organen gestattet, „die Staatsgewalt der DDR unserer Grundrechtsordnung zu unterstellen “30 Im Sinne des passiven Personalitätsprinzips kommt Krey ebenfalls zu dem konsequenten Schluß, daß das Strafrecht der BRD (bei Auslandstaten) nur die Staatsbürger der BRD erfaßt, sich jedoch nicht auf die Staatsbürger der DDR erstreckt.31 Das Untersuchungsergebnis resümierend erklärt Krey: Das Territorialitätsprinzip bezieht sich nur auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; das aktive und das passive Personalitätsprinzip erfassen nur Bürger der Bundesrepublik Deutschland. „Alle drei sind also keine hinreichenden Anknüpfungspunkte für in der DDR von DDR-Bürgern gegen DDR-Bürger begangene Taten“. Zu Recht warnt Krey auch vor einer vom Völkerrecht nicht gedeckten Anwendung des Universalitätsprinzips. Ein Strafrechtsschutz für die Bürger der DDR ist so Krey abschließend „nicht das richtige Mittel“32 22 Vgl. BGHSt Bd. 32, S. 297, 23 Alle Zitate aus BGHSt Bd. 22, S. 298. 24 Vgl. H. Berschin, „Deutsch-deutsch (Eine Wortkarriere)“, Deutschland-Archiv 1986, Heft 12, S. 1322. 25 Die Auseinandersetzung entzündet sich natürlich nicht an der Verwendung des Wortes „deutsch“ oder „Deutscher“. Niemand bezweifelt, daß die Staatsbürger der DDR ihrer Nationalität nach deutsch sind von den Sorben abgesehen (vgl. Art. 40 der Verfassung der .DDR). Selbstverständlich stehen Staatsangehörigkeitsfragen der BRD „nicht zur Disposition“, und niemand hat zu irgendeiner Zeit gefordert, Staatsbürger der BRD „auszubürgern“ (vgl. dazu: „Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1985“, Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 1987, Heft 2, S. 396). 26 Vgl. V. Krey (Mitarbeit: N. Arenz), a. a. O., S. 399. Allerdings wird völkerrechtswidrig Berlin (West) in das Bundesgebiet einbezogen, obwohl im Vierseitigen Abkommen vom 3. September 1971 ausdrücklich bestimmt ist, daß Berlin (West) „so wie bisher kein Bestandteil der Bundesrepublik Deutschland“ ist „und auch weiterhin nicht von ihr regiert“ wird. 27 Vgl. beispielsweise V. Krey (Mitarbeit: N. Arenz), a. a. O., S. 400 f., und die' dort genannte Literatur. Demgegenüber folgt A. Eser der ausweichenden Formulierung „w i e Ausland“ (in: A. Schönke/ H. Schröder, a. a. O., S. 59 und 64). 28 Vgl. beispielsweise V. Krey, „Grundzüge des Strafverfahrensrechts (10. Teil)“, Juristische Arbeitsblätter (Berlin [West]) 1985, Hefts, S. 274 mit weiteren Literaturnachweisen; V. Krey (Mitarbeit: N. Arenz), a. a. O., S. 407; H.-J. Schroth, „Differenzierung zwischen Inland und räumlichem Geltungsbereich des Strafrechts?“, Neue Juristische Wochenschrift 1981, Heft 10, S. 500; M. Kilian, „Strafbarkeit der Denunziation eines Fluchtunternehmens“, Neue Juristische Wochenschrift 1983, Heft 41, S. 2305. 29 V. Krey (Mitarbeit: N. Arenz), a. a. O., S. 401. 30 V. Krey (Mitarbeit: N. Arenz), a. a. O., S. 404. 31 Vgl. V. Krey (Mitarbeit: N. Arenz), a. a. O., S. 402; V. Krey, „Grundzüge des Strafverfahrensrechts“, a. a. O., S. 274. 32 V. Krey (Mitarbeit: N. Arenz), a. a. O., S. 408. - Allerdings sei erwähnt, daß es in den Auffassungen Kreys auch Widersprüchliches und Unrichtiges gibt. So zeigt er z. B. völliges Unverständnis für das humanistische Wesen eines sozialistischen Staates. Mit seinem Eintreten für die sog. Zentrale Erfassungsstelle Salzgitter bleibt er weit hinter Auffassungen zurück, die eine Auflösung dieser Einrichtung befürworten, aus welchen Gründen auch immer (vgl. beispielsweise R. Fenner, a. a. O., S. 1069 ff.).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 106 (NJ DDR 1988, S. 106) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 106 (NJ DDR 1988, S. 106)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

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