Dokumentation DDR - Neue Justiz (NJ), 42. Jahrgang 1988 (NJ 42. Jg., Jan.-Dez. 1988, Ausg.-Nr. 1-12, S. 1-516)DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Seite 482 (NJ DDR 1988, S. 482); ?482 Neue Justiz 12/88 Mit dieser Bestimmung wurde der Ausgangspunkt dafuer gesetzt, dass Menschenrechte nicht mehr nur als formale Rechtsansprueche wirken. Die Staaten sind nicht mehr nur gehalten, sich in den Prozess der Verwirklichung der Menschenrechte nicht einzumischen; sie sind vielmehr verpflichtet, fuer die Schaffung entsprechender Bedingungen aktiv zu werden. Insofern ging die UNO von Anfang an ueber die Grenzen klassischen buergerlichen Menschenrechtsdenkens hinaus. Es ist einleuchtend, dass sich solche Pflichten der Staaten in erster Linie auf Massnahmen zur Sicherung des Friedens beziehen muessen. Indem die Staaten das Recht der Voelker und der Menschen auf ein Leben in Frieden in einer wachsenden Zahl internationaler Dokumente verankern, tragen sie der einheitlichen Wirkung von Friedenskampf und Kampf um die Verwirklichung der Menschenrechte Rechnung. Die Bemuehungen um die Festschreibung des Menschenrechts auf Frieden, um die konkrete Ausgestaltung nicht nur der Rechte, sondern auch .der damit korrespondierenden Pflichten der Staaten haben ihren bisherigen Hoehepunkt in der Deklaration ueber das Recht der Voelker auf Frieden gefunden, die durch die Resolution 39/11 der UN-Voll Versammlung vom 12. November 1984 angenommen wurde.15 Eine soziale und internationale Ordnung, in der die Menschenrechte voll verwirklicht werden, kann nur eine Friedensordnung sein. Krieg ist unvereinbar mit Menschenrechten, vor allem mit dem Recht auf Leben. Von der Gewaehrleistung des Rechts auf Leben im Frieden aber sind alle anderen Rechte abhaengig: Was fuer eine demokratische Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens sollte es im Krieg geben? Wie koennte soziale Sicherheit anders als im Frieden garantiert werden? Aber bereits im Vorfeld eines Krieges, unter den Bedingungen totaler Menschenrechtsnegation, kann von einer sozialen und internationalen Ordnung, wie sie die Allgemeine Erklaerung zur Menschenrechtsverwirklichung fordert, nicht die Rede sein. Es ist hinlaenglich nachgewiesen, dass die Ruestung heutzutage enorme gesellschaftliche Reichtuemer verschlingt, die damit fuer die Sicherung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte verlorengehen. Es sei nur daran erinnert, dass in den Laendern der dritten Welt weit verbreitet Armut, Hunger, Kindersterblichkeit und Krankheiten herrschen und dass Wissenschaftler, die heute fuer die Ruestung forschen, einen bedeutenden Beitrag zur Ueberwindung dieser katastrophalen Zustaende leisten koennten. Die Hauptursachen fuer die schwerwiegenden Probleme vieler Entwicklungslaender liegen in den neokolonialistischen Praktiken transnationaler Monopole und ihrer Heimatlaender, die in den verschiedensten Dokumenten der Vereinten Nationen nachhaltig verurteilt worden sind. Solange der Zustand der Unterentwicklung in vielen Laendern der Welt nicht ueberwunden ist, wird fuer Milliarden Menschen der Begriff Menschenrechte ein Abstraktum bleiben. Die Bemuehungen der Entwicklungslaender richten sich deshalb schon seit vielen Jahren darauf, dass dieser Zusammenhang in den Dokumenten der UNO seine adaequate Widerspiegelung findet und dass es das erklaerte Ziel der Staatengemeinschaft als Ganzes wird, im Interesse der umfassenden Verwirklichung der Menschenrechte die Unterentwicklung in der Welt zu ueberwinden. Die Deklaration ueber das Recht auf Entwicklung, die durch Resolution 41/128 der UN-Vollversammlung vom 4. Dezember 1986 angenommen wurde16 17 18, ist in diesem Sinne ein grossartiger Erfolg. Sie stellt nicht einfach die formale Gleichberechtigung aller Menschen und aller Voelker in den Mittelpunkt, sondern unterstreicht, dass alle Menschen und Voelker auch gleiche Entwicklungs-moeglichkeiten haben muessen. Dem Anspruch der Voelker auf gleiche Beteiligung am Entwicklungsprozess und an dessen Fruechten entspricht die Pflicht aller Staaten, zur Herstellung solcher Bedingungen beizutragen, die die Verwirklichung dieses Anspruchs ermoeglichen. In voller Uebereinstimmung mit Art. 28 der Allgemeinen Erklaerung wird deshalb in Art. 3 Ziff. 1 der Deklaration ueber das Recht auf Entwicklung formuliert: ?Es ist die vorrangige Verpflichtung der Staaten, guenstige nationale und internationale Bedingungen fuer die Verwirklichung des Rechts auf Entwicklung zu schaffen.? Recht auf Eigentum und Selbstbestimmungsrecht der Voelker Die Allgemeine Erklaerung der Menschenrechte verkuendet keine unverrueckbaren, ewigen Wahrheiten. Ebenso wie sie oftmals Ausgangspunkt fuer neuere Entwicklungen des Voelkerrechts auf dem Gebiet der Menschenrechte war, sind gleichzeitig auch einzelne ihrer Positionen in den zurueckliegenden 40 Jahren ueberdacht und revidiert worden. Am deutlichsten wird dies mit Blick auf Art. 17, der das Recht jedes Menschen auf Eigentum (allein oder in Gemeinschaft mit anderen) verkuendet. In dieser Abstraktheit kann der Artikel durchaus als Legitimierung des Privateigentums an Produktionsmitteln und damit des kapitalistischen Gesellschaftssystems gedeutet werden. Eine solche Auslegung bietet sich um so eher an, als das Recht der Voelker auf Selbstbestimmung und damit auch auf Entscheidung ueber die Gesellschaftsordnung keinen Eingang in die Deklaration gefunden hat. Das ist zu Recht als ein Rueckschritt gegenueber der UN-Charta bewertet worden.1? Dieser Mangel ist indes schon laengst behoben. Kein Staat zieht heute die universelle Gueltigkeit der Gleichberechtigung und des Selbstbestimmungsrechts der Voelker in Zweifel. Immerhin wurde dieses Recht als eines der sieben Grundprinzipien in die Deklaration ueber die Prinzipien des Voelkerrechts von 1970 aufgenommen. Es besteht ein breiter Konsens darueber, dass Menschenrechte nur auf der Basis des Selbstbestimmungsrechts verwirklicht werden koennen, also des Rechts jedes Volkes, frei und ohne Einmischung von aussen seinen politischen Status zu bestimmen und seine wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung zu gestalten. Die Welt von heute ist dadurch charakterisiert, dass diejenigen Staaten, deren soziale Strukturen auf Grund des Privateigentums an Produktionsmitteln entstanden, mit solchen Staaten koexistieren, deren soziale Strukturen durch das gesellschaftliche Eigentum an Produktionsmitteln gepraegt sind. In einer grossen Zahl von Staaten kennt man die verschiedensten Eigentumsformen. Alle diese Staaten koexistieren nicht nur, sie sind auch verpflichtet zusammenzuarbeiten. Internationale Zusammenarbeit zur Foerderung der Menschenrechte kann aber nur funktionieren, wenn nicht versucht wird, anderen Staaten das eigene gesellschaftliche System aufzuzwingen. Deshalb kann es eine universelle voelkerrechtliche Vereinbarung zum Rechtsstatus des Eigentums nicht geben.Weder in den beiden Menschenrechtskonventionen von 1966 noch in anderen menschenrechtlichen Vertraegen, die im Rahmen der UNO erarbeitet wurden und die allein voelkerrechtliche Pflichten fuer die Staaten schaffen, war eine Einigung darueber moeglich. Neben der Allgemeinen Erklaerung der Menschenrechte gibt es nur ein einziges wichtiges internationales Dokument, das Aussagen zum Eigentum enthaelt: die Deklaration ueber sozialen Fortschritt und Entwicklung, die durch die Resolution 2542 (XXIV) der UN-Vollversammlung vom 11. Dezember 1969 angenommen wurde.16 In Art. 6 bestimmt sie u. a.: ?Sozialer Fortschritt und Entwicklung erfordern die Beteiligung aller Mitglieder der Gesellschaft an produktiver und sozial nuetzlicher Arbeit und die Schaffung von Eigentumsverhaeltnissen an Boden und Produktionsmitteln, die jede Form der Ausbeutung des Menschen ausschliessen, gleiche Rechte fuer alle gegenueber dem Eigentum sichern und Bedingungen schaffen, die zu einer echten Gleichberechtigung unter den Voelkern fuehren, in Uebereinstimmung mit den Menschenrechten und Grundfreiheiten und mit den Prinzipien der Gerechtigkeit und der sozialen Funktion des Eigentums.? Vor etwa zwei Jahren schlugen die USA vor, das Recht auf Eigentum in einer Resolution zu bekraeftigen. Der Vorschlag hat in der UN-Vollversammlung heftige Diskussionen 15 UNO-Bilanz 1984/85, Berlin 1985, S. 102 f. 16 Schriften und Informationen des DDR-Komitees fuer Menschenrechte 1987, Heft 2, S. 154 ff. Ausfuehrlich dazu T. Ansbach/ H.-J. Heintze, Selbstbestimmung und Verbot der Rassendiskriminierung im Voelkerrecht, Berlin 1987, S. 50 ff. 17 Vgl. H. Bokor, ?Human Rights and International Law?, in: Socialist Concept of Human Rights, Budapest 1966, S. 290. 18 Resolution zu Grundfragen der internationalen Wirtschaftsbeziehungen (Die Vereinten Nationen und ihre Spezialorganisationen, Bd. 5), Berlin 1978, S. 482 ff.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 42. Jahrgang 1988, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988. Die Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1988 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1988 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 42. Jahrgang 1988 (NJ DDR 1988, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1988, S. 1-516).

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