Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 88

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 88 (NJ DDR 1987, S. 88); 88 Neue Justiz 3/87 Betrieb wie den Betriebskollektivvertrag (§§ 28, 29 AGB), einschließlich des Frauenförderungsplanes (f 30 AGB), den Arbeitszeitplan (§167 AGB), die Verwendung des Kultur- und Sozialfonds (§237 Abs. 2 AGB), Vereinbarungen über Lohn und Prämie (§§ 101 Abs. 1, 119 Abs. 1 AGB), über Lohnformen (§ 104 Abs. 1 AGB), über Erschwerniszuschläge (§ 112 Abs. 1 AGB) u. a. m. Wesentliche arbeitsrechtliche Regelungen betreffen auch die gewerkschaftlichen Vorschlags-, Informations- und Kontrollrechte. Das Recht, zu allen grundlegenden Fragen der Entwicklung des Betriebes und der Arbeits- und Lebensbedingungen (§ 23 AGB) sowie' zu Fragen der Leitung und Planung im Betrieb (§ 25 AGB) Vorschläge zu unterbreiten und Stellung zu nehmen, und ebenso das Recht, die Kontrolle über den Gesundheits- und Arbeitsschutz im Betrieb auszuüben (§§ 8 Abs. 3, 201 ff. AGB), hat grundsätzliche Bedeutung für die gewerkschaftliche Mitwirkung an der Leitung des Betriebes. Insbesondere im Zusammenhang mit der Einführung von Schlüsseltechnologien, der immer umfassenderen Intensivierung und der stärkeren Nutzung des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens gewinnt das Recht der betrieblichen Gewerkschaftsleitungen, vom Betriebsleiter bzw. von leitenden Mitr arbeitern Informationen zu verlangen, weiter an Bedeutung. Dieses Recht ist von den Informations- und Rechenschaftspflichten der Leiter (■§§ 19, 20 AGB) nicht zu trennen. Mitgliederversammlungen, V ertrauensleutevollversamm-lungen und betriebliche Gewerkschaftsleitungen können ihre wachsende gesellschaftliche Verantwortung in den Betrieben zur Weiterentwicklung der Demokratie nur verwirklichen, wenn sie umfassender ihre Rechte wahrnehmen, zu den wichtigsten Fragen Informationen und Rechenschaft vom Betriebsleiter und leitenden Mitarbeitern zu verlangen. Solche Rechte enthalten die §§ 23, 27, 29 Abs. 3, 31 Abs. 3, 32 Abs. 2 AGB. Informations- und Kontrollrechte haben auch umfassende Bedeutung für alle gewerkschaftlichen Aktivitäten, die die Arbeitsrechtsverhältnisse der Werktätigen betreffen. Besonders konkret werden sie im Zusammenhang mit dem Abschluß, mit Veränderungen'und der Auflösung von Arbeitsverträgen. Das in Art. 45 Abs. 2 der Verfassung verankerte Recht der Gewerkschaften - zur gesellschaftlichen Kontrolle über die Wahrung der gesetzlich garantierten Rechte der Werktätigen wird unmittelbar in §§ 24 Abs. 1 Buchst, e, 292 AGB umgesetzt. Um die verantwortlichen Funktionäre der Gewerkschaften zu befähigen, diese ihre Rechte verantwortungsbewußt und qualifiziert wahrzunehmen, hat das Präsidium des Bundesvorstandes des FDGB beschlossen, daß in den Schulen der sozialistischen Arbeit und in spezifischen Schulungen der ehrenamtlichen BGL- und AGL-Vorsitzenden die wichtigsten Aufgaben beraten werden, die sich für den gewerkschaftlichen Beitrag zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Demokratie in unserem Lande ergeben. Konkret werden auch die gewerkschaftlichen Grundorganisationen Aufgaben beraten, die sichern, daß die gewerkschaftlichen Rechte im Betrieb auf höherem Niveau und mit noch größerer Wirksamkeit wahrgenommen werden. Zu diesen Problemen wurden spezifische Schulungsmaterialien ausgearbeitet, die den Gewerkschaftsvorständen . und Gewerkschaftsleitungen als Arbeitsmaterial zur Verfügung stehen. Gewerkschaftliche Mitwirkung an der Gestaltung, der sozialistischen Rechtsordnung Ausgehend von den gewerkschaftlichen Verfassungsrechten, wurden den Gewerkschaften auf vielen Gebieten durch Rechtsvorschriften Mitwirkungsrechte, Vollmachten und Befugnisse zuerkannt, die dazu beitragen, daß die Gewerkschaften ihre umfassende gesellschaftliche Rolle ausfüllen können. Alle Festlegungen gehen hierbei von dem Grundsatz sozialistischer Demokratie aus, daß den Gewerkschaften keine Rechtspflichten auferlegt werden können. Aus der gesellschaftlichen Verantwortung heraus und auf der Grundlage der gesetzlichen Rechte leiten die Gewerkschaften selbst in ihrer Satzung und durch gewerkschaftliche Beschlüsse ihre wachsende Verantwortung für ihren Beitrag bei der weiteren Gestaltung der sozialistischen Gesellschaft ab. Gemäß Art. 45 Abs. 2 der Verfassung wirken die Gewerkschaften an der Gestaltung der sozialistischen Rechtsordnung mit (vgl. auch § 8 AGB). Ein konkreter Ausdruck dessen ist' das Recht der Gesetzesinitiative. So wurde das AGB, der bedeutendste arbeitsrechtliche Kodex der jüngsten Zeit, der Volkskammer von den Gewerkschaften zur Beschlußfassung unterbreitet. Mit dem GGG wurden die Rechte des Bundesvorstandes des FDGB zur Anleitung der Konfliktkommissionen bedeutend erweitert (§ 22 Abs. 2 GGG). Auch die Bezirks- und Kreisvorstände des FDGB und die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen erhielten differenziert festgelegte Rechte auf diesem Gebiet (§§ 28, 30 GGG). Umfassende gewerkschaftliche Rechte sind festgelegt, um in zeitlicher Übereinstimmung mit den Gewerkschaftswahlen die Wahlen der Konfliktkommissionen vorzubereiten, durchzuführen und auszuwerten. Hier haben vor allem die betrieblichen Gewerkschaftsleitungen weitreichende Befugnisse (§ 7 Abs. 1 und 2 GGG). In diesen Prozeß ist u. ä. auch die Pflicht der Konfliktkommissionen eingeschlossen, vor den betrieblichen Gewerkschaftsleitungen und besonders vor ihren Wählern über ihre Tätigkeit zu berichten (§§ 6 Abs. 5, 28 Abs. 1 GGG) Die Gewerkschaften erhielten das gesetzliche Recht, die Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte in den Betrieben zu analysieren, ihre Erfahrungen auszuwerten und in diesem Zusammenhang auf die Verbesserung der Leitungstätigkeit in den Betrieben hinzuwirken (§§ 22 Abs. 2, 28, 30 Abs. 1 GGG). Dies ist u. a. Ausdruck der gewerkschaftlichen Kontrollrechte im AGB (§ 292 AGB). Das gesetzliche Recht der Gewerkschaftsgruppen, die Kandidaten für die zu wählenden Mitglieder in den Konfliktkommissionen zu benennen (§ 7 Abs. 3 GGG), wurde durch Beschluß des Bundesvorstandes in der Art konkretisiert, daß diese Kandidaten in den Wahlversammlungen der Gewerkschaftsgruppen vorgeschlagen werden und somit als Ausdruck umfassender sozialistischer Demokratie das Mandat aller Gewerkschaftsmitglieder erhalten.9 10 Mit den neuen Rechtsvorschriften über die gesellschaftlichen Gerichte wurden auch die Rechte der Abteilungsgewerkschaftsleitungen (AGL), der Gewerkschaftsgruppen und der Vertrauensleute weiter ausgestaltet. So haben z. B. die AGL und der Vertrauensmann und auch Vertreter der Arbeitskollektive (Gewerkschaftsgruppe) das Recht, in der Beratung der Konfliktkommission Meinungen, Auffassungen und Standpunkte ihrer Leitung bzw. ihres Kollektivs zu unterbreiten ( § 8 Abs. 4 KKO). - Das in Abschn. I Ziff. 2 Buchst, e der Satzung des FDGB enthaltene Recht des Werktätigen auf gewerkschaftliche Rechtshilfe wurde so ausgestaltet, daß er sich bei arbeitsrecht-lichen Problemen rechtlich beraten und von seiner Gewerkschaft unterstützen lassen kann. Dieses Recht wird ergänzt durch Festlegungen für die Vorstände und Leitungen der Gewerkschaften, in Arbeitsrechtssachen vor den staatlichen Gerichten mitzuwirken (§ 5 Abs. 2 ZPO). Das gewerkschaftliche Recht, Prozeßvertretung für Werktätige in Arbeitsrechtsverfahren vor den staatlichen Gerichten zu übernehmen (§ 301 Abs. 1 AGB; § 13 Abs. 1 GVG; § 5 Abs. 1 ZPO), wurde rechtlich weiter dahin ausgestaltet, daß sich der Werktätige jetzt auch vor der Konfliktkommission bei der Wahrnehmung seiner Rechte durch einen Vertreter der Gewerkschaft unterstützen lassen kann (§ 21 Abs. 1 KKO). Als vor kurzem der Präsident des Obersten Gerichts gemeinsam mit dem Präsidium des Bundesvorstandes des FDGB die Ergebnisse der Zusammenarbeit der Gewerkschaften mit den Gerichten einschätztei°, wurde deutlich, wie das in Art. 45 Abs. 4 der Verfassung verankerte Recht der Gewerkschaften, auf allen Ebenen eine enge Zusammenarbeit mit den staatlichen Organen zu pflegen und zu fördern, im 9 Vgl. Abschn. 3 der Wahlordnung Beschluß des Bundesvor- standes des FDGB vom 2. Oktober 1986 (Informationsblatt des FDGB 1986, Nr. 6). 10 Vgl. Tribüne vom 17. November 1986, S. 1 f.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 88 (NJ DDR 1987, S. 88) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 88 (NJ DDR 1987, S. 88)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von durchzuführenden Klärungen von Sachverhalten ist davon auszugehen, daß eine derartige Auskunftspflicht besteht und keine Auskunftsverweigerungsrechte im Gesetz normiert sind. Der von der Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz können nicht die dem Strafverfahren vorbehaltenen Ermittlungshandlungen ersetzt werden, und die an strafprozessuale Ermittlungshandlungen gebundenen Entscheidungen dürfen nicht auf den Maßnahmen beruhen, die im Rahmen der Abschlußvariante eines Operativen Vorganges gestaltet oder genutzt werden. In Abgrenzung zu den Sicherungsmaßnahmen Zuführung zur Ver-dächtigenbefragung gemäß des neuen Entwurfs und Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß alle politisch-operativen und politisch-organisatorischen Maßnahmen gegenüber den verhafteten, Sicher ungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges nicht ausgenommen, dem Grundsatz zu folgen haben: Beim Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit der durch dasVogckiinininis Bedroh- ten zu schützen, - alle operativ-betjshtrefi Formationen entsprechend der er-, jilf tigkeit zu jne;a und weiterzuleiten, die Sicherung von Beweismitteln während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalton Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die innere Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit zur Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter zur Gewährleistung eines den Normen der sozialistischen Gesetzt lichkeit entsprechenden politis ch-operativen Untersuchungshaft? zuges Pie Zusammenarbeit:mit anderen Dienst-ein beiten Ministeriums für Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit ihnen durch die Linie Untersuchung unter den Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft ein erhöhtes qualitatives Niveau erfordert.

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