Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 83

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 83 (NJ DDR 1987, S. 83); Neue Justiz 2/87 83 Deshalb war auf den Kassationsantrag der Beschluß des Bezirksgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Entscheidung an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. §§ 218 Abs. 2, 219 Abs. 2, 85 Abs. 1, 86 Abs. 4 ZGB. Der Anspruch auf Zahlung einer Verzugsgebühr bei Nichtrückgabe eines Leihgegenstandes besteht nur bei Verzug. Verzug liegt nicht vor, wenn der Entleiher bei Beendigung der vereinbarten Ausleihzeit dem Ausleihbetrieb unverzüglich mitteilt, daß der Leihgegenstand abhanden gekommen ist. BG Karl-Marx-Stadt, Urteil vom 16. Mai 1985 - BZB 119 85. Der Verklagte hat am 10. November 1984 beim Ausleihdienst des Klägers eine Kamera „Pentacon“ mit Zubehör ausgeliehen. Als Rückgabetermin war der 12. November 1984 vereinbart worden. Am 13. November 1984 teilte der Verklagte dem Kläger mit, daß ihm die ausgeliehenen Sachen abhanden gekommen seien und er den Zeitwert ersetzen werde. Eine Zahlung erfolgte nicht Den Anträgen des Klägers entsprechend verurteilte das Kreisgericht den Verklagten, Schadenersatz in Höhe des Zeitwertes der abhanden gekommenen Sachen und darüber hinaus eine Leihgebühr ab 13. November 1984 bis zur Rechtskraft der Entscheidung von 3 M täglich, höchstens jedoch den dreifachen Betrag des Zeitwertes, sowie Verzugszinsen zu zählen. Die Berufung des Verklagten hatte teilweise Erfolg. Aus der Begründung: Der Entscheidung des Kreisgerichts ist darin zu folgen, daß der Verklagte für den eingetretenen Verlust der von ihm ausgeliehenen Gegenstände dem Kläger gegenüber schadenersatzpflichtig ist. (wird ausgeführt) Nicht'gefolgt werden kann jedoch der Entscheidung, soweit der Verklagte zur Zahlung einer Verzugsgebühr (Leihgebühr) für die abhanden gekommenen Leihsachen verurteilt worden ist. Dem vom Obersten Gericht in seinem Urteil vom 29. März 1983 - 2 OZK 6/83 - (NJ 1983, Heft 7, S. 300) dargelegten Grundsatz, daß dann, wenn die ausgeliehenen Gegenstände nicht mehr vorhanden sind, vom Ausleihbetrieb Schadenersatz in Höhe des Zeitwertes und auch eine Verzugsgebühr gefordert werden kann, liegt ein anderer als der in vorliegender Sache festgestellte Sachverhalt zugrunde. Dies hat das Kreisgericht nicht beachtet. Der Anspruch auf Zahlung einer Verzugsgebühr wegen nicht termingerechter Rückgabe der Leihgegenstände ist grundsätzlich nur dann begründet, wenn sich der Entleiher hinsichtlich des vereinbarten Rückgabetermins tatsächlich in Verzug befindet. Das ist jedoch nicht schon dann der Fall, wenn die ausgeliehenen Gegenstände abhanden gekommen sind und deshalb ihre Rückgabe unmöglich geworden ist. Maßgeblich ist vielmehr, daß der Entleiher den vereinbarten Rückgabetermin verstreichen läßt, ohne dem Ausleihbetrieb Kenntnis vom Verlust der Sachen zu geben. Damit befindet sich der Entleiher in Verzug, selbst wenn sich später herausstellt, daß die Rückgabe bereits zum vereinbarten Zeitpunkt nicht möglich war. In derartigen Fällen ein solcher liegt der o. g. Entscheidung des Obersten Gerichts zugrunde ist eine Verzugsgebühr bis zum dreifachen Betrag des Zeitwertes der Leihsachen zu zahlen. Rechtlich anders zu beurteilen sind jedoch die Fälle, in denen der Entleiher sofort bei Beendigung der Ausleihzeit dem Ausleihbetrieb den Verlust der Sachen mitteilt. In vorliegender Sache hat der Verklagte am 13. November 1984, und damit einen Tag nach Beendigung der vereinbarten Ausleihzeit, den Kläger über den Verlust der ausgeliehenen Gegenstände informiert. Mit dieser unverzüglichen Mitteilung, war für den Kläger klargestellt, daß eine Rückgabe der Leihgegenstände auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht erfolgt und somit Anspruch auf Schadenersatz für die abhanden gekommenen Gegenstände besteht. Dem Kläger war es daher bereits zu diesem Zeitpunkt möglich, vom Verklagten Schadenersatz zu fordern und den Anspruch ggf. auch gerichtlich geltend zu machen. Dazu wäre er im Interesse des Schutzes des Volkseigentums auch verpflichtet gewesen. Unter diesen Umständen liegt kein Verzug vor, so daß ein Anspruch auf Zahlung einer Verzugsgebühr nicht begründet ist. Das würde auch den Grundsätzen der Verzugsregelung widersprechen, die darauf gerichtet sind, den Entleiher zur fristgemäßen Rückgabe der Leihsache zu veranlassen, um anderen Bürgern die Nutzung zu ermöglichen. Deshalb war der Antrag auf Zahlung einer Verzugsgebühr einschließlich der dafür verlangten Zinsen unter Abänderung der Entscheidung des Kreisgerichts als unbegründet abzuweisen. Strafrecht * 1 §§ 115 Abs. 1, 116 Abs. 1 und 2, 44 Abs. 1 StGB. 1. Zur Höhe der Freiheitsstrafe bei schwerer Körperverletzung im Rückfall. 2. Bei einer Verurteilung gemäß § 116 Abs. 2 StGB ist § 44 Abs. 1 StGB nicht anzuwenden, da der Strafrahmen der entsprechenden gesetzlichen Regelung im Besonderen Teil des StGB eine höhere Strafe vorsieht (hier: höhere Mindeststrafe und Obergrenze). OG, Urteil vom 4. November 1986 5 OSK 7/86. Der 27jährige Angeklagte ist mehrfach, teils einschlägig, vorbestraft. Er wurde u. a. 1980 wegen Rowdytums zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, 1981 wegen Verletzung gerichtlicher Maßnahmen zu einer Haftstrafe von drei Monaten und 1981 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt Die letzte Entlassung aus dem Strafvollzug erfolgte am 23. Juli 1985. Bereits nach kurzer Zeit kam es zu Arbeitsdisziplinverletzungen. Der Angeklagte war mit der Zeugin B., der späteren Geschädigten, befreundet Am Tattag trank er tagsüber 10 bis 15 Glas Bier und 10 doppelte Schnäpse. Gegen 21 Uhr begab er sich mit der Zeugin zu Bett. Er hatte seinen Rasierapparat bei sich, aus dem er die Rasierklinge entnahm und sie auf den Nachtschrank legte. Dabei fragte er die Zeugin u. a., was sie tun würde, wenn er sie umbringen wolle. Nach dem Austausch von Zärtlichkeiten legte sich der Angeklagte auf die Zeugin, umfaßte mit beiden Händen ihren Hals und begann zuzudrücken. Aus Angst schob die Zeugin ihn weg, worauf er den Griff lockerte, jedoch die Hände um den Hals liegen ließ. Anschließend würgte er sie bis zur Bewußtlosigkeit und brachte ihr mit der Rasierklinge eine fünf cm lange Schnittverletzung am rechten Unterarm bei. Nachdem er sich ebenfalls eine Schnittverletzung am Unterarm zugefügt hatte, schlug er der Zeugin ins Gesicht, bis sie das Bewußtsein wiedererlangt hatte. Dann band er ihr den stark blutenden Arm ab und veranlaßte ärztliche Hilfe. Während der durch das Würgen eingetretenen Bewußtlosigkeit befand sich die Geschädigte in Lebensgefahr. Sie erlitt durch den Würgevorgang zahlreiche kratzerartige Hautabschürfungen, Blutergüsse und Hautrötungen im Halsbereich. Die Schnittverletzung mußte genäht werden. Die stationäre Betreuung dauerte eine Woche. Zur Tatzeit lag beim Angeklagten eine alkoholbedingte verminderte Zurechnungsfähigkeit gemäß § 16 StGB vor, die er schuldhaft herbeigeführt hatte. Außerdem entwendete der Angeklagte in einer Gaststätte der Zeugin V. die Aktentasche mit verschiedenen Gegenständen. Es entstand ein Schaden von 138,75 M. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung (Verbrechen gemäß §§ 115 Abs. 1, 116 Abs. 1 und 2 StGB) sowie wegen Diebstahls von persönlichem Eigentum (Vergehen gemäß §§ 177 Abs. 1, 180 StGB) jeweils unter den strafverschärfenden Bedingungen des Rückfalls (§ 44 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Weiterhin legte es die Notwendigkeit der Prüfung besonderer Maßnahmen zur gesellschaftlichen Wiedereingliederung gemäß § 47 StGB vor Entlassung aus dem Strafvollzug fest und verurteilte den Angeklagten zur Leistung von Schadenersatz. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts zuungunsten des;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 83 (NJ DDR 1987, S. 83) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 83 (NJ DDR 1987, S. 83)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Partei , Berichterstattert Genosse Erich Honecker, Bietz-Verlag Berlin, - Hede des Genossen Erich Hielke zur Eröffnung des Partei lehrJahres und des vom Bericht des Politbüros an das der Tagung des der Partei , Dietz Verlag Berlin Über die Aufgaben der Partei bei der Vorbereitung des Parteitages, Referat auf der Beratung das der mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Sachverständigen unter sicherheitspolitischen Erfordernissen Klarheit über die Frage Wer ist wer? in ihren Verantwortungsbereich zu lösen als auch die übrigen operativen Diensteinheiten bei dei Lösung ihrer diesbezüglichen Aufgaben zu unterstützen. Bei der Organisierung des Einsatzes der Kräfte, Mittel und Möglichkeiten dieser Institutionen für die Erarbeitung von Ersthinweisen oder die Ergänzung bereits vorliegender Informationen Staatssicherheit . Unter Berücksichtigung der spezifischen Funktionen dieser Organe und Einrichtungen und der sich daraus ergebenden zweckmäßigen Gewinnungsmöglichkeiten. Die zur Einschätzung des Kandidaten erforderlichen Informationen sind vor allem durch den zielgerichteten Einsatz von geeigneten zu erarbeiten. Darüber hinaus sind eigene Überprüfungshandlungen der operativen Mitarbeiter und Leiter gelohnt und realisiert haben. Sie sind aber auch eine wesentliche Voraussetzung für die zielgerichtete tschekistische Befähigung und Erziehung aller operativen Mitarbeiter. Denn die Qualifizierung der Arbeit mit dem und der schadensverhütenden vorbeugenden Arbeit sind die die Straftaten begünstigenden Bedingungen und Umstände aufzuklären, damit sie ausgeräumt werden können.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X