Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 82

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 82 (NJ DDR 1987, S. 82); 82 Neue Justiz 2/87 habe sie beglichen. Die Verklagten weigerten sich jedoch, die Summe zu erstatten. Die Klägerin hat beantragt, die Verklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 3 468,25 M nebst 4 Prozent Verzugszinsen seit dem 6. Mai 1985 zu zahlen. Zu dem auf den 4. Oktober 1985 anberaumten Verhandlungstermin sind die Verklagten ocjer ein Vertreter nicht erschienen. Sie haben auch nicht zur Klage Stellung genommen. Nachdem das Kreisgericht die ordnungsgemäße Zustellung und die Wahrung der Ladungsfrist gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 ZPO festgestellt hat, hat es die Verklagten antragsgemäß verurteilt. Gegen das Urteil des Kreisgerichts haben die Verklagten rechtzeitig Berufung eingelegt. Da die Berufung ohne Begründung eingereicht wurde, hat das Bezirksgericht dem Prozeßbevollmächtigten der Verklagten eine Frist zur Ergänzung der Berufung bis 20. November 1985 eingeräumt Infolge Nichteingangs der Berufungsbegründung bis zum festgesetzten Termin hat das Bezirksgericht die Berufung mit Beschluß als unzulässig abgewiesen. Gegen das Urteil des Kreisgerichts richtet sich der Kas-sationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Kreisgericht hat seine Pflicht, nach Eingang der Klage zu prüfen, ob der dargestellte Sachverhalt geeignet erscheint den Antrag auf Zahlung von 3 468,25 M für das Grabmal zu rechtfertigen, nicht ausreichend wahrgenommen. Auch in den Fällen, in denen die verklagte Prozeßpartei entgegen der Pflicht aus § 3 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht am Verfahren teilnimmt, besteht für das Gericht zunächst die Verpflichtung die Schlüssigkeit der Klage zu prüfen. Darüber hinaus darf auch in solchen Fällen eine Sachentscheidung nur. ergehen, wenn der Sachverhalt geklärt und festgestellt worden ist (§ 67 Abs. 3 ZPO). Im vorliegenden Fall ist das jedoch nicht geschehen. Mit der Klage wird lediglich vorgetragen, das Grabmal hätte 3 468,25 M gekostet und die Klägerin habe die Rechnung bezahlt. Es wurde weder eine Rechnung der Firma E. als Beweis angeboten noch der Nachweis der Zahlung des Betrags z. B. durch Vorlage einer Quittung geführt. Weiter war unklar, welche gesetzliche Bestimmung der Forderung zugrunde liegen sollte. Zum einen wurde eine vertragliche Vereinbarung mit der Verklagten zu 1) behauptet, zum anderen auf § 409 ZGB verwiesen. Es dürfte fraglich sein, ob ein Grabmal der geschilderten Art unter die Bestattungskosten gemäß § 410 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB einzuordnen ist, für die die Erben einzutreten haben. Auf der Plenartagung des Obersten Gerichts am 27. Januar 1982 „Zu den Anforderungen an die Sachaufklärung in den Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtsverfahren“ wurde betont: „Es ist unzulässig bei Abwesenheit der einen oder anderen Prozeßpartei ohne weiteres davon auszugehen, daß das schriftliche Vorbringen der erschienenen Prozeßpartei zutreffend sei“ (OG-Infofmationen 1982, Nr. 2, S. 16). Die rechtlichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Sach-vortrags der Klägerin werden noch verstärkt, wenn es zutrifft, wie die Verklagten in der Berufungsbegründung ausführen, daß der Klägerin bereits 1 650 M für die Bestattung zur Verfügung gestellt worden sind und es sich bei der eingefaßten Grabstelle um ein Doppelgrab handelt. Bei einem solchen Sachverhalt liegen die Voraussetzungen für eine abschließende Sachentscheidung bei Nichterscheinen einer Prozeßpartei nicht vor. Das Kreisgericht hätte entweder den Sachverhalt weiter aufklären oder einen neuen Termin ansetzen müssen (vgl. OG, Urteile vom 14. Oktober 1980 - 2 OZK 39/80 - fNJ 1981, Heft 6, S. 282] und vom 22. September 1981 - 2 OZK 27/81 - [NJ 1982, Heft 1, S. 44]). Das wird es in der erneuten Verhandlung nüchzuholen haben. Aus diesen Gründen war auf den Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts das Urteil des Kreisgerichts wegen Verletzung von §§ 3 Abs. 1, 45 Abs. 3 und 67 Abs. 3 ZPO gemäß § 162 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Kreisgericht zurückzuverweisen. Durch die Aufhebung des Urteils des Kreisgerichts wird der Beschluß des Bezirksgerichts gegenstandslos. § 164 Abs. 3 ZPO; § 184 Abs. 2 Buchst, c AGB. Zu den Voraussetzungen der Erstattung des Verdienstausfalls einer Prozeßpartei, wenn das Erscheinen zum Termin nach den prozeßrechtlichen Bestimmungen erforderlich war. OG, Urteil vom 22. Juli 1986 - 2 OZK 20/86. Die Prozeßparteien sind Mieter in einem Grundstück. Mit Urteil des Bezirksgerichts vom 18. April 1985 ist der Verklagte u. a. verpflichtet worden, Beeinträchtigungen in der gemeinsamen Nutzung des Grundstücks zu unterlassen sowie die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zu zahlen. Auf Antrag des Klägers hat der Sekretär des Kreisgerichts die dem Kläger vom Verklagten zu erstattenden Kosten auf 154,88 M (davon 96,88 M für Verdienstausfall) festgesetzt. Dagegen hat der Verklagte Beschwerde eingelegt und vorgetragen, der Kläger habe wegen der durchgeführten Verhandlungstermine keinen Verdienstausfall gehabt. Das Bezirksgericht hat daraufhin den Kostenfestsetzungsbeschluß des Kreisgerichts aufgehoben und die dem Kläger zu erstattenden Kosten auf 58 M festgesetzt. Es hat seine Entscheidung damit begründet, daß dem Kläger kein Lohnausfall entstanden ist, weil er nach der Bescheinigung seines Betriebes die durch die Gerichtstermine entstandenen Ausfallstunden nachgearbeitet habe. Das Vorbringen des Klägers, in der Zeit-der Nacharbeit hätte er anderenfalls durch Neuererleistungen eine Vergütung erlangen können, sei als unbewiesene Behauptung zu würdigen. Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Kreis- und das Bezirksgericht sind zutreffend davon ausgegangen, daß dem Kläger auf Grund der rechtskräftigen Entscheidung des Bezirksgerichts vom 18. April 1985 ein Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Verfahrenskosten zusteht, zu denen neben den Gerichtskosten als außergerichtliche Kosten u. a. ein Verdienstausfall zählt (§ 164 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Auffassung des Bezirksgerichts, dem Kläger sei kein Verdienstausfall entstanden, läßt jedoch folgende Rechtslage unbeachtet, auf die das Oberste Gericht bereits in seinem Urteil vom 15. Juli 1977 2 OZK 27/77 (NJ 1977, Heft 18, S. 665) hingewiesen hat: Ein Werktätiger, der als Prozeßpartei eines zivil- oder familienrechtlichen Verfahrens zu einer Gerichtsverhandlung geladen wird, die während der im betrieblichen Arbeitszeitplan geregelten Arbeitszeit des Werktätigen stattfindet, ist ohne Ausgleichszahlung vom Betrieb für die erforderliche Zeit freizustellen (§ 184 Abs. 1 Buchst e, Abs. 2 Buchst, c AGB). Mit der Terminswahrnehmung während seiner Arbeitszeit entsteht ihm daher ein Verdienstausfall, der von der zur Kostentragung verpflichteten Prozeßpartei dann zu erstatten ist, wenn das Erscheinen zum Termin nach den prozeßrechtlichen Bestimmungen erforderlich war. Erledigt er in gesellschaftlich anerkennenswerter Weise im Rahmen seiner Freizeit dennoch die ihm obliegenden Arbeitsaufgaben, obwohl er zur Vor- bzw. Nacharbeit, d h. zur Verlagerung seiner Arbeitszeit, in den Fällen der Freistellung nach § 184 AGB nicht verpflichtet ist, darf dies bei der Prüfung der ihm gegenüber der kostenerstattungspflichtigen Prozeßpartei zustehenden Ansprüche wegen Verdienstausfalls für die Wahrnehmung der Verhandlungstermine nicht zum Nachteil gereichen. Der Kläger hat mit Bescheinigungen seines Betriebes nachgewiesen, daß er wegen der Teilnahme an den Verhandlungen vor dem Kreis- und dem Bezirksgericht für insgesamt 15,5 Stunden keinen Lohnanspruch in Höhe von 93,90 M brutto bzw. 77,47 M netto gegenüber dem Betrieb hatte. Diesen Nettoverdienstausfall hat ihm daher der Verklagte zu erstatten. Auf den Nachweis, daß er in den Zeiten, in denen er in seiner Freizeit für die Ausfallstunden „nachgearbeitet“ hat, andere vergütungspflichtige Leistungen hätte erbringen können, kam es daher nicht an. Die Beschwerde des Verklagten hätte allerdings dennoch teilweisen Erfolg haben müssen, und zwar im Umfang der Differenz des vom Kreisgericht angesetzten Bruttobetrags des Verdienstausfalls zum Nettobetrag (vgl. OG-Urteil, a. a. O.).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 82 (NJ DDR 1987, S. 82) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 82 (NJ DDR 1987, S. 82)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Dugendlicher und die zu deren vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung anzuwendenden Mittel und Methoden verfügen, erwächst ihnen im Rahnen des politisch-operativen Zusammenwirkens mit dem Staatsanwalt und den Gerichten wird durch die in der sozialistischen Rechtsordnung arbeitsteilig festgelegten spezifischen Aufgaben, Pflichten und Rechte in bezug auf den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit und in den Bezirksverwaltungen zu planen und vorzubereiten. Die materielle Ergänzung. Die materielle Ergänzung beinhaltet die Planung des materiellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten bereits in Friedeuszeiten sichergestellt ist. Zur Gewährleistung der sich daraus für Staatssicherheit und die nachgeordneten Diensteinheiten ergebenden Aufgaben wird festgelegt.

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