Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 81

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 81 (NJ DDR 1987, S. 81); Neue Justiz 2/87 81 auf die AWG-Mitgliedshaft und die Wohnung und zog aus. Der Verklagte hat die schriftliche Verzichtserklärung unverzüglich der AWG vorgelegt, worauf die geschiedene Ehefrau als Partner des Nutzungsvertrags gestrichen wurde. Im Mai 1985 hat der Verklagte eine neue Ehe geschlossen. Seine Ehefrau ist in die von ihm weiter genutzte AWG-Wohnung zugezogen. Die AWG hat sich geweigert, die jetzige Ehefrau des Verklagten als Mitglied aufzunehmen. Sie hat nunmehr vom Verklagten die Herausgabe der Wohnung gefordert. Die AWG hat mit. der Klage beantragt, den Verklagten zu verpflichten, die AWG-Wohnung zu räumen und herauszugeben. Sie hat dazu vorgetragen: Der Verklagte habe nach der Scheidung seiner ersten Ehe versäumt, entsprechend einem Beschluß der AWG-Delegiertenversammlung vom 24. April 1976 innerhalb der Frist von drei Monaten den-Neueintritt in die AWG zu erklären und einen Antrag auf eine andere AWG-Wohnung zu stellen. Er sei demzufolge nicht mehr Mitglied der AWG. Die Neuaufnahme und die Zuweisung einer anderen AWG-Wohnung habe er verwirkt. Er nutze daher die Genossenschaftswohnung unberechtigt. In der mündlichen Verhandlung am 14. April 1986 haben die Prozeßparteien auf Grund eines Einigungsvorschlags des Kreisgerichts folgende Einigung geschlossen: 1. Die Prozeßparteien sind sich darüber einig daß der Verklagte sowie seine jetzige Ehefrau ab Rechtskraft der Einigung Mitglied der AWG sind. 2. Der Verklagte verpflichtet sich, die von ihm derzeit genutzte Wohnung an die AWG herauszugeben sobald ihm anderer Wohnraum zur Verfügung gestellt wird. Gegen diese seit dem 14. April 1986 verbindliche Einigung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte; Aus der Begründung: Nach § 46 Abs. 1 ZPO ist eine Einigung durch das Gericht nur dann durch Aufnahme in das Protokoll zu bestätigen, wenn sie mit den Grundsätzen des sozialistischen Rechts im Einklang steht. Im vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung nicht gegeben. Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung und dem Wortlaut der Einigung vom 14. April 1986 ist zu entnehmen, daß der Verklagte durch das Kreisgericht belehrt worden ist, er sei nicht mehr AWG-Mitglied und daher zum Auszug aus der Wohnung verpflichtet Diese Rechtsauffassung ist unrichtig. Der Verklagte ist demzufolge fehlerhaft belehrt worden und hat die Einigung in Verkennung seiner Rechte abgeschlossen. Nach dem vorliegenden Sachverhalt ist davon auszugehen, daß der Verklagte zum Zeitpunkt der Einigung Mitglied der AWG war, seine Rechte zur Nutzung der umstrittenen Wohnung nicht verloren hatte und somit nicht zur Räumung verpflichtet war. Das ergibt sich aus folgendem: Nach i§ 34 FGB i. V. m. Abschn. VII'Ziff. 6 des Musterstatuts für Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften vom 23. Februar 1973 (GBl. I Nr. 12 S! 112) können sich die Ehegatten bei Scheidung der Ehe darüber einigen, wer die Nutzungsrechte an der früheren gemeinsamen Ehewohnung weiter ausübt Solange beide Ehegatten die Wohnung noch nutzen, weil eine Wohriraumversorgung des zum Auszug Verpflichteten noch nicht erfolgt ist, können sie eine solche Einigung auch abweichend von einer vorliegenden gerichtlichen Entscheidung treffen, wenn sich nachträglich Umstände ergeben haben, aus denen derjenige, dem zunächst die Nutzungsrechte übertragen worden waren, aus der Wohnung auszieht, während der andere, der noch keinen anderen Wohnraum hat, die frühere Ehewohnung weiter nutzt. Solche getrennten Wohnmöglichkeiten für die geschiedenen Eheleute wurden im vorliegenden Fall bei zutreffend erfolgter notwendiger Mitwirkung der AWG zur Verwirklichung der Einigung der geschiedenen Eheleute geschaffen. Die AWG hat dieser durchaus nicht nur im Einzelfall praktisch werdenden und die Wohnungsfrage beider geschiedener Eheleute klärenden Lösung durch die Umschreibung des Nutzungsvertrags über die AWG-Wohnung auf den Verklagten zugestimmt Das steht insoweit auch in Übereinstimmung mit Abschn. VII Ziff. 6 und 7 des AWG-Musterstatuts, aus dem sich ergibt, daß die gemäß Abschn. II Ziff. 5 des Musterstatuts bestehende gemeinsame Mitgliedschaft der Ehegatten mit der Ehescheidung endet, jeder der beiden Ehegatten jedoch Mitglied der Genossenschaft bleibt und derjenige, der zum Auszug aus der Ehewohnung verpflichtet ist, berechtigt ist, einen Antrag auf eine neue AWG-Wohnung zu stellen oder auf die Mitgliedschaft zu verzichten. Das Kreisgericht ist offenbar der seinerzeit von .der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung gefolgt, der Verklagte habe seine Mitgliedschaft und damit sein Nutzungsrecht an der umstrittenen Wohnung verloren,' weil er nicht entsprechend dem ihm zur Kenntnis gelangten Beschluß der AWG-Delegiertenversammlung vom 24. April 1976 innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der Ehescheidung einen Antrag auf Versorgung mit einer anderen AWG-Wohnung gestellt hat. Diese rechtliche Würdigung ist jedoch im vorliegenden Fall unzutreffend. Der genannte Beschluß der Delegiertenversammlung konkretisiert das AWG-Musterstatut, das für die Anstragstellung eines geschiedenen AWG-Mitglieds auf eine andere AWG-Wohnung nach Ehescheidung keine Frist vorsieht. Im Interesse sowohl der AWG als auch des anderen Wohnraum beanspruchenden AWG-Mitglieds ist es geboten, daß dieses Mitglied sich alsbald entscheidet, ob es einen Anspruch auf Wohnraumversorgung durch die AWG geltend mäht oder aus der AWG äussheidet. Wird ein solher Antrag innerhalb der von der Delegiertenversammlung gesetzten Frist gestellt, besteht nah Abshn. VII Ziff. 7 des Musterstatuts die unabdingbare Verpflichtung der AWG, dieses Mitglied neu mit genossenschaftlichem Wohnraum zu versorgen. Das shließt jedoh niht aus und widerspriht auh niht dem Musterstatut, wenn die AWG nah Ablauf der gesetzten Frist Wohnraumanträge geshiedener ÄWG-Mitglie-der berücksichtigt. Die von der AWG vorgenommene Umschreibung des NutzungsVertrags über die frühere Ehewohnung auf den Verklagten stellt auh unter diesem Gesichtspunkt eine solche Versorgung eines geshiedenen AWG-Mitglieds mit einer eigenen Genossenshaftswohnung gemäß Abshn. VII Ziff. 7 des AWG-Musterstatuts dar und begründet dadurh nach der genannten Regelung des Musterstatuts zugleih spätestens ab diesem Zeitpunkt die selbständige Mitgliedshaft. Durh die im Einverständnis zwishen den geshiedenen Ehegatten und mit Zustimmung der AWG getroffene Regelung ist somit erreicht, daß einem der früheren Ehepartner die AWG-Mitgliedschaft und die Ehewohnung verblieben und der andere unter Aufgabe der Mitgliedshaft ausgezogen ist. Soweit die Einigung auh Erklärungen der Prozeßparteien über Rechte und Pflichten der Ehefrau des Verklagten enthält, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß es hierzu ihrer Einbeziehung in das Verfahren als weitere Verklagte bedurft hätte. Zudem ist die Klärung ihrer Mitgliedshaft keine zivilrechtliche Streitigkeit, über die die Gerihte gemäß § 4 GVG; § 17 der VO über die Arbeiterwohnungsbaugenossenshaften vom 21. November 1963 i. d. Neufassung vom 23. Februar 1973 (GBl. I Nr. 12 S. 109) zu entscheiden haben. Der Ehepartner eines AWG-Mitgliedes hier des Verklagten wird nah Abshn. II Ziff. 5 des Musterstatuts in jedem Fall durh Beitrittserklärung gegenüber der AWG deren Mitglied. §§ 45 Abs. 3, 67 Abs. 3 ZPO. Zur Aufklärungspflicht des Gerichts und zu den Voraussetzungen einer Sachentscheidung bei Nichterscheinen einer Prozeßpartei. OG, Urteil vom 8. April 1986 - 2 OZK 11/86. Am 22. März 1983 verstarb Herr Paul F. Die Verklagten sind als seine Kinder die gesetzlichen Erben. Zum Zeitpunkt seines Todes lebte Herr F. mit der Klägerin zusammen, ohne mit ihr verheiratet zu sein. Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe die Beerdigungsformalitäten allein erledigt. Anläßlich der Beerdigung habe sie die Verklagte zu 1) darauf hingewiesen, daß ihr Vater zu Lebzeiten den Wunsh geäußert habe, er möchte ein Grabmal aus schwarzem Granit mit einem Kreuz und einer Einfassung aus Granit. Diesem Wunsh habe sie entsprochen und ein entsprechendes Grabmal durh die Firma E. errihten lassen. Den Rehnungsbetrag dafür in Höhe von 3 468,25 M;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den spezifischen Aufgaben der Objcktkomnandantur im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches ergeben, durchgeführt Entsprechend, des zentralen Planes werden nachstehende Themen behandelt Thema : Thema ; Die zuverlässige Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben und Einrichtungen im Territorium zur Sicherung eine: wirksamen abgestimmten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten. Bei der Planung der Aufgaben und der Organisierung der politisch-operativen Arbeit haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung Staatssicherheit . Bei der Durchführung ihrer Aufgaben sind sie berechtigt, die Objekte und Einrichtungen der Abteilungen Staatssicherheit unter Vorlage des Dienstauftrages jederzeit zu betreten.

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