Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 80

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 80 (NJ DDR 1987, S. 80); 80 Neue Justiz 2/87 sprechenden Hinweisen auf die Belange der übrigen Bewohner Rücksicht genommen habe. Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt. Nach einem Ortstermin und Einholung eines Gutachtens der Bezirks-Hygieneinspektion hat das Bezirksgericht das Urteil des Kreisgerichts aufgehoben und den Verklagten unter Androhung eines Zwangsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung verurteilt, auf dem Grundstück ruhestörenden Lärm durch Steinmetzarbeiten zu unterlassen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Bezirksgericht ausgeführt: Der vom Verklagten durch Steinmetzarbeiten verursachte Lärm könne nach dem Ergebnis der Messungen den Klägern zwar zeitlich begrenzt zugemutet werden. Das stimme auch mit den Aussagen der vom Kreisgericht vernommenen Zeugen überein. Es komme bei dem von den Klägern geltend gemachten Anspruch aber nicht nur auf die objektive Intensität der Lärmimmission an. Die Verursachung von Lärm oder Geräuschen durch einen Grundstückseigentümer, Miteigentümer, Mieter oder Nachbarn bei der Berufsausbildung oder zu Ausbildungszwecken (z. B. Musikausübung) sei als rechtmäßig zu erachten. Das gelte jedoch nicht für Lärm, der von nicht zu diesem Personenkreis gehörenden Bürgern verursacht werde. Der Verklagte habe seinen Wohnsitz nicht auf dem Grundstück und daher kein Recht, eine Freizeitbetätigung auf dem Grundstück auszuüben, die durch Geräusche und Lärm die Nachbarschaft belaste. Solche Tätigkeiten seien als Übergriff des Verklagten in der Ausübung seines Besucherrechts von vornherein rechtswidrig. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts handelt der Verklagte bei der Verursachung von Geräuschen durch Steinmetzarbeiten nicht bereits deshalb widerrechtlich, weil er weder Eigentümer oder Miteigentümer des Grundstücks noch Mieter einer der dort gelegenen Wohnungen ist. Der Verklagte kann sich berechtigt darauf berufen, daß ihm die Mitnutzung von seinem Vater gestattet wird, dem das Grundstück gemeinschaftlich mit dem Kläger G. H. in ungeteilter Erbengemeinschaft gehört (§§ 42, 400 Abs. 1 ZGB). Beiden Erben steht nach § 400 Abs. 1 Satz 1 ZGB die Erbschaft hier das Grundstück gemeinschaftlich zu. Hieraus ergibt sich, daß auch über die Nutzung gemeinschaftlich zu entscheiden ist Unstreitig haben sich die Miterben geeinigt, daß der Teil des Grundstücks, auf dem sich das Gartenhaus befindet, von dem Vater des Verklagten und seinen Angehörigen allein genutzt wird. Er ist somit auch berechtigt, seinem Sohn, dem von ihm während seiner Abwesenheit beauftragten Betreuer seiner Wohnung und seines ihm vereinbarungsgemäß zustehenden Grundstücksteils, die Mitnutzung zu gestatten. Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß der Verklagte die Steinmetzarbeiten in diesem Teil des Grundstücks ausübt. Es ist daher verfehlt, unter den gegebenen Umständen den Sohn als engen Familienangehörigen eines der Gesamteigentümer, der sich selbst nach Darstellung der Kläger auch bei Anwesenheit seiner Eltern ständig mit im Grundstück aufgehalten hat, als gelegentlichen Besucher zu bezeichnen. Da das Bezirksgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zutreffend zu der Auffassung gelangt ist, daß die durch die Tätigkeit des Verklagten verursachten Geräusche das objektiv Zumutbare nicht überschreiten, hätte eine Verurteilung des Verklagten nicht erfolgen dürfen, da die Voraussetzungen des § 328 ZGB nichtvorliegen. Hinsichtlich der Beurteilung der Anforderungen an den Verklagten, bei der Ausübung der Steinmetzarbeiten auf Mitbewohner und Nachbarn Rücksicht zu nehmen, sind wie bei jedem anderen die Maßstäbe anzuwenden, die von den Gerichten zum Musizieren in Wohnungen entwickelt worden sind (vgl. Stadtgericht Berlin, Urteil vom 31. Juli 1979 - 107 BZB 149/79 - [NJ 1980, Heft 2, S. 90] mit Anm. von G. Hejhal; OG, Urteil vom 29. April 1983 - 2 OZK 11/83 -[NJ 1983, Heft 8, S. 340]). Für den vorliegenden Fall bedeutet das, daß, ausgehend von der gesellschaftlichen Verantwortung für die berufliche Ausbildung und Entwicklung junger Menschen auf künstlerischem Gebiet, unter den konkreten Bedingungen des Einzelfalles zu beurteilen ist, ob dem Verklagten die Ausübung der zur Vervollständigung seiner beruflichen Ausbildung dienenden Steinmetzarbeiten ermöglicht werden kann. Entgegen der Auffassung der Kläger ist dem Verklagten zuzustimmen, daß er nicht darauf verwiesen werden kann, Atelierräume zu mieten, 'um Steinmetzarbeiten auszuüben, das es sich nur um gelegentliche Tätigkeit handelt. Ebenso wie beim Musizieren gegenseitige Rücksichtnahme zu beachten ist, hat der Verklagte seine Arbeiten so einzurichten, daß weder die Mitbewohner des Hauses noch die Nachbarn rechtswidrig beeinträchtigt werden. Bereits das Kreisgericht ist nach der Beweisaufnahme zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, daß die durch die Steinmetzarbeiten des Verklagten entstehenden Geräusche für die Nachbarn selbst bei längerem Aufenthalt im Garten keine erhebliche Beeinträchtigung darstellen, zumal der Verklagte nach entsprechenden Hinweisen seine Tätigkeit zeitlich begrenzt hat. Hinzu kommt, daß die Bezirks-Hygieneinspektion die Meßwerte einer Lärmpegelmessung dahingehend beurteilt hat, daß die Grenzwerte vor dem Wohnhaus noch eingehalten werden, wenn der Verklagte innerhalb von 8 Stunden während der Tageszeit nur 3 Stunden hintereinander arbeitet und die in der Gemeindeordnung festgelegten Ruhezeiten beachtet. Da auch aus der Sicht des kommunalen Lärmschutzes den Steinmetzarbeiten des Verklagten für eine Dauer von 3 Stunden täglich zugestimmt wird, haben die Gerichte erster und zweiter Instanz insoweit richtig erkannt, daß der Verklagte nicht rechtswidrig gehandelt hat, denn eine Überschreitung dieser Zeit ist durch die Beweiserhebung nicht festgestellt worden. Aus den dargelegten Gründen war auf den Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts das Urteil des Bezirksgerichts wegen Verletzung von § 328 ZGB aufzuheben. Da der Sachverhalt geklärt ist, war im Wege der Selbstentscheidung die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Kreisgerichts abzuweisen. § 34 FGB; Abschn. VII Ziff. 6 und 7 des AWG-Musterstatuts. 1. Solange beide Ehegatten nach der Ehescheidung die bisherige Ehewohnung weiterhin nutzen, weil der zum Auszug Verpflichtete noch nicht mit anderem Wohnraum versorgt ist, können sie, abweichend von einer vorliegenden gerichtlichen Entscheidung, auch eine Vereinbarung über die Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses an der AWG-Wohnung treffen, wenn sich nachträgliche Umstände ergeben haben, aus denen derjenige, dem zunächst die Nutzungsrechte übertragen worden waren, aus der Wohnung auszieht, während der andere, der noch keinen anderen Wohnraum hat, die Wohnung weiter nutzt. Die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung setzt jedoch die Mitwirkung der AWG voraus. 2. Sowohl die Interessen der AWG als auch die eines AWG-Mitglieds, das nach der Ehescheidung anderen Wohnraum beansprucht, erfordern eine alsbaldige Klärung, ob die Wohnraumversorgung durch die AWG erfolgen soll oder ob der zum Auszug aus der bisherigen Ehewohnung Verpflichtete aus der AWG ausscheidet. Diesem Ziel dienen Beschlüsse von AWG-Mitgliederver-sammlungen, die in Konkretisierung des AWG-Musterstatuts eine Frist festlegen, innerhalb der ein AWG-Mitglied nach der Ehescheidung die Wohnraumversorgung bei der AWG beantragen soll. Wird ein solcher Antrag innerhalb der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Frist gestellt, besteht die unabdingbare Verpflichtung der AWG, dieses Mitglied neu mit genossenschaftlichem Wohnraum zu versorgen. Durch die Frist zur Antragstellung wird nicht ausgeschlossen, daß die AWG auch nach Fristablauf Wohnraumanträge geschiedener AWG-Mitglieder berücksichtigt. OG, Urteil vom 23. September 1986 2 OZK 28/86; Der Verklagte hat zusammen mit seiner damaligen Ehefrau' eine AWG-Wohnung bewohnt. Die Ehe wurde im Oktober 1983 geschieden. Das Kreisgericht hat der geschiedenen Ehefrau das Recht zur Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses an der AWG-Wohnung übertragen und den Verklagten zur Räumung verpflichtet. Über die Ehescheidung hat der Verklagte die AWG (Klägerin) im März 1984 informiert. Nachdem zunächst noch beide geschiedenen Eheleute die frühere Ehewohnung genutzt hatten, verzichtete die geschiedene Ehefrau im September 1984 gegenüber dem Verklagten;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der Vereinbarung der Botschafter der vier Mächte über Probleme Westberlins Neues Deutschland vom Seite Honecker, Die weitere Stärkung der sozialistischen Militärkoalition - Unterpfand des Friedens und der Sicherheit in Europa, Rede vor den Absolventen der Militärakademien am vom. Die Reihenfolge der zu behandelnden Probleme ist in jedem Falle individuell festzulegen und vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von werden - trotz der erreichten Fortschritte -noch nicht qualifiziert genug auf der Grundlage und in konsequenter Durchsetzung der zentralen Weisungen im engen Zusammenhang mit der Durchsetzung der in anderen Grundsatzdokumenten, wie den Richtlinien, und, sowie in den anderen dienstlichen Bestimmungen festgelegten politisch-operativen Aufgaben zu erfolgen. Bei der Führungs- und Leitungstätigkeit im Ministerium für Staatssicherheit Auszug aus der Dissertationsschrift Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Schaffer. Der Aufbau arbeitsfähiger Netze zur Bekämpfung der Feindtätigkeit im Kalikom-binat Werra und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Diensteinheit, sind alle operativ-technischen und organisatorischen Aufgaben so zu erfüllen, daß es keinem Inhaftierten gelingt, wirksame Handlungen gegen die Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstaltaber auch der staatlichen Ordnungyist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen inhaftierter Personen immer erstrangige Bedeutung bei allen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und während des gesamten Vollzuges der Untersuchungshaft im HfS durch die praktische Umsetzung des Dargelegten geleistet werden.

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