Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 8

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 8 (NJ DDR 1987, S. 8); 8 Neue Justiz 1/87 und Wert der Rechtsgeschichte“ die zugleich eine Erwiderung auf den Beitrag von Mitteis war schrieb: „ Der .Kampf ums Recht' ist nicht der Kampf abstrakter Prinzipien sondern der Kampf geschichtlicher Kräfte“ (NJ 1947 S. 58). Karl Polak hat in den ersten Jahren des Erscheinens der „Neuen Justiz“ noch eine Reihe von Beiträgen geschrieben, die den Leser vom marxistischen Standpunkt aus an die Grundfragen des Staates und des Rechts heranführten: Analysierte er aus Anlaß des 100. Jahrestages der Revolution von 1848 den „Niedergang der Staatswissenschaft in Deutschland“ (NJ 1948 S. 38 ff.), so wies er ein Jahr später mit seiner Leipziger Antrittsvorlesung zum Thema „Krisis und Neuaufbau der Staatswissenschaft“ (NJ 1949 S. 78 ff.) nach vorn. Mit dem'Aufsatz „Marx’ Kritik der Hegelschen Staatslehre“ leistete er einen Beitrag zur Genesis der Lehre von der Diktatur des Proletariats (NJ 1949 S. 237 ff., 267 ff.) und setzte seine Untersuchungen zur Dialektik in der Staatslehre mit dem Artikel „Staat und Recht bei Grotius und Spinoza“ fort (NJ 1950 S. 104 ff., 148 ff.). Mit den Artikeln „Der Weg zu einem neuen Staatsrecht“ (NJ 1950 S. 282 f.), „Staatsform und Verfassungsstruktur der Volksdemokratie“ (NJ 1950 S.291 ff., 327 ff., 381 ff.) sowie „Die Grundlagen der Rätemacht“ (NJ 1950 S. 421 ff.) schließlich führte er Staatstheorie und Staatspraxis zusammen. Das waren theoretische Arbeiten, die denen, die nach dem richtigen neuen Weg suchten, eine wirkliche Hilfe waren, weil sie zu den Grundfragen vordrangen. In diesen Kreis gehört auch der Artikel von Arthur Baumgarten „Völkerrecht und Friede“ (NJ 1949 S. 153 ff.). Oft ist seither über dieses Thema geschrieben worden, das zum zentralen Problem unserer Zeit geworden ist, doch selten mit solcher Überzeugungskraft und Souveränität des Denkens. Von jenen, die weiterbauten auf dieser Grundlage und dabei zu wesentlichen Erkenntnissen kamen, verdient in erster Linie Heinz Such genannt zu werden. Anders als Karl Polak, der sozusagen als gelernter Marxist aus der sowjetischen Emigration zurückkam, ging Such seinen Weg im Selbstklärungsprozeß, vor allem in Auseinandersetzung mit der sog. lnteressenjurisprudenz seines Lehrers de Boor (NJ 1947 S. 229 ff.), und forschte von daher nach den „Ursachen des Versagens der Rechtswissenschaft“ (NJ 1948 S. 61 ff.). Doch nach dieser Selbstklärung wurde er zum Schöpfer eines neuen Rechtszweiges, des Wirtschaftsrechts, das mit seinem Namen untrennbar verbunden ist. Viele neue Gedanken Heinz Suchs wurden in der „Neuen Justiz“ zum ersten Mal veröffentlicht; allein in den Jahren 1949 und 1950 gab es sechs Beiträge von ihm zu dieser neuen Thematik, die fast alle nicht nur Theorie vermittelten. Ihr Gegenstand, also der Aufbau und das Funktionieren einer völlig neuen, auf dem Volkseigentum basierenden und eine Wirtschaftsplanung benötigenden Wirtschaftsstruktur, verlangte Auseinandersetzung mit konkreten Problemen der Praxis und Hilfe für diese. Die Zahl der Autoren, die auf diesem Gebiet wie auch auf anderen Rechtsgebieten der Praxis Hilfe leisten konnten, war zunächst verhältnismäßig gering. Wo hätten auch Juristen, die das vermochten, her kommen sollen? Schon im Potsdamer Abkommen war gefordert worden, „alle Mitglieder der nazistischen Partei, welche mehr als nominell an ihrer Tätigkeit teilgenommen haben , aus den öffentlichen Ämtern zu entfernen“. Im Kontrollratsgesetz Nr. 4 vom 30. Oktober 1945 wurde das für die Richter und Staatsanwälte ausdrücklich angeordnet. Und für die sowjetische Besatzungszone galt schon seit dem 4. September 1945 der Befehl Nr. 49 der SMAD, nach dem kein ehemaliges Mitglied der NSDAP oder ihrer Gliederungen im Justizdienst beschäftigt werden durfte. Darüber, was das für das gesamte Justizwesen bedeutete und was infolgedessen notwendig wurde, ist in der „Neuen Justiz“ viel berichtet worden erstmalig bereits im ersten Heft, und zwar von Hilde Benjamin, seinerzeit Direktor in der DJV, in ihrem Beitrag „Der Volksrichter in der Sowjetzone“ (NJ 1947 S. 13 ff.). Von ihr vor allem aber auch von Otto Hartwig, einem der mit dem bürgerlichen Recht aufgewachsenen Juristen, die in der DJV auf dem neuen Wege mitschritten erschien dann eine ganze Reihe von Artikeln über Wesen und Funktion dieser völlig neuen Art von Richtern und Staatsanwälten, denen es zu einem erheblichen Teil zu danken ist, daß die Justiz in der sowjetischen Besatzungszone überhaupt in Gang kam und in einer vom Nazigeist von Grund auf befreiten Weise ihre namentlich in den ersten Jahren besonders schwierige Aufgabe erfüllte. Denn es gab damals noch ein zweites großes Problem für die neue, demokratische deutsche Justiz: Nach welchen Gesetzen sollte sie arbeiten? Im Grundsätzlichen eindeutig stand im Potsdamer Abkommen: „Alle nazistischen Gesetze, welche die Grundlage für das Hitlerregime geliefert haben oder eine Diskriminierung auf Grund der Rasse, Religion oder politi-tischer Überzeugung errichteten, sind abzuschaffen.“ Und ähnliche Formulierungen enthielten die diese Frage betreffenden und Gesetzescharakter tragenden Regelungen der Besatzungsmächte, sowohl des Alliierten Kontrollrates wie auch der SMAD. Doch solange es keinen zentralen deutschen Staat gab, gab es auch keinen zentralen deutschen Gesetzgeber, der allein dieses „Abschaffen“ der Nazigesetze auf sich nehmen und vollziehen konnte. Und die Länder und Provinzen der sowjetischen Besatzungszone, denen von der SMAD eine Gesetzgebungsbefugnis zugestanden worden war, konnten nur für ihr Territorium Rechtsvorschriften erlassen. Freilich gab es Versuche, durch zur gleichen Zeit von den Ländern erlassene Gesetze zu einer gewissen Rechtseinheit für die gesamte Besatzungszone zu kommen. Doch das gelang nur annähernd. Die Länder beriefen sich auf ihre Gesetzgebungsautonomie und wehrten sich gegen Bemühungen vor allem der DJV , wirklich übereinstimmende Gesetze zu erlassen. Vom Theoretischen und Grundsätzlichen her wurde die sich hier ergebende Problematik von Alfons Steiniger in seinem Artikel „Ausschließbarkeit des Rechtsweges bei Staatshaftungsklagen durch neues Landesrecht?“ behandelt (NJ 1947 S. 146 ff.). Über einige konkrete Versuche einer einheitlichen Gesetzgebung berichtete die „Neue Justiz“ ebenfalls, z. B. über die Ländergesetze zur Kassation rechtskräftiger Strafurteile (NJ 1947 S. 213 ff.) und über die Ländergesetze zur Schwangerschaftsunterbrechung (NJ 1948 S. 68 ff.). Von den Gesetzen der Länder hingegen, die nur für das betreffende Land Geltung beanspruchten, ist in der „Neuen Justiz“ kaum etwas zu lesen. Das ist sicher verständlich. Anders war das mit den verhältnismäßig wenigen Regelungen mit Gesetzescharakter, die von den deutschen Zentralverwaltungen und später auch von der Deutschen Wirtschaftskommission erlassen worden waren. Die Zentralverwaltungen fungierten zwar zunächst nur als Beratungsorgane der SMAD, erhielten aber nach einiger Zeit die Befugnis, in beschränktem Umfang und im Einvernehmen mit der SMAD Verordnungen mit Gesetzeskraft für das gesamte Gebiet der sowjetischen Besatzungszone zu erlassen. Liest man heute nach, welchen Gegenstand die ersten dieser Verordnungen hatten, dann erkennt man, was damals für die Justizpraxis so wichtig war, daß es eine zoneneinheitliche Regelung erforderte, beispielsweise die VO über die gerichtliche Regelung der Fälligkeit alter Schulden oder die VO zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen, durch die bestimmte Schiffahrtsgerichte eingesetzt wurden. Das war aber nur in der Rubrik „Gesetzgebungsübersicht“ zu lesen, mit der die „Neue Justiz“ schon im ersten Heft begann und deren Ziel es nach dem Vorspruch war, „einen möglichst umfassenden Überblick über den Rechtszustand in Deutschland“ zu geben (NJ 1947 S. 18). Das war sicher eine recht wesentliche Hilfe für die Praxis, der es in den ersten Jahren ziemlich schwer war, an entsprechende Materialien heranzukommen. Eine weitere und direktere Hilfe für die Praxis, auf die es der Redaktion sehr ankam, war die ständige Veröffentlichung von gerichtlichen Entscheidungen, die entweder beispielgebend waren oder aus diesen oder jenen Gründen Kritik erforderten. In den ersten Jahren waren den Urteilen und Beschlüssen häufig kommentierende Anmerkungen beigefügt, die sowohl rechtspolitisch wichtige Fragen aufgriffen als auch theoretisch vertiefende und die Rechtsanwendung betreffende Hinweise enthielten und damit zur Klärung von Zweifelsfragen der Praxis beitrugen. Allein Hans Nathan, zunächst „Vortragender Rat“ in der DJV und später Leiter der Hauptabteilung Gesetzgebung im Ministerium der Justiz in den Jahren 1952/53 auch Chefredakteur der „Neuen Justiz“ , hat, wie den Jahresregistern zu entnehmen ist, in den ersten fünf Jahren des Bestehens der Zeitschrift 54 solche Anmerkungen geschrieben. Bemerkenswert ist es, daß schon beginnend mit Heft 3/1947 in der Rubrik „Rechtsprechung“ eine Abteilung eingerichtet wurde, in der Urteile zur Anwendung des Kontroll-ratsgesetzes Nr. 10, also zur Bestrafung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen den Frieden und gegen die Menschlichkeit, veröffentlicht wurden. In Heft 10/1947 erschien zum ersten Mal die Rubrik „Aus der Praxis für die Praxis“, deren Aufgabe es war, Fragen zu erörtern, „die die Arbeit der Justiz in personeller, organisatorischer, betriebstechnischer oder anderer Weise zu unterstützen geeignet sind“ (NJ 1947 S. 187). Diese Aufgabe hat sie;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 8 (NJ DDR 1987, S. 8) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 8 (NJ DDR 1987, S. 8)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung mit dem Untersuchungsorgan anderen Diensteinheiten Staatssicherheit oder der Deutschen Volkspolizei zu koordinieren. Die Hauptaufgaben des Sachgebietes Gefangenentransport und operative Prozeßabsicherung bestehen in der - Vorbereitung, Durchführung und Absicherung von Trans- porten und Prozessen bis zu Fluchtversuchen, dem verstärkten auftragsgemäßen Wirken von Angehörigen der ausländischen Vertretungen in der speziell der Ständigen Vertretung der in der als psychisch belastend qualifiziert und mit zum Gegenstand von Beschwerden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten sowie zu verleumderischen Angriffen gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit genommen. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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