Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 79

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 79 (NJ DDR 1987, S. 79); Neue Justiz 2/87 79 beträgt der Gebührenwert für das Unterhaltsverfahren 5 646 M. Auf Antrag der Verklagten hat der Sekretär des Kreisgerichts die ihr vom Kläger zu erstattenden Kosten des Eherechtsstreits (Rechtsanwaltskosten) auf 447,69 M festgesetzt. Dieser Beschluß ist rechtskräftig. Auf weiteren Antrag der Verklagten ist der Kläger mit Beschluß verpflichtet worden, ihr für das Unterhaltsverfahren an Kosten 439,21 M (Rechtsanwaltskosten) .zu erstatten. Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluß hat der Kläger Beschwerde eingelegt und dazu u. a. ausgeführt: Er sei zur Zahlung des festgesetzten Betrages nicht bereit. Im Scheidungsverfahren hätte nur ein Termin stattgefunden. Er sehe nicht ein, dafür zweimal zu bezahlen, nachdem er dem Prozeßbevollmächtigten der Verklagten bereits 447,69 M entrichtet habe. Die Beschwerde hatte Erfolg. * Aus der Begründung: ■ Durch die vom Kreisgericht angeordnete Verbindung wurde das bis dahin selbständige Unterhaltsverfahren Bestandteil der Ehesache mit allen kosten- und gebührenrechtlichen Konsequenzen, d. h., daß für die nunmehr zum Zweckender gleichzeitigen und einheitlichen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren nur eine Kostenentscheidung i. S. des § 173 Abs. 1 ZPO herbeizuführen war. Dem trägt die Kostenentscheidung im Urteil vom 13. September 1984 Rechnung, wonach der Kläger für die Verfahrenskosten einzustehen hat Einer weiteren Kostenregelung, wie in der gerichtlichen Einigung vom 13. September 1984 vorgenommen, bedurfte es nicht. Da diese jedoch nicht im Widerspruch zu der durch das Urteil erfolgten Kostenverteilung steht, war eine Korrektur nicht erforderlich; Gebührenwertrechtlich führte die Verbindung der Verfahren dazu, daß sich nunmehr sowohl ein nichtvermögensrechtlicher Anspruch (Ehescheidung) als auch ein vermögensrechtlicher Anspruch (Unterhalt) gegenüberstanden und daß als Gebührenwert (Grundlage für die Berechnung der Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren) der höhere Wert der beiden Ansprüche maßgebend war. Das ist in vorliegender Sache der Gebührenwert der Ehescheidung in Höhe von 5 900 M (§ 172 Abs. 3 ZPO). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß das Kreisgericht mit seinem Beschluß vom 22. Oktober 1984 den Gebührenwert für den Unterhaltsanspruch fehlerhaft ermittelt hat. Gemäß § 172 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO wird der Gebührenwert in Unterhaitsverfahren nach dem Wert der einjährigen Unterhaltsverpflichtung bestimmt, soweit die Verpflichtung nicht einen kürzeren Zeitraum umfaßt. Dabei ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der Klageeinreichung maßgebend (§ 172 Abs. 1 ZPO). Ein geforderter Unterhaltsrückstand hat für die Wertberechnung in Verfahren, mit denen auch künftiger Unterhalt verlangt wird, nur dann Bedeutung, wenn der künftige Unterhalt für eine kürzere Zeit als ein Jahr gefordert wird. In diesem Fall wird der Wert nach dem Gesamtbetrag des künftigen Unterhalts und des Unterhaltsrückstandes bemessen, wobei als Obergrenze der Jahresbetrag des geforderten Unterhalts gilt (vgl. H. Latka, „Kostenrecht in Zivil- und Familienrechtsverfahren“, NJ 1980, Heft 4, S. 162 ff. [164]). Im vorliegenden Rechtsstreit hätte das Kreisgericht folglich nur den ab 1. Juli 1984 bis zur Rechtskraft der Ehescheidung (13. September 1984) geforderten laufenden Unterhalt von monatlich 345 M (= rund 865 M) zuzüglich des Rückstandsbetrages von 1 506 M der Wertberechnung zugrunde legen dürfen. Das macht einen Gebührenwert von 2 371 M aus. Dabei ist davon auszugehen, daß die Klage auf laufenden Unterhalt so angelegt war, daß sie tatsächlich nur den Zeitraum bis zur Rechtskraft der Ehescheidung umfaßte. Trotz des der Unterhalts-Gebührenwertfestsetzung anhaftenden Mangels bedarf es auch insoweit keiner Korrektur, da der festgesetzte Wert den Wert des nichtvermögensrechtlichen Anspruchs nicht übersteigt und für die Gebührenberechnung daher nicht relevant ist Der Senat folgt dem Einwand des Klägers, daß unter Beachtung der Verfahrensverbindung und der damit gewollten einheitlichen Verfahrensdurchführung ein doppelter Ansatz von Gebühren grundsätzlich ausscheidet und zu sichern ist, daß die Verfahrensverbindung die gesetzlichen kostengünstigen Auswirkungen für die Beteiligten hat, da durch die Verbindung ja auch der Arbeitsaufwand nicht unwesentlich reduziert wurde, Diese gesamte Problematik ist vom Kreisgericht nicht erkannt worden. Der Prozeßbevollmächtigte der Verklagten kann daher sowohl die Bearbeitungs- als auch die Verhandlungsgebühr nur einmal auf der Grundlage des Gebührenwerts von 5 900 M berechnen, und die Verklagte kann lediglich in diesem Umfang den Kläger erstattungspflichtig machen. Soweit dem Prozeßbevollmächtigten der Verklagten durch die ursprünglich gesonderte Durchführung des Unterhaltsverfahrens bereits Gebührenansprüche erwachsen sein sollten (insbesondere Bearbeitungsgebühr), können diese nicht den Kläger treffen, da für eine solche Handhabung kein Erfordernis bestand und der Kläger nur zur Erstattung der notwendigen Kosten des Verfahrens verpflichtet ist. Vom Prozeßbevollmächtigten der Verklagten hätte erwartet werden können, die kostengünstige Verbindung der Verfahren von Anfang an durch entsprechende Antragstellung im bereits anhängig gewesenen Scheidungsverfahren herbeizuführen. Aus alledem folgt, daß vom Kläger weitere Kostenansprüche der Verklagten als im Umfang bereits geleisteter 447,69 M nicht zu erfüllen sind. Zivilrecht * 1 §§ 42, 400 Abs. 1, 328 ZGB. 1. Haben Gesamteigentümer (hier: ungeteilte Erbengemeinschaft) sich untereinander über die Nutzung eines ihnen gehörenden Grundstücks geeinigt, dann ist jeder der Gesamteigentümer berechtigt, auch während seiner Abwesenheit einem engen Familienangehörigen die Mitnutzung seines ihm vereinbarungsgemäß zustehenden Grundstücksteils zu gestatten. 2. Die Verursachung von Lärm ist nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil sie von einem anderen als dem Eigentümer, Miteigentümer oder einem im Grundstück wohnenden Mieter ausgeht. 3. Hinsichtlich der Anforderungen, bei der Ausübung lärmverursachender künstlerischer Arbeiten (hier: Steinmetzarbeiten) auf Mitbewohner und Nachbarn Rücksicht zu nehmen, sind die von den Gerichten zum Musizieren in Wohnungen entwickelten Grundsätze entsprechend anzuwenden. OG, Urteil vom 30. Mai 1986 - 2 OZK 19/86. Der Kläger G. H. und der Vater des Verklagten sind auf Grund testamentarischer Erbfolge in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer eines Grundstücks, das mit einem 3-Fami-lien-Wohnhaus, einer Garage und Erholungsbauten bebaut ist. Sowohl die Kläger (Ehegatten) als auch die Eltern des Verklagten nutzen je eine Wohnung in dem Haus. Die Eltern des Verklagten sind seit einigen Jahren beruflich im Ausland tätig. Der Verklagte betreut ihre Wohnung während ihrer Abwesenheit, hält sich regelmäßig in dieser auf und verbringt auf dem Grundstück auch seine Freizeit. Die Kläger haben beantragt, dem Verklagten unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Zwangsgeldes zu untersagen, vor der Terrasse der im Erdgeschoß gelegenen Wohnung der Kläger Steinmetzarbeiten auszuführen und sie durch Lärm zu belästigen. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu dargelegt: Die Steinmetzarbeiten führe er gelegentlich ergänzend zu seinem Studienplan als Student der Kunstwissenschaften aus. Er, arbeite hinter der Terrasse des Sommerhauses seiner Eltern auf der von den Klägern nicht genützten Grundstückseite unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück. Die entstehenden Geräusche lägen nicht über der-Grenze der für die Anwohner zumutbaren Belastbarkeit. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat .dazu ausgeführt: Der Verklagte fertige zur Vertiefung seiner Kenntnisse Steinplastiken an. Da er über andere geeignete Möglichkeiten für diese Tätigkeit nicht verfüge, sei er auf die Mitnutzung des Grundstücks angewiesen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß der Verklagte seit 1984 nach ent-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung zu unterstellen zu denen nur der Staatsanwalt entsprechend den gesetzlichen Regelungen befugt ist. Es ist mitunter zweckmäßig, die Festlegung der erforderlichen Bedingungen durch den Staatsanwalt bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader weiter zu qualifizieren und sie in ihrer Persönlichkeit sent wie klung noch schneller vqran-zubringen., In Auswertung der durchgeführten Anleitungsund Kontrolleinsätze kann eingeschätzt werden, daß sich alle Diensteinbeitbn der Linie den hohen Anforderungen und Aufgaben gestellt haben und die Wirksamkeit der mittleren leitenden Kader weiter planmäSig gestiegen ist So kann eingeschätzt werden, daß die vom Wachregiment übernommenen Kader relativ gut militärisch ausgebildet und zur militärischen Objektsicherung einsetzbar sind. Da jedoch die vorhandenen Kenntnisse nicht für die Erfüllung der verantwortungsvollen und vielseitigen Aufgaben der ausreichen, ist es notwendig, die Angehörigen in der Einarbeitungszeit zielgerichtet auf ihren Einsatz vorzubereiten und entsprechend zu schulen. Sie wird auf der Grundlage des des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der DDR. Mit der ausdrücklichen Fixierung von Aufträgen des Staatsanwalts sowie eigenen Feststellungen der Untersuchungsorgane als jeweils eigenständige Anlässe zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dar. Sie erfordern im besonderen Maße eine enge und kameradschaftliche Zusammenarbeit zwischen operativer Diensteinheit und der Untersuchungsabteilung, insbesondere unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten wurden eine große Zahl differenzierter Maßnahmen eingeleitet und durchgeführt, um festgestellte verbrechensbegünstigende Umstände sowie andere Mängel und Mißstände zu überwinden.

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