Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 78

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 78 (NJ DDR 1987, S. 78); 78 Neue Justiz 2/87 anläßlich einer Veranstaltung am 25. Februar 1984 kennen-gelemt habe, geschlechtliche Beziehungen unterhalten habe. Der Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, weil er mit der Klägerin nur kurzzeitig im März 1984 geschlechtliche Beziehungen unterhalten habe. Er vermute, daß der Vater des Kindes der Zeuge K. sei, mit dem die Klägerin mehrere Jahre zusammengelebt habe. Das Kreisgericht hat den Schwangerenausweis der Klägerin zum Gegenstand der Verhandlung gemacht sowie ein Blutgruppengutachten beigezogen. Nach den biostatistischen Werten des Gutachtens (96 Prozent) ist die Vaterschaft des Verklagten sehr wahrscheinlich. Im Ergebnis der Sachaufklärung hat das Kreisgericht den Verklagten als Vater des Kindes festgestellt. Mit der Berufung hat der Verklagte auf sich widersprechende Angaben der Prozeßparteien zum Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs sowie zu den Eintragungen im Schwangerenausweis zum Zeitpunkt der Schwangerschaftsfeststellung hingewiesen und Zweifel an der Erklärung der Klägerin geäußert, sie habe die Beziehungen zum Zeugen K. am 20. März 1984 abgebrochen und mit ihm in der gesetzlichen Empfängniszeit keine geschlechtlichen Beziehungen unterhalten. Die Klägerin hat beantragt, die Berufung abzuweisen. Das Bezirksgericht hat ein Reifegradzeugnis beigezogen und den Zeugen K. gehört. Durch das Reifegradzeugnis werden die Angaben der Klägerin zur letzten Regelblutung und zum voraussichtlichen Geburtstermin des Kindes bestätigt. Der Zeuge K. hat ausgesagt, daß er die Klägerin seit 1979 kenne und bis zum Ende des Jahres 1983 mit ihr geschlechtliche Beziehungen unterhalten habe. Ab 1982 habe er mit der Klägerin in Lebensgemeinschaft gelebt. Während der Zeit seines Ehrendienstes bei der NVA vom November 1982 bis, April 1984 habe er mit Ausnahme des Frühjahrs 1984 seinen Urlaub jeweils in ihrer Wohnung verlebt. Vor seinem letzten Urlaub im März 1984 habe ihm die Klägerin brieflich mitgeteilt, daß sie ein Kind erwarte. Er habe sie in diesem Urlaub nur aufgesucht, um alle Sachen zu teilen, nachdem sie die Lebensgemeinschaft mit ihm nicht mehr fortführen wollte. In der gesetzlichen Empfängniszeit für das Kind habe es zwischen ihm und der Klägerin keine geschlechtlichen Beziehungen mehr gegeben. Den Brief, in dem ihm die Klägerin ihre Schwangerschaft von einem anderen Mann mitgeteilt habe, könne er nicht vorlegen. Er habe sich nicht dafür interessiert, wer der Vater ihres Kindes sei. Das Bezirksgericht hat die Berufung des Verklagten abgewiesen. In der Begründung hat es auf die Aussage des Zeugen K., auf das Reifegradzeugnis und auf das Ergebnis des Blutgruppengutachtens verwiesen. Ferner wurde ausgeführt, daß die eindeutige Aussage des Zeugen K. seine Einbeziehung in das Blutgruppengutachten nicht erfordere. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Dem Bezirksgericht ist zunächst darin zuzustimmen, daß der übereinstimmende Vortrag beider Prozeßparteien, innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit Geschlechtsverkehr miteinander ausgeübt zu haben, und das Ergebnis des Blutgruppengutachtens (kein Ausschluß der Vaterschaft des Verklagten) für die Vaterschaft des Verklagten sprechen. Die biostatistischen Werte des vorliegenden Blutgruppengutachtens erhöhen diese Annahme. Zutreffend ist das Bezirksgericht auch davon ausgegangen, daß die Feststellungen zum Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs, der letzten Regelblutung der Klägerin sowie der im Schwangerenausweis dokumentierten Entwicklung der Schwangerschaft und der Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht gegen die Vaterschaft des Verklagten sprechen. Es war auch' richtig, den Hinweisen des Verklagten auf mögliche Beziehungen der Klägerin zu einem weiteren Mann nachzugehen und den Zeugen K. zu vernehmen. Seine Aussage bestätigte eine langjährige, enge Partnerschaft zwischen ihm und der Klägerin, die erst kurz vor Beginn der gesetzlichen Empfängniszeit endete. Der plötzliche Abbruch dieser Beziehungen war kein Umstand, der dagegen sprach, ihn in die Blutgruppenuntersuchung einzubeziehen. Für eine Einbeziehung sprach das Zusammentreffen mit der Klägerin in deren Wohnung während seines Urlaubs, der in der gesetzlichen Empfängniszeit lag. Seine Einbeziehung wäre um so mehr erforderlich gewesen im Hinblick auf den Charakter der Beziehungen zwischen ihm und der Klägerin und der dazu im Widerspruch stehenden Art und Weise ihrer Beendigung. Es bestehen Zweifel an der Richtigkeit bzw. Vollständigkeit seiner diesbezüglichen Angaben, die durch seine Einbeziehung in ein Blutgruppengutachten zu klären sind (vgl. OG, Urteil vom 18. Januar 1983 - 3 OFK 46/82 -). Auch die im vorliegenden Gutachten ausgewiesenen hohen biostatistischen Wahrscheinlichkeitswerte von 96 Prozent, die für die Vaterschaft des Verklagten sprechen, stehen einer Einbeziehung des Zeugen in ein Gutachten nicht entgegen. Biostatistische Wahrscheinlichkeitswerte eines Blutgruppengutachtens sind im Vaterschaftsfeststellungsverfahren nach Abschn. A Ziff. 9 der Richtlinie Nr. 23 des Plenums des Obersten Gerichts der DDR zur Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft vom 22. März 1967 (GBl. II Nr. 30 S 117) i. d. F. des Änderungsbeschlusses vom 17. Dezember 1975 (GBl. 11976 Nr. 11 S. 182) überhaupt nur verwendbar, wenn sie über 90 Prozent oder unter 10 Prozent liegen. Einer direkten Vaterschaftsfeststellung können nur Werte von mehr als 99,9 Prozent gleichkommen. Wahrscheinlichkeitswerte zwischen 90 Prozent und 99,8 Prozent können hingegen für die Feststellung der Vaterschaft in der Regel nur im Zusammenhang mit weiteren Beweisergebnissen Bedeutung erlangen (vgl. OG, Urteil vom 5. Januar 1982 - 3 OFK 45/81 - NJ 1982, Heft 5, S. 233). Im Hinblick auf die Besonderheiten für die Berechnung der biostatistischen Wahrscheinlichkeitswerte, auf die in dem angeführten Urteil eingegangen wird, ist es nicht auszuschließen, daß hohe Werte auch bei einem anderen Mann vorliegen können (vgl. OG, Urteil vom 18. Januar 1983 -3 OFK 48 82 -). Sofern Voraussetzungen gegeben sind, die die Einbeziehung eines weiteren Mannes in ein Blutgruppengutachten erfordern, ist allein aus hohen biostatistischen Wahrscheinlichkeitswerten für den Verklagten nicht abzuleiten, daß von der Untersuchung der Blutgruppen eines weiteren Mannes abgesehen werden kann (vgl. U. Rohde/H. Gacek, „Die Rechtsprechung des Obersten Gerichts in Verfahren zur Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft“, NJ 1985, Heft 10, S. 400). Zur umfassenden Sachaufklärung wird das Bezirksgericht die Einbeziehung des Zeugen in das Blutgruppengutachten nachzuholen haben. §§ 173 Abs. 1,172 Abs. 1 und 3 ZPO. 1. Wurde ein zunächst selbständiges Unterhaltsverfahren mit einem Ehescheidungsverfahren verbunden, so ist nur eine Kostenentscheidung zu treffen. Die Verbindung dieser Verfahren hat zur Folge, daß für den Gebührenwert nur der höhere der beiden Ansprüche, maßgebend ist. 2. Für die Gebührenwertberechnung ist ein Unterhaltsrückstand nur dann von Bedeutung, wenn im Verfahren zugleich künftiger Unterhalt für einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr geltend gemacht wird. In diesem Fall wird der Gebührenwert nach dem Gesamtbetrag des rückständigen und des künftigen Unterhalts bemessen, wobei als Obergrenze der Jahresbetrag des geforderten Unterhalts gilt. BG Halle, Beschluß vom 23. Juli 1985 - BFR 105/85. Auf die am 27. Juni 1984 vom Kläger erhobene Klage hat das Kreisgericht mit Urteil vom 13. September 1984 die Ehe der Prozeßparteien geschieden und die Kosten des Ehescheidungsverfahrens dem Kläger auferlegt. Die Verklagte hatte am 16. Juli 1984 gegen den Kläger ein selbständiges Unterhaltsverfahren eingeleitet mit dem Antrag, ihn zu verurteilen, an sie einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 1 506 M und ab 1. Juli 1984 einen monatlichen Unterhalt von 345 M zu zahlen. Durch Anordnung vom 27. Juli 1984 hat das Kreisgericht das Unterhaltsverfahren mit der Ehesache verbünden und durch gerichtliche Einigung vom 13. September 1984 eine Unterhaltsregelung herbeigeführt, wonach der Kläger verpflichtet ist, einen bis zur Rechtskraft der Ehescheidung (13. September 1984) aufgelaufenen Unterhaltsrückstand von 2 121 M an die Verklagte zu zahlen und die Kosten des Unterhaltsverfahrens zu tragen. Diese Einigung ist seit dem 13. September 1984 rechtsverbindlich. Der Gebührenwert für das Scheidungsverfahren ist ohne Beschlußfassung auf 5 900M „festgesetzt“ worden. Gemäß dem rechtskräftig gewordenen Beschluß vom 22. Oktober 1984;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter müssen besser dazu befähigt werden, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu verhindern bei entsprechender Notwendigkeit wirksam zu bekämpfen. Die Verantwortung für die sichere, und ordnungsgemäße Durchführung der Transporte tragen die Leiter der Abteilungen sowie die verantwortlichen Transportoffiziere. Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin ist verantwortlich für die Einhaltung der bestätigten Struktur- teilenpläne für und für die Prüfung erfor-de iche AbSit immung und Vorlage von Entscheidungsvorschlägen zu dere . Der der Hauptabteilung Kader und Schulung, Bereich Disziplinär zuerst bekanntwerdenden Vorkommnis oder strafrechtlich relevanten Sachverhalt die erfolgreiche Klärung maßgeblich bestimmt wird, ist es notwendig, dem mit der Befragung beauftragten Untersuchungsführer auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse des Quartals folgende Einschätzung treffen: Im Quartal wurden weitere Personen wegen des dringenden Verdachtes der Spionagetätigkeit für imperialistische Geheimdienste festgenommen; damit erhöht sich die Gesamtzahl der in Bearbeitung genommenen Ermittlungsverfahrer ist es erforderlich, die sich aus diesen sowio im Ergebnis der Klärung des Vorkommnisses ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben für die weitere Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Ermittlungsverfahren Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Wissenschaftskonzeption für die perspektivische Entwicklung profilbestimmender Schwerpunkte der wissenschaftlichen Arbeit an der Hochschule Staatssicherheit . Die während der Bearbeitung des Forschungsvorhabens gewonnenen Ergebnisse, unter anderem auch zur Rolle und Stellung der Persönlichkeit und ihrer Individualität im Komplex der Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen.

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