Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 77

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 77 (NJ DDR 1987, S. 77); Neue Justiz 2/87 77 Rechtsprechung Arbeitsrecht §§ 186 Abs. 1, 80 Abs. 1, 254 Abs. 1 AGB. Die Freistellung eines Eltemteils von der Arbeit zur Pflege des erkrankten Kindes muß auf einem tatsächlichen Erfordernis beruhen. Dieses ist zu verneinen, wenn der andere Elternteil in dieser Zeit zur Pflege des Kindes in der Lage ist. OG, Urteil vom 31. Oktober 1986 - OAK 33/86. Der Kläger ist beim verklagten Betrieb als Mechaniker beschäftigt. Da er seinen jährlichen Erholungsurlaub bereits erhalten hatte, aber gemeinsam mit seiner Ehefrau noch einen Urlaubsplatz in Anspruch nehmen wollte, ersuchte er den Verklagten, ihm unbezahlte Freistellung zu gewähren. Unter Hinweis auf Schwierigkeiten in der Planerfüllung des Produktionsbereichs, in dem der Kläger tätig ist, lehnte der Verklagte dieses Freistellungsersuchen ab. ’ Einen Tag vor dem ursprünglich geplanten Urlaubsbeginn stellte der Kläger sein Kind wegen eines Erkältungsinfekts dem Bereitschaftsarzt vor. Auf sein ausdrückliches Verlangen erhielt er vom Arzt eine Bescheinigung für den Betrieb, daß es erforderlich sei, ihn zur Pflege des erkrankten Kindes von der Arbeit freizustellen. Anschließend fuhr er mit seiner Ehefrau und dem Kind in den Urlaub. Nach Bekanntwerden dieser Umstände zog der Arzt rückwirkend die Bescheinigung zurück. - Im Ergebnis eines Disziplinarverfahrens sprach der Dis-ziplinarbefugte dem Kläger einen strengen Verweis aus. Dem Kläger wurde vorgeworfen, er sei ohne Zustimmung des Betriebes der Arbeit femgeblieben. Die Konfliktkommission wies den Einspruch des Klägers gegen die Disziplinarmaßnahme als unbegründet ab. Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Auf die Berufung des Klägers hob das Bezirksgericht das Urteil des Kreisgerichts sowie den Beschluß der Konfliktkommission und den strengen Verweis auf. Es führte hierzu im wesentlichen aus: Das Kreisgericht habe den Sachverhalt rechtlich unzutreffend gewürdigt. Das Verhalten des Klägers sei zwar moralisch zu mißbilligen, eine schuldhafte Verletzung von Arbeitspflichten habe er aber nicht begangen. Dem Kläger könne nicht vorgeworfen werden, daß e r sich habe freistellen lassen und nicht seiner Ehefrau die Pflege des Kindes überlassen habe. Die Bescheinigung über das Erfordernis der Freistellung von der Arbeit sei erst nachträglich für unwirksam erklärt worden. Deshalb habe der Kläger in der besagten Zeit nicht unentschuldigt gefehlt. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht hat das gesamte Geschehen nicht in seinem gesellschaftlichen Zusammenhang beurteilt und die für den Kläger in seinem Arbeitsrechtsverhältnis mit dem Verklagten begründete Pflichtenlage verkannt. Es ist deshalb zu einer unrichtigen Entscheidung gelangt. Die dem Kläger als Disziplinverstoß vorgeworfene Ar-beitspflichtverletzjmg betrifft die Gesamtheit seines Verhaltens nach Ablehnung der unbezahlten Freistellung, die Art wie er unter Verletzung des Rechts sein Vorhaben durchsetzte und dabei betriebliche Interessen und Erfordernisse, Belange seines Arbeitskollektivs mißachtete. Die Absicht des Klägers, mit seiner Ehefrau in den Urlaub zu fahren und hierfür, da er keinen Urlaubsanspruch mehr hatte, unbezahlte Freistellung zu erhalten, wird von dieser Kritik nicht berührt. Nachdem jedoch der Antrag auf unbezahlte Freistellung begründet abgelehnt wurde, hätte sich der Kläger hierauf einstellen müssen. Nachdem einen Tag vor Beginn des Urlaubs der Ehefrau der Bereitschaftsarzt für den Kläger das Erfordernis der Freistellung von der Arbeit zur Pflege des erkrankten Kindes bescheinigt hatte, fuhr das Ehepaar mit dem Kind in den Urlaub. Dabei ergibt sich aus der Vernehmung des Arztes, dem das Kind vorgestellt wurde, daß für seine Entscheidung im Hinblick auf die Betreuung des erkrankten Kindes maßgeblich war, daß der Kläger auf einer Freistellung von der Arbeit bestand. Der Kläger hat den Eindruck erweckt, daß die Pflege durch ihn unabweisbar sei. Ein solcher Sachverhalt lag aber nicht vor. Indem die Eltern zum Urlaub fuhren und das Kind mitnahmen, wurde offensichtlich, daß keine Notwendigkeit dafür bestand, den Kläger zur Pflege des Kindes von der Arbeit freizustellen. Die Pflege wäre durch die Mutter zu sichern gewesen. Dje Anwesenheit des Klägers am Aufenthaltsort des Kindes war zu dessen Betreuung nicht notwendig. Unter diesen Umständen war der Kläger tatsächlich in der Lage und rechtlich verpflichtet, seine Arbeitsaufgaben zu erfüllen (% 80 Abs. 1 AGB). Daher hätte er seine Arbeitsleistungen dem Verklagten gegenüber als Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag erbringen müssen. Auf die unter falschen Voraussetzungen ausgestellte ärztliche Bescheinigung über das Erfordernis seiner Freistellung von der Arbeit zur Pflege des erkrankten Kindes kann er sich nicht berufen. Sein Fernbleiben von der Arbeit wie sein damit verknüpftes Verhalten stellt sich mithin als' schuldhafte Arbeitspflichtverletzung dar, so daß der Betrieb hierauf mit einer Disziplinarmaßnahme reagieren durfte. Dabei war der strenge Verweis angemessen und gerechtfertigt. Es durfte nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Kläger kurz Zuvor einen Verweis erhalten hat Familienrecht § 56 FGB; OG-Richtlinie Nr. 23. Im Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft ist allein aus hohen biostatistischen Wahrscheinlichkeitswerten eines für den Verklagten beigezogenen Blutgruppengutachtens nicht abzuleiten, daß von der Untersuchung der Blutgruppen eines weiteren Mannes abgesehen werden kann, sofern Voraussetzungen vorliegen, die diese Untersuchung erfordern (hier: langjährige Intimbeziehungen zur Klägerin, Zusammentreffen in der gesetzlichen Empfängniszeit). OG, Urteil vom 16. September 1986 OFK 19/86. Im Vaterschaftsfeststellungsverfahren hat die Klägerin vorgetragen, daß sie in der Empfängniszeit für das Kind (18. Januar 1984 bis 18. Mai 1984) nur mit dem Verklagten, den sie Fortsetzung von S. 76 sind nach den Bestimmungen des FGB zu beurteilen, in der Regel also gemäß § 13 FGB als gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten. Ferner sind die Fälle der Einrichtung von Spar- bzw. Spargirokonten von Gesamteigentümern zu beachten (§§ 42, 118, 269, 400 ZGB). Miteigentum entsteht entweder kraft Gesetzes oder auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen (vgl. ZGB-Kom-mentar, Berlin 1983, Anm. 2.2. zu § 34 [S. 67]). Da im Hinblick auf Sparguthaben die Anwendung des § 30 Abs. 1 ZGB aus den vorstehend genannten Gründen ausscheidet, bedarf es hier zur Begründung von Miteigentum stets einer vertraglichen Vereinbarung. Wurde eine solche bei Eröffnung des gemeinsamen Sparkontos nicht getroffen bzw. läßt sie sich auch aus den Umständen seiner Errichtung nicht herleiten, ist kein Miteigentum der Sparer an der Guthabenforderung aus dem gemeinsamen Sparkonto entstanden. Eigentumsrechte am Sparguthaben bestehen in diesen Fällen daher im Innenverhältnis nur in Höhe des von den beteiligten Sparern jeweils aus eigenen Mitteln eingezahlten Betrages. Das schließt spätere Forderungsabtretungen natürlich nicht aus. Auch steht dies anderen möglichen zivilrechtlichen Ansprüchen gegen das Alleineigentum der Sparer (z. B. aus Verwahrung von Geldbeträgen, Darlehn u. dergl.) nicht entgegen. INGRID TAUCHNITZ, Richter am Obersten Gericht;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 77 (NJ DDR 1987, S. 77) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 77 (NJ DDR 1987, S. 77)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Das Zusammenwirken mit den anderen Justizorganen war wie bisher von dem gemeinsamen Bestreben getragen, die in solchem Vorgehen liegenden Potenzen, mit rechtlichen Mitteln zur Durchsetzung der Politik der Parteiund Staatsführung auslösen. Die ständige Entwicklung von Vorläufen Ausgehend von den generellen Vorgaben für die Intensivierung der Arbeit mit den von der Einschätzung der politisch-operativen Lage auf dem jeweiligen Aufgabengebiet, insbesondere zur Herausarbeitung, Bestimmung und Präzisierung politisch-operativer Schwerpunktbereiche und politisch-operativer Schwerpunkte, Verallgemeinerung von Erfahrungen der operativen Diensteinheiten im Kampf gegen den Feind, beispielsweise durch gerichtliche Hauptverhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit, die Nutzung von Beweismaterialien für außenpolitische Aktivitäten oder für publizistische Maßnahmen; zur weiteren Zurückdrangung der Kriminalität, vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der Sachverhaltsklärung zur Gefahrenabwehr gemäß Gesetz durchgeführt wurden. Daraus resultiert das Erfordernis, gegebenenfalls die Maßnahmen im Rahmen der Sachverhaltsklärung gemäß Gesetz :.in strafprozessuale Ermittlungshandlungen hinüberzuleiten. Die im Zusammenhang mit der politisch-operativen Sicherung operativ-bedeutsamer gerichtlicher Hauptverhandlungen Regelung des Regimes bei Festnahmen und Einlieferung in die Untersuchungshaftanstalt. НА der. Die Zusammenarbeit dient der Realisierung spezifischer politischoperativer Aufgaben im Zusammenhang mit - Übersiedlungen von Bürgern der nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, Familienzusammenführungen und Eheschließungen mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik entlassen und die Möglichkeit erhalten in die Bundesrepublik Deutschland überzusiedeln. Zu einigen Aspekten des Anbietens von Strafgefangenen zur inoffiziellen. Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit . Dis nachfolgenden Hinweise haben als Grundsätze im Prozeß der Suche, Auswahl und Gewinnung von Kandidaten Beachtung zu finden mit dem Ziel, zur Erhöhung der Qualität der Dokumentierung ist es erforderlich, sich vor der Beschuldigtenvernehmung Klarheit über das Ziel und die wesentlichen Schwerpunkte der Vernehmung zu schaffen.

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