Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 77

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 77 (NJ DDR 1987, S. 77); Neue Justiz 2/87 77 Rechtsprechung Arbeitsrecht §§ 186 Abs. 1, 80 Abs. 1, 254 Abs. 1 AGB. Die Freistellung eines Eltemteils von der Arbeit zur Pflege des erkrankten Kindes muß auf einem tatsächlichen Erfordernis beruhen. Dieses ist zu verneinen, wenn der andere Elternteil in dieser Zeit zur Pflege des Kindes in der Lage ist. OG, Urteil vom 31. Oktober 1986 - OAK 33/86. Der Kläger ist beim verklagten Betrieb als Mechaniker beschäftigt. Da er seinen jährlichen Erholungsurlaub bereits erhalten hatte, aber gemeinsam mit seiner Ehefrau noch einen Urlaubsplatz in Anspruch nehmen wollte, ersuchte er den Verklagten, ihm unbezahlte Freistellung zu gewähren. Unter Hinweis auf Schwierigkeiten in der Planerfüllung des Produktionsbereichs, in dem der Kläger tätig ist, lehnte der Verklagte dieses Freistellungsersuchen ab. ’ Einen Tag vor dem ursprünglich geplanten Urlaubsbeginn stellte der Kläger sein Kind wegen eines Erkältungsinfekts dem Bereitschaftsarzt vor. Auf sein ausdrückliches Verlangen erhielt er vom Arzt eine Bescheinigung für den Betrieb, daß es erforderlich sei, ihn zur Pflege des erkrankten Kindes von der Arbeit freizustellen. Anschließend fuhr er mit seiner Ehefrau und dem Kind in den Urlaub. Nach Bekanntwerden dieser Umstände zog der Arzt rückwirkend die Bescheinigung zurück. - Im Ergebnis eines Disziplinarverfahrens sprach der Dis-ziplinarbefugte dem Kläger einen strengen Verweis aus. Dem Kläger wurde vorgeworfen, er sei ohne Zustimmung des Betriebes der Arbeit femgeblieben. Die Konfliktkommission wies den Einspruch des Klägers gegen die Disziplinarmaßnahme als unbegründet ab. Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Auf die Berufung des Klägers hob das Bezirksgericht das Urteil des Kreisgerichts sowie den Beschluß der Konfliktkommission und den strengen Verweis auf. Es führte hierzu im wesentlichen aus: Das Kreisgericht habe den Sachverhalt rechtlich unzutreffend gewürdigt. Das Verhalten des Klägers sei zwar moralisch zu mißbilligen, eine schuldhafte Verletzung von Arbeitspflichten habe er aber nicht begangen. Dem Kläger könne nicht vorgeworfen werden, daß e r sich habe freistellen lassen und nicht seiner Ehefrau die Pflege des Kindes überlassen habe. Die Bescheinigung über das Erfordernis der Freistellung von der Arbeit sei erst nachträglich für unwirksam erklärt worden. Deshalb habe der Kläger in der besagten Zeit nicht unentschuldigt gefehlt. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht hat das gesamte Geschehen nicht in seinem gesellschaftlichen Zusammenhang beurteilt und die für den Kläger in seinem Arbeitsrechtsverhältnis mit dem Verklagten begründete Pflichtenlage verkannt. Es ist deshalb zu einer unrichtigen Entscheidung gelangt. Die dem Kläger als Disziplinverstoß vorgeworfene Ar-beitspflichtverletzjmg betrifft die Gesamtheit seines Verhaltens nach Ablehnung der unbezahlten Freistellung, die Art wie er unter Verletzung des Rechts sein Vorhaben durchsetzte und dabei betriebliche Interessen und Erfordernisse, Belange seines Arbeitskollektivs mißachtete. Die Absicht des Klägers, mit seiner Ehefrau in den Urlaub zu fahren und hierfür, da er keinen Urlaubsanspruch mehr hatte, unbezahlte Freistellung zu erhalten, wird von dieser Kritik nicht berührt. Nachdem jedoch der Antrag auf unbezahlte Freistellung begründet abgelehnt wurde, hätte sich der Kläger hierauf einstellen müssen. Nachdem einen Tag vor Beginn des Urlaubs der Ehefrau der Bereitschaftsarzt für den Kläger das Erfordernis der Freistellung von der Arbeit zur Pflege des erkrankten Kindes bescheinigt hatte, fuhr das Ehepaar mit dem Kind in den Urlaub. Dabei ergibt sich aus der Vernehmung des Arztes, dem das Kind vorgestellt wurde, daß für seine Entscheidung im Hinblick auf die Betreuung des erkrankten Kindes maßgeblich war, daß der Kläger auf einer Freistellung von der Arbeit bestand. Der Kläger hat den Eindruck erweckt, daß die Pflege durch ihn unabweisbar sei. Ein solcher Sachverhalt lag aber nicht vor. Indem die Eltern zum Urlaub fuhren und das Kind mitnahmen, wurde offensichtlich, daß keine Notwendigkeit dafür bestand, den Kläger zur Pflege des Kindes von der Arbeit freizustellen. Die Pflege wäre durch die Mutter zu sichern gewesen. Dje Anwesenheit des Klägers am Aufenthaltsort des Kindes war zu dessen Betreuung nicht notwendig. Unter diesen Umständen war der Kläger tatsächlich in der Lage und rechtlich verpflichtet, seine Arbeitsaufgaben zu erfüllen (% 80 Abs. 1 AGB). Daher hätte er seine Arbeitsleistungen dem Verklagten gegenüber als Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag erbringen müssen. Auf die unter falschen Voraussetzungen ausgestellte ärztliche Bescheinigung über das Erfordernis seiner Freistellung von der Arbeit zur Pflege des erkrankten Kindes kann er sich nicht berufen. Sein Fernbleiben von der Arbeit wie sein damit verknüpftes Verhalten stellt sich mithin als' schuldhafte Arbeitspflichtverletzung dar, so daß der Betrieb hierauf mit einer Disziplinarmaßnahme reagieren durfte. Dabei war der strenge Verweis angemessen und gerechtfertigt. Es durfte nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Kläger kurz Zuvor einen Verweis erhalten hat Familienrecht § 56 FGB; OG-Richtlinie Nr. 23. Im Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft ist allein aus hohen biostatistischen Wahrscheinlichkeitswerten eines für den Verklagten beigezogenen Blutgruppengutachtens nicht abzuleiten, daß von der Untersuchung der Blutgruppen eines weiteren Mannes abgesehen werden kann, sofern Voraussetzungen vorliegen, die diese Untersuchung erfordern (hier: langjährige Intimbeziehungen zur Klägerin, Zusammentreffen in der gesetzlichen Empfängniszeit). OG, Urteil vom 16. September 1986 OFK 19/86. Im Vaterschaftsfeststellungsverfahren hat die Klägerin vorgetragen, daß sie in der Empfängniszeit für das Kind (18. Januar 1984 bis 18. Mai 1984) nur mit dem Verklagten, den sie Fortsetzung von S. 76 sind nach den Bestimmungen des FGB zu beurteilen, in der Regel also gemäß § 13 FGB als gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten. Ferner sind die Fälle der Einrichtung von Spar- bzw. Spargirokonten von Gesamteigentümern zu beachten (§§ 42, 118, 269, 400 ZGB). Miteigentum entsteht entweder kraft Gesetzes oder auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen (vgl. ZGB-Kom-mentar, Berlin 1983, Anm. 2.2. zu § 34 [S. 67]). Da im Hinblick auf Sparguthaben die Anwendung des § 30 Abs. 1 ZGB aus den vorstehend genannten Gründen ausscheidet, bedarf es hier zur Begründung von Miteigentum stets einer vertraglichen Vereinbarung. Wurde eine solche bei Eröffnung des gemeinsamen Sparkontos nicht getroffen bzw. läßt sie sich auch aus den Umständen seiner Errichtung nicht herleiten, ist kein Miteigentum der Sparer an der Guthabenforderung aus dem gemeinsamen Sparkonto entstanden. Eigentumsrechte am Sparguthaben bestehen in diesen Fällen daher im Innenverhältnis nur in Höhe des von den beteiligten Sparern jeweils aus eigenen Mitteln eingezahlten Betrages. Das schließt spätere Forderungsabtretungen natürlich nicht aus. Auch steht dies anderen möglichen zivilrechtlichen Ansprüchen gegen das Alleineigentum der Sparer (z. B. aus Verwahrung von Geldbeträgen, Darlehn u. dergl.) nicht entgegen. INGRID TAUCHNITZ, Richter am Obersten Gericht;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 77 (NJ DDR 1987, S. 77) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 77 (NJ DDR 1987, S. 77)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen schenhande angefallenen Bürger intensive Kon- takte und ein großer Teil Verbindungen zu Personen unterhielten, die ausgeschleust und ausgewiesen wurden legal in das nichtsozialistische Ausland bestünden. Diese Haltungen führten bei einer Reihe der untersuchten Bürger mit zur spätereri Herausbildung und Verfestigung einer feindlich-negativen Einstellung zu den verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung stellt sich aus jugendspezifischer Sicht ein weiteres Problem. Wiederholt wurde durch Staatssicherheit festgestellt, daß unter Ougendlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, die teilweise Erfahrungen in der konspirativen Arbeit besitzen auch solche, die bei der Begehung der Straftaten hohe Risikobereitschaft und Brutalität zeigten. Daraus erwachsen besondere Gefahren für die Sicherung der ebenfalls zum persönlichen Eigentum solcher Personen zählender! Gewerbebetriebe, der Produktionsmittel und anderer damit im Zusammenhang stehender Sachen und Rechte. Heben der müsse!:, hierbei die Bestimmungen des Gesetzes über die Aufgaben und Ugn isse der Deutschen Volkspolizei. dar bestimmt, daß die Angehörigen Staatssicherheit ermächtigt sind-die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Deshalb ergeben sich in bezug auf die Sicherung der gerichtlichen Hauptverhandlung sowie bei anderen Abschlußarten und bei Haftentlassungen zur Wiedereingliederung des früheren Beschuldigten in das gesellschaftliche Leben.

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