Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 74

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 74 (NJ DDR 1987, S. 74); 74 Neue Justiz 2/87 Entwicklung der Kriminalität in Österreich Im Jahre 1984 wurden 391 602 Straftaten (71 757 Verbrechen und 319 845 Vergehen) registriert Je 100 000 Einwohner sind dies 5 186 Delikte. Gegenüber dem Vorjahr erhöhte sich die Gesamtkriminalität um 1 Prozent Kriminalitätsentwicklung 1960-1984 Zahl der Straftaten Jahrabsolut je 100 000 Einwohner 1984 391 602 1980 347 013 1970 285 507 1960 241 798 5 186 4 625 3 863 3 425 Kriminalitätsstruktur Von allen Straftaten richteten sich gegen fremdes Vermögen 265 047 davon: Diebstahl durch Einbruch 61 645 Betrug 11 409 schwerer Diebstahl 11093 Raub 1 190 die Sittlichkeit 3 316 Leib und Leben 85 569 davon: Mord Suchtgiftgesetz (davon Verbrechen 66 872) (davon Verbrechen (davon Verbrechen (davon Verbrechen (davon Verbrechen illlp! 1 794) 687) jfflp 1 232) 325) Aufkiärungsrate 1 Jahr alle Straftaten von Verbrechen von Vergehen 11984 54,2 Prozent 35,1 Prozent 58,5 Prozent 1980 55,0 Prozent 33,4 Prozent ,, 60,1 Prozent Angaben nach der Polizeilichen Kriminalstatistik 1984, Herausg. Bundesministerium für Inneres, Referat II/12/A, Republik Österreich (o. J.), S. SS ff. spezialisiertes, vom Hersteller angeleitetes und kontrolliertes Vertragswerkstättennetz geschaffen wird, das im Einklang mit den technischen und ökonomischen Erfordernissen und Möglichkeiten zur Erhöhung des Versorgungsniveaus der Bevölkerung in den Territorien beiträgt. ' Nach § 10 Abs. 4 der 4. DVO zum VG können die Partner des Kundendienstvertrages durch Vereinbarung die Berechtigung der Vertragswerkstatt zur Anerkennung von Garantieforderungen einschränken. Mit der Formulierung dieser Bestimmung stellen sich zwei miteinander verknüpfte Fragen: die nach dem Inhalt des Begriffs „Garantieforderungen“ und die nach dem Umfang möglicher Einschränkungen. Der Begriff „Garantieforderungen“ ist u. E. in §10 Abs. 4 der 4. DVO zum VG anders zu verstehen als der entsprechende in der Überschrift zu §§94, 95 VG; er erfaßt in §10 Abs. 4 der 4. DVO auch die zivilrechtlichen Garantieansprüche und ist insofern weiter. Im Hinblick auf die Eingrenzung des Kundendienstes sind vor allem die materiell-technischen Möglichkeiten der Vertragswerkstätten für die selbständige Nachbesserung mangelhafter Konsumgüter zu beachten, wobei zu berücksichtigen ist, daß der Hersteller in einem volkswirtschaftlich vertretbaren Umfang verpflichtet ist, z. B. Spezialwerkzeuge bereitzustellen. Festlegungen im Kundendienstvertrag, die zur Einschränkung der Rechtsstellung der Vertragswerkstatt als Garantieverpflichteter führen, sind demzufolge auf der Grundlage der Erzeugnisbezogenheit des Kundendienstvertrages1 3 konkret nach bestimmten Mängeln oder ggf. nach Baugruppen vorzunehmen. Eine Vereinbarung, die die Berechtigung der Vertragswerkstatt' zur Anerkennung von Garantieforderungen völlig ausschließt, ist zwar in formaler Auslegung des § 10 Abs. 4 der 4. DVO zum VG möglich, widerspricht aber u. E. dem Wesen der Vertragswerkstatt als Garantieverpflichteter, das in der Einheit von Berechtigung zum Befinden über Garantieansprüche und Berechtigung zur Erfüllung dieser Ansprüche besteht. Anderenfalls handelt es’ sich bei der Werkstatt um keine Vertragswerkstatt i. S. des ZGB, sondern lediglich um eine wirtschaftsvertraglich gebundene Reparaturkapazität, deren Rechtsstellung in gewisser Weise mit der des Verkäufers im Rahmen der Zusatzgarantie vergleichbar ist. Unseres Erachtens kann auch nicht der Auffassung gefolgt werden, daß die Vertragswerkstatt nach §,82 Abs. 2 ZGB ein mitwirkender Dritter im Rahmen der Garantiegewährung durch den Hersteller bzw. Verkäufer sei.4 Zunächst ist festzuhalten, daß zwischen dem Bürger als Käufer und dem Hersteller eines Konsumgutes sofern dieser nicht zugleich Verkäufer ist keinerlei von vornherein bestehende Vertragsbeziehung existiert, daß jedoch regelmäßig mit der Anerkennung eines Garantieanspruchs durch den Hersteller ein zivilrechtliches Schuldverhältnis entsteht. Diesem Schuldverhältnis sind Rechtsbeziehungen vorgelagert, zu deren Inhalt u. a. die Pflicht des Herstellers gehört, alle Voraussetzungen für die Erhaltung des Gebrauchswerts des Erzeugnisses entsprechend den gesetzlichen Forderungen zu schaffen (z. B. die Pflicht zur qualitätsgerechten Produktion, zur Schaffung eines Vertragswerkstättennetzes, zur Realisierung berechtigter Garantieansprüche) . Die Spezifik dieser Pflichten besteht darin, daß sie allgemeinen Charakter tragen, d. h. gegenüber der Allgemeinheit bestehen, und daß sie nur für besondere Verantwortungsbereiche, nämlich für die Hersteller von der individuellen Konsumtion zugeführten Konsumgütern gelten. Pflichten dieser Art werden vom Fünften Teil des ZGB mit erfaßt.5 6 In konsequenter Fortführung dieses Gedankens werden durch den wirtschaftsrechtlichen Kundendienstvertrag diese allgemeinen Pflichten in bestimmtem Umfang auf die Vertragswerkstatt übertragen, die damit nicht nur vertraglich Verantwortung übernimmt, sondern zugleich auch entsprechende eigene allgemeine Pflichten begründet, die eine Bestimmung der Vertragswerkstatt als Erfüllungshelfer gemäß § 82 Abs. 2 ZGB ausschließen. Und hieraus folgt auch, daß die Vertragswerkstatt für eigenes Verhalten einzustehen hat, d. h. u. a., daß sie passiv legitimiert ist.® Aus der das Wesen des Garantieverpflichteten beschreibenden These ergibt sich aber auch, daß bei fehlender Berechtigung zur Realisierung einzelner nachbessernder Tätigkeiten entsprechend dem Kundendienstvertrag natürlich auch keine Berechtigung gegeben ist, über von Kunden hierzu geltend gemachte Garantieansprüche zu entscheiden. Auf diesen vom Kundendienstvertrag abhängenden Umstand ist der Kunde im Rahmen der Informations- und Beratungspflicht der Vertragswerkstatt hinzuweisen (vgl. § 158 Abs. 1 Satz 1 ZGB, §5 Abs. 1 der [1.] DVO zum ZGB). Hiervon unberührt bleibt jedoch u. E. die Pflicht der Vertragswerkstatt zur Annahme und Weiterleitung der mangelhaften Ware an den Hersteller, wenn der Kunde seinen Garantieanspruch diesem gegenüber geltend machen will. Mit der Kenntnis vom Anspruch beginnt für den Hersteller die Frist für die Entscheidung über die Anerkennung des Garantieanspruchs gemäß § 158 Abs. 1 ZGB. In Abhängigkeit von Festlegungen im Kundendienstvertrag zur Rüdegabe der Ware hat die Vertragswerkstatt die Ware dem Kunden ggf. wieder auszuhändigen. Weiterhin sind durch den Hersteller auch nur diejenigen Dokumentationen zu übergeben und Ersatzteile fristgemäß bereitzustellen sowie diejenigen technischen und ökonomischen Anleitungen, Informationen und Schulungen der Mitarbeiter der Vertragswerkstatt zu realisieren, die den vertraglich vorgesehenen Instandsetzungsleistungen entsprechen. Dieser Tatsache trägt die 4. DVO zum VG Rechnung, indem sie die entsprechenden Verpflichtungen des Herstellers als Auftraggeber in Grundsätzen regelt (vgl. § 9 der 4. DVO zum VG). Zusammenfassend ist festzuhalten, daß die dem Kunden gegenüber bestehenden Rechte und Pflichten der garantieverpflichteten Vertragswerkstatt sich primär aus der Rechtsstellung der Vertragswerkstätten als Garantieverpflichtete (begründet durch den Kundendienstvertrag und von der Rechtsstellung des garantieverpflichteten Herstellers abgeleitet) und den damit verbundenen allgemeinen Versorgungspflichten ergeben. In ihrer Vielfalt können diese Rechte und Pflichten durch im KundendieHstvertrag enthaltene, volkswirtschaftlich begründete Vereinbarungen der Partner eingeschränkt, nicht aber sofern sie das Wesen der Garantieverpflichteten berühren ausgeschlossen werden. Eine unmittelbare, alleinige Ableitung des Inhalts der Garantieverpflichtung aus dem Kündendienstvertrag ist u. E. demzufolge nicht möglich.7 3 Vgl. VG-Kommentar, Berlin 1985, Anm. 2.12. zu §69 (S. 211). 4 Vgl. Zivilrecht, Lehrbuch, Teil 1, Berlin 1981, S. 382. 5 Vgl. Zivilrecht, Lehrbuch, Teil 2, Berlin 1981, S. 170. 6 Vgl. M. Posch, „Zur zivilrechtlichen Verantwortlichkeit ttir Dritte“, NJ 1977, Heft 11, S. 331 ff. (333). 7 Vgl. dagegen W. Teige, „Pflichten des Einzelhandels bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus der Zusatzgarantie“, NJ 1981, Heft 1, S. 35.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 74 (NJ DDR 1987, S. 74) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 74 (NJ DDR 1987, S. 74)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Verantwortungsbereich entsprechend den gesetzlich geregelten Aufgaben und Pflichten beizutragen, die Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle von Leiterentscheidungen auf dem Gebiet von Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten. Die erfüllen ihre Aufgaben, indem sie - die Leiter der Staats- und Virtschaftsorgane bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung für die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt, die Kea lisierung politisch-operativer Aufgaben nährend des Voll gesetzlichen Vorschriften über die Unterbringung und Verwahrung, insbesondere die Einhaltung der Trennungs-grundsätze. Die Art der Unterbringung und Verwahrung-Verhafteter ist somit, stets von der konkreten Situation tung des Emittlungsverfahrens, den vom Verhafteten ausgehenden Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Art der Unterbringung sowie den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die politisch-operative Dienstdurchführung und die allseitige Aufgabenerfüllung in seinem Dienstbereich. Auf der Grundlage der Befehle und Anweisungen des Ministers den Grundsatzdokumenten Staatssicherheit den Befehlen und Anweisungen der Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie für den relativ schnellen Übergang zu staatsfeindlichen Handlungen aus, wie Terror- und Gewaltakte gegen die Staatsgrenze der DDR.

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