Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 73

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 73 (NJ DDR 1987, S. 73); Neue Justiz 2/87 Bei der Übernahme von Gebrauchtwaren sind eine Reihe von Voraussetzungen zu beachten: So hat sich der Bürger durch ein gültiges Personaldokument auszuweisen; er muß selbst Eigentümer der Ware oder zur Veräußerung berechtigt sein, und er muß Versichern, daß er die zoll- und devisenrechtlichen Bestimmungen der DDR eingehalten hat. Die Gebrauchtwaren müssen sauber und hygienisch einwandfrei sein; bei technischen Konsumgütem muß die Funktionstüchtigkeit gegeben sein. Es gibt zwei. Arten des Ankaufs: die Übernahme auf eigene Rechnung (Ankauf gegen Bargeld) und den Verkauf im Auftrag (Übernahme in Kommission). In jedem Fall ist ein schriftlicher Kaufvertrag abzuschließen, der die in der AO festgelegten Mindestangaben enthalten muß. Bei der Festlegung des Preises wird, in der Regel vom Zeitwert der Gebrauchtware unter Beachtung der Nachfrage nach Waren dieser Art ausgegangen. Der Kaufpreis darf in der Regel 90 Prozent des Neuwertes nicht übersteigen. Eine wichtige Grundlage für die Preisbildung sind für die Mehrzahl der Sortimente die vom Ministerium für Handel und Versorgung bestätigten Richtlinien zur Bestimmung der Zeitwerte. Weitere wichtige Regelungen sind die über die Garantie, die Taxierung und den Transport So sind die Verkaufseinrichtungen verpflichtet innerhalb des Versorgungsbereichs sperrige und schwerlastige Gebrauchtwaren frei Haus zu liefern und gebrauchte Möbel am gewünschten Ort kostenlos aufzustellen. Bei Selbstabholung oder Selbstaufstellung von Möbeln mit Montageaufwand durch den Bürger wird Rabatt gewährt. Die Garantiezeit für Gebrauchtwaren beträgt drei Monate (§ 159 Abs. 2 ZGB). Der Käufer kann Preisminderung oder Preisrückzahlung verlangen, wenn die Ware bei der Übergabe Mängel hatte, die den vertraglich vorausgesetzten Gebrauchswert erheblich mindern. Garantieansprüche der Verkaufseinrichtung gegenüber dem Veräußerer sind ausgeschlossen. Die AO droht Leitern und Inhabern von Verkaufseinrichtungen Ordnungsstrafen u. a für den Fall an, daß sie Gebrauch twaren'übernehmen, die nach den Bestimmungen der AO nicht angekauft werden dürfen (vgl. die Aufzählung in § 1 Abs. 3 und in den Anlagen zur AO). r * Auf Grund von Erfahrungen aus der Praxis werden mit Inkrafttreten der 5. VO über das Verhalten im Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Ordnung StVO ) vom 9. September 1986 (GBl. I Nr. 31 S. 417)9 ab 1. Juli 1987 neue Maßnahmen wirksam, die in erster Linie dazu dienen, die Flüssigkeit und Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen. Die Zahl der zugelassenen Kleinkrafträder wächst ständig. Damit man Zweiradkrafträder im Straßenverkehr besser erkennen kann, muß bei ihnen tagsüber das Abblendlicht eingeschaltet sein. Ab 1. Januar 1988 besteht für alle Fahrer von Kleinkrafträdern die Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms. Die Pflicht zum Anlegen des Sicherheitsgurtes wurde erweitert Künftig haben alle Führer von Kraftfahrzeugen und mitfahrende Personen während der Fahrt Gurte anzulegen, soweit diese für die benützten Sitze vorgeschrieben sind. Künftig darf in Einbahnstraßen rechts und links gehalten und geparkt werden. Halte- und Parkverbot besteht an Kreuzungen und Einmündungen nur noch unmittelbar an den Krümmungen der Fahrbahnen. Das 10-m-Verbot wird aufgehoben. Neu ist, daß bei einem abgeschleppten Fahrzeug das Abblendlicht einzuschalten ist. Nebelscheinwerfer und Nebelschlußleuchten dürfen in Zukunft nur noch bei Nebel, Regen oder starkem Schneefall eingeschaltet werden. Für Nebelschlußleuchten muß außerdem die Sichtweite geringer als 50 m sein. Aus der bisherigen Kannbestimmung, Warnblinkeinrichtungen an Fahrzeugen in Betrieb zu nehmen, die aus den verschiedensten Umständen für kurze Zeit oder länger abgestellt werden, wurde eine zwingende Vorschrift Im Interesse höchster Konzentration im Straßenverkehr ist die Verwendung von technischen Geräten, die das Wahrnehmungsvermögen des Fahrzeugführers beeinträchtigen können (z. B. Kopfhörer, Fernsehgeräte), während der Fahrt nicht gestattet Ausgearbeitet von: JOACHIM LEHMANN, Dr. HANS-PETER BERGER, IRENE HABERECHT, KURT LIPPOLD, HEINZ MARTIN, WOLFGANG FETTER, Dr. LIESELOTTE SCHRAMM und Dr. HANSTARN ICK 9 Zur StVO vom 26. Mal 1977 (GBl. I Nr. 20 S. 257), die mit dieser VO geändert wurde, vgl. die Gesetzgebungsübersicht ln NJ 1977, Heft 17, S. 599. Zur Diskussion Rechtsstellung von Vertragswerkstätten bei der Geltendmachung von zivilrechtlichen Garantieansprüchen FRANK HARTMANN, wiss. Aspirant, und NILS SCHUMNlER, wiss. Assistent, Wissenschaftsbereich „Sozialistisches Recht“ an der Handelshochschule Leipzig In § 157 Abs. 1 ZGB sind Verkäufer, Hersteller und Vertragswerkstatt in einem Atemzug als Garantieverpflichtete genannt. Dies darf aber nicht zu der Annahme verleiten, es sei im Hinblick auf ihre Rechte- und Pflichtenlage nicht zu differenzieren. Unterschiede bestehen insbesondere bei der Geltendmachung von Garantieansprüchen. Gegenüber Vertragswerkstätten können in der Regel lediglich Nachbesserungsansprüche als Garantieansprüche1 geltend gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist abgesehen von entsprechenden zivilrechtlichen Beziehungen mit .privaten Handwerksbetrieben das Bestehen eines wirtschaftsrechtlichen Kundendienstvertrages zwischen einer Wirtschaftseinheit mit Reparaturkapazität (Werkstatt) und einer Wirtschaftseinheit der Produktion (Hersteller). Erst durch diesen Kundendienstvertrag erlangt die Werkstatt die Rechtsstellung einer garantieverpflichteten Vertragswerkstatt. In ihm verpflichtet sie sich, die dem Hersteller obliegenden Pflichten zur Instandsetzung von mangelhaften Konsumgütern innerhalb der Garantie ganz Oder teilweise zu übernehmen. Der im folgenden besonders interessierende, weil typische Kundendienstvertrag zwischen Hersteller und Werkstatt stützt sich wirtschaftsrechtlich insbesondere auf §§ 44, 69, 70 VG sowie §§ 4, 9 f. der 4. DVO zum VG Wirtschaftsverträge zur Versorgung der Bevölkerung vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 16 S. 339). Der Inhalt des Kundendienstvertrages ist so zu vereinbaren, daß eine planmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Instandsetzungsleistungen im Rahmen der Garantie einschließlich der hierzu notwendigen Information und Beratung der Kunden gesichert ist. Folglich sind bei der Vertragsgestaltung neben den wirtschaftsrechtlichen Regelungen die entsprechenden zivilrechtlichen Bestimmungen zum Kaufrecht im ZGB und der (1.) DVO zum ZGB über Rechte und Pflichten bei der Reklamation nicht qualitätsgerechter Waren vom 27. Dezember 1976 (GBl. I 1977 Nr. 2 S. 9) zu beachten. „Die Kundendienstverträge müssen daher wirtschafts-rechtlichen und zivilrechtlichen Anforderungen Rechnung tragen. . Diesem voll und ganz zu unterstützenden Gedanken entspricht u. E. die These, daß das Wesen eines Garantieverpflichteten nach dem ZGB u. a. durch die untrennbare Einheit zwischen der Berechtigung zur Anerkennung von Garantieansprüchen und der Berechtigung zur Realisierung dieser Ansprüche bestimmt wird. Das Recht und die Pflicht der Vertragswerkstatt, über geltend gemachte Garantieansprüche zu- entscheiden, ergibt sich demzufolge nicht unmittelbar aus dem Kundendienstvertrag, sondern primär aus der zivilrechtlichen Stellung der Vertragswerkstatt als Garantieverpflichtete. Jedoch ist diese Rechtsstellung von der des Herstellers vertraglich abgeleitet. Dem Hersteller obliegt gemäß § 44 VG und § 4 der 4. DVO zum VG die Pflicht, den Kundendienst zur Sicherung der Instandsetzung im Rahmen der Garantie so zu organisieren, daß insbesondere für technisch komplizierte Erzeugnisse ein 1 2 1 Gegenstand dieses Beitrags sollen nicht die sich aus den §§ 155, 156 ZGB ergebenden weiteren Ansprüche sein. 2 B. Ender/H. Petzold, „Leistungssteigerung im Kundendienst durch effektive Gestaltung der' Kooperationsbeziehungen“, Wirtschaftsrecht 1985, Heft 3, S. 70.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen haben unter den Strafgefangenen, die sich zum Vollzug der Freiheitsstrafe in den Abteilungen befinden, die poitisch-operative Arbeit - vor allem auf der Grundlage der zentralen Aufgabenstellung Staatssicherheit der verbindlichen Aufgabenstellung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Empfehlungen der Instrukteure die Durchsetzung einheitlicher Formen und Methoden beim Vollzug der Untersuchungshaft -zur Gewährleistung der Sicherheit in der Untersuchungshaft arrstalt ergeben. Die Komplexität der Aufgabe rungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung. Mit Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung von Flucht- und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen können konkrete Aktionen und Handlungen oes Gegners voiausgesehen oder runzeitig erkannt und vorbeugend unwirksam gemacht in ihren Wirkungen eingeschränkt werden.

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