Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 72

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 72 (NJ DDR 1987, S. 72); 72 Neue Justiz 2/87 Die Herstellung von Speiseeis in den Grundsorten Fruchteis, Milcheis und Sahneeis (unverpackt) und in der Sorte Eiscrem (verpackt) sowie der Handel mit unverpack-“tem Speiseeis bedürfen der Genehmigung der zuständigen Hygieneinspektion. Wird die Herstellung von Speiseeis mehr als drei Monate oder der Handel mit unverpacktem Speiseeis mehr als sechs Monate unterbrochen oder treten im Betrieb Veränderungen mit hygienischen Auswirkungen ein, so ist erneut ein Genehmigungsantrag zu stellen. Speiseeishersteller müssen seit 1965 bei der zuständigen Bezirkshygieneinspektion einen Sachkundenachweis erwerben. Neu ist der Erwerb eines Befähigungsnachweises für diejenigen, die unverpacktes Speiseeis verkaufen. Bei Verstößen gegen die hygienischen Anforderungen sowie bei Nichtteilnahme an den vorgeschriebenen jährlichen Hygieneschulungen kann die zuständige Hygieneinspektion den Sachkunde- oder Befähigungsnachweis entziehen. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser AO werden nach den Straf- und Ordnungsstrafbestimmungen der §§ 22, 24 und 25 des Lebensmittelgesetzes i. d. F. des Anpassungsgesetzes vom 11. Juni 1968 (GBl. I Nr. 11 S. 242) geahndet * Die Berufsberatung ist fester Bestandteil unserer Jugend-und Bildungspolitik und leistet einen unverzichtbaren Beitrag zur planmäßigen Reproduktion des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens. Den höheren Anforderungen, die sich auf diesem Gebiet aus den Beschlüssen des XI. Parteitages der SED ergeben, trägt die VO über die Berufsberatung vom 6. November 1986 (GBl. I Nr. 38 S. 497) Rechnung. Sowohl die Berufsberatung der Schüler als auch die Beratung der Lehrlinge, Studenten und Werktätigen bei ihrer weiteren beruflichen Entwicklung wurde rechtlich weiter ausgestaltet. Staatsorgane, Kombinate, Betriebe, Genossenschaften und Bildungseinrichtungen haben die Berufsberatung in ihre Leitungstätigkeit einzubeziehen. Ferner haben sie die gesellschaftlichen Organisationen, insbesondere die FDJ und den FDGB, bei der Verwirklichung entsprechender Beschlüsse zu unterstützen. Ihre Verantwortung und ihre Aufgaben wurden in diesem Zusammenhang neu bestimmt oder präzisiert. Neue Regelungen enthält die VO u. a. zur Verantwortung und zu den Aufgaben der Kombinate, der Universitäten, Hoch- und Fachschulen sowie der Berufsberatungszentren und der Berufsberatungskabinette. Den Räten der Kreise obliegt es, durch ihre zuständigen Fachorgane die Kooperationsräte zu unterstützen, die Maßnahmen zur Berufsberatung koordinieren. Eine Unterstützungspflicht besteht auch hinsichtlich der Kreisgeschäftsstellen der Handwerkskammer des Bezirks bei der Anleitung für die Berufsberatung des Nachwuchses für das genossenschaftliche und private Handwerk. Mit der AO über Leistungsvergleiche der Lehrlinge „Bester im Beruf“ vom 12. September 1986 (GBl. I Nr. 33 S. 426) wird ein weiteres rechtliches Mittel eingesetzt, um einen qualifizierten sozialistischen Facharbeiternachwuchs heranzubilden und zu erziehen. Leistungsvergleiche als Bestandteil des sozialistischen Berufswettbewerbs sind künftig jährlich zwischen Lehrlingen eines Facharbeiterberufes und eines Lehrjahres unter vergleichbaren Bedingungen mit gleichen Aufgaben auf der Grundlage von Ausschreibungen durchzuführen. Das geschieht in den Betrieben, in denen die Berufsausbildung erfolgt. Nur bei Facharbeiterberufen mit einer geringen Anzahl von Lehrlingen sind überbetriebliche Leistungsvergleiche vorgesehen. Der Inhalt der Leistungsvergleiche ist aus den Lehrplänen und den von den Lehrlingen zum Zeitpunkt des Leistungsvergleichs nachzuweisenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten abzuleiten. Die Teilnahme am Leistungsvergleich ist freiwillig. Lehrlinge, die den Leistungsvergleich mit vorbildlichen Ergebnissen erfüllt haben, erhalten die Auszeichnung „Bester Lehrling im Beruf“, verbunden mit einer Urkunde und einer Prämie. Erbringen Lehrlinge dabei sehr gute Leistungen, können ihnen Abschlußprüfungen erlassen werden, wenn die Leistungsvergleiche den Inhalten der Prüfungsgebiete entsprechen (vgl. § 22 Abs. 2 der AO über die Facharbeiterprüfung vom 15. Mai 1986 [GBl. I Nr. 21 S. 309]). Die erfolgreiche Teilnahme am Leistungsvergleich ist in die Beurteilung gemäß § 67 Abs. 1 Buchst, a AGB aufzunehmen. Die 5. DB zum Kulturgutschutzgesetz Befugnisse des Kurators bei der ordnungsgemäßen Verwaltung von gefährdetem Kulturgut vom 6. Oktober 1986 (GBl. I Nr. 32 S. 423) legt fest, daß der Kurator gefährdetes Kulturgut in staatlichem Auftrag verwaltet und im Rechtsverkehr in bezug auf das verwaltete Kulturgut im eigenen Namen handelt. Dabei hat er die berechtigten Interessen des Eigentümers, Besitzers oder sonstigen Verfügungsberechtigten zu wahren. Die 5. DB regelt insbesondere auch die Aufgaben des Kurators bei der bestimmungsgemäßen Nutzung des verwalteten Kulturgutes. Dazu gehören alle Maßnahmen der Erschließung des Kulturgutes für das geistig-kulturelle Leben, wie die wissenschaftliche Bearbeitung Ausstellung, Abbildung und Beschreibung in Publikationen, Vervielfältigungen, Veröffentlichungen und Verbreitung oder ähnliche Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit. Das schließt die Berechtigung des Kurators ein, urheberrechtliche und andere Nutzungsbefugnisse wahrzunehmen, die dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Verfügungsberechtigten zustehen. Die Rechte Dritter werden davon nicht berührt. Endet die Verwaltung infolge des Wegfalls der Gefährdung des Kulturgutes, so wird dieses dem Berechtigten zurückgegeben. Die Tätigkeit des Kurators endet mit der Übergabe des bisher verwalteten Kulturgutes. Über alle Maßnahmen der Verwaltung ist der Kurator dem Rat des Kreises gegenüber verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Dieser ordnet die Verwaltung von gefährdetem Kulturgut durch Beschluß an bzw. hebt die Verwaltung durch Beschluß auf. * Um die Wohnverhältnisse der Bürger zu verbessern und den gesellschaftlichen Wohnungsfonds wirksam zu nutzen, orientiert die WohnraumlenkungsVO vom 16. Oktober 1985 (GBl. I Nr. 27 S. 301) auf die Möglichkeit des Wohnungstauschs.7 Mit der 3. DB zur VO über die Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften vom 18. September 1986 (GBl. I Nr. 32 S. 422) wurden die erforderlichen Regelungen geschaffen, damit auch die AWGs ihre Aufgaben zur Unterstützung des Wohnungstauschs entsprechend § 29 Abs. 1 WLVO wahrnehmen können. Dabei sind die Bestimmungen des AWG-Musterstatuts8 bei strikter Wahrung' der innergenossenschaftlichen Demokratie zu beachten. Die AWG-Mitglieder können dem Vorstand ihre Bereitschaft zum Wohnungstausch erklären. Die AWGs sind insbesondere verpflichtet, Vorschläge zum Bezug einer kleineren Wohnung innerhalb eines Jahres zu verwirklichen. Ebenso wie die Räte der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden (vgl. § 15 Abs. 2 WLVO; §§ 12, 13 der 1. DB zur WLVO) können auch die AWGs materielle und finanzielle Unterstützung zur Stimulierung des Wohnungstauschs gewähren. Stehen der AWG eigene finanzielle Mittel nicht zur Verfügung, können sie die Bereitstellung aus dem Haushalt der Räte der Kreise beantragen. Weitere Regelungen der AO betreffen den Tausch von Wohnungen zwischen verschiedenen AWGs, zwischen AWGs und gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaften sowie den Tausch von AWG-Wohnungen und nichtgenossenschaftlichen Wohnungen. Demjenigen AWG-Mitglied, das eine kleinere Genossenschaftswohnung bezieht, ist auf Antrag und nach Beschluß der Mitgliederversammlung der anteilige Wert der Arbeitsleistungen, die für die größere Wohnung erbracht wurden, zurückzuzahlen. * In den letzten Jahren hat sich der An- und Verkauf gebrauchter Konsumgüter durch Betriebe des Einzelhandels zu einer volkswirtschaftlich bedeutsamen Handelsform entwickelt. Mit der neuen AO über die Allgemeinen Bedingungen beim An- und Verkauf gebrauchter Konsumgüter vom 20. Oktober 1986 (GBl. I Nr. 34 S. 433) wird dieser Entwicklung Rechnung getragen. Die AO regelt die handelspolitischen Aufgaben und die Verantwortung der Räte der Bezirke und Kreise für die Entwicklung des Gebrauchtwarenhandels und gestaltet auf der Grundlage des ZGB die Rechte und Pflichten der Handelsbetriebe und Bürger beim An- und Verkauf gebrauchter Konsumgüter spezieller aus. 7 Vgl. auch S. Bergmann/K. Zieger, „Wohnungstausch und Verantwortung der Betriebe und Wohnungsbaugenossenschaften bei der Wohnraumversorgung“, NJ 1986, Heft 10, S. 419 ff. 8 Verbindlich erklärt mit § 3 Abs. 2 der VO über die Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften vom 21. November 1963 i. d. F. vom 23. Februar 1973 (GBl. I Nr. 12 S. 109).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß der Sachverständige zu optimalen, für die Untersuchungsarbeit brauchbaren Aussagen gelangt, die insofern den Sicherheitserfordernissen und -bedürfnissen der sowie der Realisierung der davon abgeleiteten Aufgabe zur Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung von und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität ist gemäß dem Gesetz über die Bildung Staatssicherheit und den darauf basierenden Befehlen und Weisungen des Genossen Minister ergebenden Anforderungen für die Gestaltung der Tätigkeit Staatssicherheit und seiner Angehörigen bei der Erfüllung politisch-operative Aufgaben strikt einzuhalten, Bei der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie.

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