Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 66

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 66 (NJ DDR 1987, S. 66); 66 Neue Justiz 2/87 sowohl die Forderung nach Überprüfung durch ein Kollegium der 2. Instanz als auch der Gerichtsweg vorgesehen.12 13 In' der Volksrepublik Bulgarien sind nach dem Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten und -strafen von 1969 ausschließlich die Verwaltungsorgane für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig. Im Rechtsmittelverfahren kann von dem Betroffenen auch das Kreisgericht angerufen werden. In der Sowjetunion entscheiden über Ordnungswidrigkeiten (administrative Rechtsverletzungen) Volksrichter als Einzelrichter, Kommissionen der örtlichen Exekutivkomitees, Kommissionen der Jugendhilfe bei administrativen Rechtsverletzungen Jugendlicher und in bestimmten Fällen staatliche Inspektionsorgane und andere Organe, insbesondere die Miliz. Gegen die Entscheidung des Einzelrichters ist kein Rechtsmittel zulässig. Die Entscheidungen der anderen Organe können nur auf verwaltungsrechtlichem Wege überprüft werden.12 In der CSSR sind bei Übertretungen ausschließlich die Verwaltungsorgane bzw. die Nationalausschüsse zuständig. Auch für das Rechtsmittelverfahren ist der Gerichtsweg nicht vorgesehen. Über Vergehen dagegen entscheiden die Gerichte. Die Bewertung einer Rechtsverletzung als Straftat oder als (nichtkriminelles) Vergehen, als Ordnungswidrigkeit bzw. Verfehlung oder Übertretung hat auch Konsequenzen für das Verfahren, sowohl für die Untersuchung und Aufklärung als auch für die Ahndung. Bei Straftaten ist dafür in allen sozialistischen Ländern wenn auch im einzelnen unterschiedlich gestaltet ein in der Strafprozeßordnung genau festgelegtes Verfahren vorgesehen. Unterschiedliche Regelungen gibt es allerdings bei der Verfolgung nicht erheblich gesellschaftswidriger Straftaten durch die gesellschaftlichen Gerichte (DDR) bzw. Kameradschaftsgerichte (UdSSR). In der UdSSR wird das Strafverfahren zum Zwecke der Befreiung von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eingestellt und dann die Sache an das Kameradschaftsgericht verwiesen. In der DDR bleibt dagegen die Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Gericht eine Form der Prüfung, Feststellung und Verwirklichung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Täters; das gesellschaftliche Gericht spricht Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit aus (Erziehungsmaßnahmen gemäß § 29 StGB). Bei anderen Rechtsverletzungen sind die Verfahrensregeln unterschiedlich. Teilweise erfolgt die Untersuchung und Prüfung der rechtlichen Verantwortlichkeit nach den Regeln des Strafprozeßrechts; überwiegend gibt es dafür aber ein gesondertes gesetzlich geregeltes verwaltungsrechtliches Verfahren. Dies ist in allen sozialistischen Ländern gegenüber den Verfahrensregeln im Strafprozeß weniger aufwendig und vereinfacht. Diese unterschiedliche Verfahrensweise ergibt sich aus der unterschiedlichen sozialen Qualität sowie aus der unterschiedlichen rechtlichen und politisch-moralischen Bewertung der zu verfolgenden rechtswidrigen Handlungen. Im Strafrecht haben wir es mit Straftaten, also mit Handlungen zu tun, die kriminelles Unrecht darstellen. Die Rechtsfolgen sind in der Regel schwerwiegender als im Ordnungswidrigkeitsrecht. Folglich müssen hier auch an die Verfahrensweise zur Aufklärung und Verfolgung strengere Anforderungen gestellt werden als bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. Für das Ordnungsstrafverfahren ergeben sich darüber hinaus auch einige Besonderheiten aus der Zuständigkeit der Organe, die diese verwaltungsrechtlichen Verfahren durchführen. Während über Straftaten ausschließlich vor den staatlichen oder gesellschaftlichen Gerichten verhandelt wird, gibt es bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten eine Vielzahl von Organen, die dafür zuständig sein können. In der DDR sind es zur Zeit etwa 85 verschiedene Organe bzw. Institutionen, die befugt sind, Ordnungsstrafverfahren durchzuführen. In den anderen sozialistischen Ländern ist das ähnlich. In den meisten sozialistischen Ländern nimmt neben der Einzelentscheidung durch einen Staatsfunktionär (Ordnungsstrafbefugten) die kollektive Beratung und Entscheidung über Ordnungswidrigkeiten einen immer breiteren Raum ein. In der Sowjetunion wird das Ordnungsstrafverfahren (Verwaltungsstrafverfahren) öffentlich im Beisein des Rechtsverletzers durchgeführt, in der CSSR vor Kommissionen und Abteilungen der Nationalausschüsse, in der Volksrepublik Polen vor Kollegien und in der Volksrepublik Bulgarien durch die örtlichen Räte der Staatsorgane. Auch in der DDR gibt es zwei Möglichkeiten der kollektiven Beratung und Entscheidung: die Behandlung der Sache vor einem gesellschaftlichen Gericht oder die kollektive Beratung und Entscheidung im Zuständigkeitsbereich der örtlichen Räte (§§ 29, 30 OWG). Diese kollektiven Formen sind u. E. spezifischer Ausdruck der Vervollkommnung und Weiterentwicklung der sozialistischen Demokratie. Insgesamt kann jedoch festgestellt werden, daß nach wie vor der überwiegende Teil der Ordnungswidrigkeiten im Wege der Einzelentscheidung verfolgt wird. Dies ergibt sich im Besonderen auch aus dem Charakter der einzelnen Ordnungswidrigkeiten. Die meisten Ordnungswidrigkeiten sind Verstöße gegen die Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts. Für die Ahndung dieser Rechtsverletzungen ist die Verkehrspolizei bzw. MiHz zuständig. Sie entscheidet im Einzelverfahren. Für die Gewährleistung der Gesetzlichkeit ist dabei natürlich von Bedeutung, daß der von der Entscheidung Betroffene diese Entscheidung im Wege des Rechtsmittelverfahrens überprüfen lassen kann, sei es über die Beschwerde gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsorgans (oder Mitarbeiters), über die Mitarbeiter eines übergeordneten Verwaltungsorgans entscheiden, oder auf dem Gerichtsweg. Hier die optimale Lösung zu finden, wird sicher noch weiter zu erörtern und zu prüfen sein. Weitere Vervollkommnung des Maßnahmensystems Der Prozeß der Dekriminalisierung und Depönalisierung in den europäischen sozialistischen Ländern wirft auch Fragen nach der Weiterentwicklung und Vervollkommnung des Maßnahmensystems auf, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der weiteren Entfaltung der sozialistischen Demokratie und der verstärkten Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte bei der Bekämpfung von Straftaten und anderen Rechtsverletzungen. Auf die in fast allen europäischen sozialistischen Staaten zunehmende Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch Kollektiventscheidungen wurde bereits hingewiesen. Für solche Handlungen, die nicht erheblich gesellschaftswidrige Straftaten darstellen, nimmt in der DDR die Beratung und Entscheidung durch die gesellschaftlichen Gerichte an Bedeutung zu. Das wurde seit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte am 1. Januar 1983 deutlich sichtbar. Auch die Übergabe von Ordnungswidrigkeiten an die gesellschaftlichen Gerichte ist in den vergangenen fünf Jahren fast auf das Doppelte gestiegen. Diese Entwicklungstendenz zeigt, daß die Grenze zwischen Straftaten (insbesondere solchen, die nicht erheblich gesellschaftswidrig sind) und anderen Rechtsverletzungen (Verfehlungen, Vergehen, Übertretungen, Ordnungswidrigkeiten) unschärfer und die Maßnahmen der Verantwortlichkeit (Sanktion) einander immer mehr angeglichen werden. Solche Änderungen der Sanktionen für Straftaten (kriminelle Handlungen) und für andere Rechtsverletzungen erschweren allerdings in der Praxis die für sehr bedeutsam gehaltene schärfere Abhebung dieser Kategorien der Rechtsverletzungen voneinander. Andererseits wird eine solche Entwicklung für begrüßenswert gehalten, die nicht für jede kriminelle Handlung eine Kriminalstrafe, sondern auch andere Reaktionen, insbesondere gesellschaftliche Erziehungsmaßnahmen, vorsieht (Depönalisierung). Auch Formen der Entschädigung des Opfers sowie andere Wiedergutmachungsleistungen oder Aktivitäten der Bewährung können hier genutzt werden. Je nach innerer Entwicklung und Reife jedes Landes, nach der Festigung des gesellschaftlichen Verantwortungs- und Rechtsbewußtseins sowie der gesellschaftlichen Aktivität der Bürger und nach der Struktur und Bewegung der Kriminalität und anderer Rechtsverletzungen des jeweiligen Landes würde ein Ausbau von Reaktionsweisen, die keipe Strafen darstellen, auch bei Straftaten (kriminellen Handlungen) dem Prinzip der sparsamen Anwendung staatlichen Zwangs entsprechen und dem marxistisch-leninistischen Gedanken folgen, jeweils nur das unerläßliche Maß an Zwang einzusetzen. 12 Vgl. N. Debski, a. a. O., S. 107. 13 Vgl. F. Braungardt u. a., a. a. O., S. 217.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 66 (NJ DDR 1987, S. 66) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 66 (NJ DDR 1987, S. 66)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Vollzug der Untersuchungshaft zu erfüllen hat: Die sichere Verwahrung der Verhafteten. In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird betont, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feindtätigkeit und zur Gewährleistung des zuverlässigen Schutzes der staatlichen Sicher heit unter allen operativen Lagebedingungen.

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