Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 65

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 65 (NJ DDR 1987, S. 65); Neue Justiz 2/87 65 lungen werden begrifflich von den Übertretungen durch die Besonderheit der Subjekte (bestimmter Personenkreis) unterschieden, so z. B. Verantwortliche des Gesundheits- und Arbeitsschutzes oder des Umweltschutzes, die Rechtsverletzungen im Rahmen dieser Tätigkeit begangen haben. NEUEjUSTiZ vor 40 Jahren Abgrenzung hinsichtlich der vorgesehenen Sanktionen Hier sind auch die Unterschiede zum Arbeitsrecht, Agrarrecht und Zivilrecht zu beachten. Unzweifelhaft sind bestimmte Maßnahmen nur dem Strafrecht Vorbehalten (Kriminalstrafen). Dabei darf die Freiheitsstrafe aber nicht schlechthin mit Freiheitsentzug gleichgesetzt werden. So kann z. B. nach dem bulgarischen Recht eine Person wegen einer Ordnungswidrigkeit durch die Organe des Ministeriums des Innern bis zu 15 Tagen in Arrest genommen werden (insbesondere Fälle des Rowdytums). In der Sowjetunion kann ebenfalls auf Arrest bzw. Haft bis zu 15 Tagen erkannt werden, auch wenn die Handlungen keine Straftaten sind (z. B. für „kleines Rowdytum“). Diese Maßnahme wird aber nicht durch die Miliz, sondern durch das Gericht ausgesprochen.!0 Auch im polnischen Recht kann bei .Übertretungen im Verwaltungsverfahren auf Freiheitsentzug erkannt werden, so auf Arrest von eirrer Woche bis zu drei Monaten oder auch auf Freiheitsbeschränkung von einem Monat bis zu drei Monaten. Das ungarische Ordnungswidrigkeitsrecht sieht u. a. Arrest (im Normalfall) bis zu 30 Tagen vor.ü In der CSSR ist es möglich, bei „Vergehen“ auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu erkennen. Diese Maßnahme wird vom Gericht ausgesprochen. Andere Maßnahmen sind sowohl für Straftaten als auch für Ordnungswidrigkeiten vorgesehen. Das trifft insbesondere auf die Geldstrafe (auch als Buße bezeichnet) zu. Teilweise ist nur aus der Höhe der Strafe erkennbar, ob die Geldstrafe eine Kriminalstrafe oder eine Ordnungsstrafe ist. Dennoch gibt es einen qualitativen Unterschied: Geldstrafen, die Verwaltungsorgane wegen Ordnüngs-widrigkeiten ausgesprochen haben, werden nicht in das Strafregister eingetragen, und der Täter gilt nicht als vorbestraft wie bei einer gerichtlichen Verurteilung. Das ist in allen Rechtssystemen der hier genannten sozialistischen Länder so. Unterschiedliche Zuständigkeiten und Verfahren Mit der inhaltlichen und begrifflichen Erfassung bzw. Unterscheidung der' betreffenden Handlung als Straftat, Vergehen, Verfehlung, Übertretung oder Ordnungswidrigkeit werden auch Fragen der Zuständigkeit der staatlichen Organe bzw. Institutionen und des unterschiedlichen Verfahrens aufgeworfen. Für die Verfolgung von Straftaten sind in den sozialistischen Ländern ausschließlich die staatlichen Organe oder die gesellschaftlichen Gerichte zuständig. Für die Ahndung von Rechtsverletzungen, die den anderen hier genannten Bereichen zuzuordnen sind, gibt es in den einzelnen sozialistischen Ländern dagegen recht unterschiedliche Zuständigkeiten. . Insbesondere wird dabei die Frage gestellt, ob auch für nichtkriminelle Handlungen staatliche Gerichte zuständig sein können oder sollen. In der DDR ist dies generell nicht vorgesehen. Es besteht aber die Möglichkeit, gegen Entscheidungen der gesellschaftlichen Gerichte über nicht erheblich 'gesellschaftswidrige Vergehen (Straftaten) Einspruch beim staatlichen Gericht als Rechtsmittel einzulegen (§ 276 StPO) bzw. einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über eine polizeiliche Strafverfügung wegen einer Verfehlung zu stellen (§ 278 StPO). Bei Ordnungswidrigkeiten ist dagegen nur die Beschwerde auf verwaltungsrechtlichem Wege möglich (§§ 33, 34 OWG). Im polnischen Recht sind bei Übertretungen generell die „Kollegien für Übertretungen“ zuständig. Als Rechtsmittel ist 10 11 10 Vgl. F. Braungardt u. a., a. a. O., S. 216 11 Vgl. H. Diehlmann, „Ordnungswidrigkeitsrecht der Ungarischen Volksrepublik Im Vergleich mit dem der DDR“, NJ 1983, Heft 1, S. 20. Auf dem Wege zu einer demokratischen Justiz Als sich im April 1945 die Nacht des „Dritten Reiches" über Deutschland lichtete, da hofften alle in Deutschland, die diese Nacht überdauert hatten und anständig geblieben waren, daß aus dem Unrecht Recht werde, daß eine neue Justiz kommen werde, eine Justiz, die nicht nur die Schandjustiz der vergangenen 12 Jahre auskehre und wiedergutmache, was sie gesündigt, sondern darüber hinaus auch die Fehler vermeide, die vor der Nacht der Nazis, im Dämmer der Zeit von Weimar begangen waren, Fehler, deren tragische Folgen dem deutschen Volk erst zeigten, wie verhängnisvoll gerade die Justiz gewirkt hatte Daß sie eine demokratische Justiz werden möge, abgewandt von den formalen Prinzipien der bloßen Legalität und zugewandt einem aus der Erkenntnis des Vergangenen geborenen neuen, fortschrittlichen Denken, erfüllt von dem Bewußtsein der hohen, politischen Verantwortung, die sie trägt, das wollen wir als unsere vornehmste Aufgabe ansehen. Wer sich dieser Verantwortung nicht bewußt ist, wer fürderhin „unpolitisch“ sein will, der kann nicht Glied der neuen Justiz sein. Mit der Souveränität des Volkes muß diesmal ernst gemacht werden, und ein Richter, der sich dieser Souveränität nicht tief innerlich bewußt ist, darf in Deutschland nicht richten. Nicht noch einmal soll bei uns die Demokratie mit Hilfe pseudo-demokratischer Mittel und mit dem Beistand einer „unpolitischen" Justiz vernichtet werden. Deshalb wollen wir eine wirkliche, eine wahre Demokratie. Daher begrüßen wir die in den Verfassungen der Länder und Provinzen der Ostzone enthaltenen Vorschriften, die sich mit der Beteiligung der Parlamente bei der Ernennung der höchsten Richter und mit der Kontrolle des gesamten Staatsapparats, einschließlich der Justiz, durch die gewählten Vertreter des Volkes befassen. Wir sehen in diesen Bestimmungen verheißungsvolle Ansätze für die Gestaltung einer kommenden Verfassung Deutschlands. Die Verwirklichung des Willens des souveränen Volkes kann und soll die in allen Verfassungen garantierte Unabhängigkeit des Richters bei seiner Rechtsprechung in keiner Weise schmälern. Aber Unabhängigkeit heißt nicht Verantwortungslosigkeit: Ein Richter, der nicht in tiefster Seele Demokrat ist, ein Mann, dessen innere Haltung nicht die Gewähr dafür bietet, daß er die im Namen des Volkes auszuübende Macht nicht mißbraucht, ist unfähig zu diesem höchsten Amt, das ein Staatswesen zu vergeben hat; er muß im Namen des Volkes und um der Demokratie willen beseitigt werden, muß abgesetzt werden Dr. Ernst Melsheimer (Vizepräsident der Deutschen Justizverwaltung der Sowjetischen Besatzungszone in Deutschland), „Zu einer neuen Justiz“, NJ 1947, Heft 2, S. 25 ff.) Rechtsgeschichte und Gegenwart Die Zeit, die wir durchleben, zwingt zur Neubewertung unseres gesamten geistigen Besitzes Die Rechtsgeschichte wird es sich in Zukunft zum Ziele setzen müssen, auch für breitere Kreise unseres Volkes fruchtbar zu werden, die ihr bislang gänzlich fremd gegenübergestanden haben Die Rechtsgeschichte muß davon ausgehen, daß ihr Stoff kein anderer ist als der der politischen, der Wirtschafts- und Sozialgeschichte, daß er nur nach einem speziellen Prinzip bearbeitet wird. Rechtsgeschichte ist Geschichte unter rechtlichen Aspekten. Alle großen Geschichtstatsachen sind zugleich Rechtstatsachen gewesen. Sie selbst, die politischen Ereignisse der Vergangenheit, die großen Revolutionen, die wirtschaftlichen und sozialen Kämpfe, die den Aufstieg neuer Klassen begleitet haben, die Umbildung der Produktionsverhältnisse, aber auch große geistige, im höchsten Sinne auch religiöse Bewegungen und ihre Spiegelung im realen Leben all dies sind die Elemente, aus denen die Rechtsgeschichte ihr Material gewinnt Mehr denn bisher wird die Rechtsgeschichte dem Verhältnis des Rechts zu den wirtschaftlichen und sozialen Fundamenten ihre Aufmerksamkeit schenken müssen; beherrscht dieses Thema doch auch weithin die Diskussion über Gegenwartsfragen. Die Rechtsgeschichte zeigt, Wie stark das Recht in diesen Fundamenten gründet; es kann seine Aufgaben niemals erfüllen, wenn es in den luftleeren Raum gebaut ist Aber das Recht folgt nicht immer nur den Spuren der Wirtschaft, es kann auch selbst in die wirtschaftliche und soziale Entwicklung eingreifen So hat auch das Recht die Funktion, die Wirtschaft in die richtigen Bahnen zu lenken, die Auswüchse einseitiger Interessenpolitik zu beschneiden, die Härten monopolistischer Marktbeherrschung zu mildern Prof. Dr. Heinrich Mittels, (Juristische Fakultät der Universität Berlin), „Rechtsgeschichte und Gegenwart“, NJ 1947, Hefts, S. 27//.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 65 (NJ DDR 1987, S. 65) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 65 (NJ DDR 1987, S. 65)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen zu gewährleisten: die konsequente Durchsetzung der von dem zuständigen Staats-anwalt Gericht efteilten Weisungen sowie anderen not- ffl wendigen Festlegungen zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin und dar Leiter der Abteilungen der Besirlss Verwaltungen, für den Tollaug der Unier srachugsfaafb und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungshaftanstalt und bei allen Vollzugsmaßnahmen außerhalb derselben notwendig. Sie ist andererseits zugleich eine Hilfe gegenüber dem Verhafteten, um die mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die allseitige Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an beziehungsweise in der Untersuehungs-haftanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvoll-zugseinriehtungen ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der vorgenommen. ,Gen. Oberst Voßwinkel, Leiter der Halle Ergebnisse und Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit der Untersuchungsabteilung und mit den.

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