Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 63

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 63 (NJ DDR 1987, S. 63); Neue Justiz 2/87 63 terer gesellschaftlicher Kräfte durchgeführt werden und eine wichtige Rolle bei der Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit spielen. Mehr als bisher sollten die Ergebnisse und Erfahrungen bei der Verwirklichung des Arbeitsrechts in die regelmäßigen Erfahrungsaustausche und Leistungsvergleiche zwischen den Betrieben im Kombinat und im Territorium einbezogen werden. Viertens muß ständig gewährleistet sein, daß alle Leiter und leitenden Mitarbeiter über die für ihre Tätigkeit erforderlichen arbeitsrechtlichen Kenntnisse verfügen und in der Lage sind, das Recht in der täglichen Arbeit richtig anzuwenden und den Werktätigen zu erläutern. Dafür sind sowohl die Betriebsleiter als auch die Generaldirektoren der Kombinate, die Leiter anderer Wirtschaftsorgane, die örtlichen Räte und die Minister verantwortlich. Die arbeitsrechtliche Qualifizierung ist eine ständige Aufgabe, weil sidi im Prozeß der Rechtsverwirklichung, also bei der Entscheidung über konkrete Sachverhalte und Streitfälle, immer wieder neue Fragen und Antworten ergeben, weil neue Rechtsvorschriften zu erläutern und'durchzusetzen sind und weil nicht zuletzt immer wieder neue Kader Leitungsverantwortung übernehmen. Die Vermittlung arbeitsrechtlicher Kenntnisse sollte fester Bestandteil der regelmäßigen betrieblichen Weiterbildungsveranstaltungen sein und wenn erforderlich auch Gegenstand spezieller Arbeitsrechtslehrgänge, z. B. ffür die Mitarbeiter der Bereiche Arbeitsökonomie und Kader/Bildung. Wie die Praxis zeigt, ist der arbeitsrechtlichen Qualifizierung der mittleren Leitungskader, also der Meister oder Abteilungsleiter, größere Aufmerksamkeit zu widmen, denn gerade sie haben täglich arbeitsrechtliche Entscheidungen zu treffen und Fragen zu beantworten. Schließlich kommt es darauf an, oftmals noch festzustellende Unterschiede im Niveau der Rechtsarbeit in mittleren und kleinen Betrieben dadurch zu überwinden, daß Anleitung und Weiterbildung auf diesem Gebiet durch die Kombinate bzw. übergeordneten Organe sowie durch die örtlichen Räte verbessert werden. Aus anderen sozialistischen Ländern Neue Tendenzen im Strafrecht und Ördnungswidrigkeitsrecht der europäischen sozialistischen Länder Prof. Dr. sc. ERICH BUCHHOLZ und Dozent Dr. sc. WALTER GRIEBE, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin In den europäischen sozialistischen Ländern haben sich insbesondere in den letzten beiden Jahrzehnten im Strafrecht interessante Entwicklungen vollzogen. Das betrifft auch den Grenzbereich des Strafrechts zürn Verwaltungsrecht bzw. zum Ordnungswidrigkeitsrecht. Diese Entwicklung ist Bestandteil der Herausbildung und Vervollkommnung des sozialistischen Rechtssystems. In der Periode des Übergangs zur entwickelten sozialistischen Gesellschaft, einem langen historischen revolutionären Umwälzungsprozeß, ist auch das Recht als sozialistisches Rechtssytem auszubauen, weiterzuentwickeln, zu vervollkommnen.1 Auf Grund der sozialen Veränderungen (im wesentlichen einheitliche sozialökonomische Basis in Gestalt des sozialistischen Eigentums an den Produktionsmitteln, weitgehend homogene soziale Grundlagen der sozialistischen Staaten, da das Staatsvolk ausschließlich aus werktätigen Klassen und Schichten besteht, Überwindung des Klassenantagonismus und -kampfes im Innern des Landes und Entwicklung eines neuen Verhältnisses von Staat und Bürgern auf der Basis grundsätzlicher Interessenübereinstimmung) gewinnt auch das sozialistische Recht neue Qualitäten und Funktionen. Vor allem wächst seine Rolle als Instrument der Leitung und Gestaltung sozialer Prozesse im Sinne des gesellschaftlichen Fortschritts, insbesondere der Entfaltung der Produktivkräfte, der Entwicklung der Persönlichkeit als der wichtigsten Produktivkraft. Damit erlangt zugleich die Sicherung der Rechte und Freiheiten der Bürger, der Schutz der Interessen der Individuen, die Gewährleistung der Rechtssicherheit als Teil der sozialen Sicherheit und Geborgenheit der Bürger einen neuen, höheren Stellenwert. Von den- vielfältigen in diesem Prozeß sich abzeichnenden Tendenzen; wollen wir im folgenden. vornehmlich Prozesse der Verlagerung strafrechtlicher Reaktionen bzw. Strafbefugnisse auf andere Organe, insbesondere auf Verwaltungsorgane, sowie einige Veränderungen im Sanktionssystem des Strafrechts, die sich auch als Depönalisierung darstellen1 2, be-* handeln. Depönalisierung und Dekriminalisierung Die in der Entwicklung des Strafrechts aller europäischen sozialistischen Länder zu beobachtende Verlagerung von Er- scheinungen des Strafrechts in andere Rechtszweige bzw. Rechtsgebiete, die sich auch als (gesetzgeberische) Dekriminalisierung darstellt, betrifft den „Gegenstand“ des Strafrechts, also das, was als „Straftat“, als „kriminelle Handlung“ vom Gesetzgeber angesehen wird. Das betrifft die Abgrenzung der Straftat von anderen nichtkriminellen Rechtsverletzungen. K. Marx wies zu Recht auf die grundlegende Bedeutung dieser Unterscheidung für das Schicksal von Menschen und für den moralischen Ton der Gesellschaft hin: „Rechtsverletzungen sind im allgemeinen das Ergebnis wirtschaftlicher Faktoren, die außerhalb der Kontrolle des Gesetzgebers stehen; aber wie das Wirken des Gesetzes über jugendliche Verbrecher bestätigt, hängt es in gewissem Grade von der offiziellen Gesellschaft ab, bestimmte Verletzungen ihrer Regeln als Verbrechen oder nur als Vergehen zu stempeln. Diese Differenzierung in der Beurteilung, die weit davon entfernt ist, indifferent zu sein, entscheidet über das Schicksal von Tausenden von Menschen und über den moralischen Ton der Gesellschaft. “3 Für die Gesellschaft ist es nicht gleichgültig, ob eines ihrer Mitglieder als Straftäter beurteilt und behandelt wird oder als ein Mensch, der lediglich andere Rechte verletzte, z. B. Ordnungsvorschriften. Zu Recht sind nicht nur die juristischen, sondern auch die politischen und moralischen Konsequenzen ganz verschieden (z. B. Vorbestraftheit, mögliche Funktionsenthebung). Die Entwicklung in den europäischen sozialistischen Ländern zeigt, daß sich die Tendenz der Dekriminalisierung nicht einheitlich vollzog, sondern in bestimmten Bereichen und Ländern auch von Tendenzen der Kriminalisierung überlappt wurde. Die Veränderung von Grenzen strafrechtlicher Verantwortlichkeit hängt von der Veränderung der gesellschaftlichen, insbesondere der politischen und ökonomischen Bedingungen, dem Rechtsbewußtsein der Bürger sowie den politisch-moralischen Anschauungen der Menschen ab. Die Triebfedern der Entwicklung des Strafrechts können niemals in sich selbst gesucht werden, sondern müssen, wie 1 Ausgehend von der Bedeutung dieser Entwicklungstendenz ist vorgesehen, daß Wissenschaftler der UdSSR, der Volksrepublik Bulgarien, der Volksrepublik Polen, der Ungarischen Volksrepublik, der CSSR und der DDR eine gemeinsame Monographie zu der genannten Thematik erarbeiten und die Entwicklung in den einzelnen sozialistischen Ländern darstellen. Dazu fand im Mai 1986 eine gemeinsame Konferenz in Sofia statt. 2 Vgl. G. Teichler/H. Willamowski, „Zur Entwicklung der Strafen ohne Freiheitsentzug in sozialistischen Staaten“, NJ 1982, Heft 8, S. 349; M. Benöik, „Rechtliche und gesellschaftliche Verantwortlichkeit für geringfügige Kriminalität“, NJ 1984, Heft 6, S. 223; L. Reuter, „Depönalisierung im Strafrecht der europäischen sozialistischen Länder“, NJ 1984, Heft 10, S. 405. 3 Vgl. K. Marx, „Bevölkerung, Verbrechen und Pauperismus“, in: Marx/Engels, Werke, Bd. 13, Berlin 1978, S. 492 f. (Verbrechen ist hier als Straftat, Vergehen als nichtkriminelle Rechtsverletzung gemeint, wie heüte z. B. im sowjetischen Recht „prestupljenij“ und „prestupka“); ähnlich äußert sich K. Marx auch in den „Debatten über das Holzdiebstahlsgesetz“ (Marx/Engels, Werke, Bd. 1, Berlin 1961, S. 112).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter müssen besser dazu befähigt werden, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu verhindern bei entsprechender Notwendigkeit wirksam zu bekämpfen. Die Verantwortung für die sichere, und ordnungsgemäße Durchführung der Transporte tragen die Leiter der Abteilungen sowie die verantwortlichen Transportoffiziere. Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der Untersuchungs-haftanstalt ist es erforderlich, unverzüglich eine zweckgerichtete, enge Zusammenarbeit mit der Abteilung auf Leiterebene zu organisieren. müssen die beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verantwortlich. Dazu haben sie insbesondere zu gewährleisten: die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Aufnahme von Personen in die Untersuchungshaftanstalt zun Zwecke der Besuchsdurchführung mit Verhafteten. der gesamte Personen- und Fahrzeugverkehr am Objekt der Unter-suchungsiiaftanstalt auf Grund der Infrastruktur des Territoriums sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht bestätigte oder die noch bestehende Gefahr nicht von solcher Qualität ist, daß zu deren Abwehr die Einschränkung der Rechte von Personen erforderlich ist. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik ein. Das Staatshaftungsgesetz erfaßt alle Schäden, die einem Bürger persönlich oder an seinem persönlichen Eigentum durch Angehörige der Diensteinheiten der Linie bei der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes grundsätzlich immer gegeben. Die Abwehr derartiger erheblicher Gefahren bedarf immer der Mitwirkung, insbesondere des Verursachers und evtl, anderer Personen, da nur diese in der Lage sind, Angaben über die Art und Weise sowie den Umfang der Gefahr zu machen oder zur Abwehr von weiteren Folgen beizutragen.

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