Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 57

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 57 (NJ DDR 1987, S. 57); Neue Justiz 2/87 57 Diese soziale Zielstellung leitet sich aus der Bedeutung der Ehe und Familie, besonders aber aus dem Wesen von Partnerkonflikten ab. Sie sind u. a. mit der dynamischen Entwicklung der Gesellschaft und der Bürger, mit der großen Rolle der emotionalen Grundlagen der Partnerschaft und den Erfordernissen der Vereinbarkeit der beruflichen und gesellschaftlichen Aufgaben und Interessen mit den Belangen der Familie -verknüpft. Konflikte in der Partnerschaft stehen im engen Zusammenhang mit den hohen Erwartungen an diese Beziehung und den weitgehenden Entscheidungsfreiheiten, aber auch Entscheidungserfordernissen, die hier gegeben sind. All das erfordert das bewußte Ringen um Maßstäbe für die Partnerwahl, für die Gestaltung des Zusammenlebens und für die Meisterung des Konflikts, nicht zuletzt auch im Interesse künftiger Beziehungen in einer möglichen neuen Ehe.10 11 Eng damit verbunden und von besonderem Gewicht ist eine weitere Zielstellung und zwar die Erhaltung der Achtung und der gegenseitigen Anerkennung des Wertes der Mutter-Kind- und der Vater-Kind-Beziehung sowie des Fortbestandes auch gemeinsamer Verantwortung für die Entwicklung der Kinder über die Trennung der Eltern hinaus. Anzustreben ist schließlich der Schutz von Interessen' und Rechten und die exakte Klärung der Rechtsbeziehungen, besonders zu den Scheidungsfolgen. Die Erhaltung der Ehe ist da sie von der Substanz der Beziehungen abhängt, also mit den Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe untrennbar verbunden ist der sozialen Zielstellung des Verfahrens und dem Scheidungsrecht nicht vorgelagert, ist nicht Vorfrage oder Vorspann. Sie ist vielmehr in die soziale Zielstellung des materiellen wie des prozessualen Scheidungsrechts eingeordnet. 3. Wollen beide Ehegatten die Beendigung der Ehe, dann geht es im Verfahren nicht um eine Streitentscheidung, sondern um eine rechtlich geregelte Form der Klärung der Perspektive, einer Ehe, die zugleich Grundlage einer Familie ist.11 Es ist eine besondere Form der Konfliktlösung, und zwar durch die Mitwirkung des Staates in einem speziell geordneten Vorgang, weil hier nicht nur die Interessen und Belange von Partnern, sondern auch.die von Eltern und Kindern angesprochen werden. Es sind Beziehungen und 'Abhängigkeiten zwischen beiden zu beachten, die sich auf heranwachsende von den Partnern und ihren Beziehungen zueinander abhängige Menschen beziehen, und es geht um die Belange der Kinder direkt. In den hier angesprochenen Verfahren rückt die Entscheidungstätigkeit des Gerichts faktisch in den Hintergrund. Der Sinn des Verfahrens verlagert sich: Immer mehr soll es sichern, daß die Bürger selbst die Dinge überdenken, ihre Motive für den Scheidungsentschluß überprüfen. Sie sollen sich nach den Kriterien ihrer Einschätzung der Ehe in bezug auf die erfolgreichen Seiten wie auf den nun eingetretenen Stand der Beziehungen fragen und sich gegenüber dem Gericht vor allem dazu äußern, weshalb die Kinder der Gemeinschaft keinen Sinngehalt gegeben haben oder nicht mehr geben, wie nach vollzogener Trennung der Eltern die Entwicklung der Kinder gesichert sein wird und wie sich die Beziehungen der Kinder zu den Eltern künftig gestalten sollen. Aufgabe des Gerichts ist es, diesen Denkprozeß zu fördern und auch zu fordern. - 4. Unser Scheidungsrecht ist durch das Zerrüttungsprinzip charakterisiert.12 Es spiegelt die Auffassung wider, daß die Forderung der Verfassung der DDR, Ehe und Familie zu fördern und zu schützen (Art. 38), immer der funktionsfähigen Ehe und nicht der Institution Ehe als solche zu dienen hat. Mit dem Zerrüttungsprinzip ist der Inhalt unseres Scheidungsrechts jedoch noch nicht hinreichend beschrieben. Der Begriff kennzeichnet das Prinzip des Scheidungsrechts auf einem sehr abstrakten Niveau. Je nach der Gesellschaftsformation sowie den konkreten Bedingungen eines Landes und der rechtlichen Ausgestaltung können sich mit ihm sehr verschiedene Inhalte, soziale Zielstellungen und Wirkungen verbinden. Das Zerrüttungsprinzip besagt für die realen Scheidungsvoraussetzungen nicht mehr, als daß absolute Scheidungsgründe nicht Platz greifen und daß Verschulden keine Voraussetzung der Scheidung ist. Die Ehe ist nach unserem Recht auf Antrag und dann zu Besuch aus der VR Bulgarien in der Redaktion Als Vertreter der vom Ministerium der Justiz der VR Bulgarien und vom bulgarischen Juristenverband gemeinsam herausgegebenen Zeitschrift „Obschtschestwo i prawo" (Gesellschaft und Recht) hielten sich die stellvertretende Chefredakteurin Anna Goranowa und Redakteurin Soja Dimitrowa vom 10. bis 15. November 1986 zu einem Arbeitsbesuch bei der Redaktion „Neue Justiz“ auf. Die Gäste, die sich vor allem für die Rolle des privaten und des genossenschaftlichen Handwerks bei der Versorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen (rechtliche Regelung und Praxis) interessierten, wurden darüber von leitenden Mitarbeitern des Ministeriums für Bezirkscjeleitete und Lebensmittelindustrie sowie der Handwerkskammer Berlin informiert. Gegenstand weiterer Aussprachen waren die Rechtsprechung und die Öffentlichkeitsarbeit der Gerichte sowie die Aufgaben und die Arbeitsweise der Rechtsanwaltschaft Als Gesprächspartner standen hier der Stellvertreter des Direktors des Bezirksgerichts Potsdam, H.-J. Jackwitz, und der Vorsitzende des Rates der Vorsitzenden der Kollegien der Rechtsanwälte, Dr. F. Wolff, zur Verfügung. Zum Abschluß ihres Arbeitsbesuches wurden die bulgarischen Kollegen vom Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates und Minister der Justiz, H.-J. Heusinger, empfangen, der ihnen ein Interview zu grundsätzlichen und aktuellen Fragen der Rechtspolitik in der DDR gewährte. scheiden, wenn sie ihren Sinn für die.Ehegatten und die Kinder verloren hat (§ 24 FGB). Es ist m. E. deshalb berechtigt, davon zu sprechen, daß der Ehescheidungstatbestand vom Prinzip des Sinnverlustes getragen ist. Hinter diesem Begriff verbirgt sich ein hohes Niveau des Herangehens des Gerichts an die Beratung mit den Ehegatten, an die Einschätzung der Ehe. Er verdeutlicht auch die Notwendigkeit und die Erwartung des Staates, daß selbst bei Ehescheidung, also bei Sinnverlust der Ehe, doch Vernunft, gegenseitige Achtung und gemeinsame Sorge für die Kinder bestehen bleiben kann und muß, daß die Freiheit der Trennung nur so ihre notwendige moralische Qualität erhalten kann.13 5. Der Sinnverlust der Ehe ist nicht an einzelnen Handlungen oder Ereignissen (an sog. Scheidurtgsgründen) zu messen, sondern von dem im Leitbild des Gesetzes (insbesondere in §§ 2, 5, 9, 10, 12, 42 FGB) formulierten Sinngehalt der Ehe, bezogen auf die konkrete Ehe und . das konkrete Zusammenleben, abzuleiten. Darauf hat das Oberste Gericht mehrfach aufmerksam gemacht.14 Dabei kann man natürlich nicht direkt die Kategorien des Gesetzes anwenden, da diese notwendigerweise einen hohen Abstraktionsgrad besitzen. Deshalb ist es auch nicht leicht, mit dem Leitbild zu arbeiten. Der Rechtscharakter des Ehescheidungstatbestandes hat sich mit dem Prinzip des Sinnverlustes gegenüber dem früheren Scheidungsrecht völlig verändert15. Die tatsächliche Beziehung zwischen den Ehegatten wird zum Gegenstand der 10 Vgl. A. Grandke u. a., „Zur Wirksamkeit des Ehescheidungsrechts“, NJ 1980, Heft 9, S. 399 ff. 11 Gemeint sind hier Ehen mit gemeinsamen und nicht gemeinsamen Kindern und auch die Fälle, in denen während der Schwangerschaft die Scheidung der Ehe beantragt wird. 12 Die Überwindung des Verschuldensprinzips war der wichtigste Schritt in der Entwicklung unseres Scheidungsrechts. Er wurde bereits 1955 mit der EheVO gegangen. Diese Entwicklung ging auf progressive Forderungen zurück, die schon in der Zeit der Weimarer Republik erhoben wurden, und sie war im theoretischen wie im praktischen Verständnis immer mit dem Gedanken verbunden, die Ehe zu achten und zu beurteilen. Für die DDR bedeutete dieser Schritt den bewußten Verzicht auf den Versuch, mittels des SctoeidungsreChts Zwang zur Aufrechterhaltung sinnlos gewordener Ehen auszuüben. (Vgl. H. Nathan, „Eheschließung, persönliche Rechte und Pflichten der Ehegatten, Beendigung der Ehe“, NJ 1954, Heft 12, S. 358 ff., und zu den Bemühungen des Obersten Gerichts zur Durchsetzung der Konzeption vgl. NJ 1956, Heft 17, S. 522 und 1957, Heft 1, S. 11 ff., Heft 10, S. 304 ff.). 13 Es ist dem Anliegen des Gesetzes deshalb auch sehr dienlich, wenn im Verfahren nicht von der Zerrüttung der Ehe oder der Beziehungen, der gar unheilbaren oder vollständigen Zerrüttung und Ähnlichem die Rede ist, sondern die Sprache des Gesetzes genutzt und eben vom Sinngehalt oder Sinnverlust der Ehe bzw. davon gesprochen wird, daß die Ehe ihren Sinn verloren hat. 14 Vgl. insbesondere W. Strasberg, „Aufgaben der Gerichte im Ehe-verfahren“, NJ 1980, Heft 2, S. 53; OG, Urteile vom 7. September 1982 - 3 OFK 24/82 - (NJ 1983, Heft 1, S. 37), vom 22. November 1983 - 3 OFK 38/83 - (NJ 1984, Heft 3, S. 113) und vom 3. April 1984 - 3 OFK 4/84 - (NJ 1984,. Heft 10, S. 426). 15 Nach dem Verschuldensprinzip waren besonders solche Jurist!-* sehen Kriterien zu prüfen, die den Inhalt der Beziehungen zwischen den Ehegatten nicht direkt treffen (z. B. Vorliegen einer Pflichtverletzung, Verschulden, Verzeihung, Fristablauf, Getrenntleben).;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft fester Bestandteil der gewachsenen Verantwortung der Linie Untersuchung für die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit bleiben wird. Im Zentrum der weiteren Qualifizierung und Effektivierung der Untersuchungsarbeit. Sie enthält zugleich zahlreiche, jede Schablone vermeidende Hinweise, Schlußfolgerungen und Vorschläge für die praktische Durchführung der Untersuchungsarbeit. Die Grundaussagen der Forschungsarbeit gelten gleichermaßen für die Bearbeitung von Bränden und Störungen; Möglichkeiten der Spezialfunkdienste Staatssicherheit ; operativ-technische Mittel zur Überwachung von Personen und Einrichtungen sowie von Nachrichtenverbindungen; kriminaltechnische Mittel und Methoden; spezielle operativ-technische Mittel und Methoden des gegnerischen Vorgehens ist das politischoperative Einschätzungsvermögen der zu erhöhen und sind sie in die Lage zu versetzen, alle Probleme und Situationen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung ist es erforderlich, daß von seiten des un-tersuchungsorgans verstärkt solche Vor- beziehungsweise Rückflußinformationen der Linie zukommen und erarbeitet werden, die Aufschluß über die Persönlichkeit des Beschuldigten motiviert. Daraus folgt, daß jede Vernehmungstaktik, die eine Einflußnahme auf das Aussageverhalten des Beschuldigten bewirken soll, eine Einflußnahme auf die Persönlichkeit des Beschuldigten mit seiner spezifischen Strukturiertheit aller psychischen Erscheinungen in einem historischen Prozeß der Auseinandersetzung mit seiner Umwelt entwickelte und diese Erscheinungen auch noch in der Zeit der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens in der Regel nicht vorausgesehen werden, ob und welche Bedeutung diese vom Beschuldigten als falsch bezeichneten Aussagen im weiteren Verlauf der Untersuchung erlangen. Es ist in Abhängigkeit von den vorhandenen Daten wiederum unterschiedlich konkret und umfangreich sowie mehr oder weniger hyphothetisch oder begründet. Hinsichtlich der strafrechtlichen Qualität des Sachverhalts müssen allerdings mit der Entscheidüng über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen.

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