Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 53

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 53 (NJ DDR 1987, S. 53); Neue Justiz 2/87 53 Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz in der Strafrechtsprechung Prof. Dr. sc. ULRICH DÄHN, ' Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR In seinem Beitrag „Gerechtigkeit und Freiheit im Strafrecht der DDR“ hat E. Buchholz das Wesen und die gesellschaftlichen Bezugspunkte dieser Grundkategorien des Strafrechts in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft herausgearbeitet und zusammenfassend den theoretischen Erkenntnisstand hierzu fixiert,1 Der Sozialismus ist die Gesellschaftsordnung, in der die Arbeiterklasse im Interesse des ganzen Volkes die politische Macht ausübt, in der sich die Produktionsmittel in den Händen des Volkes befinden, die Ausbeutung des Menschen durch den Menschen unwiderruflich abgeschafft ist und es keinen Gegensatz zwischen Gesellschaftsentwicklung und Persönlichkeitsentwicklung gibt =- in der so alle realen Voraussetzungen und Bedingungen für die Verwirklichung der sozialistischen Gerechtigkeit, die Gewährleistung der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz vorhanden sind. Diesen Realitäten entspricht auch unser sozialistisches Recht. Angelegt und ausgestaltet als ein Recht der Beziehungen, der Gegenseitigkeit und des Miteinander bei gleichzeitiger Anerkennung und Zuerkennung individueller Eigenschaften und entsprechender Rechte räumt es nicht nur allen Bürgern die gleichen Möglichkeiten zur gleichberechtigten und gleichverpflichteten Stellung in der Gesellschaft ein, sondern verpflichtet zugleich Staat, Gesellschaft und sozial-kollektive Umwelt, die Wahrnahme bzw. Verwirklichung dieser individuellen Rechte und Pflichten zu sichern. Juristische Garantie für die Gleichheit aller vor dem Gesetz ist aber auch der Umstand, daß das sozialistische Recht im Falle des Konflikts sich mit seinen Formen und Methoden für alle gleichermaßen auf der Ebene des gesellschaftlich Notwendigen bewegt, weitgehend alle Momente der Sühne und Rache ausschließt und das Ziel verfolgt, den Rechtsverletzer in seinem Denken und Handeln an das Gesellschaftsgemäße heranzuführen. Die Wissenschaft hat ihren konkreten Beitrag zur Verwirklichung der Grundsätze sozialistischer Gerechtigkeit, zur Gewährleistung der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz durch exakte Analysen der gesellschaftlichen Bedingungen und für die Praxis verwertbare theoretische Verallgemeinerungen zu leisten. Die Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes Die Forderung, Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz zu verwirklichen, erfaßt alle Bereiche des Lebens in der Gesellschaft, betrifft alle elementaren Lebensfragen der Menschen, bezieht sich auf alle Formen der Rechtsverwirklichung; sie erstreckt sich auch auf die Handhabung der Maßnahmen Strafrechtlicher Verantwortlichkeit. Gleichheit vor dem Gesetz im Strafverfahren bedeutet zunächst, daß für jeden Bürger, unabhängig von der erhobenen Beschuldigung und der Person, die gleichen gesetzlichen Regelungen, die gleichen Maßstäbe zur Aufklärung und Ahndung von Straftaten gelten, wie sie in der Verfassung und den Grundsatzbestimmungen des StGB und der StPO verankert sind. Diese „Gleichbehandlung“ ist sowohl Garantie dafür, daß auf jede Straftat reagiert, jeder Straftäter zur Verantwortung gezogen und kein Unschuldiger verurteilt wird (vgl. Art. 99 Abs. 2 Verf.) als auch dafür, daß in jedem Einzelfall die Rechte des Bürgers im Zusammenhang mit einem Strafverfahren nur insoweit eingeschränkt werden, wie dies gesetzlich zulässig und unumgänglich ist (vgl. Art. 30. Abs. 2, 99 Abs. 4 Verf.). Große Bedeutung für die Durchsetzung der Gleichheit vor dem Gesetz kommt dem Ausspruch einer gerechten, der Schwere der Tat und der Persönlichkeit des Täters entsprechenden und auch von der Öffentlichkeit verstandenen Strafe im Einzelfall zu; nur wenn die Strafe gerecht ist, kann sie überhaupt dazu beitragen, daß die mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit angestrebten Ziele (Art. 2 StGB) wirksamer Schutz vor Straftaten, Kriminalitätsvarbeugung und Erziehung des Täters erreicht werden. Diese Aufgabe wird vor allem durch Differenzierung und Individualisierung der Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit auf der Grundlage eines Strafrechts realisiert, das auf dem Tat- und Schuldprinzip beruht, aber auch zugleich die Persönlichkeit des Täters und seine sozial-kollektive Umwelt berücksichtigt. Die Verbindung einer an der Straftat orientierten Strafrechtsprechung mit einer auf künftiges Verhalten bezogenen Strafrechtsanwendung hat bereits in einer Reihe von Fragen ihre juristische Fixierung gefunden. Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe, Strafaussetzung auf Bewährung und Strafen ohne Freiheitsentzug sind dafür ebenso Beweis wie die Zunahme von anderen Formen der rechtlichen Verantwortlichkeit für den Grenzbereich zwischen Strafbarkeit und Straflosigkeit (z. B. bei Ordnungswidrigkeiten und Verfehlungen) oder des Absehens von Strafverfolgung und Strafe. Alle diese Möglichkeiten selbst wenn sie überall umfassend genutzt werden vermögen indessen nicht, das Spannungsfeld aufzuheben, das häufig zwischen dem Tat-und Schuldprinzip einerseits und der Fähigkeit und Bereitschaft des Täters zu künftig verantwortungsbewußtem Verhalten (unterstützt durch die sozial-kollektive Umwelt) andererseits zutage tritt Deshalb wurde in letzter Zeit immer öfter die Frage gestellt, ob eine Strafe, die sich an der Tatschwere orientiert, auch stets optimal für den Straftäter hinsichtlich der Erfordernisse seiner Führung zu verantwortungsbewußtem Verhalten im Leben ist und ob die Einbeziehung der Persönlichkeit des Täters, seines Verhaltens vor und nach der Tat in die Strafzumessung die Gleichheit vor dem Gesetz noch gewährleistet. Die wissenschaftliche Untersuchung dieser Frage, auf die die Praxis bereits manche Teilantwort gegeben hat, läßt indessen schon jetzt erkennen, daß Gleichheit vor dem Gesetz in der sozialistischen Strafrechtspflege nicht bedeutet, für etwa gleiche Handlungen auch gleiche Strafen zu verhängen. Gleichheit vor dem Gesetz heißt neben dem Rechtsanspruch aller Verfahrensbeteiligten und insbesondere jedes Beschuldigten/Angeklagten/Verurteilten auf gleiche Behandlung im Strafverfahren auch, die Einmaligkeit der Tat, ihre Ursachen und Bedingungen sowie die Ungleichheit der Menschen, die Individualität der Straftäter und die unterschiedlichen Bedingungen in der sozial-kollektiven Umwelt weitgehend zu berücksichtigen. Die rechtlich geregelten Grundsätze der Strafzumessung entsprechen den Erfordernissen zur Sicherung von Gerechtigkeit und Gleichheit vor dem Gesetz. Sozialistische Gerechtigkeit wird vor allem dadurch verwirklicht, daß die Maßstäbe und Kriterien zur Bestimmung von Strafart und Strafhöhe (§ 61 Abs. 2 StGB) genau beachtet und schöpferisch auf den Einzelfall angewendet werden. Das Oberste Gericht hat in Richtlinien, Beschlüssen und weiteren Dokumenten sowie mit seiner Rechtsprechung eine delikt- und strafenspezifische Anleitung zur Durchsetzung sozialistischer Gerechtigkeit in 1 Vgl. NJ 1987, Heft 1, S. 19 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 53 (NJ DDR 1987, S. 53) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 53 (NJ DDR 1987, S. 53)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen schenhande angefallenen Bürger intensive Kon- takte und ein großer Teil Verbindungen zu Personen unterhielten, die ausgeschleust und ausgewiesen wurden legal in das nichtsozialistische Ausland bestünden. Diese Haltungen führten bei einer Reihe der untersuchten Bürger mit zur spätereri Herausbildung und Verfestigung einer feindlich-negativen Einstellung zu den verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der angegriffen werden bzw, gegen sie aufgewiegelt wird. Diese ind konkret, detailliert und unverwechselbar zu bezeichnen und zum Gegenstand dee Beweisführungsprozesses zu machen. Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Zielstellung sind solche Fragen zu beantworten wie:. Welches Ziel wird mit der jeweiligen Vernehmung verfolgt?. Wie ordnet sich die Vernehmung in die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Planung bereits der Erstvernehmung und jeder weiteren Vernehmung bis zur Erzielung eines umfassenden Geständnisses sowie an die Plandisziplin des Untersuchungsführers bei der Durchführung der einzelnen Vernehmung.

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