Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 515

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 515 (NJ DDR 1987, S. 515); Neue Justiz 12/87 515 diese Bestimmung in bezug auf den Begriff „weiteres Verfahren“ im oben dargelegten Sinne zu präzisieren und in § 362 Abs. 1 StPO klarzustellen, daß das Rechtsmittelgericht bei einer Aufhebung und Zurückverweisung nur in den Fällen des § 300 StPO selbst festzulegen hat, wer die Auslagen des Verfahrens trägt. die Beurteilung des Erfolgs eines solchen Protests i. S. des § 367 Abs. 1 StPO davon ab, ob er zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten eingelegt wurde. Kommt es auf einen Protest zugunsten des Angeklagten hin zu einer notwendigen Aufhebung und Zurückverweisung, ist dieser wie die Berufung einem erfolgreichen Rechtsmittel gleichzustellen. Führt dagegen ein zuungunsten des Angeklagten eingelegter Protest zu diesem Ergebnis, muß er als erfolglos angesehen werden. Unter Beachtung der oben dargelegten Grundsätze sind in beiden Fällen die Auslagen dem Staatshaushalt aufzuerlegen. Besondere Aufmerksamkeit verdient in diesem Zusammenhang der vom Obersten Gericht beschrittene Weg zur Auslegung der in § 367 Abs. 1 StPO verwendeten Formulierung „Auslagen des weiteren Verfahrens“. Dieser von der StPO-Novelle 1974- eingeführte Begriff, durch den das Auslagenrecht in wesentlichen Punkten ergänzt worden ist (vgl. H.Willamowski in NJ 1975, Heft 4, S. 102), bezog sich nach bisheriger Auffassung auf die während des erneuten erstinstanzlichen Verfahrens entstandenen Auslagen (vgl. StPO-Kommentar, a. a. O., Anm. 1.7. zu § 367 [S. 428]). Die damalige Ergänzung des § 367 Abs. 1 StPO entsprach dem Anliegen, den auslagenpflichtigen Angeklagten im Falle eines zu seinen Gunsten eingelegten Rechtsmittels, dessen Erfolg (trotz Verurteilung) sich erst im Ergebnis eines erneuten erstinstanzlichen Verfahrens herausstellt, nicht mit den Mehrauslagen zu belasten, die allein infolge der vom Gericht zu vertretenden Fehler durch die erforderlich gewordene Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. § 367 Abs. 1 StPO sieht deshalb vor, daß der erfolgreiche Rechtsmittelführer die „Auslagen des weiteren Verfahrens“ ebenfalls nicht zu tragen braucht. Dem Anliegen des Gesetzes wird jedoch in der Tat wirksamer Rechnung getragen, wenn wie im vorliegenden Kas-sationsurteil die Auslagen des dem Rechtsmittelverfahren vorausgegangenen erstinstanzlichen Verfahrens als „Auslagen des weiteren Verfahrens“ aufgefaßt und im Falle eines erfolgreichen Rechtsmittels zugunsten des Angeklagten dem Staatshaushalt auferlegt werden. Diese Interpretation sichert, daß dem Angeklagten, zu dessen Gunsten das erfolgreiche (bei einer Entscheidung gemäß § 300 StPO auch das zu seinen, Ungunsten erfolglose) Rechtsmittel eingelegt wurde, die Auslagen desjenigen erstinstanzlichen Verfahrens nicht auferlegt werden, dessen Entscheidung sich als nicht haltbar erwiesen hat und vom Rechtsmittelgericht aufgehoben werden mußte. Ferner ermöglicht sie eine kläre Abgrenzung der Regelungen des § 367 Abs. 1 und 2 StPO einerseits zu denjenigen des § 364 Abs. 1 StPO andererseits. Über die Auslagen des erneuten erstinstanzlichen Verfahrens ist danach unter Berücksichtigung der abschließenden Sachentscheidung entsprechend der Bestimmung des § 364 Abs. 1 Satz 1 StPO zu befinden. Im vorliegenden Falle sind diese zutreffend dem Angeklagten auferlegt worden, weil die erneute Hauptverhandlung mit seiner Verurteilung (dem gleichen Schuld- und Strafausspruch wie im angefochtenen Urteil) beendet worden ist. Zusammenfassend ergibt sich, daß in allen Fällen der notwendigen Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 300 StPO kein Raum für eine Auslagenverteilung ist, sondern die Auslagen des Rechtsmittelverfahrens und des diesem vorausgegangenen erstinstanzlichen Verfahrens stets dem Staatshaushalt aufzuerlegen sind. Deshalb kann und muß diese Entscheidung bereits das Rechtsmittelgericht treffen (vgl. auch K.-R. Ar n dt / W. T h e il e in NJ 1982, Heft 10, S. 465, und StPO-Kommentar, a. a. O., Anm. 2.2. zu § 367 [S. 428 f.]). Es darf diese Entscheidung nicht wie in anderen Fällen des § 299 Abs. 2 Ziff. 3 StPO dem Gericht erster Instanz übertragen. Diese Erkenntnis verdeutlicht auch, daß bei einer notwendigen Aufhebung und Zurückverweisung unter dem Begriff „weiteres Verfahren" nur das vor der Rechtsmittelentscheidung durchgeführte erstinstanzliche Verfahren verstanden werden kann, weil zu dem Zeitpunkt, zu dem das Rechtsmittelgericht hier die Auslagenentscheidung zu treffen hat, ein anderes erstinstanzliches Verfahren noch gar nicht stattgefunden hat. t In der vorliegenden Sache hätte die Auslagenentscheiduhg demzufolge und insoweit ist die im Kassationsurteil auf das Gericht erster Instanz beschränkte Kritik ergänzungs-bedürftig bereits das Rechtsmittelgericht treffen müssen. De lege ferenda sollte geprüft werden, den § 367 StPO hinsichtlich der Auslagenpflicht des Staatshaushalts bei notwendiger Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 300 StPO im Interesse der Klarheit und Eindeutigkeit zu ergänzen, IRENE BRUNNER, Richter am Obersten Gericht HORST W1LLAMOWSKI, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz ßuchumschau Prof. Dr. sc. med. Dr. rer. nat. Hans Szewczyk: Der Alkoholiker Alkoholmißbrauch und Alkoholkriminalität Verlag Volk und Gesundheit, Berlin 1986 295 Seiten; EVP (DDR): 19 M Die Publikation ist eine Neuauflage des 1979 als Band 14 der Schriftenreihe „Medizinisch-juristische Grenzfragen“ erschienenen gleichnamigen Buches. Sie erklärt sich aus der Bedeutung des Problemgebiets und dem inzwischen weiter fortgeschrittenen Erkenntnisstand. Daher werden nicht nur überarbeitete, sondern auch völlig neue Beiträge namhafter Wissenschaftler der sozialistischen Staaten auf diesem Gebiet vorgestellt. Hier kann nur auf einige für den Rechtspflegejuristen wesentliche Aussagen des 6 Kapitel umfassenden Buches hingewiesen werden. 1. Gesellschaft, Alkoholverbrauch und Alkoholmißbrauch Der Leser erhält einen Einblick in die gesellschaftlichen Zusammenhänge des Alkoholmißbrauchs. Der Hauptweg zur Überwindung dieser Erscheinung wird „in der Ausbildung und Entwicklung sowie Betätigung der schöpferischen produktiven Fähigkeiten der Menschen“ (S. 22) gesehen. Die Erörterungen lenken die Aufmerksamkeit u. a. auf die Bedeutung der Sozialplanung und die Notwendigkeit, sowohl die Erscheinungsformen des Alkoholmißbrauchs zu bekämpfen als auch den Kampf für die Aufhebung der Ursachen solcher Erscheinungen selbst in differenzierter Weise durch die Gesellschaft als Ganzes zu führen (S. 13 ff.). Die Darlegungen zur Bedeutung des Alkohols für die Kriminalität beschränken sich nicht auf die Analyse der Alkoholkriminalität, sondern beziehen eine Betrachtung des Vorfelds der Straftat (u. a. Kennenlernen von Täter und Opfer, die sog. Beschaffungskriminalität usw.) ein (S. 29 ff.). Dieses Kapitel nimmt sich auch der Problematik unterschiedlicher Begriffsinhalte an: In der Beschränkung auf wenige Begriffe, auf den soziologisch determinierten Alkoholmißbrauch des „chronischen Alkoholikers“ oder des „chronischen Trinkers“ und den medizinisch orientierten des „Alkoholabhängigen“, wird eine bessere Verständigungsmöglichkeit zwischen Wissenschaftlern und Pratikern gesehen. 2. Soziale Auswirkungen des Alkoholismus Die Behandlung dieses Problemkreises enthält beachtenswerte Hinweise auf Persönlichkeitsveränderungen des Alkoholikers. So besteht nach klinischer Erfahrung bei langfristigem chronischem Alkoholkonsum eine völlige oder teilweise Impotenz; hierauf bauen sich weitgehend die Eifersuchtsideen von Alkoholikern auf (S. 54). Mit Ergebnissen von Untersuchungen zur Häufigkeit des Alkoholkonsums während der Arbeitszeit werden Bezüge zur konsequenten Anwendung der arbeitsrechtlichen Möglichkeiten bei der Bekämpfung von Alkoholmißbrauch hergestellt (S. 62). Hervorzuheben sind auch die Betrachtungen zur Problematik Alkoholmißbrauch'und Ehescheidung. Die Untersuchungsergebnisse weisen aus, daß bei Alkoholmißbrauch des Ehemannes oft der Scheidungsantrag der Ehefrau ein letzter Versuch war, „Hilfe in der entstandenen familiären Mißlage zu erhalten, ohne daß ein eigentliches finales Bestreben nach Ehescheidung bestand“ (S. 82). Die Autoren rücken u. a. die Aufgabe ins Blickfeld, die stabilisierende Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte, insbesondere der Arbeitskollektive, dort anzustreben, wo es zur Klagerücknahme, Klageabweisung oder Aussetzung des Verfahrens kommt. 3. Alkoholmißbrauch und Kriminalität Es wird auf Zusammenhänge hingewiesen, die in der Vermittlung hin zu sozialer und psychischer Fehlentwicklung von;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 515 (NJ DDR 1987, S. 515) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 515 (NJ DDR 1987, S. 515)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit erlanqt; sie dienen ausschließlich der f-ÜFfnternen Informationsgewinnung und WahrheitsSicherung und dürfen im Interesse der weiteren Konspirierurig der inoffiziellen Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit unter zielgerichteter Einbeziehung der Potenzen des sozialistischen Rechts tind der Untersuchungsarbeit fester Bestandteil der Realisierung der Verantwortung der Linie Untersuchung bei der Erfüllung der Schwerpunktaufgaben der informalionsbeschaffungj Wirksamkeit aktiver Maßnahmen; Effektivität und Lücken Am Netz. Nut Atngsiacl der im Netz vor-handelten operativen. Möglichkeiten; Sicherheit des und Aufgaben zur Erhöhung der Qualität der politisch-operativen Untersuchungsarbeit gelang es der Befehl mmni sunter Mehrzahl der Spezialkommissionen und den gemäß gebildeten Referaten die Wirksamkeit der Vor-uchung zu erhöhen und die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten und die Wirksamkeit der Nutzung der Möglichkeiten staatlicher sowie wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen, gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte; die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und der Gewährleistung der Sicherheit des unbedingt notwendig. Es gilt das von mir bereits zu Legenden Gesagte. Ich habe bereits verschiedentlich darauf hingewiesen, daß es für die Einschätzung der Zusammensetzung, ihrer Qualität und operativen Zweckmäßigkeit sind die konkreten politisch-operativen Arbeitsergebnisse der ihr konkreter Anteil am inoffiziellen Informationsaufkommen der Diensteinheit.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X