Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 514

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 514 (NJ DDR 1987, S. 514); 514 Neue Justiz 12/87 Das Kreisgericht verurteilte den Angeklagten und entschied, daß er die Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Auf die Berufung hob das Bezirksgericht diese Entscheidung wegen Verletzung des Rechts auf Verteidigung gemäß § 300 Ziff. 5 StPO in vollem Umfang auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Auslagen des Rechtsmittelverfahrens an das Kreisgericht zurück. Im Ergebnis der erneuten Hauptverhandlung wurde der Angeklagte im Umfang des bereits mit dem ersten Urteil erfolgten Schuld- und Strafausspruchs verurteilt. Unter Ziff. 6 des Urteilstenors wurde festgelegt, daß der Angeklagte die Auslagen der Verfahren erster und zweiter Instanz zu tragen hat. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung wurde als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Auslagen des Rechtsmittel Verfahrens wurden dem Angeklagten auf erlegt. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation des Urteils hinsichtlich der Auslagenentscheidung beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus der Begründung: Die für die Auslagenentscheidung in Strafverfahren geltenden gesetzlichen Regelungen der Strafprozeßordnung beruhen auf dem Grundsatz, daß ein Angeklagter die Auslagen eines gegen ihn durchgeführten Strafverfahrens nur insoweit zu tragen hat, als dieses zu seiner Verurteilung führte. Das gleiche Prinzip liegt auch den Bestimmungen über die Auslagenpflicht im Rechtsmittelverfahren zugrunde. In diesem Verfahrensabschnitt ist die Auslagenpflicht vom Erfolg des eingelegten Rechtsmittels abhängig. Gemäß § 367 StPO hat der Angeklagte die Auslagen des zweitinstanzlichen Verfahrens nur dann zu tragen, wenn sein Rechtsmittel erfolglos war oder zurückgenommen wurde bzw. wenn das vom Staatsanwalt zuungunsten des Angeklagten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hatte. Die vom Angeklagten eingelegte Berufung führte wegen Verletzung des grundlegenden Rechts auf Verteidigung zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils in vollem Umfang und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht erster Instanz. Liegt eine Gesetzesverletzung vor, die gemäß § 300 StPO zwingend die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung erfordert, ist stets davon auszugehen, daß das zugunsten des Angeklagten eingelegte Rechtsmittel unabhängig vom Ergebnis der erneuten Verhandlung Erfolg hatte. Das hätte das Kreisgericht bei der ihm mit dem Rechtsmittelurteil ausdrücklich übertragenen Entscheidung über die Auslagen des Rechtsmittelverfahrens beachten und die insoweit entstandenen Verfahrensauslagen gemäß § 367 Abs. 1 StPO dem Staatshaushalt auferlegen müssen. Darüber hinaus hätte es gründlicher Prüfung bedurft, ob und inwieweit die Auslagen der erstinstanzlichen Verfahren vom Angeklagten zu tragen sind. Ausgehend von dem Grundsatz, daß dem Angeklagten aus der Wahrnehmung seines Verteidigungsrechts, das auch das Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels einschließt, kein finanzieller Nachteil entstehen darf, ist es im Falle einer notwendigen Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 300 StPO unzulässig, ihm die Auslagen des dem Rechtsmittel vorausgegangenen erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Dabei ist zu beachten, daß mit einer gemäß § 300 StPO notwendigen Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung aus vom Angeklagten nicht zu vertretenden Gründen das gesamte vorausgegangene Verfahren gegenstandslos wird. Deshalb sind in einem solchen Fall wie er hier gegeben ist nicht nur die Auslagen des Rechtsmittelverfahrens, sondern auch die des dem Rechtsmittel vorausgegangenen Verfahrens erster Instanz dem Staatshaushalt aufzuerlegen (OG, Urteil vom 22. Februar 1983 - 5 OSB 3/83 -). . Dem Angeklagten hätten demzufolge nur die Auslagen des auf die Zurückverweisung folgenden erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden dürfen. Aus den dargelegten Gründen war das genannte Urteil hinsichtlich der Auslagenentscheidung in Übereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters des Generalstaatsanwalts der DDR aufzuheben und insoweit eine neue Entscheidung zu treffen (§§ 321 Abs. 1, 322 Abs. 1 Ziff. 5 StPO). Anmerkung: In dem obenstehenden Kassationsurteil hat das Oberste Gericht wichtige Orientierungen für die Anwendung des Auslagenrechts bei einer notwendigen Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht gemäß § 300 StPO gegeben. Darüber hinaus enthält die Entscheidung über bisherige Aussagen in Rechtsprechung und Literatur hinausgehende Hinweise zur Beantwortung der damit verbundenen Frage, ob und inwieweit in einem solchen Fall von einem Erfolg des eingelegten Rechtsmittels ausgegangen werden kann. Bekanntlich sehen die auslagenrechtlichen Bestimmungen der StPO nicht für alle in der Praxis auftretenden Entscheidungsbedürfnisse expressis verbis Lösungen vor. Entsprechende Gesetzeslücken müssen deshalb im Wege der Auslegung unter' Beachtung der Grundsätze und rechtspolitischen Zielsetzungen des Auslagenrechts ausgefüllt werden (vgl. auch K.-H. Röhn er in NJ 1987, Heft 4, S. 143). Das Gesetz (§ 367 StPO) enthält keine speziellen Regelungen über die Auslagenverteilung in den Fällen, in denen das angefochtene Urteil durch das Rechtsmittelgericht aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen wird (§ 299 Abs. 2 Ziff. 3 StPO). Das ist für die Fälle der nicht obligatorischen Aufhebung und Zurückverweisung auch nicht erforderlich, weil die Entscheidung über die Auslagen des Rechtsmittelverfahrens und des weiteren Verfahrens hier nicht von diesem verfahrensmäßigen Zwischenergebnis, sondern vom Ergebnis der abschließenden Sachentscheidung des Gerichts erster Instanz bestimmt wird (vgl. auch StPO-Kom-mentar, 2. Aufl., Berlin 1987, Anm. 1.2. zu § 362 [S. 240]). Demzufolge gilt ein die Auslagenpflicht des Staatshaushalts begründender Erfolg eines Rechtsmittels zugunsten des Angeklagten in der Regel erst dann als gegeben, wenn das abschließende Verfahrensergebnis dem Ziel dieses Rechtsmittels (im wesentlichen) entspricht oder aus der Sicht des Angeklagten noch günstiger ausfällt (vgl. StPO-Kommen-tar, a. a. O., Anm. 1.5. und 2.2. zu § 367 [S. 428]). Dieser Grundsatz kann jedoch, wie in dem Kassationsurteil des Obersten Gerichts zum Ausdruck gebracht wurde, nicht auf die Fälle der notwendigen Aufhebung und Zurückverweisung, die wegen der Verletzung elementarer Regeln des sozialistischen Strafprozeßrechts erforderlich ist, angewendet werden. Zwar handelt es sich bei einer Rechlsmit-telentscheidung gemäß § 300 StPO im Hinblick auf das Gesamtverfahren ebenfalls nur um ein Zwischenergebnis; jedoch muß ein zugunsten des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel, das zur Aufdeckung derart schwerwiegender, die Rechte des Angeklagten erheblich verletzender Verfahrensmängel und damit zwingend zur völligen Beseitigung der bisherigen Urteilsgrundlagen führen muß, unabhängig von der abschließenden Sachentscheidung in dem erneuten erstinstanzlichen Verfahren stets einem in sachlicher Hinsicht erfolgreichen Rechtsmittel dieser Art gleichgestellt werden. Daraus müssen sich folgerichtig auch Konsequenzen für die Auslagenentscheidung ergeben. Davon ist das Oberste Gericht bei der Bejahung der Anwendbarkeit des § 367 Abs. 1 StPO auf die Fälle der notwendigen Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 300 StPO ausgegangen. Es hat dabei auch dem Grundsatz des Auslagenrechts Rechnung getragen, einem Angeklagten die Auslagen eines gegen ihn durchgeführten Strafverfahrens nur insoweit aufzuerlegen, als dieses zu seiner Verurteilung geführt hat (vgl. § 364 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die darauf beruhende und im Kassationsurteil zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung, daß in solchen Fällen sowohl die Auslagen des Rechtsmittelverfahrens als auch die des vorausgegangenen erstinstanzlichen Verfahrens (also die in beiden Instanzen entstandenen Auslagen des Staatshaushalts und die notwendigen Auslagen der Verfahrensbeteiligten § 362 Abs. 3 StPO) dem Staatshaushalt aufzuerlegen sind, ist deshalb begründet. Den gleichen Standpunkt hat das Oberste Gericht in dem Urteil vom 22. Februar 1983 5 OSB 3/83 vertreten. Er entspricht auch der im StPO-Kommentar (Anm. 2.2. zu § 367 [S. 428 f.]) vertretenen Auffassung. Eine solche Konsequenz ergibt sich zwingend aus dem Grundsatz des sozialistischen Strafverfahrensrechts, daß dem Angeklagten aus einer in diesem Sinne erfolgreichen Wahrnehmung seines Rechtsmittelrechts keine finanziellen Belastungen entstehen dürfen. Diese Rechtsauffassung ist nicht auf Entscheidungen gemäß § 300 StPO beschränkt, die wie im vorliegenden Fall auf eine Berufung hin ergehen. Vielmehr muß gleiches gelten, wenn die Aufhebung und Zurückverweisung im Ergebnis eines vom Staatsanwalt eingelegten Protests erfolgt. Dabei hängt;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 514 (NJ DDR 1987, S. 514) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 514 (NJ DDR 1987, S. 514)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

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