Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 510

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 510 (NJ DDR 1987, S. 510); 510 Neue Justiz 12/87 Umstände der Darlehnsgewährung sowie späterer Gespräche und schriftlicher Äußerungen der Vertragspartner sorgfältig zu prüfen, ob bzw. wann das Darlehn gekündigt und somit fällig wurde. Die Prüfung der Verjährung eines Darlehns muß sich ggf. auch auf solche Umstände erstrecken, die zur Hemmung der Verjährung führen (z. B. Stundung). 2. Die Kassation einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder verbindlichen Einigung ist nur zulässig, wenn die Rechtsverletzung bereits im Zeitpunkt der Entscheidung oder Einigung Vorgelegen hat. Umstände, die erst später begännt werden oder auftreten, sind im Kassationsverfahren unbeachtlich. Das Kassationsgericht ist an ordnungsgemäß zustande gekommene Feststellungen des Instanzgerichts gebunden. OG, Urteil vom 12. November 1986 - 2 OZK 30/86. Der Verklagte hat im Frühjahr 1981 von der Klägerin und deren Ehemann ein Darlehn in Höhe von 5 000 M erhalten. Nach Scheidung der Ehe der Klägerin im März 1982 sind die Gläubigerrechte an der noch offenen Darlehnsrestforderung auf die Klägerin übergegangen. Auf Antrag der Klägerin hat das Kreisgericht am 5. Juni 1985 gegen den Verklagten eine gerichtliche Zahlungsaufforderung wegen einer Hauptforderung von 3 800'M nebst 4 Pro-, zent Zinsen seit dem 1. August 1982 erlassen. Mit dem dagegen eingelegten Einspruch hat der Verklagte vorgetragen: Ratenzahlungen seien nicht vereinbart worden. Bis zum Jahre 1982 habe er von dem Darlehn 1 200 M zurückgezahlt. Seitdem habe er keinerlei Mahnungen erhalten. Jetzt sei die Forderung verjährt. Im Klageverfahren hat die Klägerin ausgeführt, der Ver-■ klagte habe im Jahre 1981 an ihren damaligen Ehemann, den Zeugen B., 1 000 M zurückgezahlt. Sie habe seit der Scheidung den Verklagten, der das Geld auf Grund freundschaftlicher Beziehungen erhalten habe, mehrfach gebeten, die Angelegenheit zu klären, was er immer wieder versprochen habe. Im Juli 1984 habe sie ihn brieflich um Geld gebeten. Daraufhin habe er am 28. Juli 1984 weitere 200 M in bar gezahlt. Die Klägerin hat beantragt, den Verklagten zu verurteilen, an sie 3 800 M nebst 4 Prozent Zinsen seit dem 1. AuguSt 1982 zu zahlen. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt und bestritten, im Juli 1984 an die Klägerin 200 M gezahlt zu haben. Er habe bis 1982 an den Ehemann der Klägerin 1 200 M gezahlt. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin sei die Darlehnsforderung seit 1982 fällig. Er betrachte sie nunmehr als verjährt. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Nach der Scheidung habe die Klägerin dem Verklagten mehrfach aufgegeben, die Angelegenheit zu klären. Somit habe sie den mündlichen Darlehnsvertrag im Jahre 1982 gekündigt. Die von der Klägerin behauptete Zahlung des Verklagten von 200 M im Juli 1984 sei nicht zweifelsfrei bewiesen. Somit sei die Forderung aus dem Darlehnsvertrag verjährt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Klägerin, 'mit der sie für den Fall der Verjährung um Gewährung von Rechtsschutz gemäß § 472 Abs. 2 ZGB ersucht hat, hat das Bezirksgericht als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Dagegen richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten ' des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. * Aus der Begründung: Die Gerichte haben zunächst richtig erkannt, daß festzustellen war, ob und wann das dem Verklagten unstrittig im Frühjahr 1981 gewährte Darlehn in Höhe von 5 000 M fällig geworden ist. Zutreffend sind sie auch im Ergebnis der Beweisaufnahme, den Erklärungen des Verklagten folgend, davon ausgegangen, daß auf die Darlehnsforderung vom Verklagten insgesamt 1 200 M an den damaligen Ehemann der Klägerin zurückgezahlt und seitdem von ihm keine Zahlungen mehr geleistet worden sind. Dagegen hält die Feststellung des Kreisgerichts, daß die Klägerin das Darlehn nach der Ehescheidung im Jahre 1982 gekündigt habe und die Forderung daher bereits vor ihrer gerichtlichen Geltendmachung ;*cr;ihrt gewesen sei, entgegen der Auffassung des Bezirksgei ichts einer Nachprüfung nicht stand. Das ergibt sich aus folgendem: Mit dem mündlich abgeschlossenen Darlehnsvertrag (§ 244 Abs. 1 ZGB) haben die Vertragspartner keine Abreden über einen bestimmten Rückzahlungstermin, über Ratenzahlungen oder eine Kündigungsfrist getroffen. Das ist unstreitig. In derartigen Fällen tritt gemäß § 245 Abs. 2 ZGB die Fälligkeit der Darlehnsforderung entweder zu dem Zeitpunkt, der sich aus den Umständen der Darlehnsgewährung ergibt, oder mit Fristablauf nach Erklärung der Kündigung gegenüber dem Darlehnsnehmer ein. Abgesehen davon, daß das Kreisgericht keinen konkreten Zeitpunkt hinsichtlich einer durch die Klägerin mündlich oder schriftlich ausgesprochenen Kündigung feststellen konnte, hätte es die im wesentlichen übereinstimmenden Erklärungen der Prozeßparteien über den Inhalt der Gespräche und die Umstände der Darlehnsgewährung in die rechtliche Beurteilung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts einbeziehen müssen. Wie sich .aus den Darlegungen der Prozeßparteien und den Erklärungen des Zeugen B. (geschiedener Ehemann der Klägerin) ergibt, ist der Verklagte ein langjähriger Arbeitskollege des Zeugen, und zwischen beiden Ehepaaren bestand ein freundschaftliches Verhältnis. In der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisgericht hat der Verklagte die Erklärungen der Klägerin zu den bei der Darlehnsgewährung getroffenen Abreden bestätigt, wonach er das Geld zurückzahlen sollte, wenn er es wieder zusammen habe. Eine solche finanzielle Situation ist nach Übergang der noch offenen Darlehnsforderung auf die Klägerin offenbar nicht erreicht worden; denn in der Berufungserwiderung des Rechtsanwalts des Verklagten wird ausgeführt, daß er wohl auch 1983 aufgefordert worden sei, das restliche Geld zu zahlen. Da er jedoch in Geldschwierigkeiten gewesen sei, habe er auf die Forderung nichts gezahlt. Aus diesen sich aus den insoweit übereinstimmenden Darlegungen der Prozeßparteien ergebenden Umständen folgt, daß die Darlehnsforderung zwar entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen jederzeit mit der Frist von einem Monat kündbar ist (§ 245 Abs. 2 ZGB), eine Kündigung aus den auf die Rückzahlung bezogenen Gesprächen zwischen den Prozeßparteien jedoch nicht festgestellt werden kann. Sowohl die Darlehnshingabe r’s auch die späteren Gespräche über eine Rückzahlung erfolgten auf der Basis beiderseitiger freundschaftlicher Beziehungen und gegenseitigen Vertrauens der Prozeßparteien und hatten wie sich zweifelsfrei aus den Verfahrensunterlagen ergibt weder einen bestimmten Betrag bzw. die Forderung bestimmter Raten noch eine konkrete Fristsetzung zum Inhalt. Eine Kündigung gemäß § 245 Abs. 2 ZGB kann daraus unter den hier gegebenen Verhältnissen nicht hergeleitet werden. Aber selbst bei anderer Betrachtungsweise wie sie der Auffassung der Instanzgerichte über eine im Jahre 1982 erfolgte Kündigung zugrunde liegt wäre unter den hier maßgeblichen Umständen die Verjährung der Darlehnsforderung wegen Stundung gemäß § 477 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB gehemmt (vgl. auch OG, Urteil vom 14. Dezember 1982 2 OZK 29/82 NJ 1983, Heft 4, S. 167). Des zweifelsfreien Nachweises der von der Klägerin behaupteten, vom Verklagten jedoch hartnäckig bestrittenen Zahlung von 200 M im Juli 1984 bedurfte es daher nicht. Frühestens mit dem Schreiben vom 26. März 1985 hat die Klägerin die Kündigung des Darlehns erklärt. Ein Nachweis für eine durch Kündigung herbeigeführte Fälligkeit der Forderung zu einem früheren Zeitpunkt liegt nicht vor. Die Darlehnsforderung'ist somit,nicht verjährt (§§ 474 Abs. 1 Ziff. 2, 475 Ziff. 3 ZGB). Der Verklagte ist daher verpflichtet, die restliche Darlehnsforderung an die Klägerin zurückzuzahlen. Sie ist seit dem 30. April 1985 das genannte Schreiben ist dem Verklagten spätestens am 30. März 1985 zugegangen fällig. Im Kassationsverfahren hat der Verklagte schriftlich u. a. mitgeteilt, er habe, da es eine selbstverständliche Pflicht gewesen sei, der Klägerin zu helfen, die Darlehnsrestforderung an diese in verschiedenen Teilbeträgen seit April 1983 bis Frühjahr 1985 voll abgezahlt. Weil er ihr aber im April 1985 beim Kauf ihres bestellten Pkw nicht habe mit Geld aushelfen können und sie erfahren habe, daß er mit seiner Ehefrau auch zu ihrem geschiedenen Ehemann und dessen Lebensgefährtin enge freundschaftliche Beziehungen unterhalte, sei ihm im Ergebnis eines Telefongesprächs der Prozeßparteien klargeworden, daß die Freundschaft mit der Klägerin beendet sei.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Rückführung, der beruflichen Perspektive und des Wohnraumes des Sück-zuftthrenden klar und verbindlich zu klären sind lach Bestätigung dieser Konzeption durch den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angeregt und durch den Leiter der Hauptabteilung befohlen. Dabei ist von Bedeutung, daß differenzierte Befehlsund Disziplinarbefugnisse an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik Geheime Verschlußsache öStU. StrafProzeßordnung der Deutschen Demo gratis chen Republik Strafvollzugs- und iedereingliederun : Strafvöllzugsordnung Teil Innern: vom. iSgesetzih, der Passung. des. Ministers des. Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter anzugreifen Seit Inkrafttreten des Grundlagenvertrages zwischen der und der im Bahre, verstärkt jedoch seit dem, dem Regierungsantritt der Partei Partei werden vor allem von der Ständigen Vertretung der selbst oder über das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen von Feindeinrichtungen in der genutzt werden können. Die von Verhafteten gegenüber den Mitarbeitern der Ständigen Vertretung zu führen. Von den Botschaften in Prag, Budapest und Warschau wurde mit Obersiedlungsersuchenden aus der im wesentlichen analog wie in der Ständigen Vertretung verfahren.

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