Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 509

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 509 (NJ DDR 1987, S. 509); Neue Justiz 12/87 509 Gegen die Entscheidung zum Ausgleich hat der Verklagte Berufung und die Klägerin ihrerseits hat gegen die Entscheidung zur Erstattungszahlung Berufung eingelegt. Das Bezirksgericht hat andere Entscheidungen zur Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums getroffen und die Berufung des Verklagten zum Ausgleich abgewiesen. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts richtet sich auf den Anspruch zu § 40 FGB begrenzt der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht hat sich nicht ausreichend mit den rechtlichen Problemen des § 40 FGB in Verbindung mit denen des alleinigen Eigentums eines Ehegatten befaßt. In Abgrenzung zum gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten (§ 13 Abs. 1 FGB), das bei Beendigung der Ehe nach den Grundsätzen des § 39 FGB zu teilen ist, richtet sich der Ausgleich auf einen Anteil am Alleineigentum eines Ehegatten gemäß § 13 Abs. 2 FGB. Im allgemeinen handelt es sich dabei um Eigentum, das dem Ehegatten als Einzelperson zusteht. Es kann jedoch auch als gemeinschaftliches Eigentum mit Dritten bestehen (§ 34 ZGB). Im vorliegenden Fall besteht das hier in Betracht kommende Alleineigentum der Klägerin in ihrer Beteiligung am gemeinschaftlichen Eigentum, das ihr zusammen mit ihrer Schwester als Gesamteigentümer zusteht (§§ 34, 42, 400 Abs. 1 und 2 ZGB). Wenn dieses Eigentum durch Leistungen des Verklagten im Wert erhalten oder erhöht wurde, bedarf es im Zusammenhang mit der Ehescheidung einer Klärung der sich daraus ergebenden familienrechtlichen Ansprüche im Innenverhältnis der Prozeßparteien. Das ist auch im Hinblick auf die Verjährung des Ausgleichsanspruchs gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 FGB unumgänglich. Der Hinweis des Bezirksgerichts, der Verklagte möge seinen Anspruch gegenüber der Erbengemeinschaft geltend machen, verkennt, daß die Ehescheidung der Prozeßparteien und die in ihrer Folge zu regelnden familienrechtlichen Ansprüche auf die Eigentumsverhältnisse der Erbengemeinschaft keine unmittelbaren Auswirkungen haben. Die. weitere Darlegung des Bezirksgerichts, dem Verklagten stünde ein Anspruch gegen die Klägerin zu, falls ihr die weitere .Nutzung der Vorteile der Baumaßnahmen zugute käme, läßt außer Betracht, daß der Ausgleich nach § 40 FGB auf Vergrößerung oder Werterhaltung des Allein eigen tums eines Ehegatten und nicht ausschließlich auf den Vorteil durch persönliche Nutzung des Alleineigentümers abgestellt ist. Durch den Auszug der Klägerin hat sich an ihrem Eigentum innerhalb der Erbengemeinschaft nichts geändert. Das Bezirksgericht hätte daher den Anspruch des Verklagten nicht abweisen dürfen. In diesem Zusammenhang ist auf die unklare Antragstellung des Verklagten hinzuweisen, mit der die Ansprüche auf Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 39 FGB) und der Anspruch auf einen Ausgleich, bezogen auf das Alleineigentum des anderen (§ 40 FGB), nicht auseinandergehalten wurden (vgl. OG, Urteil vom 16. Dezember 1980 3 OFK 32/80 NJ 1981, Heft 10, S. 473, mit Anmerkung von Ch. Mie-lich). (Es folgen Ausführungen zur weiteren Sachaufklärung.) § 40 FGB. Ein Ausgleichsanspruch des Ehegatten kann auch dann gegeben sein, wenn sich sein Beitrag zur Wertsteigerung auf ein Grundstück bezieht, das nicht im Alleineigentum des anderen Ehegatten steht. BG Dresden, Urteil vom 3. Februar 1987 BFB 464/85. Die Ehe der Prozeßparteien wurde 1983 geschieden. Der Kläger und dessen Schwester sind Eigentümer eines Grundstücks, auf dem während der Ehe ein Eigenheim errichtet wurde. Im Verfahren wegen Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums hat die Verklagte u. a. einen Ausgleichsanspruch geltend gemacht. Das Kreisgericht hat den Antrag der Verklagten abgewiesen. Es führte dazu aus, daß das während der Ehe errichtete Wohnhaus nicht Alleineigentum des Klägers ist und folglich eine Forderung nach § 40 FGB nicht begründet sei. Mit der Berufung beantragte die Verklagte, ihr einen Ausgleichsanspruch von 15 000 M zuzuerkennen. Die Berufung hatte im wesentlichen Erfolg. Aus der Begründung: Grundsätzlich ist dem Kreisgericht zuzustimmen, daß Gegenstand eines Vermögensteilungsverfahrens geschiedener Eheleute nur gemeinschaftliches eheliches Eigentum und Vermögen sein kann (§39 FGB). Hat ein Ehegatte jedoch wesentlich zur Vergrößerung oder zur Erhaltung des Vermögens des anderen Ehegatten beigetragen, kann ihm das Gericht auf Antrag bei Beendigung der Ehe außer seinem Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen auch einen Anteil am Vermögen des anderen Ehegatten zusprechen (§ 40 FGB). Richtig ist, daß der Kläger und seine Schwester, die Zeugin F., Eigentümer des Grundstücks sind, auf dem die Prozeßparteien während der Ehe mit Zustimmung der Miteigentümerin F. ein Eigenheim errichtet haben, das vom Kläger allein bezogen worden ist. Den für den Bau erforderlichen Kredit haben der Kläger und die Miteigentümerin F. ausweislich der vorliegenden Unterlagen aufgenommen. Zwischen den Beteiligten ist unstrittig, daß sich bis zur Beendigung der Ehe der Prozeßparteien die Miteigentümerin nicht an der Kreditrückzahlung beteiligt hat, sondern daß dieser von den Prozeßparteien aus gemeinschaftlichen Mitteln in Höhe von insgesamt 1 400 M zurückgezahlt worden ist. Ausgehend davon, daß die Prozeßparteien während ihrer Ehe ein Eigenheim errichtet haben, dessen Aufwand mit dem eines im ehelichen Eigentum und Vermögen nach § 39 FGB stehenden Bauwerks gleichzusetzen ist, und daß es das Anliegen sowohl der Prozeßparteien als auch der Miteigentümerin F. war, dadurch die Wohnverhältnisse für die Prozeßparteien und ihre Kinder zu verbessern, hat der Senat keine Bedenken, die Anwendbarkeit des § 40 FGB im vorliegenden Fall zu bejahen. Diese Rechtsauffassung wird auch durch die Aussage der Miteigentümerin F. in ihrer Zeugenvernehmung vor dem Senat untermauert, daß sie stets davon ausgegangen sei, daß die Wertverbesserungen am Grund und Boden demjenigen zugute kommen, der den Kredit zurückzahle; sie hafte zwar für den Kredit mit, sei aber vom Kläger nicht zur Rückzahlung aufgefordert worden. Sie sagte ferner aus, daß sie davon ausgehe, auch künftig keine Forderungen aus dem Bau des Wohnhauses zu haben, da . ja die Prozeßparteien ihr Geld dazu verwendet hätten. Auch unter den Bedingungen der geschiedenen Ehe der Prozeßparteien erhebe sie aus den dargelegten Gründen keine diesbezügliche Forderung. Grundlage für die Höhe des der Klägerin zuzuerkennenden Ausgleichsbetrags nach § 40 FGB bildet das Wertermittlungsgutachten. Danach hatte das Einfamilienhaus zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung einen Wert von 57 200 M. Die zum Bau dieses Gebäudes verwendete Altbausubstanz bewertet der Gutachter mit 1 200 M. Dieser Betrag ist in Abzug zu bringen. Abzüglich des offenen Restkredits in Höhe von 37 600 M ist von einem Aktivwert in Höhe von 18 400 M auszugehen. Da die beiderseitigen Leistungen für das Eigenheim als gleichwertig zu beurteilen sind den manuellen Leistungen des Klägers am Bau, die wegen seiner Montagetätigkeit von ihm selbst für den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Ehescheidung nicht als sehr umfangreich eingeschätzt worden sind, stehen die Leistungen der Verklagten für die Kinder und den Haushalt gegenüber , ist es gerechtfertigt, der Verklagten einen entsprechend hohen Ausgleichsanspruch zuzuerkennen. Wenn dieser nicht die Hälfte des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Wertes beträgt, dann deshalb, weil der Senat unter Beachtung der Ergänzung des Wertermittlungsgutachtens im geringen Umfang eine Minderung anerkennt. Der Kläger war deshalb zu einer Ausgleichszahlung an die Verklagte in Höhe von 8 500 M zu verurteilen. Zivilrecht * 1 §§ 244, 245, 474 Abs. 1 Ziff. 2, 475 Ziff. 3, 477 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; §§ 2 Abs. 2,160 ZPO. 1. Wurde bei Abschluß eines Darlehnsvertrags kein Termin für die Rückzahlung des Darlehns vereinbart, ist im Hinblick auf die vom Schuldner behauptete Verjährung anhand aller;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der einheitlichen Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft sowie der ständigen Erhöhung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen Rostock, Schwerin und Heubrandenburg wurde festgestellt, daß die gesamte politisch-ideologische und fach-lich-tschekistische Erziehungsarbeit und Befähigung der Mitarbeiter auf die konsequente Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und ist für die Zusammenarbeit das Zusammenwirken mit den. am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit in der Linie entsprechend den jeweiligen politisch-operativen Aufgabenstellungen stets weiterführende Potenzen und Möglichkeiten der allem auch im Zusammenhang mit der vorbeugenden Aufdeckung, Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Feindes zum-Mißbrauch der Kirchen für die Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Abteilung in Abwesenheit der Verhafteten mit den Besuchern zu vereinbaren, ohne daß erneut eine schriftliche Sprechgenehmigung ausgestellt wird.

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