Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 507

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 507 (NJ DDR 1987, S. 507); Neue Justiz 12/87 507 Informationen Das VI. Rostocker wirtschafts- und seerechtliche Kolloquium, das vom 8. bis 11. September 1987 stattfand, beschäftigte sich mit den Themenkreisen „Vereinheitlichung des Seerechts der RGW-Mitgliedsländer“ und „Rechtsformen der Leitung, Planung und kooperativen Gestaltung von Schiffsreparaturen und -modernisierungen “. Teilnehmer des Kolloquiums, das die Arbeitsgruppe Wirtschafts- und Seerecht an der Wilhelm-Pieck-Universität Rostock in Verbindung mit der Gesellschaft für Seerecht der DDR durchführte, waren Wissenschaftler und Praktiker des Seerechts aus sozialistischen Bruderländern, aus Kombinaten der Seewirtschaft und dem Außenhandel, vom Institut für ausländisches Recht und Rechtsvergleichung der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR (ASR) sowie von der Hochschule für Seefahrt. Das Referat von Prof. Dr. G. Iwanow (Leiter der Rechtsabteilung des Ministeriums der Seeflotte der UdSSR) behandelte vor allem die Motive für die Vereinheitlichung der Normen des Seehandelsrechts in Gestalt des Bukarester Abkommens vom 10. Juli 1987 sowie die Bedeutung der Schaffung einheitlicher Rechtsgrundlagen für den Prozeß der sozialistischen ökonomischen Integration. Prof. Dr. R. Richter (Sektion Sozialistische Betriebswirtschaft der Wilhelm-Pieck-Universität Rostock) entwickelte Thesen für die Anwendung und Auslegung international vereinheitlichter Seerechtsnormen der RGW-Länder und für ihr Wechselverhältnis zu den nationalen Rechtsordnungen. Dr. B. C h e i f i z (Institut Sojusmornijprojekt, Moskau) befaßte sich mit multilateralen Seerechtskonventionen und ihrem Verhältnis zu den vereinheitlichten Seerechtsnormen. Auf Probleme der Nichtübereinstimmung zwischen diesen Konventionen und den vereinheitlichten Seerechtsnormen machte Prof. Dr. D. Richter-Hannes (ASR) aufmerksam. Prof. Dr. H. Strohbach (ASR) stellte die vereinheitlichten Kollisionsnormen als wichtigen Beitrag im Prozeß der universellen Angleichung des Internationalen Privatrechts heraus. Dozent Dr. N. Trotz (ASR) analysierte die Beschränkung der Reederhaftung im internationalen Rahmen. Weitere Referenten beleuchteten verschiedene Teilbereiche der vereinheitlichten Seerechtsnormen, z. B. die Verjährung, den Seefrachtvertrag, die Verfrachterhaftung, die Vertragsstörung sowie die Schiffs- und Containermiete. Die Materialien der Konferenz werden in den von der Gesellschaft für Seerecht herausgegebenen Beiträgen zum nationalen und internationalen Seerecht yeröffentlicht werden. Der Bereich Strafrecht der Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-Universität Leipzig führte am 21. und 22. Oktober 1987 eine interdisziplinäre Konferenz zum Thema „Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts Probleme der Vorbeugung und Bekämpfung als Aufgabe des gesamten sozialistischen Rechts“ durch. Teilnehmer waren Vertreter unterschiedlicher Wissenschaftsbereiche sowie Praktiker aus Betrieben und Kombinaten. Einleitend referierte Prof. Dr. D. Seidel über die Aufgaben des Rechts bei der Förderung schöpferischen Handelns und beim Schutz wirtschaftlicher Werte in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft. Auf der Grundlage des Referats und der Konferenzthesen wurden in der von Prof. Dr. W. Orschekowski und Prof. Dr. D. Seidel geleiteten Diskussion Meinungen und Erfahrungen ausgetauscht. Als Faktoren für die neue Qualität ökonomischen Wachstums wurden sozialistische Leitungstätigkeit und Rechtsverwirklichung unter verschiedenen Aspekten und aus unterschiedlichen Bereichen der Wissenschaft und Praxis dargestellt. An Beispielen wurde gezeigt, wie das Arbeitsrecht zur Förderung schöpferischen Arbeitsverhaltens und der Arbeitsdisziplin wirksam werden kann. Dabei wurde auch eingehend über Leistungsmotivation und -Stimulierung sowie über die entsprechende Weiterentwicklung des Rechts und der innerbetrieblichen Festlegungen diskutiert. Vertreter von Betrieben berichteten, wie auch mit rechtlichen Mitteln die technologische Disziplin im Interesse eines störungsfreien Reproduktionsprozesses durchgesetzt wird. Mehrere Diskussionsredner hoben hervor, daß alle Schadensfälle präzise zu untersuchen und rechtspflichtverletzende Verhaltensweisen genau zu analysieren sind. Gegenstand der Diskussion waren ferner die Zusammenarbeit der Betriebe und Kombinate mit den Sicherheits- und Kontrollorganen sowie der Pflichtenbegriff der jeweiligen Rechtszweige im Hinblick auf Verhaltensanforderungen bei der Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts. Über diese wissenschaftliche Konferenz wird ein Protokollband.herausgegeben werden. Rechtsprechung Arbeitsrecht §189 ff. AGB; §§ 3 Abs. 2 Buchst, d, 4, 9 UrlaubsVO. Die Regelung in § 9 UrlaubsVO soll sichern, daß für alle Werktätigen ein um mindestens 3 Tage erweiterter Erholungsurlaub ab 1. Januar 1979 zu gewähren ist. Bei einer Veränderung des Grundurlaubs und des arbeitsbedingten Zusatzurlaubs ist der personengebundene Urlaub neu zu berechnen, um dem Grundanliegen der Erhöhung des Gesamturlaubs um mindestens 3 Tage Rechnung zu tragen. BG Frankfurt (Oder), Urteil vom 1. Juni 1987 BAB 24/87. Die Klägerin ist seit 1967 beim Verklagten tätig. Bis zum Jahre 1978 erhielt sie umgerechnet 23 Arbeitstage Erholungsurlaub. Mit der Einführung des neuen Urlaubsrechts nach der VO über den Erholungsurlaub vom 28. September 1978 (GBl. I Nr. 33 S. 365) wurden der Klägerin ab 1. Januar 1979 18 Tage Grundurlaub, 4 Tage arbeitsbedingter Zusatzurlaub und 4 Tage personengebundener Urlaub gewährt, um dem Grundanliegen der neuen Urlaubsregelung zu entsprechen, daß ein um mindestens 3 Tage erweiterter Urlaub zu sichern ist. Im Jahre 1982 wurde bekannt, daß der Klägerin ein Anspruch auf erhöhten Grundurlaub von 21 Arbeitstagen zu-stand. Für die Jahre 1982 bis 1985 wurden ihr daraufhin zusätzlich weitere 3 Tage, also insgesamt 29 Arbeitstage Urlaub gewährt. Ab 1986 erkannte der Betrieb der Klägerin nur noch 26 Arbeitstage als Urlaub zu, und zwar 21 Tage erhöhten Grundurlaub, 4 Tage arbeitsbedingten .Zusatzurlaub und 1 Tag personengebundenen Urlaub. Die Klägerin beantragte daraufhin bei der Konfliktkommission, den Betrieb zur Weitergewährung der 4 Tage personengebundenen Urlaubs zu verpflichten. Die Konfliktkommission wies den Antrag ab. Die dagegen erhobene Klage wies das Kreisgericht ab Begründend führte es aus, daß der Klägerin nach der UrlaubsVO ein erhöhter Grundurlaub von 21 Arbeitstagen, 4 Tage arbeitsbedingter Zusatzurlaub entsprechend der ausgeübten Tätigkeit und 1 Tag personengebundener Urlaub zugestanden hätte. Mit dieser Urlaubsgewährung wäre dem Anliegen der UrlaubsVO, für die Werktätigen einen um mindestens 3 Tage höheren Urlaub zu sichern, erfüllt. Die im Jahre 1982 nachträglich vorgenommene Berechnung steht im Widerspruch zum Gesetz. Gestützt auf § 44 Abs. 1 AGB habe der Betrieb berechtigt die Korrektur vorgenommen. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein und beantragte, ihr für 1986 3 Tage personengebundenen Urlaub nachzugewähren und ab 1987 4 Tage personengebundenen Urlaub zum gesetzlichen Urlaub von 25 Arbeitstagen zu sichern. Der Verklagte beantragte die Abweisung der Berufung mit der Begründung, daß das Urteil des Kreisgerichts der Sachlage gerecht werde. Zum Zeitpunkt der Einführung der neuen Urlaubsvereinbarung sei dem Betrieb nicht bekannt gewesen, daß der Klägerin ein erhöhter Grundurlaub zustehe. Diese Tatsache sei demzufolge bei der Urlaubsberechnung außer Betracht geblieben, und dadurch wurde ein personengebundener Urlaub von 4 Tagen ermittelt. Dem Betrieb sei auch nach Kenntnis der Umstände im Jahre 1982 ein Fehler unterlaufen, indem keine ordnungsgemäße Nachberechnung vorgenommen wurde, sondern einfach 3 Tage Urlaub zusätzlich gewährt wurden. Das widerspreche dem Gesetz. Deshalb sei ab 1986, gestützt auf § 44 Abs. 1 AGB der gesetzliche Zustand hergestellt worden. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus der Begründung: Das Kreisgericht hat im vorliegenden Fall den Sachverhalt richtig aufgeklärt und ist zu einer nicht zu beanstandenden;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit muß sich Staatssicherheit rechtzeitig auf neue Erscheinungen, Tendenzen, Auswirkungen und Kräf- der internationalen Klassenauseinandersetzung einstellen. Unter sicherheitspoiltischem Aspekt kommt es vor allem darauf an, bisher noch nicht genutzte Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung ausgewählter insbesondere verwaltungsrechtlicher Vorschriften zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher sind auch unter den spezifischen politisch-operativen und untersuchungstaktischen Bedingungen einer Aktion die Grundsätze der Rechtsanwendung gegenüber Ougendlichen umfassend durchzusetzen. Konsequent ist auch im Rahmen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen sind hohe Anforderungen an die Informationsübermittlung zu stellen, zu deren Realisierung bereits in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

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