Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 502

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 502 (NJ DDR 1987, S. 502); 502 Neue Justiz 12/87 der Empfänger der Leistung des Dritten dadurch befähigt wird, seine eigenen vertraglichen Pflichten zu erfüllen. Nun stellt § 82 VG nicht ausdrücklich auf Leistungspflichten ab. Allerdings ist aus dem Kontext eindeutig erkennbar, daß nür solche gemeint sind. Daher wäre zu prüfen, inwiefern die Vertragswerkstatt hinsichtlich der ihr übertragenen Entscheidungsrechte als Dritter fungieren könnte. Dabei ist davon auszugehen, daß das Recht und die Pflicht, über Garantieansprüche zu entscheiden, ein Teilgebiet ihrer Kundendienstfunktion und Ausdruck organisierten Kundendienstes ist. Damit zusammenhängende Rechtsbeziehungen der Kundendienstorganisation10, ihrer arbeitsteiligen Gestaltung zwischen Hersteller und Vertragswerkstatt und andere Sachfragen schließen notwendige Kompetenzregelungen ein. Folglich sind Entscheidungen darüber, ob ein Garantieanspruch anerkannt oder abgelehnt wird, notwendige Rechtsakte vertraglich gestalteter Kundendienstorganisation, die zu deren Funktionsfähigkeit beitragen. Es sind ausschließlich Organisationsbeziehungen zwischen Hersteller und Vertragswerkstatt. Letztere ist hier aber Partner und nicht Üritter. Hieraus ergibt sich folgende Konsequenz: Hinsichtlich der Kundendienstorganisation ist die Vertragswerkstatt ausschließlich der Partner des Herstellers. In bezug auf die Gestaltung konkreter vertraglicher Leistungsbeziehungen dagegen ist sie sowohl Partner des Bürgers als auch des Herstellers. Wenn daher in den Leistungsbeziehungen des Kundendienstes überhaupt von einem Dritten die Rede sein könnte, beträfe das bestenfalls den Hersteller. Er schafft durch seine Leistungen für die Befähigung der Vertragswerkstatt zum Kundendienst die notwendigen Voraussetzungen, damit diese ihre Verpflichtungen gegenüber dem Bürger erfüllen kann. 10 Vgi: R. Kalitzky/H. Michaelis, „Zur Verantwortung der Kombinate für die vertragliche Gestaltung ihrer Kundendienstaufgaben“, Wirtschaftsrecht 1983, Heft 3, S. 157 f. Zum Begriff „Anlieger“ im Straßenverkehrsrecht Dr. sc. WILLI VOCK, Hochschule für Verkehrswesen „Friedrich List“ Dresden E. Trogisch weist im Zusammenhang mit der Durchsetzung der in den Stadt- und Gemeindeordnungen festgelegten Anliegerpflichten in NJ 1985, Heft 12, S. 506, darauf hin, daß der Begriff „Anlieger“ in mehreren Rechtsgebieten gebräuchlich ist, jedoch unterschiedlich ausgelegt wird. Die Pflichten der Anlieger zur Sauberhaltung der öffentlichen Straßen sind m. E. dem Straßenrecht zuzuordnen. Vergleicht man die hier verwendete Anliegerdefinition gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 der 3. DVO zum LKG mit der Anliegerdefinition im Straßenverkehrsrecht, wird offenkundig, daß der Begriff „Anlieger“ in beiden zum Verkehrsrecht gehörenden Rechtsgebieten mit unterschiedlichen Inhalten versehen wird. Im Straßenverkehrsrecht gelten nach der Anmerkung zu Bild 416 im StVO-Kommentar (Berlin 1985, S. 253) als Anlieger „nicht nur die Bewohner der Straße, sondern auch Fahrzeugführer, die dort Besorgungen machen, Besuche abstatten oder aus anderen Gründen dort halten oder parken, auch wenn sie nicht unmittelbar in der für den Anliegerverkehr zugelassenen Straße etwas zu erledigen haben“. Diese Begriffsbestimmung beruht auch auf einer Rechtsbeziehung zwischen Bürgern und einem Grundstück der betreffenden Straße. Im Unterschied zur Anliegerdefinition des Straßenrechts sind jedoch auch jene fahrzeugführenden Bürger erfaßt, die in der betreffenden Straße etwas zu erledigen haben.1 Um die Rechtssicherheit noch besser zu gewährleisten, sollte auf die Verwendung gleicher Begriffe mit unterschiedlichen Inhalten generell verzichtet werden, besonders bei sich berührenden Rechtsgebieten. Ein Verweis auf etwa „Anlieger i. S. der 3. DVO zum LKG“ oder „Anlieger i. S. der StVO“ ist m. E. zur Unterscheidung nicht günstig, es müßte eher eine inhaltliche Übereinstimmung des in verschiedenen Rechtsgebieten Informationen Die Vereinigung der Juristen der DDR und die Gesellschaft für Völkerrecht in der DDR führten am 15. Oktober 1987 in Berlin anläßlich des 70. Jahrestages der Großen Sozialistischen Oktoberrevolution ein Juristenforum durch. Dazu wurde der Präsident des Verbandes der sowjetischen Juristen und Minister für Justiz der RSFSR, Alexander Sucharew, begrüßt. Prof. Dr. Michael Benjamin, Akademie für Staatsund Rechtswissenschaft der DDR, widmete seinen Vortrag dem 70. Jahrestag des Erscheinens von W. I. Lenins Schrift „Staat und Revolution“. Er untersuchte die Leninsche Sowjetkonzeption und sich daraus ergebende Anforderungen an die umfassende Entfaltung der sozialistischen Demokratie. Sucharew sprach zur Rolle des Rechts im Ringen um die Verhinderung eines nuklearen Infernos und die Zügelung des Wettrüstens. Der Präsident der VdJ, Dr. Günter Sarge, würdigte die herausragende Bedeutung der Oktoberrevolution für die Entwicklung der Menschenrechte. Prof. Dr. Harry Wünsche, Präsident der Gesellschaft für Völkerrecht in der DDR, wies nach, wie die Sowjetmacht in ihrem 70jährigen Bestehen auf die Demokratisierung des Völkerrechts einwirkte und welchen Einfluß das Völkerrecht auf den Prozeß der Friedenssicherung hat. verwendeten Begriffs oder eine Rechtsbereinigung durch unterschiedliche Bezeichnung angestrebt werden. Soll die vom Nutzungsprinzip ausgehende Anliegerdefini-tion, die für die Sauberhaltung der öffentlichen Straßen eine bewährte Regelung ist, auch für den Straßenverkehr gelten, müßte m. E. der Begriff in beiden Rechtsgebieten inhaltlich deckungsgleich sein. Zur Zeit werden Mieter eines Wohnhauses durch die Anliegerdefinition des Straßenrechts nicht erfaßt. Da jedoch gerade diese Bürger durch die Regelungen der StVO freie Fahrt in ihren Wohnstraßen erhalten sollen, ist die direkte Übernahme der Anliegerdefinition aus der 3. DVO zum LKG nicht zweckmäßig. Deshalb sollte m. E. im Zuge der Rechtsbereinigung im Straßenverkehrsrecht gänzlich auf den Begriff „Anlieger“ verzichtet und dafür der Begriff „Anwohner“ verwendet werden. Als Anwohner sollen diejenigen Personen gelten, die in der betreffenden Straße einen Haupt- oder Nebenwohnsitz begründet haben. Im Unterschied zur Anliegerdefinition der 3. DVO zum LKG geht die Anwohnerdefinition vor allem vom verwaltungsrechtlich begründeten Wohnsitz aus. Damit würde im Straßenverkehrsrecht ein eigener Begriff geprägt, der die Anforderungen zur Gewährleistung der Rechtssicherheit besser erfüllt. Soll in der betreffenden öffentlichen Straße nur der Verkehr der Anwohner gestattet werden, so müßte das Zusatzzeichen zu Bild 416 lauten: „Spielstraße, für Anwohner frei“. Handelt es sich jedoch um öffentliche Straßen, die. auch z. B. für Besucher Parkmöglichkeiten aufweisen1 2 * *, so sollte der Ausdruck „Anwohner verkehr “ verwendet werden. Dieses Wort erfaßt nicht nur den Verkehr der Anwohner selbst, sondern auch den Verkehr mit (oder zu) den Anwohnern. Das Zusatzzeichen: „Anwohnerverkehr frei“ gestattet dann also den Verkehr derjenigen, die die Anwohner aus irgendeinem Grund aufsuchen. Welches der beiden genannten Zusatzzeichen am besten den örtlichen Verkehrsbedingungen entspricht, wäre im Zusammenwirken mit den örtlichen Organen und den gesellschaftlichen Kräften des Wohngebiets von der Deutschen Volkspolizei festzulegen. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, daß auch Versorgungsfahrzeuge (Fahrzeuge, die zur medizinischen, materiellen oder kulturellen Betreuung und Versorgung der Anwohner) für die Straße mit den genannten Zusatzzeichen freie Fahrt erhalten müssen. Das könnte als Ausnahmeregelung generell festgelegt werden. 1 Der letzte Halbsatz der StVO-Kommentierung zu Bild 416 Ist ra. E. nicht sinnvoll, da unbedingt eine Rechtsbeziehung zur betreffenden öffentlichen Straße unmittelbar bestehen muß. 2 Vgl. dazu die AO über die „Richtlinie für die Planung der Anla- gen des ruhenden Verkehrs in den Städten und Gemeinden der DDR“ vom 30. Juni 1982 (GBl.-Sdr. Nr. 1097).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 502 (NJ DDR 1987, S. 502) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 502 (NJ DDR 1987, S. 502)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit besteht. Die erarbeiteten Ansatzpunkte müssen in enger Beziehung zur politisch-operativen Lage gewertet werden, wobei die Regimebedingungen im Operationsgebiet bei der Durchführung operativer Zersetzungsmaßnahmen gegen die Organisatoren und Inspiratoren politischer Unterqrundtätiqkeit gerichtet sind. Die hier dargestellten Möglichkeiten der Durchführung operativer Zersetzungsmaßnahmen sollen beispielhaft aufzeigen, wie Ansatzpunkte genutzt werden können.

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