Neue Justiz, Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit 1987, Seite 499

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Seite 499 (NJ DDR 1987, S. 499); Neue Justiz 12/87 . 499 \ Staat und Recht im Imperialismus Einschränkung des Streikrechts in Frankreich Dr. BÄRBEL WEISS, Institut für Theorie des Staates und des Rechts der Akademie der Wissenschaften der DDR Ein langanhaltender Streik der französischen Fluglotsen und der Kampf der Gewerkschaften um die Erhaltung von Arbeitsplätzen in der Zivilluftfahrt bilden den Hintergrund für erneute Offensiven der Unternehmer gegen das Streikrecht der Werktätigen Frankreichs. Bereits mit seiner Entscheidung vom 4. Juli 1986 hatte der Kassätionshof (Cour de Cassation), das Oberste Gericht Frankreichs1, einen Streikaufruf der Gewerkschaft der Mechaniker und Navigatoren in der Zivilluftfahrt sowie der Gewerkschaft der Piloten, der sich gegen die Reduzierung der Besatzungen bestimmter Flugzeugtypen von drei auf zwei Mitglieder richtete, für rechtswidrig erklärt.1 2 In dieser Entscheidung sind Rechtssätze enthalten, die über den konkreten Einzelfall weit hinausreichen: 1. Der Richter darf nunmehr im beschleunigten Verfahren entscheiden, ob der jeweilige Streik, selbst wenn er der Durchsetzung beruflicher Forderungen dient und daher nach der bisherigen Rechtsprechung prinzipiell rechtmäßig ist, eine „offensichtlich rechtswidrige Störung“ darstellt. 2. Der Richter darf in diesem Fall den Streik im Wege der einstweiligen Verfügung suspendieren. 3. Der Richter darf über den Inhalt der Streikforderungen selbst befinden. Im Falle des vom Flugpersonal angekündigten Streiks ging es darum, die Luftfahrtgesellschaften zu bewegen, einem Abkommen über die einstweilige Beibehaltung der dreiköpfigen Besatzung bei bestimmten Flugzeugtypen zuzustimmen. Der Kassationshof entschied in letzter Instanz, daß ein Streik dann rechtswidrig ist, wenn mit ihm Forderungen durchgesetzt werden sollen, die unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Sachzwänge und des technischen Fortschritts unvernünftig seien. Mit dieser Entscheidung wurde zum einen durch die gerichtliche Hintertür ein Verfahren der Zwangsschlichtung von Streiks eingeführt, das die innergewerkschaftliche Entscheidungsfreiheit beschneidet. Außerdem ist im konkreten Fall die Sachkompetenz des Flugpersonals in Fragen der Flugsicherheit durch richterliche Entscheidung ersetzt worden. Zum anderen stellt sich, wenn die Gerichte über die Vernünftigkeit von Forderungen der Arbeiter nunmehr inhaltlich entscheiden dürfen, die Frage, ob in Zeiten einer anhaltenden Wirtschaftskrise ein Streik gegen Betriebsstillegungen noch als zulässig angesehen werden wird. Im übrigen ist wohl jeder Streik mit. finanziellen Einbußen für das bestreikte Unternehmen verbunden er hätte ja sonst kaum Wirkung , und Streiks als Folge technologischen Wandels sind heute, zumal wenn es um die Erhaltung von Arbeitsplätzen geht, dio. Regel. Das Erfordernis „wirtschaftlicher Vernunft“ eines Streiks, d. h. die ausschließlich am Unternehmensprofit ausgerichtete Beurteilung von Streikforderungen der Werktätigen, stellt also letztlich das in der französischen Verfassung garantierte Streikrecht3 in Frage. Anläßlich eines Streikaufrufs der Piloten der Fluggesellschaft Air Inter, der auf die Beibehaltung der dreiköpfigen Besatzung auch bei dem im Mai 1988 in Dienst zu stellenden Airbus A-320 gerichtet war, stützte sich kürzlich ein erstinstanzliches Zivilgericht, das Tribunal de grande instance von Cröteil, auf das Urteil des Kassationshofes vom 4. Juli 1986. Das Gericht erklärte den für den 1. und 2. August 1987 angekündigten Streik des Flugpersonals für unzulässig, da er wegen des „vernunftwidrigen Charakters der Forderungen“ eine „offensichtlich unzulässige Störung“ darstelle.4 5 Diese Entwicklung resümierend, stellte Professor Görard Lyon-Caen, Inhaber des Lehrstuhls für Sozialrecht an der Universität Paris I, fest: „Eine Wirtschaft ohne Streik ist das soziale Ideal der Richter. “5 Fast zeitgleich mit den diesjährigen Streikaktionen der Piloten lief der 15 Wochen andauernde stundenweise Streik der Fluglotsen, mit dem sie eine Änderung ihrer Rentenberechnung erstrebten. Wäre es nicht gewissermaßen in letzter Minute zu einer Einigung der Tarifparteien gekommen, so wären die Fluglotsen wohl.die ersten Opfer eines neuen Gesetzes geworden, mit dem ein weiterer Schlag gegen das Streikrecht geführt werden soll: Am 19. Juni 1987 beschloß die französische Nationalversammlung ein Gesetz, hinter dessen unverfänglicher Überschrift „Verschiedene Maßnahmen zur Sozialordnung“ sich u. a. eine Regelung zur empfindlichen Einengung des Streikrechts der Angestellten im öffentlichen Dienst verbirgt. Das Gesetz sieht die Wiedereinführung der Regel des „unteilbaren Dreißigstels“ für die Staatsangestellten vor. Diese Regel, die bereits zwischen 1963 und 1982 gegolten hatte, besagt, daß kürzere als eintägige Streikhandlungen der Staatsangestellten durch Abzüge eines Dreißigstels vom Monatsgehalt geahndet werden können. Die Fluglötsen, die über längere Zeit jeweils morgens ein bis zwei Stunden streikten, hätten bei Anwendung dieser Regel keinen Monatslohn erhalten. Unter der Linksregierung hatten die Beamten 1982 das volle Streikrecht wiedererhalten, wobei der Lohnabzug entsprechend der tatsächlichen Dauer des Streiks differenziert gestaltet wurde. Diese Bestimmungen sind nun annulliert worden. Das neue Gesetz ging jedoch noch weiter und wollte auch die nicht den Beamtenstatus genießenden Angestellten des öffentlichen Dienstes der Regel des „unteilbaren Dreißigstels“ unterwerfen. Gegen die Wiedereinführung dieser Regel riefen die Abgeordneten der Linksopposition in der Nationalversammlung den Verfassungsrat (Conseil Constitutionnel) an, der einem Verfassungsgericht vergleichbar ist.6 Sie konnten einen teilweisen, jedoch recht zweifelhaften Erfolg verbuchen. Der Verfassungsrat folgte mit seiner Entscheidung vom 28. Juli 1Ö877 dem Vorhaben der Regierung, die Regel automatisch auf den gesamten, 5 Millionen Menschen umfassenden öffentlichen Dienst auszudehnen, zunächst nicht. Aber er bestätigte die Regel für die Angestellten von öffentlichen Diensten mit rein administrativem Charakter und gestattet so Eingriffe in das Streikrecht von immerhin fast 2 y2 Millionen Menschen. In- der Begründung seiner Entscheidung führte der Verfassungsrat unter Bezugnahme auf das für die Einschränkung des Streikrechts im öffentlichen Dienst mehrfach herangezogene Prinzip der Kontinuität des öffentlichen Dienstes aus, daß eine derartige Einschränkung „bis zum Verbot des Streikrechts für Angestellte gehen kann, deren Anwesenheit unerläßlich ist, um das Funktionieren der Elemente des Dienstes zu sichern, dessen Unterbrechung den wesentlichen Bedürfnissen des Landes Schaden zufügen würde“. Mit Interesse hat das Regierungslager vermerkt, daß die Entscheidung des Verfassungsrates, den Art. 89 des Gesetzes vom 19. Juni 1987 für nicht verfassungskonform zu erklären, an der automatischen, generellen Anwendung der Regel auf alle Staatsangestellten festgemacht ist und damit den Weg für erneute Einschränkungen des Streikrechts ausdrücklich offenläßt. Die entsprechend den Hinweisen des Verfassungs- 1 Zur Gerichtsorganisation Frankreichs vgl. Staatsrecht bürgerlicher Staaten, Lehrbuch, 2. Aufl., Berlin 1986, S. 319 fl. 2 Die Entscheidung ist abgedruckt in: Droit social 1986, Heft 11, S. 751 f.; International Labour Review (Paris) 1987, Heft 1, S. 76 f. 3 Vgl. Präambel der Verfassung vom 27. Oktober 1946, auf die in der Präambel der Verfassung der Französischen Republik vom 28. September 1958 verwiesen wird (vgl. Staatsrecht bürgerlicher Staaten, a. a. O., S. 334). 4 Le Monde (Paris) vom 1. August M87, S. 20. 5 Le Monde, a. a. O. 6 Zur Rolle des Verfassungsrates vgl. Staatsrecht bürgerlicher Staaten, a. a. O., S. 317. 7 Abgedruckt in: Le Monde vom 30. Juli 1987, S. 18. \;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für sozialistisches Recht und Gesetzlichkeit [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 41. Jahrgang 1987, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987. Die Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1987 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1987 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 41. Jahrgang 1987 (NJ DDR 1987, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1987, S. 1-516).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Reaktion auf diese, das heißt, mittels welcher Disziplinarmaßnahme auf normabweichendes Verhalten Verhafteter zu reagieren ist, herauszuarbeiten. Da die Arbeiten am Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten der Verhafteten sowie die nach gleichen Maßstäben anzuwendenden Anerkennungs- und Disziplinarpraxis gegenüber Verhafteten. Deshalb sind die Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel persönlich zu erfolgen, wobei die Mentalität Gesichtspunkte des jeweiligen Inoffiziellen Mitarbeiters berücksichtigt werden müssen. Der Abbruch der Zusammenarbeit. Ein Abbrechen der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit erwarten lassen. Der Feststellung und .Überprüfung des Charakters eventueller Westverbindungen ist besondere Bedeutung beizumessen und zu prüfen, ob diese Verbindungen für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit ergeben. Ich setze voraus, daß der Inhalt dieses Abkommens im wesentlichen bekannt ist. Im Verlaufe meiner Ausführungen werde ich aufbestimmte Regelungen noch näher eingehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß qualifizierte Informationabeziehungen sowie wirksam Vor- und Nach- Sicherungen wesentliche Voraussetzungen für die Gewährleistung der Sicherheit der Vorführungen sind, die insbesondere zum rechtzeitigen Erkennen und Beseitigen begünstigender Umstände und Bedingungen für feindlichnegative Handlungen und damit zur Klärung der Frage Wer ist wer? in den Verantwortungsbereichen.

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